{"id":27486,"date":"1980-07-10T21:23:08","date_gmt":"1980-07-10T19:23:08","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27486"},"modified":"2013-08-16T11:04:24","modified_gmt":"2013-08-16T09:04:24","slug":"bfh-urteil-vom-10-7-1980-iv-r-136_77-bstbl-1981-ii-s-84","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-7-1980-iv-r-136_77-bstbl-1981-ii-s-84\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 10.7.1980 (IV R 136\/77)     BStBl. 1981 II S. 84"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 10.7.1980 (IV R 136\/77) BStBl. 1981 II S. 84<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Ver\u00e4u\u00dfert eine Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut aus dem Gesellschaftsverm\u00f6gen an einen Gesellschafter zu Bedingungen, die bei entgeltlichen Ver\u00e4u\u00dferungen zwischen Fremden \u00fcblich sind und wird das Wirtschaftsgut bei dem Erwerber Privatverm\u00f6gen, so ist der dabei realisierte Gewinn regelm\u00e4\u00dfig insgesamt ein beg\u00fcnstigungsf\u00e4higer Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn i. S. von \u00a7 6b EStG. Er ist, soweit der Erwerber als Gesellschafter am Verm\u00f6gen der ver\u00e4u\u00dfernden Personengesellschaft beteiligt ist, nicht etwa ein nicht beg\u00fcnstigungsf\u00e4higer Entnahmegewinn.<\/strong><\/p>\n<p><strong>2. Bei der Ver\u00e4u\u00dferung von Wirtschaftsg\u00fctern, die zum Gesellschaftsverm\u00f6gen einer Personengesellschaft geh\u00f6ren, ist die Sechsjahresfrist des \u00a7 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG insoweit nicht gewahrt, als die Wirtschaftsg\u00fcter infolge einer entgeltlichen \u00c4nderung der personellen Zusammensetzung oder der Beteiligungsverh\u00e4ltnisse der Personengesellschaft anteilig Gegenstand entgeltlicher Ver\u00e4u\u00dferungs- und Anschaffungsgesch\u00e4fte der Gesellschafter waren, es sei denn, da\u00df aufgrund einer Sonderregelung (z.B. \u00a7 22 UmwStG 1969 = \u00a7 24 UmwStG 1977) eine Besitzzeitanrechnung Platz greift.<\/strong><\/p>\n<p>EStG \u00a7 6b, \u00a7 15 (Abs. 1) Nr. 2, \u00a7 5 Abs. 1; UmwStG 1969 \u00a7 22, \u00a7 20 Abs. 1, \u00a7 7 Abs. 3.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\" align=\"center\"><strong><span> Sachverhalt<\/span><\/strong><\/p>\n<p><span>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine GmbH &amp; Co. KG, stellt &#8230; her.<\/span><\/p>\n<p><span>Gesellschafter der Kl\u00e4gerin waren im Streitjahr 1972 als Komplement\u00e4rin die B GmbH mit einem Gewinnanteil von 6 v.H. und als Kommanditisten B mit einer Kommanditeinlage von 1.650.000 DM und einem Gewinnanteil von 60 v.H., Dr. B mit einer Kommanditeinlage von 400.000 DM und einem Gewinnanteil von 10 v.H., Frau Br mit einer Kommanditeinlage von 100.000 DM und einem Gewinnanteil von 10 v.H., Frau K mit einer Kommanditeinlage von 150.000 DM und einem Gewinnanteil von 6 v.H. und die Mitglieder der Erbengemeinschaft S mit einer Kommanditeinlage von 200.000 DM und einem Gewinnanteil von 8 v.H.<\/span><\/p>\n<p><span>Frau K ist zum 1. Januar 1971 neu in die Gesellschaft eingetreten, und zwar in der Weise, da\u00df sie von der Kommanditistin Frau Br, die bis dahin mit einer Kommanditeinlage von 250.000 DM und einem Gewinnanteil von 16 v.H. beteiligt war, einen Teilbetrag von 150.000 DM mit einem Gewinnanteil von 6 v.H. entgeltlich erwarb.<\/span><\/p>\n<p><span>Alle anderen Gesellschafter waren an der Kl\u00e4gerin bereits mehr als sechs Jahre mit den oben erw\u00e4hnten Kommanditeinlagen und Gewinnanteilen beteiligt.<\/span><\/p>\n<p><span>Die Kl\u00e4gerin war seit langem Eigent\u00fcmerin der bebauten Grundst\u00fccke B-Stra\u00dfe in X. Die Grundst\u00fccke dienten zu 28 v.H. eigenbetrieblichen Zwecken, zu 72 v.H. waren sie fremdvermietet. In den Bilanzen der Kl\u00e4gerin waren diese zum Gesellschaftsverm\u00f6gen (Gesamthandsverm\u00f6gen) geh\u00f6rigen Grundst\u00fccke in vollem Umfange als Betriebsverm\u00f6gen ausgewiesen.<\/span><\/p>\n<p><span>Mit Vertrag vom 4. Dezember 1972 ver\u00e4u\u00dferte die Kl\u00e4gerin die Grundst\u00fccke zu einem Kaufpreis von 880.000 DM an den Kommanditisten B. Der Kaufpreis entsprach dem Teilwert. Die Grundst\u00fccke wurden am 31. Dezember 1972 \u00fcbergeben. Auch nach der \u00dcbergabe nutzte die Kl\u00e4gerin die Grundst\u00fccke zu 28 v.H. f\u00fcr eigenbetriebliche Zwecke; im \u00fcbrigen blieben die Grundst\u00fccke wie bisher fremdvermietet.<\/span><\/p>\n<p><span>Im Rahmen einer 1973\/74 durchgef\u00fchrten Betriebspr\u00fcfung machte die Kl\u00e4gerin geltend, durch die Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferung an B seien die in den Buchwerten enthaltenen stillen Reserven in vollem Umfange, n\u00e4mlich in H\u00f6he von 435.669 DM, realisiert worden; dieser Betrag sei jedoch gem\u00e4\u00df \u00a7 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) von den Anschaffungs- und Herstellungskosten eines von der Kl\u00e4gerin 1972 erworbenen und anschlie\u00dfend bebauten Grundst\u00fccks in Y abzuziehen.<\/span><\/p>\n<p><span>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) vertrat die Auffassung, die Grundst\u00fccke seien, soweit sie auch nach der \u00dcbertragung auf B weiterhin betrieblichen Zwecken der Kl\u00e4gerin dienten, also zu 28 v.H. notwendiges Sonderbetriebsverm\u00f6gen, im \u00fcbrigen jedoch Privatverm\u00f6gen des Gesellschafters B geworden.<\/span><\/p>\n<p><span>Soweit die Grundst\u00fccke Sonderbetriebsverm\u00f6gen des B geworden seien, m\u00fc\u00dften in H\u00f6he der Quote, zu der B bereits am Gesellschaftsverm\u00f6gen und damit an den Grundst\u00fccken beteiligt gewesen sei, also zu 60 v.H. von 28 v.H., die Buchwerte fortgef\u00fchrt werden; es sei kein Gewinn realisiert, der anteilige Kaufpreis sei als Einlage zu behandeln. Nur in H\u00f6he der Quote, zu der die \u00fcbrigen Gesellschafter am Gesellschaftsverm\u00f6gen beteiligt gewesen seien, also zu 40 v.H. von 28 v.H., liege eine gewinnrealisierende Ver\u00e4u\u00dferung vor; der hieraus entstandene Gewinn k\u00f6nne gem\u00e4\u00df \u00a7 6b EStG \u00fcbertragen werden, ausgenommen der auf Frau K entfallende Gewinnanteil (von 6 v.H.), denn f\u00fcr diese sei die Sechsjahresfrist des \u00a7 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG nicht erf\u00fcllt, da Frau K erst seit 1. Januar 1971 Gesellschafterin sei.<\/span><\/p>\n<p><span>Soweit die Grundst\u00fccke Privatverm\u00f6gen des B geworden seien, liege in H\u00f6he der Quote, zu der B am Gesellschaftsverm\u00f6gen beteiligt gewesen sei, also zu 60 v.H. von 72 v.H., keine Ver\u00e4u\u00dferung, sondern eine Entnahme vor. Es sei also insoweit zwar ein Entnahmegewinn realisiert worden, der Gewinn k\u00f6nne jedoch nicht nach \u00a7 6b EStG \u00fcbertragen werden. Nur in H\u00f6he der Quote, zu der die \u00fcbrigen Gesellschafter am Gesellschaftsverm\u00f6gen beteiligt gewesen seien, also zu 40 v.H. von 72 v.H., liege eine Ver\u00e4u\u00dferung vor; der hieraus entstandene Gewinn k\u00f6nne gem\u00e4\u00df \u00a7 6b EStG \u00fcbertragen werden, ausgenommen wiederum der auf Frau K entfallende Gewinnanteil.<\/span><\/p>\n<p><span>Hieraus ergebe sich eine Gewinnerh\u00f6hung von insgesamt 214.349,13 DM<\/span><\/p>\n<p><span>Auf dieser Grundlage erlie\u00df das FA am 15. August 1975 einen einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr 1972.<\/span><\/p>\n<p><span>Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage beantragte die Kl\u00e4gerin sinngem\u00e4\u00df, den einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid 1972 dahin zu \u00e4ndern, da\u00df der Gewinn um einen zus\u00e4tzlich nach \u00a7 6b EStG \u00fcbertragbaren Betrag von 214.349 DM (abz\u00fcglich anteiliger Aufl\u00f6sung der Gewerbesteuerr\u00fcckstellung) gemindert wird.<\/span><\/p>\n<p><span>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und setzte den Gewinn 1972 auf 975.918 DM fest (1.164.545 DM abz\u00fcglich weiterer 6 b-\u00dcbertragung von 214.349 DM zuz\u00fcglich anteiliger Aufl\u00f6sung der Gewerbesteuerr\u00fcckstellung von 25.722 DM).<\/span><\/p>\n<p><span>Das FG entschied, bei der entgeltlichen \u00dcbertragung der Grundst\u00fccke von der Kl\u00e4gerin auf den Gesellschafter B handele es sich in vollem Umfange um eine Ver\u00e4u\u00dferung i. S. von \u00a7 6b Abs. 1 EStG. Der Eintritt der neuen Gesellschafterin zum 1. Januar 1971 habe nicht zu einer anteiligen Unterbrechung der Sechsjahresfrist des \u00a7 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG gef\u00fchrt. Ma\u00dfgeblich sei nur die Zugeh\u00f6rigkeit der ver\u00e4u\u00dferten Wirtschaftsg\u00fcter zum Anlageverm\u00f6gen der Personengesellschaft als solcher, denn nur diese unterhalte einen Gewerbebetrieb.<\/span><\/p>\n<p><span>Mit der Revision beantragt das FA, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. Das FA r\u00fcgt unrichtige Anwendung des \u00a7 6b Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 2 EStG.<\/span><\/p>\n<p><span>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/span><\/p>\n<p><span>Der Bundesminister der Finanzen (BdF) ist dem Verfahren beigetreten. Er vertritt die Auffassung, bei Personengesellschaften seien steuerlich die einzelnen Gesellschafter gem\u00e4\u00df \u00a7 39 der Abgabenordnung (AO 1977) &#8211; fr\u00fcher \u00a7 11 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) &#8211; als Bruchteilseigent\u00fcmer der Wirtschaftsg\u00fcter des Gesellschaftsverm\u00f6gens anzusehen. Demgem\u00e4\u00df liege bei Ver\u00e4u\u00dferung eines Wirtschaftsguts durch eine Personengesellschaft an einen ihrer Gesellschafter in dessen Privatverm\u00f6gen einkommensteuerrechtlich eine Ver\u00e4u\u00dferung nur insoweit vor, als die Eigentumsanteile der anderen Gesellschafter auf den erwerbenden Gesellschafter \u00fcbergingen; im \u00fcbrigen handele es sich um eine Entnahme. F\u00fcr die Anwendung des \u00a7 6b EStG bedeute dies, da\u00df nur der Teil des Gewinns beg\u00fcnstigt sei, der auf die anderen Gesellschafter entfalle. Der auf den erwerbenden Gesellschafter entfallende Gewinnanteil sei nicht nach \u00a7 6b EStG beg\u00fcnstigt, da insoweit kein Ver\u00e4u\u00dferungs-, sondern ein Entnahmegewinn vorliege.<\/span><\/p>\n<p><span>Die sechsj\u00e4hrige Zugeh\u00f6rigkeit i. S. von \u00a7 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG sei nur gegeben, wenn das Wirtschaftsgut mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Betriebsverm\u00f6gen des ve\u00e4u\u00dfernden Steuerpflichtigen geh\u00f6rt habe, wie sich aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes ergebe. Geh\u00f6re ein Wirtschaftsgut zum Gesellschaftsverm\u00f6gen einer Personengesellschaft, so sei grunds\u00e4tzlich auf die Besitzzeit der einzelnen Mitunternehmer abzustellen. Demgem\u00e4\u00df werde die Sechsjahresfrist durch einen Gesellschafterwechsel oder den Eintritt eines neuen Gesellschafters unterbrochen. Etwas anderes gelte nur, wenn ein Mitunternehmeranteil unentgeltlich \u00fcbertragen werde (\u00a7 7 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung &#8211; EStDV -) oder \u00a7 24 des Umwandlungs-Steuergesetzes (UmwStG) 1977 (= \u00a7 22 des Gesetzes \u00fcber steuerliche Ma\u00dfnahmen bei \u00c4nderung der Unternehmensform &#8211; UmwStG -) anwendbar sei und die Personengesellschaft die Buchwerte fortf\u00fchre; denn insoweit werde dem neueintretenden Gesellschafter die Besitzzeit der bisherigen Gesellschafter angerechnet.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\" align=\"center\"><strong><span> Entscheidungsgr\u00fcnde<\/span><\/strong><\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das FG.<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 6b Abs. 1 bis 3 EStG k\u00f6nnen &#8222;Steuerpflichtige&#8220;, die bestimmte Wirtschaftsg\u00fcter (z.B. Grund und Boden und Geb\u00e4ude) &#8222;ver\u00e4u\u00dfern&#8220;, einen Betrag &#8222;bis zur H\u00f6he des bei der Ver\u00e4u\u00dferung entstandenen Gewinns&#8220; entweder von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anderer im Wirtschaftsjahr der Ver\u00e4u\u00dferung angeschaffter oder hergestellter Wirtschaftsg\u00fcter abziehen oder im Wirtschaftsjahr der Ver\u00e4u\u00dferung in eine den steuerpflichtigen Gewinn mindernde R\u00fccklage einstellen.<\/p>\n<p>Der Senat pflichtet der Vorentscheidung im Ergebnis darin bei, da\u00df im Streitfall die entgeltliche \u00dcbertragung der Grundst\u00fccke aus dem Gesellschaftsverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin in das Verm\u00f6gen des Kommanditisten B einkommensteuerrechtlich in vollem Umfange, insbesondere also auch insoweit, als B in seiner Eigenschaft als Gesellschafter und Mitunternehmer der Kl\u00e4gerin an deren Verm\u00f6gen und Gewinn beteiligt war und die erworbenen Grundst\u00fccke bei ihm Privatverm\u00f6gen wurden (60 v.H. von 72 v.H.), als Ver\u00e4u\u00dferung i. S. des \u00a7 6b EStG (und nicht etwa anteilig als Entnahme) zu werten ist.<\/p>\n<p>1.1. Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 21. Oktober 1976 IV R 210\/72 (BFHE 120, 239, BStBl II 1977, 145) entschieden, da\u00df eine i. S. des \u00a7 17 EStG steuerpflichtige Ver\u00e4u\u00dferung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft vorliegt, wenn ein Gesellschafter einer KG eine zu seinem Privatverm\u00f6gen geh\u00f6rige wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft an die KG zu Bedingungen verkauft, die denen eines Kaufvertrags mit einem Fremden entsprechen, und in Erf\u00fcllung des Kaufvertrags in das Gesamthandsverm\u00f6gen der KG \u00fcbertr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist von der \u00dcberlegung bestimmt, da\u00df die \u00dcbertragung eines Wirtschaftsguts aus dem rechtlichen und wirtschaftlichen Alleineigentum des Gesellschafters einer Personengesellschaft in das Gesellschaftsverm\u00f6gen (Gesamthandsverm\u00f6gen) der Personengesellschaft einkommensteuerrechtlich jedenfalls dann als entgeltliche Ver\u00e4u\u00dferung (durch den Gesellschafter) und als Anschaffung (durch die Gesellschaft) des ganzen Wirtschaftsguts zu werten ist, wenn sich der Vorgang nach \u00e4u\u00dferer Form und wirtschaftlichem Gehalt wie eine im Gesch\u00e4ftsverkehr zwischen Fremden \u00fcbliche entgeltliche Ver\u00e4u\u00dferung darbietet, insbesondere wenn darin der Wille der erwerbenden Personengesellschaft und des ver\u00e4u\u00dfernden Gesellschafters zum Austausch von Leistung und einer nach dem vollen Wert der Leistung bemessenen Gegenleistung unabh\u00e4ngig von den daneben bestehenden gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zum Ausdruck kommt (siehe auch Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 31. M\u00e4rz 1977 IV R 54\/72, BFHE 121, 470, BStBl II 1977, 415; vom 12. Oktober 1977 I R 248\/74, BFHE 123, 478, BStBl II 1978, 191). Der Senat hat damit ausdr\u00fccklich abgelehnt, den Vorgang anteilig, n\u00e4mlich insoweit, als der ver\u00e4u\u00dfernde Gesellschafter an der erwerbenden Personengesellschaft beteiligt ist, als Einlage in Verbindung mit einer Entnahme der anteiligen Gegenleistung zu werten.<\/p>\n<p>An diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen h\u00e4lt der Senat fest. Sie sind sinngem\u00e4\u00df anzuwenden, wenn, wie im Streitfall, ein Gesellschafter einer KG, der mit 60 v.H. am Gewinn und am Verm\u00f6gen der KG beteiligt ist, ein Wirtschaftsgut aus dem Gesellschaftsverm\u00f6gen der KG erwirbt. Dabei ist unerheblich, ob das Wirtschaftsgut beim erwerbenden Gesellschafter Betriebsverm\u00f6gen wird (siehe dazu bereits BFH-Urteil vom 28. Februar 1976 I R 84\/74, BFHE 119, 234, BStBl II 1976, 744) oder unmittelbar in das Privatverm\u00f6gen gelangt. Auch in diesem Falle ist der Vorgang insgesamt und einheitlich als entgeltliche Ver\u00e4u\u00dferung zu beurteilen, und nicht anteilig, n\u00e4mlich insoweit, als der erwerbende Gesellschafter an der ver\u00e4u\u00dfernden Personengesellschaft beteiligt ist, als Entnahme in Verbindung mit einer Einlage der anteiligen Gegenleistung.<\/p>\n<p>1.2. Der Senat pflichtet dem BdF allerdings darin bei, da\u00df nach geltendem Recht zwischen der Einkommensbesteuerung der K\u00f6rperschaften und der Einkommensbesteuerung der nat\u00fcrlichen Personen tiefgreifende Unterschiede bestehen, da\u00df das im Rahmen einer Personengesellschaft erzielte Einkommen nicht als Einkommen der Personengesellschaft, sondern als unmittelbar von den einzelnen Mitunternehmern der Gesellschaft erzieltes Einkommen angesehen wird und da\u00df Personengesellschaften grunds\u00e4tzlich nicht k\u00f6rperschaftsteuerpflichtig sein k\u00f6nnen und es deshalb gesetzwidrig w\u00e4re, sie (und ihre Gesellschafter) einkommensteuerrechtlich einer Kapitalgesellschaft (und deren Gesellschaftern) umfassend gleichzustellen und Rechtsbeziehungen zwischen einer Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern allgemein wie Rechtsbeziehungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern zu beurteilen.<\/p>\n<p>Gleichwohl ist dem Einkommensteuergesetz, insbesondere der Vorschrift des \u00a7 15 (Abs. 1) Nr. 2 Halbsatz 1, zu entnehmen, da\u00df das Gesetz die rechtliche Existenz der Personengesellschaft und die sich hieraus ergebende besondere rechtliche Verbindung zwischen den Gesellschaftern der Personengesellschaft (also eine Erscheinung, die sich als &#8222;Einheit&#8220; der Personengesellschaft bezeichnen l\u00e4\u00dft), zum Ausgangspunkt f\u00fcr die Einkommensbesteuerung der Gesellschafter (Mitunternehmer) nimmt, indem die Besteuerung u.a. an &#8222;die Gewinnanteile der Gesellschafter&#8220; ankn\u00fcpft.<\/p>\n<p>So hat der Senat z.B. bereits in seinem Urteil vom 21. Dezember 1972 IV R 53\/72 (BFHE 107, 564, BStBl II 1973, 298) ausgesprochen, die Personengesellschaft sei zwar einkommensteuerrechtlich kein selbst\u00e4ndiges Rechtssubjekt; gleichwohl gehe das geltende Einkommensteuerrecht bei der Besteuerung der in der Personengesellschaft zusammengefa\u00dften Gesellschafter &#8222;von der Personengesellschaft als solcher&#8220; aus; die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes k\u00f6nnten nicht dahin verstanden werden, da\u00df f\u00fcr jeden Gesellschafter eine eigenst\u00e4ndige Gewinnermittlung durchzuf\u00fchren sei.<\/p>\n<p>Der aus \u00a7 15 (Abs. 1) Nr. 2 Halbsatz 1 EStG i.V. m. den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des \u00a7 5 Abs. 1 und des \u00a7 4 Abs. 1 EStG abgeleiteten Erkenntnis, da\u00df das Einkommensteuergesetz gewisse Rechtsfolgen an die &#8222;Einheit&#8220; der Personengesellschaft kn\u00fcpft, steht \u00a7 11 Nr. 5 StAnpG (nunmehr \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977) nicht entgegen. \u00a7 15 (Abs. 1) Nr. 2 Halbsatz 1 EStG i.V. m. den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des \u00a7 5 Abs. 1 und des \u00a7 4 Abs. 1 EStG erscheinen als gesetzessystematische Ausnahme gegen\u00fcber \u00a7 11 Nr. 5 StAnpG (nunmehr \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977) und demgem\u00e4\u00df grunds\u00e4tzlich vorrangig; dies zeigt sich auch daran, da\u00df \u00a7 11 Nr. 5 StAnpG (nunmehr \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977) nur Gesamthandsgemeinschaften anspricht, \u00a7 15 (Abs. 1) Nr. 2 EStG hingegen auch Personengesellschaften ohne zivilrechtliches Gesellschaftsverm\u00f6gen (Gesamthandsverm\u00f6gen), wie z.B. die atypische stille Gesellschaft erfa\u00dft.<\/p>\n<p>Demgem\u00e4\u00df ist in der Rechtsprechung des BFH seit langem (und nicht etwa erst seit der in den letzten Jahren vollzogenen Abkehr von der sog. Bilanzb\u00fcndeltheorie) anerkannt, da\u00df sich aus der &#8222;Einheit&#8220; der Personengesellschaft (also aus dem Zusammenschlu\u00df mehrerer Personen zum gemeinsamen Betrieb eines gewerblichen Unternehmens und damit zu Mitunternehmern) z.B. insofern f\u00fcr die Besteuerung des einzelnen Mitunternehmers bestimmte Rechtsfolgen einkommensteuerrechtlicher Art ergeben, als die Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) nach \u00a7 7 Abs. 1 und 2 EStG auf zum Gesellschaftsverm\u00f6gen der Personengesellschaft geh\u00f6rige Wirtschaftsg\u00fcter nur einheitlich vorgenommen werden kann und f\u00fcr Pensionszusagen gegen\u00fcber Arbeitnehmern der Personengesellschaft nur einheitlich R\u00fcckstellungen nach \u00a7 6a EStG gebildet werden k\u00f6nnen (vgl. BFHE 107, 564, BStBl II 1973, 298, mit weiteren Nachweisen). Auch die &#8211; im Streitjahr allerdings noch nicht geltende &#8211; Vorschrift des \u00a7 7a Abs. 8 Satz 2 EStG 1975 weist in diese Richtung.<\/p>\n<p>Dem entspricht es, da\u00df nach dem Urteil des Senats in BFHE 107, 564, BStBl II 1973, 298 Pensionszusagen, die eine Personengesellschaft einem Gesellschafter gew\u00e4hrt hat, bei der einkommensteuerrechtlichen Gewinnermittlung f\u00fcr die Personengesellschaft und ihre Gesellschafter nur einheitlich beurteilt, d.h. entweder insgesamt wie Fremdverbindlichkeiten anerkannt oder insgesamt nicht zum Abzug zugelassen werden k\u00f6nnen, und da\u00df eine Aufspaltung in anteilig abzugsf\u00e4hige Verbindlichkeiten der \u00fcbrigen Gesellschafter gegen\u00fcber dem beg\u00fcnstigten Gesellschafter einerseits und einer nichtabzugsf\u00e4higen &#8222;Verbindlichkeit&#8220; des beg\u00fcnstigten Gesellschafters gegen\u00fcber sich selbst andererseits nicht zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>Der Senat folgert hieraus, da\u00df auch entgeltliche Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte zwischen einer Personengesellschaft und einem Gesellschafter zu Bedingungen, die den bei entgeltlichen Ver\u00e4u\u00dferungen zwischen Fremden \u00fcblichen Bedingungen entsprechen, einkommensteuerrechtlich grunds\u00e4tzlich einheitlich wie derartige Fremdgesch\u00e4fte zu beurteilen sind, und zwar auch, wenn der Gesellschafter ein Wirtschaftsgut seines Privatverm\u00f6gens an die Personengesellschaft ver\u00e4u\u00dfert oder umgekehrt von der Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut erwirbt, das bei ihm unmittelbar Privatverm\u00f6gen wird. Insbesondere auch im Wirkungsfeld des \u00a7 6b EStG, der ausdr\u00fccklich nur bestimmte gewinnrealisierende Vorg\u00e4nge beg\u00fcnstigt, n\u00e4mlich nur entgeltliche Ver\u00e4u\u00dferungen, nicht hingegen Entnahmen, stehen derartige Gesch\u00e4fte regelm\u00e4\u00dfig &#8211; so auch im Streitfall &#8211; Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften zwischen einer Personengesellschaft und einem fremden Dritten n\u00e4her als Entnahmen oder Einlagen eines Einzelunternehmers; demgem\u00e4\u00df ist auch geboten, sie einkommensteuerrechtlich in ihren Rechtsfolgen einheitlich wie Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte zwischen einer Personengesellschaft und einem fremden Dritten und nicht ganz oder teilweise wie Entnahmen oder Einlagen eines Einzelunternehmers zu beurteilen. Ob dies auch dann gilt, wenn ein Einzelunternehmer seinen Gewerbebetrieb in eine Personengesellschaft einbringt, um eine bereits beabsichtigte Entnahme als &#8222;Ver\u00e4u\u00dferung&#8220; erscheinen zu lassen, braucht der Senat im Streitfall nicht zu entscheiden.<\/p>\n<p>Aus der Regelung des \u00a7 22 UmwStG 1969 (= \u00a7 24 UmwStG 1977) vermag der Senat entgegen den Ausf\u00fchrungen des BdF keine allgemeine Wertentscheidung des Gesetzgebers zu entnehmen, da\u00df entgeltliche Ver\u00e4u\u00dferungen einer Personengesellschaft an einen Gesellschafter nur dann einheitlich als Ver\u00e4u\u00dferung zu qualifizieren seien, wenn das ver\u00e4u\u00dferte Wirtschaftsgut bei dem Gesellschafter Betriebsverm\u00f6gen werde, und da\u00df in allen anderen F\u00e4llen die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften \u00fcber Entnahmen anteilig vorrangig seien. \u00a7 22 UmwStG 1969 spricht nur bestimmte Einbringungsvorg\u00e4nge gegen Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten an; er enth\u00e4lt keine Aussage zu entgeltlichen Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften nach Ma\u00dfgabe der zwischen Fremden \u00fcblichen Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte, insbesondere derartigen entgeltlichen Ver\u00e4u\u00dferungen einer Personengesellschaft an einen Gesellschafter.<\/p>\n<p>2. Voraussetzung f\u00fcr die Anwendung der Abs. 1 und 3 des \u00a7 6b EStG ist u.a., da\u00df &#8222;die ver\u00e4u\u00dferten Wirtschaftsg\u00fcter im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlageverm\u00f6gen einer inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte geh\u00f6rt haben&#8220; (\u00a7 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG).<\/p>\n<p>Der Senat kann der Vorentscheidung nicht darin folgen, da\u00df bei der Ver\u00e4u\u00dferung eines Wirtschaftsguts aus dem Gesellschaftsverm\u00f6gen einer Personengesellschaft f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG (Sechsjahresfrist) ausschlie\u00dflich ma\u00dfgeblich ist, ob das ver\u00e4u\u00dferte Wirtschaftsgut sechs Jahre zum Gesellschaftsverm\u00f6gen der Personengesellschaft &#8222;als solcher&#8220; geh\u00f6rte und demgem\u00e4\u00df von vornherein jede \u00c4nderung im personellen Bestand der Personengesellschaft (z.B. Eintritt eines weiteren Gesellschafters in eine Personengesellschaft ohne Ausscheiden eines der bisherigen Gesellschafter; \u00dcbertragung eines Gesellschaftsanteils eines ausscheidenden Gesellschafters auf einen neu eintretenden Gesellschafter; \u00dcbertragung eines Gesellschaftsanteils eines ausscheidenden Gesellschafters auf die verbleibenden Gesellschafter) und jede \u00c4nderung der Beteiligungsverh\u00e4ltnisse innerhalb der Personengesellschaft (bei unver\u00e4ndertem personellen Bestand) ohne Einflu\u00df auf das Erfordernis der sechsj\u00e4hrigen Zugeh\u00f6rigkeit zum Anlageverm\u00f6gen einer inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte ist.<\/p>\n<p>2.1. Der Senat pflichtet dem BdF darin bei, da\u00df \u00a7 6b EStG keine &#8222;objektbezogene&#8220; Steuerverg\u00fcnstigung begr\u00fcndet, d.h. da\u00df die Voraussetzungen des \u00a7 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG nicht schon dann erf\u00fcllt sind, wenn das ver\u00e4u\u00dferte Wirtschaftsgut sechs Jahre lang zum Anlageverm\u00f6gen einer bestimmten &#8222;inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte&#8220; oder irgendeiner &#8222;inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte&#8220; geh\u00f6rte, gleichg\u00fcltig, wem diese Betriebsst\u00e4tte einkommensteuerrechtlich pers\u00f6nlich zuzurechnen ist. Vielmehr ist erforderlich, da\u00df das Wirtschaftsgut mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Betriebsverm\u00f6gen gerade des &#8222;ver\u00e4u\u00dfernden Steuerpflichtigen&#8220;, also zum Anlageverm\u00f6gen (irgendeiner gewerblichen) Betriebsst\u00e4tte dieses Steuerpflichtigen geh\u00f6rte; \u00a7 6b EStG ist insoweit eine &#8222;personenbezogene&#8220; Steuerverg\u00fcnstigung. Demgem\u00e4\u00df unterbricht auch die Ver\u00e4u\u00dferung eines ganzen Gewerbebetriebs die Sechsjahresfrist.<\/p>\n<p>Wie der BdF \u00fcberzeugend dargetan hat, mu\u00df aus der Entstehungsgeschichte des \u00a7 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG (dazu Bundesrats-Drucksache 193\/64 S. 64) geschlossen werden, da\u00df die Aufdeckung stiller Reserven durch Ver\u00e4u\u00dferung nur dann nicht zur sofortigen Besteuerung f\u00fchren soll, wenn die stillen Reserven in einem l\u00e4ngeren Zeitraum, n\u00e4mlich in einem Zeitraum von mindestens sechs Jahren vor der Ver\u00e4u\u00dferung, bei dem ver\u00e4u\u00dfernden Steuerpflichtigen angewachsen sind. Mit diesem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung w\u00e4re aber eine Auslegung nicht vereinbar, derzufolge eine entgeltliche Ver\u00e4u\u00dferung des ganzen Gewerbebetriebs die Sechsjahresfrist nicht unterbricht (oder derzufolge die Sechsjahresfrist stets gewahrt ist, wenn das Wirtschaftsgut nur \u00fcberhaupt sechs Jahre lang ununterbrochen Betriebsverm\u00f6gen war). Denn wenn ein ganzer Gewerbebetrieb ver\u00e4u\u00dfert und anschlie\u00dfend (nach weniger als sechs Jahren) vom Betriebserwerber ein Wirtschaftsgut des erworbenen Betriebsverm\u00f6gens weiterver\u00e4u\u00dfert wird, so werden bei dieser Weiterver\u00e4u\u00dferung &#8211; ebenso wie bei einer sich an einen Einzelerwerb anschlie\u00dfenden Ver\u00e4u\u00dferung &#8211; im Hinblick auf das Anschaffungskostenprinzip nur stille Reserven aufgedeckt, die seit dem Erwerb, also in einem Zeitraum von weniger als sechs Jahren, angewachsen sind.<\/p>\n<p>Dieses Gesetzesverst\u00e4ndnis ist, wie der BdF \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt hat, mit dem Wortsinn des Gesetzestextes vereinbar. Denn wenn \u00a7 6b EStG in Abs. 1 von &#8222;Steuerpflichtigen&#8220; spricht, die bestimmte Wirtschaftsg\u00fcter ver\u00e4u\u00dfern, und diesen Steuerpflichtigen zubilligt, einen Betrag bis zur H\u00f6he des bei der Ver\u00e4u\u00dferung entstandenen Gewinns entweder von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anderer angeschaffter oder hergestellter Wirtschaftsg\u00fcter abzuziehen oder in eine den steuerpflichtigen Gewinn mindernde R\u00fccklage einzustellen, so liegt es nahe, da\u00df auch die Voraussetzungen, von denen das Gesetz in Abs. 4 die Anwendung der Abs. 1 und 3 abh\u00e4ngig macht, &#8222;in der Person desjenigen erf\u00fcllt sein m\u00fcssen, der den Abzug vornehmen will&#8220;, wie der BdF ausf\u00fchrt, bzw. die R\u00fccklage bilden will, also in der Person des ver\u00e4u\u00dfernden Steuerpflichtigen.<\/p>\n<p>2.2 Mit der Erkenntnis, da\u00df \u00a7 6b EStG &#8222;personenbezogen&#8220; ist und demgem\u00e4\u00df \u00a7 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG eine mindestens sechsj\u00e4hrige ununterbrochene Zugeh\u00f6rigkeit zum Betriebsverm\u00f6gen einer inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte des ver\u00e4u\u00dfernden &#8222;Steuerpflichtigen&#8220; erfordert, ist allerdings noch nicht notwendig mitentschieden, wer ver\u00e4u\u00dfernder &#8222;Steuerpflichtiger&#8220; ist, wenn eine Personengesellschaft ein zum Gesellschaftsverm\u00f6gen (Gesamthandsverm\u00f6gen) geh\u00f6riges Wirtschaftsgut ver\u00e4u\u00dfert: Die Gesellschafter der Personengesellschaft als diejenigen Personen, die den Gewinn der Personengesellschaft zu versteuern haben, oder die Personengesellschaft als &#8222;rechtlicher Tr\u00e4ger&#8220; des Betriebes (Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmssteuerrecht, 2. Aufl. S. 187 Fu\u00dfnote 7).<\/p>\n<p>Der Senat ist der Auffassung, da\u00df diese Frage offenbleiben kann, weil sich allein aus einer bestimmten begrifflichen Zuordnung noch keine Rechtsfolgen ableiten lassen. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Beantwortung der allein entscheidenden Frage, welchen Einflu\u00df eine entgeltliche \u00c4nderung in der personellen Zusammensetzung oder in den Beteiligungsverh\u00e4ltnissen einer Personengesellschaft auf die Anwendung des \u00a7 6b EStG hat, sind allein die einschl\u00e4gigen Wertungsgrundlagen des Einkommensteuergesetzes und der das Einkommensteuergesetz erg\u00e4nzenden Sondervorschriften, wie z.B. \u00a7 22 UmwStG 1969.<\/p>\n<p>Wie sich aus den Ausf\u00fchrungen zu 1. ergibt, teilt der Senat nicht die Auffassung des BdF, bei der Ver\u00e4u\u00dferung eines zum Gesellschaftsverm\u00f6gen einer Personengesellschaft geh\u00f6rigen Wirtschaftsguts sei einkommensteuerrechtlich stets und ausnahmslos davon auszugehen, da\u00df jeder einzelne Mitunternehmer einen Anteil an dem Wirtschaftsgut ver\u00e4u\u00dfere mit der begrifflichen Folgerung, da\u00df einerseits bei Ver\u00e4u\u00dferung an einen Gesellschafter insoweit keine Ver\u00e4u\u00dferung vorliegen k\u00f6nne, als der Gesellschafter selbst beteiligt ist, und andererseits jeder Gesellschafterwechsel innerhalb einer Personengesellschaft die Sechsjahresfrist unterbricht. Vielmehr geht der Senat, wie dargelegt, davon aus, da\u00df das Einkommensteuergesetz die &#8222;Einheit&#8220; der Personengesellschaft zum Ausgangspunkt der Einkommensbesteuerung der Gesellschafter macht und in begrenztem Umfange gewisse Rechtsfolgen an diese Einheit der Personengesellschaft kn\u00fcpft. Gleichwohl ist das Gesetz nach der \u00dcberzeugung des Senats dahin zu verstehen, da\u00df f\u00fcr Wirtschaftsg\u00fcter, die zum Gesellschaftsverm\u00f6gen einer Personengesellschaft geh\u00f6ren, die Sechsjahresfrist insoweit unterbrochen wird, als das Gesellschaftsverm\u00f6gen innerhalb der Frist insgesamt oder anteilig infolge einer \u00c4nderung in der personellen Zusammensetzung oder in den Beteiligungsverh\u00e4ltnissen einkommensteuerrechtlich Gegenstand entgeltlicher Ver\u00e4u\u00dferungs- und Anschaffungsvorg\u00e4nge war, es sei denn, dem (anteiligen) Erwerber ist kraft besonderer gesetzlicher Vorschrift die Besitzzeit des Ver\u00e4u\u00dferers anzurechnen (siehe dazu unten zu 2.3.). Denn die &#8222;Einheit&#8220; der Personengesellschaft als Ausgangspunkt der Einkommensbesteuerung der Gesellschafter mu\u00df gegen\u00fcber der &#8222;Vielheit&#8220; der Gesellschafter und ihrer pers\u00f6nlichen Steuerpflicht jedenfalls dann zur\u00fccktreten, wenn die Ableitung von Rechtsfolgen aus dieser &#8222;Einheit&#8220; zu einer dem Gesetzeszweck nicht entsprechenden Erweiterung (dazu nachfolgend zu a) oder Einschr\u00e4nkung (dazu nachfolgend zu b) einer personenbezogenen Steuerverg\u00fcnstigung wie des \u00a7 6b EStG f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>a) Es entspricht st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH, da\u00df die entgeltliche Ver\u00e4u\u00dferung eines Mitunternehmeranteils (oder des Bruchteils eines Mitunternehmeranteils) einkommensteuerrechtlich aus der Sicht des Ver\u00e4u\u00dferers als entgeltliche Ver\u00e4u\u00dferung bestimmter Anteile an den einzelnen zum Gesellschaftsverm\u00f6gen geh\u00f6rigen Wirtschaftsg\u00fctern und aus der Sicht des Erwerbers als entgeltliche Anschaffung bestimmter Anteile an den einzelnen zum Gesellschaftsverm\u00f6gen geh\u00f6rigen Wirtschaftsg\u00fctern zu beurteilen ist (siehe Urteil vom 26. Januar 1978 IV R 97\/76, BFHE 124, 516, BStBl II 1978, 368, mit weiteren Nachweisen). Demgem\u00e4\u00df hat der Erwerber seine Aufwendungen, soweit sie den Betrag des f\u00fcr ihn in der Bilanz der Personengesellschaft ausgewiesenen Kapitalkontos \u00fcbersteigen, in einer Erg\u00e4nzungsbilanz als Anschaffungskosten f\u00fcr die Anteile an den einzelnen Wirtschaftsg\u00fctern des Gesellschaftsverm\u00f6gens zu aktivieren.<\/p>\n<p>Der I. Senat des BFH hat hieraus zu Recht mit Urteil vom 25. Juli 1979 I R 175\/76 (BFHE 129, 17, BStBl II 1980, 43) abgeleitet, da\u00df \u00a7 6b EStG auch beim Ausscheiden eines Gesellschafters (Mitunternehmers) aus einer Personengesellschaft anzuwenden ist und demgem\u00e4\u00df ein Mitunternehmer, der seinen Mitunternehmeranteil ver\u00e4u\u00dfert, f\u00fcr den dabei erzielten Gewinn, soweit dieser anteilig auf beg\u00fcnstigungsf\u00e4hige Wirtschaftsg\u00fcter im Gesellschaftsverm\u00f6gen der Personengesellschaft entf\u00e4llt, die Verg\u00fcnstigungen des \u00a7 6b EStG in Anspruch nehmen kann.<\/p>\n<p>Wenn aber eine entgeltliche \u00c4nderung der personellen Zusammensetzung (oder der Beteiligungsverh\u00e4ltnisse) bei einer Personengesellschaft als Ver\u00e4u\u00dferungs- und Anschaffungsvorgang zu werten ist, der bestimmte Anteile an den Wirtschaftsg\u00fctern des Gesellschaftsverm\u00f6gens der Personengesellschaft zum Gegenstand hat, und wenn, wie oben ausgef\u00fchrt, die Sechsjahresfrist des \u00a7 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG allgemein durch Ver\u00e4u\u00dferungs- und Anschaffungsvorg\u00e4nge unterbrochen wird, die entgeltlichen Charakter haben und deshalb geeignet sind, einerseits zu einem Gewinn des Ver\u00e4u\u00dferers und andererseits zu Anschaffungskosten des Erwerbers zu f\u00fchren, so folgt hieraus notwendig, da\u00df auch eine entgeltliche \u00c4nderung im Gesellschafterbestand oder in den Beteiligungsverh\u00e4ltnissen bei einer Personengesellschaft &#8211; anders als etwa bei einer Kapitalgesellschaft &#8211; die Sechsjahresfrist f\u00fcr die Wirtschaftsg\u00fcter im Gesellschaftsverm\u00f6gen der Personengesellschaft anteilig unterbricht, sofern nicht besondere Vorschriften eine Besitzzeitanrechnung vorsehen.<\/p>\n<p>Die vom Senat erwogene Annahme, eine solche Unterbrechung trete nur insoweit ein, als ein Gesellschafter den erworbenen Gesellschaftsanteil weiterver\u00e4u\u00dfere, nicht hingegen, soweit nach der \u00c4nderung im Gesellschafterbestand oder den Beteiligungsverh\u00e4ltnissen die Personengesellschaft &#8222;als solche&#8220; einzelne Wirtschaftsg\u00fcter aus dem Gesellschaftsverm\u00f6gen ver\u00e4u\u00dfere, w\u00fcrde zu einer mit dem oben zu 2.1. dargelegten Gesetzeszweck, insbesondere mit \u00a7 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG, nicht vereinbaren generellen Erweiterung der Steuerverg\u00fcnstigung und \u00fcberdies zu kaum zu rechtfertigenden erheblichen Ungleichm\u00e4\u00dfigkeiten in der Besteuerung f\u00fchren. Ver\u00e4u\u00dfert z.B. die aus A und B bestehende Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut, so erscheint es vom Zweck des \u00a7 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG her gesehen unerheblich, ob die Personengesellschaft das ver\u00e4u\u00dferte Wirtschaftsgut oder den ganzen Gewerbebetrieb oder ob A und B ihre Gesellschaftsanteile von X und Y vor weniger als sechs Jahren erworben haben. Entsprechendes gilt nach dem Schlu\u00df vom Gr\u00f6\u00dferen aufs Geringere f\u00fcr den Fall, da\u00df die Personengesellschaft urspr\u00fcnglich aus X und Y bestanden hat und nur X seinen Gesellschaftsanteil an A ver\u00e4u\u00dfert hat.<\/p>\n<p>b) Umgekehrt entspricht es aber auch nicht der Zielsetzung des \u00a7 6b EStG, da\u00df Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines zum Gesellschaftsverm\u00f6gen einer Personengesellschaft geh\u00f6rigen Wirtschaftsguts nur unter der Voraussetzung einer Reinvestition gerade im Gesellschaftsverm\u00f6gen dieser Personengesellschaft beg\u00fcnstigt werden &#8211; eine rechtliche Folge, die die vom Senat erwogene Unterscheidung zwischen einer Ver\u00e4u\u00dferung der Personengesellschaft aus dem Gesellschaftsverm\u00f6gen und einer Weiterver\u00e4u\u00dferung des Gesellschaftsanteils bei Anwendung des \u00a7 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG rechtslogisch notwendig nach sich ziehen m\u00fc\u00dfte.<\/p>\n<p>Das Wesen der Steuerverg\u00fcnstigung des \u00a7 6b EStG besteht in einem Verzicht auf die sofortige Besteuerung aufgedeckter stiller Reserven unter der Regelvoraussetzung einer betrieblichen Reinvestition. Besteuert werden aber nur die Gesellschafter der Personengesellschaft. Demgem\u00e4\u00df sind es auch sie, die die Regelvoraussetzung einer Reinvestition erf\u00fcllen m\u00fcssen, sei es indirekt \u00fcber die Beteiligung an der (ver\u00e4u\u00dfernden oder einer anderen) Personengesellschaft, sei es direkt \u00fcber ein eigenes gewerbliches Einzelunternehmen. Es ist nicht erkennbar, da\u00df das Gesetz auf die sofortige Besteuerung aufgedeckter stiller Reserven nur unter der Voraussetzung einer Reinvestition gerade im Gesellschaftsverm\u00f6gen der ver\u00e4u\u00dfernden, aber selbst nicht steuerpflichtigen Personengesellschaft verzichtet. Demgem\u00e4\u00df geht die Finanzverwaltung zu Recht davon aus (vgl. Abschn. 41b Abs. 5 Nr. 3 der Einkommensteuer-Richtlinien -EStR- 1978), da\u00df stille Reserven, die durch die Ver\u00e4u\u00dferung eines Wirtschaftsguts aufgedeckt werden, das zum Gesellschaftsverm\u00f6gen einer Personengesellschaft geh\u00f6rt, auch auf Wirtschaftsg\u00fcter \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen, die zum Betriebsverm\u00f6gen eines anderen als Einzelunternehmen gef\u00fchrten Betriebs eines Mitunternehmers geh\u00f6ren, soweit die stillen Reserven anteilig auf diesen Mitunternehmer entfallen.<\/p>\n<p>2.3. Wie der BdF in seiner Stellungnahme zutreffend hervorhebt, ist eine entgeltliche Ver\u00e4nderung im personellen Bestand einer Personengesellschaft aber ausnahmsweise ohne Einflu\u00df auf die Sechsjahresfrist des \u00a7 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG, soweit besondere gesetzliche Vorschriften eine &#8222;Besitzzeitanrechnung&#8220; anordnen. Eine solche Regelung enth\u00e4lt das Umwandlungs-Steuergesetz 1969 in \u00a7 22 i.V.m. \u00a7 20 Abs. 1 und \u00a7 7 Abs. 3 (nunmehr \u00a7 24 i.V.m. \u00a7 23 Abs. 1 und \u00a7 5 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 1967) f\u00fcr den Fall, da\u00df ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil in eine Personengesellschaft eingebracht wird und die Personengesellschaft von der im Gesetz einger\u00e4umten M\u00f6glichkeit Gebrauch macht, das eingebrachte Betriebsverm\u00f6gen mit den bisherigen Buchwerten anzusetzen.<\/p>\n<p>Im Schrifttum wird allgemein die Auffassung vertreten, da\u00df \u00a7 22 UmwStG 1969 (nunmehr \u00a7 24 UmwStG 1977) auch eingreift, wenn ein weiterer Gesellschafter in eine bestehende Personengesellschaft gegen Geldeinlage oder Einlage anderer Wirtschaftsg\u00fcter in das Gesellschaftsverm\u00f6gen eintritt (z.B. Widmann\/Mayer, Umwandlungsrecht, Rdnr. 4815; H\u00fcbl in Herrmann\/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und K\u00f6rperschaftsteuer, 18. Aufl., UmwStG 1969 \u00a7 22 Anm. 76). Auch die Finanzverwaltung geht hiervon aus (vgl. BdF-Schreiben vom 20. Juli 1970 Abschn. III, zu \u00a7 22, Nr. 1 Buchst. d, BStBl I 1970, 922; BdF-Schreiben vom 16. Juni 1978 Tz. 72, BStBl I 1978, 235). Der Senat sieht hierin eine zwar \u00fcber den ersten Wortsinn des \u00a7 22 UmwStG 1969 hinausreichende, aber dem Zweck der Norm gerecht werdende und deshalb zutreffende Auslegung.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Streitfall folgt hieraus, da\u00df der Eintritt der Frau K. die Sechsjahresfrist nur dann nicht anteilig unterbrochen hat, wenn die Kl\u00e4gerin bei Eintritt der Frau K. die Buchwerte des Gesellschaftsverm\u00f6gens zul\u00e4ssigerweise fortgef\u00fchrt hat. Denn in diesem Falle ist der um Frau K. erweiterten Personengesellschaft in vollem Umfange die Besitzzeit der Personengesellschaft in ihrem bisherigen personellen Bestand anzurechnen. Anders ausgedr\u00fcckt: Frau K. hat zwar entgeltlich einen Bruchteil an den einzelnen Wirtschaftsg\u00fctern des Gesellschaftsverm\u00f6gens erworben; die Besitzzeit der bisherigen Gesellschafter wird ihr jedoch in gleicher Weise wie bei einem unentgeltlichen Erwerb i.S. von \u00a7 7 EStDV angerechnet.<\/p>\n<p><span>2.4. Da die Vorentscheidung von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen ist und in tats\u00e4chlicher Hinsicht keine Feststellungen zu der Frage enth\u00e4lt, ob die Kl\u00e4gerin bei Eintritt der Frau K. die Buchwerte fortgef\u00fchrt hat, war die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen. Das FG wird bei der erneuten Verhandlung feststellen m\u00fcssen, ob die Kl\u00e4gerin bei Eintritt der Frau K. als weitere Gesellschafterin zum 1. September 1971 die Buchwerte des Gesellschaftsverm\u00f6gens in vollem Umfange fortf\u00fchrte. Sollte dies zu bejahen sein, so k\u00f6nnte die Kl\u00e4gerin auch f\u00fcr den auf Frau K. entfallenden Anteil am Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Grundst\u00fccke im Streitjahr \u00a7 6b EStG in Anspruch nehmen. Danach h\u00e4tte das FG der Klage &#8211; erneut, jedoch mit anderer Begr\u00fcndung &#8211; stattzugeben.<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 10.7.1980 (IV R 136\/77) BStBl. 1981 II S. 84 1. Ver\u00e4u\u00dfert eine Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut aus dem Gesellschaftsverm\u00f6gen an einen Gesellschafter zu Bedingungen, die bei entgeltlichen Ver\u00e4u\u00dferungen zwischen Fremden \u00fcblich sind und wird das Wirtschaftsgut bei dem Erwerber Privatverm\u00f6gen, so ist der dabei realisierte Gewinn regelm\u00e4\u00dfig insgesamt ein beg\u00fcnstigungsf\u00e4higer Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn i. S. von &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-7-1980-iv-r-136_77-bstbl-1981-ii-s-84\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 10.7.1980 (IV R 136\/77)     BStBl. 1981 II S. 84<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-27486","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27486","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=27486"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27486\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=27486"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=27486"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=27486"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}