{"id":27364,"date":"1980-10-08T13:30:41","date_gmt":"1980-10-08T11:30:41","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27364"},"modified":"2013-08-22T09:48:53","modified_gmt":"2013-08-22T07:48:53","slug":"bfh-urteil-vom-8-10-1980-ii-r-8_76-bstbl-1981-ii-s-82","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-8-10-1980-ii-r-8_76-bstbl-1981-ii-s-82\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 8.10.1980 (II R 8\/76) BStBl. 1981 II S. 82"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 8.10.1980 (II R 8\/76) BStBl. 1981 II S. 82<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Erla\u00df des Hessischen Ministers der Finanzen vom 18. Oktober 1972, wonach eine Erstattung des BFH-Urteils vom 9. Februar 1972 II R 99\/70 (BFHE 105, 172, BStBl II 1972, 503) nur in Steuerf\u00e4llen m\u00f6glich sein soll, die im Zeitpunkt der Ver\u00f6ffentlichung des Urteils noch nicht abgeschlossen sind, h\u00e4lt sich nicht in den Grenzen, die \u00a7 131 AO dem Ermessen zog.<\/p>\n<p>2. Die Ablehnung eines Antrags auf Erstattung von Grunderwerbsteuer (wegen sachlicher Unbilligkeit) kann rechtm\u00e4\u00dfig sein, wenn der Antrag unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sp\u00e4t gestellt worden ist.<\/p>\n<p>AO \u00a7 131; StAnpG \u00a7 2 Abs. 1; AO 1977 \u00a7\u00a7 5, 227.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine Anstalt des \u00f6ffentlichen Rechts, hatte am 10. April 1970 im Verfahren zur Zwangsversteigerung eines in Hessen gelegenen Grundst\u00fccks das Meistgebot (235.000 DM) abgegeben. Die Grunderwerbsteuer f\u00fcr diesen Erwerbsvorgang hatte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) zun\u00e4chst nicht erhoben, weil die Kl\u00e4gerin das Meistgebot zur Rettung ihrer Grundpfandrechte abgegeben hatte. Sp\u00e4ter, durch Bescheid vom 11. Januar 1971, hatte er 13.000 DM Grunderwerbsteuer nacherhoben, weil er festgestellt hatte, da\u00df die Kl\u00e4gerin das ihr zugeschlagene Grundst\u00fcck (Einheitswert 31.900 DM) am 16. Dezember 1970 zu einem um 26.000 DM h\u00f6heren Preis (261.000 DM) weiterver\u00e4u\u00dfert hatte. Der Steuerbescheid ist unanfechtbar geworden, die Steuer ist am 22. Februar 1971 entrichtet worden.<\/p>\n<p>Rund zwei Jahre sp\u00e4ter, mit Schreiben vom 19. Februar 1973, beantragte die Kl\u00e4gerin, ihr die Grunderwerbsteuer zu erstatten. Deren Einziehung sei unbillig. Den Wertungen des Gesetzgebers laufe es zuwider, von ihr Grunderwerbsteuer zu erheben, da sie bei der Weiterver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks einen Verlust an ihren ausgefallenen Rechten nicht habe abdecken k\u00f6nnen. In diesem Sinne habe der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 9. Februar 1972 II R 99\/70 (BFHE 105, 172, BStBl II 1972, 503) erkannt.<\/p>\n<p>Das FA lehnte es durch Verf\u00fcgung vom 11. April 1973 ab, die Grunderwerbsteuer zu erstatten. Das erw\u00e4hnte Urteil sei aufgrund einer Anweisung des Hessischen Ministers der Finanzen vom 18. Oktober 1972 (S-4516 A &#8211; 1 &#8211; II B 41) im vorliegenden Falle nicht anwendbar, weil im Zeitpunkt seiner Ver\u00f6ffentlichung die Steuer bereits unanfechtbar festgesetzt und entrichtet gewesen sei.<\/p>\n<p>Die Oberfinanzdirektion (OFD) wies die Beschwerde durch Entscheidung vom 28. Juni 1974 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Der angef\u00fchrte Erla\u00df des Hessischen Ministers der Finanzen binde &#8222;die Verwaltung in jeder Hinsicht&#8220;, so da\u00df die Steuer selbst dann nicht erstattet werden d\u00fcrfte, &#8222;wenn die Ber\u00fccksichtigung des Urteils eine f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin g\u00fcnstige Lage schaffen k\u00f6nnte&#8220;. Durch ihn solle im Interesse der Rechtssicherheit und der gleichm\u00e4\u00dfigen Besteuerung vermieden werden, da\u00df bereits bestandskr\u00e4ftige Verwaltungsakte erneut angegriffen werden. Der BFH habe im Urteil vom 7. Oktober 1965 IV 139\/65 U (BFHE 83, 555, BStBl III 1965, 700) klargestellt, da\u00df die Einziehung einer Steuer, die &#8222;im Vertrauen auf den Bestand der Rechtsprechung&#8220; gezahlt worden sei, nicht deshalb sachlich unbillig sei, weil die Gerichte eine f\u00fcr den Steuerpflichtigen ung\u00fcnstige Rechtsauffassung aufgegeben haben.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat die Ablehnungsverf\u00fcgung und die Beschwerdeentscheidung aufgehoben und das FA verpflichtet, die Kl\u00e4gerin nach Ma\u00dfgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die unrichtige Anwendung des \u00a7 131 der Reichsabgabenordnung (AO) und beantragt, das Urteil des FG aufzuheben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet soweit sie sich gegen die Aufhebung der Ablehnungsverf\u00fcgung und der Beschwerdeentscheidung richtet; jedoch ist die Rechtsauffassung, zu deren Beachtung das FG das FA verpflichtet hat, einzuschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Das FG hat zutreffend die Ablehnung der Erstattung von Grunderwerbsteuer als Ermessensentscheidung der Finanzverwaltungsbeh\u00f6rden beurteilt und demzufolge gem\u00e4\u00df \u00a7 102 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur gepr\u00fcft, ob die Ablehnung der Steuererstattung rechtswidrig ist, &#8222;weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \u00fcberschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Erm\u00e4chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist&#8220;. Es hat richtig erkannt, da\u00df die Ablehnung der Steuererstattung rechtswidrig war. Sie war rechtswidrig, weil FA und OFD ihr Ermessen nach der Anweisung des Hessischen Ministers der Finanzen vom 18. Oktober 1972 aus\u00fcbten, diese sich aber nicht in den Grenzen hielt, die das Gesetz dem Ermessen zog (\u00a7 2 Abs. 1 des fr\u00fcheren Steueranpassungsgesetzes &#8211; StAnpG -, jetzt \u00a7 5 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -). Das Gesetz erm\u00e4chtigte den Hessischen Minister der Finanzen, Steuern zu erstatten, wenn deren &#8222;Einziehung nach Lage des einzelnen Falles&#8220; unbillig w\u00e4re (\u00a7 131 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 AO). Diese Ermessensgrenze hat der Hessische Minister der Finanzen \u00fcberschritten durch seine Anweisung, das erw\u00e4hnte Urteil (BFHE 105, 172) &#8222;nur auf &#8230; im Zeitpunkt der Ver\u00f6ffentlichung des Urteils noch nicht abgeschlossene Steuerf\u00e4lle &#8230; anzuwenden &#8230;&#8220;, wobei ein Steuerfall als abgeschlossen gelten sollte, sobald die Steuer unanfechtbar festgesetzt und entrichtet worden war. Diese Anweisung ist rechtswidrig, weil sie eine Erstattung aus Billigkeitsgr\u00fcnden grunds\u00e4tzlich nicht zul\u00e4\u00dft, es sei denn, da\u00df die Steuer noch nicht unanfechtbar festgesetzt ist. Dadurch wird die nach dem Gesetz m\u00f6gliche Erstattung aus Billigkeitsgr\u00fcnden in einem Ma\u00dfe eingeschr\u00e4nkt, das mit dem Zweck des \u00a7 131 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AO a. F. nicht vereinbar ist. Vor allem wird \u00fcbersehen, da\u00df das Gesetz eine Frist f\u00fcr die Stellung eines Antrages auf Erstattung aus Billigkeitsgr\u00fcnden nicht vorsieht. Das bedeutet allerdings nicht, da\u00df es f\u00fcr die Entscheidung, ob die Erstattung zu bewilligen ist, auf die Frist zwischen Zahlung und Antragstellung \u00fcberhaupt nicht ankommt (vgl. BFH-Urteil vom 13. Januar 1976 VII R 47\/74, BFHE 118, 3). Keinesfalls aber ist es mit dem Gesetz vereinbar, in F\u00e4llen der Zahlung unanfechtbar festgesetzter Steuern \u00fcberhaupt keine M\u00f6glichkeit der Erstattung aus Billigkeitsgr\u00fcnden einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>Zu Unrecht beruft sich das FA f\u00fcr seine abweichende Rechtsauffassung auf das Urteil des BFH vom 7. Oktober 1965 IV R 139\/65 (BFHE 83, 555, BStBl III 1965, 700). Dort hat der BFH die Auffassung vertreten, Steuerpflichtige h\u00e4tten &#8222;grunds\u00e4tzlich keinen Anspruch auf Erla\u00df von Steuerbetr\u00e4gen, die auf der Anwendung einer zu ihren Ungunsten ge\u00e4nderten Rechtsprechung f\u00fcr vergangene Veranlagungszeitr\u00e4ume&#8220; beruhten. Das FA \u00fcbersieht, da\u00df es sich in dieser Entscheidung um die Frage handelte , ob eine dem Steuerpflichtigen ung\u00fcnstige \u00c4nderung der Rechtsprechung Anla\u00df zu Billigkeitsma\u00dfnahmen geben m\u00fcsse. Im vorliegenden Falle dagegen ist die Rechtsprechung des BFH durch das erw\u00e4hnte Urteil (BFHE 105, 172) nicht ge\u00e4ndert worden.<\/p>\n<p>Das FA hat unter Ber\u00fccksichtigung der vorstehenden Ausf\u00fchrungen seine Ermessensentscheidung erneut zu treffen. Dabei ist zu beachten, da\u00df es durchaus im Rahmen pflichtgem\u00e4\u00dfer Ermessensaus\u00fcbung liegen kann, einen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sp\u00e4t gestellten Antrag auf Erstattung gezahlter Steuern aus sachlichen Billigkeitsgr\u00fcnden schon im Hinblick auf den Zeitablauf zwischen Zahlung und Antragstellung abzulehnen (vgl. BFHE 118, 3). Anhaltspunkt daf\u00fcr, wann ein solcher Erstattungsantrag in diesem Sinn unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sp\u00e4t gestellt worden ist und schon allein deshalb abgelehnt werden kann, k\u00f6nnen den gesetzlichen Fristen entnommen werden, deren Vers\u00e4umung zu Rechtsverlusten f\u00fchrt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 8.10.1980 (II R 8\/76) BStBl. 1981 II S. 82 1. Der Erla\u00df des Hessischen Ministers der Finanzen vom 18. Oktober 1972, wonach eine Erstattung des BFH-Urteils vom 9. 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