{"id":27489,"date":"1980-10-14T21:04:19","date_gmt":"1980-10-14T19:04:19","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27489"},"modified":"2013-08-21T09:54:57","modified_gmt":"2013-08-21T07:54:57","slug":"bfh-urteil-vom-14-10-1980-viii-r-184_78-bstbl-1981-ii-s-97","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-10-1980-viii-r-184_78-bstbl-1981-ii-s-97\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 14.10.1980 (VIII R 184\/78) BStBl. 1981 II S. 97"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 14.10.1980 (VIII R 184\/78) BStBl. 1981 II S. 97<\/strong><\/p>\n<p>Der Senat h\u00e4lt an der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH fest, da\u00df Ausgleichszahlungen an einen Handelsvertreter nach \u00a7 89b HGB auch dann zum laufenden Gewinn und damit zum Gewerbeertrag geh\u00f6ren, wenn die Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses mit der Aufgabe des Betriebs zusammenf\u00e4llt (vgl. insbesondere Urteil vom 10. Juli 1973 VIII R 34\/71, BFHE 110,137, BStBl II 1973, 786).<\/p>\n<p>EStG \u00a7 16 Abs. 3; GewStG \u00a7 7; HGB \u00a7 89b.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf &#8211; Senate in K\u00f6ln &#8211;<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war als selbst\u00e4ndiger Bezirksvertreter f\u00fcr mehrere Gesellschaften einer Versicherungsgruppe t\u00e4tig. Am 31. M\u00e4rz 1973 trat er vereinbarungsgem\u00e4\u00df in den Ruhestand. Bereits vorher &#8211; am 28. M\u00e4rz 1973 &#8211; hatte er im Einvernehmen mit der Versicherung die Bezirksdirektion auf seinen Nachfolger \u00fcbertragen und seine werbende T\u00e4tigkeit eingestellt.<\/p>\n<p>Zum Ausgleich seiner Anspr\u00fcche nach \u00a7 89b HGB erhielt der Kl\u00e4ger im Juli 1973 von der Versicherungsgesellschaft insgesamt 197.740 DM. Diese Zahlung behandelte er in seiner Gewerbesteuererkl\u00e4rung 1973 als nicht gewerbesteuerplichtigen Aufgabengewinn i. S. von \u00a7 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) rechnete dagegen in dem Gewerbesteuerme\u00dfbescheid 1973 diesen Betrag als laufenden Gewinn dem Gewerbeertrag hinzu. Der Einspruch war nur insoweit erfolgreich, als das FA den steuerpflichtigen Gewinn um die auf die Ausgleichszahlung entfallende Gewerbesteuerr\u00fcckstellung minderte.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit im wesentlichen folgender Begr\u00fcndung ab: Da\u00df die Ausgleichszahlung nach \u00a7 89b HGB sich regelm\u00e4\u00dfig als laufender Gewinn und nicht als Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn darstelle, ergebe sich bereits aus ihrer systematischen Einordnung in \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. c EStG. Die Tatsache, da\u00df der Kl\u00e4ger die Bezirksdirektion bereits am 28. M\u00e4rz 1973 auf seinen Nachfolger \u00fcbertragen habe, w\u00e4hrend das Vertragsverh\u00e4ltnis zu den Versicherungsgesellschaften erst am 31. M\u00e4rz 1973 auslief, \u00e4ndere an diesem Ergebnis nichts. Denn bei entsprechender Anwendung des im Handels- und Steuerrecht geltenden Realisationsprinzips sei die Ausgleichsforderung bereits am 28. M\u00e4rz 1973 &#8211; somit w\u00e4hrend der Gewerbesteuerpflicht des Kl\u00e4gers &#8211; &#8222;entstanden&#8220;. Eine Betriebsaufgabe scheide schon begrifflich aus, weil sie die Aufgabe des Betriebs als eines selbst\u00e4ndigen Organismus im Wirtschaftsleben voraussetze. F\u00fcr die Annahme einer Ver\u00e4u\u00dferung i. S. des \u00a7 16 Abs. 1 EStG fehle es hinsichtlich der \u00dcbertragung auf den Nachfolger an der Entgeltlichkeit. Auch eine analoge Anwendung des \u00a7 16 EStG sei im Streitfall nicht m\u00f6glich. Die ertragsm\u00e4\u00dfige Auswirkung ergebe sich nicht durch die \u00dcberf\u00fchrung eines Wirtschaftsguts auf einen Dritten oder in das Privatverm\u00f6gen. Der Anspruch entstehe vielmehr als quasi letzter Akt vor der Einstellung des Gewerbebetriebs und sei deshalb &#8211; entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) &#8211; wie eine laufende Forderung zu erfassen.<\/p>\n<p>Dagegen wendet sich der Kl\u00e4ger mit seiner Revision. Er bringt im wesentlichen vor: Die Ausgleichszahlung m\u00fcsse steuerlich wie ein Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s behandelt werden; denn der Unternehmer gelte damit den Erwerb des Kundenstamms, mit dem er in Zukunft arbeiten k\u00f6nne, ab. Er verweise insoweit auf die Urteile des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 22. Februar 1979 I 179\/78 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1979 S. 406 &#8211; EFG 1979, 406 -) und des FG M\u00fcnster vom 24. Januar 1979 VII 4026\/78 E (EFG 1979, 443) sowie den Beschlu\u00df des Hessischen FG vom 10. Mai 1979 B VIII 10\/79 (bisher noch nicht ver\u00f6ffentlicht). Die verschiedene steuerliche Behandlung von Ausgleichszahlung und Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s versto\u00dfe auch gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG). Das FG habe zudem die Besonderheiten des Streitfalles verkannt. Durch das tats\u00e4chliche Einstellen der gewerblichen T\u00e4tigkeit am 28. M\u00e4rz 1973 seien die Voraussetzungen f\u00fcr die Gewerbesteuerpflicht des Kl\u00e4gers entfallen. Der nach der Beendigung der Gewerbesteuerpflicht am 31. M\u00e4rz 1973 entstandene Ausgleichsanspruch k\u00f6nne darum nicht mehr der Gewerbesteuer unterliegen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, das Urteil des FG aufzuheben, unter Ab\u00e4nderung des Gewerbesteuerme\u00dfbescheids 1973 den Gewerbesteuerme\u00dfbetrag neu festzusetzen und dabei die Ausgleichszahlung nach \u00a7 89 b HGB nicht im Gewerbeertrag zu erfassen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH geh\u00f6ren Ausgleichszahlungen an einen Handelsvertreter nach \u00a7 89b HGB auch dann zum Gewerbeertrag nach \u00a7 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), wenn die Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses mit der Ver\u00e4u\u00dferung oder Aufgabe des Gewerbebetriebs zusammenf\u00e4llt (vgl. Urteile vom 31. M\u00e4rz 1977 IV R 111\/76, BFHE 122,139, BStBl II 1977, 618; vom 10. Juli 1973 VIII R 34\/71, BFHE 110, 137, BStBl II 1973, 786; vom 5. Dezember 1968 IV R 270\/66, BFHE 94, 462, BStBl II 1969, 196). Entscheidend f\u00fcr die Zugeh\u00f6rigkeit des Ausgleichsanspruchs zum Gewerbeertrag ist, da\u00df die Entstehung des Anspruchs der letzte laufende Gesch\u00e4ftsvorfall des Gewerbebetriebs des Handelsvertreters ist (vgl. BFHE 110, 137~ BStBl II 1973, 786).<\/p>\n<p>a) Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters entsteht mit der Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses (vgl. BFH-Urteil vom 26. M\u00e4rz 1969 I R 141\/66, BFHE 95, 497, BStBl II 1969,485). Wie der I. Senat in dem vorgenannten Urteil ausgef\u00fchrt hat, stehen die beiden rechtlichen Ereignisse &#8222;Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses&#8220; und &#8222;Entstehung des Ausgleichsanspruchs&#8220; nicht im Verh\u00e4ltnis des zeitlichen Vorher und Nachher, sondern in dem konditionalen Verh\u00e4ltnis von Tatbestand und Rechtsfolge zueinander. Wenn somit der Ausgleichsanspruch nicht nach, sondern mit Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses entsteht, kann dieses rechtliche Ereignis nur als letzter Gesch\u00e4ftsvorfall des werdenden Betriebs &#8211; nicht dagegen als Gesch\u00e4ftsvorfall nach der Einstellung der werdenden T\u00e4tigkeit &#8211; angesehen werden.<\/p>\n<p>b) Die Zugeh\u00f6rigkeit des Ausgleichsanspruchs zum laufenden Gewinn \u00e4ndert sich auch nicht dadurch, da\u00df der Handelsvertreter mit der Beendigung seines Vertragsverh\u00e4ltnisses gleichzeitig auch seinen Betrieb aufgibt, etwa weil er &#8211; wie im Streitfall &#8211; in den Ruhestand tritt. Denn der Grund f\u00fcr die Entstehung des Ausgleichsanspruchs ist auch in diesem Fall die Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses als Handelsvertreter, nicht die Aufgabe des Gewerbebetriebs. Das wird besonders dadurch deutlich, da\u00df einem Handelsvertreter bei Beendigung seines Vertragsverh\u00e4ltnisses mit einem Unternehmer der Ausgleichsanspruch auch dann zusteht, wenn er seinen Gewerbebetrieb weiterf\u00fchrt, weil er noch f\u00fcr andere Unternehmer werdend t\u00e4tig bleibt.<\/p>\n<p>c) Im Falle des zeitlichen Zusammenfalls der Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses und der Aufgabe des Betriebes kommt es f\u00fcr die Zurechnung des Ausgleichsanspruchs zum Gewerbeertrag auch nicht darauf an, nach welchen Vorschriften der Handelsvertreter seinen Gewinn ermittelt hat. Hat der Handelsvertreter den Gewinn nach \u00a7 4 Abs. 1 oder \u00a7 5 EStG ermittelt, so ist der Ausgleichsanspruch zu aktivieren und der aufgrund der Aktivierung erh\u00f6hte Gewinn als Gewerbeertrag zu behandeln (vgl. BFHE 122, 139, BStBl II 1977, 618). Ebenso ist aber zu verfahren wenn &#8211; wie im Streitfall &#8211; der Gewinn nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG ermittelt worden ist; denn der Kl\u00e4ger ist wegen der Aufgabe seines Betriebes so zu behandeln, als w\u00e4re er zu diesem Zeitpunkt zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich \u00fcbergegangen (vgl. BFHE 110, 137, BStBl II 1973, 786). Die wegen des \u00dcbergangs erforderliche Hinzurechnung der Ausgleichsanspruchsforderung findet beim laufenden Gewinn des Wirtschaftsjahres statt, in dem die Aufgabe erfolgt ist (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 1961 IV 98\/60 S, BFHE 74, 535, BStBl III 1962, 199).<\/p>\n<p>d) Die Zurechnung des Ausgleichsanspruchs zum Gewerbeertrag ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kl\u00e4ger im Streitfall bereits am 28. M\u00e4rz 1973 seine werdende T\u00e4tigkeit eingestellt hat, jedoch erst am 31. M\u00e4rz 1973 in den Ruhestand getreten ist. Dem Kl\u00e4ger ist zwar zuzugeben, da\u00df mit der endg\u00fcltigen Einstellung seiner werdenden T\u00e4tigkeit die Gewerbesteuerpflicht bereits geendet hat. Unrichtig ist allerdings seine Auffassung, der Ausgleichsanspruch sei erst nach dem Wegfall seiner Gewerbesteuerpflicht entstanden. Vielmehr geht das FG zu Recht davon aus, da\u00df der Ausgleichsanspruch nicht erst am 31. M\u00e4rz 1973, sondern am 28. M\u00e4rz 1973 entstanden ist, weil schon an diesem Tag das Vertragsverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers als Handelsvertreter beendet war.<\/p>\n<p>Das Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter ist ein Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen zwei selbst\u00e4ndigen Unternehmern, das gem\u00e4\u00df \u00a7 84 Abs. 1 HGB die Vermittlung von Gesch\u00e4ften durch den einen Unternehmer (den Handelsvertreter) f\u00fcr den anderen beinhaltet. Verliert darum im vorliegenden Fall der Kl\u00e4ger seine Unternehmereigenschaft, weil er im Einverst\u00e4ndnis mit den Versicherungsgesellschaften die Bezirksvertretung auf seinen Nachfolger \u00fcbertr\u00e4gt und selbst jegliche werdende T\u00e4tigkeit aufgibt, so ist damit sein Vertragsverh\u00e4ltnis als Handelsvertreter beendet. In welchem Rechtsverh\u00e4ltnis der Kl\u00e4ger vom 28. M\u00e4rz bis 31. M\u00e4rz 1973 zu den Versicherungsgesellschaften stand, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls war im Zeitpunkt der einvernehmlichen Umwandlung des Vertrages das Handelsvertreterverh\u00e4ltnis beendet und die Voraussetzungen f\u00fcr die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs von diesem Zeitpunkt an erf\u00fcllt (vgl. Schlegelberger\/Schr\u00f6der, Kommentare zum Handelsgesetzbuch, 5. neubearbeitete Aufl. 1973, \u00a7 89b Anm. 3b). Auch in diesem Fall ist der Ausgleichsanspruch der letzte laufende Gesch\u00e4ftsvorfall des Gewerbebetriebs des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p>2. Entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers kann der hier vorliegende Fall auch nicht mit den F\u00e4llen verglichen werden, in denen ein Kundenstamm oder eine Kundenkartei gegen Entgelt an Dritte ver\u00e4u\u00dfert wird. Denn mit dem Ausgleichsbetrag bezahlt der Unternehmer nicht den Erwerb eines Aktivums, das er erst durch die Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses erwirbt. Den vom Handelsvertreter gewordenen Kundenstamm hatte er bereits vorher &#8211; also w\u00e4hrend des Vertragsverh\u00e4ltnisses &#8211; f\u00fcr sein Unternehmen erworben (vgl. Schlegelberger\/Schr\u00f6der, a.a.O., \u00a7 89b, Anm. 21a). Dies verkennen auch die vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrten Entscheidungen der Finanzgerichte Baden W\u00fcrttemberg und M\u00fcnster.<\/p>\n<p>3. Der erkennende Senat hat die Zugeh\u00f6rigkeit des Ausgleichsanspruchs zum laufenden Gewinn in einer fr\u00fcheren Entscheidung unter Berufung auf eine in der handelsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur vertretene Meinung auch damit begr\u00fcndet, da\u00df es sich bei dem Ausgleichsanspruch um einen Anspruch handele, der seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Natur nach einen zus\u00e4tzlichen gesetzlichen Verg\u00fctungsanspruch des Handelsvertreters f\u00fcr die vor Vertragsende geleisteten und nach Vertragsende fortwirkenden Dienste darstelle (vgl. zuletzt Urteil vom 10. Juli 1973 VIII R 228\/72, BFHE 110, 126, BStBl II 1973,775). Der Senat verkennt nicht, da\u00df &#8211; wie vom Kl\u00e4ger angesprochen &#8211; in dieser Begr\u00fcndung ein Widerspruch zu der Begr\u00fcndung gesehen werden kann, mit der der BFH die Zul\u00e4ssigkeit einer R\u00fcckstellung f\u00fcr Ausgleichsanspr\u00fcche von Handelsvertretern abgelehnt hat (vgl. insbesondere Urteile vom 24. Juni 1969 I R 15\/68, BFHE 96, 101, BStBl II 1969, 581 und vom 28. April 1971 I R 39-40\/70, BFHE 102, 270, BStBl II 1971, 601). Denn dort hat der BFH die wirtschaftliche Verursachung des Anspruchs vor Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, da\u00df das wirtschaftliche Schwergewicht auf dem Eintritt des Erfolges &#8211; dem Zuflu\u00df erheblicher Vorteile aus der Gesch\u00e4ftsverbindung mit den vom Handelsvertreter geworbenen Kunden beim Unternehmer (\u00a7 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB) &#8211; liege. Ob beide Begr\u00fcndungen tats\u00e4chlich im Widerspruch zueinander stehen, kann hier dahingestellt bleiben, da der Senat die hier getroffene Entscheidung nicht auf die fr\u00fcher f\u00fcr die Zurechnung des Ausgleichsanspruchs zum laufenden Gewinn herangezogene Begr\u00fcndung gest\u00fctzt hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 14.10.1980 (VIII R 184\/78) BStBl. 1981 II S. 97 Der Senat h\u00e4lt an der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH fest, da\u00df Ausgleichszahlungen an einen Handelsvertreter nach \u00a7 89b HGB auch dann zum laufenden Gewinn und damit zum Gewerbeertrag geh\u00f6ren, wenn die Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses mit der Aufgabe des Betriebs zusammenf\u00e4llt (vgl. insbesondere Urteil vom &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-10-1980-viii-r-184_78-bstbl-1981-ii-s-97\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 14.10.1980 (VIII R 184\/78) BStBl. 1981 II S. 97<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-27489","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27489","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=27489"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27489\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=27489"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=27489"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=27489"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}