{"id":27494,"date":"1980-10-01T21:17:10","date_gmt":"1980-10-01T19:17:10","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27494"},"modified":"2013-08-16T11:26:58","modified_gmt":"2013-08-16T09:26:58","slug":"bfh-urteil-vom-1-10-1980-ii-r-37_78-bstbl-1981-ii-s-105","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-1-10-1980-ii-r-37_78-bstbl-1981-ii-s-105\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 1.10.1980 (II R 37\/78) BStBl. 1981 II S. 105"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 1.10.1980 (II R 37\/78) BStBl. 1981 II S. 105<\/strong><\/p>\n<p>1. Ein zum Ausbau einer \u00f6ffentlichen Stra\u00dfe erworbenes Grundst\u00fcck ist nur dann innerhalb der Nachversteuerungsfrist zu dem steuerbeg\u00fcnstigten Zweck verwendet worden, wenn die Stra\u00dfe innerhalb der Nachversteuerungsfrist dem \u00f6ffentlichen Verkehr zur Verf\u00fcgung gestellt wird.<\/p>\n<p>2. Wurde die Steuerfestsetzung hinsichtlich der Teilfl\u00e4chen eines zum Ausbau einer Bundesstra\u00dfe erworbenen Grundst\u00fcckes, die nicht f\u00fcr den Ausbau Verwendung finden sollen, vor Verj\u00e4hrungsbeginn bis zur abschlie\u00dfenden Vermessung nach Beendigung der Stra\u00dfenbauma\u00dfnahmen ausgesetzt, so wurde der Beginn der Verj\u00e4hrung gem\u00e4\u00df \u00a7 145 Abs. 2 Nr. 4 AO in der ab 1. Januar 1966 geltenden Fassung hinausgeschoben.<\/p>\n<p>3. Wird eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts, die als Steuerschuldnerin Klage erhoben hat, kraft Gesetzes durch eine andere juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts vertreten, so kann letztere sich im Revisionsverfahren durch einen Bediensteten, welcher die Bef\u00e4higung zum Richteramt besitzt, vertreten lassen.<\/p>\n<p>GrEStG 1940 \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a (= \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a GrEStG Nordrhein-Westfalen), Abs. 2; AO i.d.F. ab 1. Januar 1966 \u00a7 145 Abs. 2 Nr. 4; BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1 Satz 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstra\u00dfenverwaltung), erwarb verschiedene Grundst\u00fccke, die sie f\u00fcr den Ausbau der Bundesstra\u00dfe B&#8230; ben\u00f6tige. U. a. kaufte sie durch einen am 22. Juli 1966 beurkundeten Vertrag ein Grundst\u00fcck in der Gr\u00f6\u00dfe von &#8230; qm und schlo\u00df am 25. November 1966 einen weiteren Vertrag \u00fcber den Erwerb eines Grundst\u00fcckes in der Gr\u00f6\u00dfe von insgesamt. .. qm. Die Vertr\u00e4ge wurden von einem Landesbediensteten vorbehaltlich der Genehmigung des Landschaftsverbandes &#8230; geschlossen und am 10. August 1966 bzw. am 2. Januar 1967 rechtswirksam.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragte durch den Landschaftsverband &#8230;, die erworbenen Grundst\u00fccke gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG 1940) von der Grunderwerbsteuer freizustellen. W\u00f6rtlich hie\u00df es in den Antr\u00e4gen:<\/p>\n<p>&#8222;Da erst bei Vorliegen des Ergebnisses der Schlu\u00dfvermessung feststeht, ob und in wie weit eine nicht zum Stra\u00dfenbau verwendete Restfl\u00e4che verbleibt, bitte ich, insofern die Festsetzung der Grunderwerbsteuer ohne Sicherheitsleistung auszusetzen (\u00a7 100 RAO).&#8220;<\/p>\n<p>Der Beklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) verf\u00fcgte jeweils intern, da\u00df die Erwerbe bis auf die Restfl\u00e4chen gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a GrEStG 1940 steuerfrei seien und da\u00df die Versteuerung der Restfl\u00e4chen gem\u00e4\u00df einer Verf\u00fcgung der OFD bis zur Vermessung ausgesetzt werde.<\/p>\n<p>1976 fragte das FA nach den Vermessungsergebnissen. Der Landschaftsverband teilte durch das Stra\u00dfenneubauamt A. (einer Au\u00dfendienststelle des Landschaftsverbandes) mit, da\u00df die Bauma\u00dfnahme noch nicht abgeschlossen und die Schlu\u00dfvermessung deshalb noch nicht erfolgt sei.<\/p>\n<p>Das FA nahm an, da\u00df der steuerbeg\u00fcnstigte Zweck innerhalb der 10j\u00e4hrigen Nachversteuerungsfrist nicht erreicht sei bzw. nicht mehr erreicht werden k\u00f6nne und setzte deshalb durch zwei Steuerbescheide vom 18. August 1976 Grunderwerbsteuer fest. Die Bescheide richtete es an das Stra\u00dfenneubauamt A. In dem Steuerbescheid nahm es im \u00fcbrigen auf die beurkundeten Vertr\u00e4ge Bezug, die die Kl\u00e4gerin als Erwerberin auswiesen.<\/p>\n<p>Mit den Einspr\u00fcchen, mit denen die Aufhebung der Steuerbescheide begehrt wurde, machte das Stra\u00dfenneubauamt A. geltend, da\u00df die Grundst\u00fccke innerhalb der Nachversteuerungsfrist dem steuerbeg\u00fcnstigten Zweck zugef\u00fchrt worden seien, da mit dem Ausbau der B&#8230; innerhalb der Nachversteuerungsfrist begonnen worden sei.<\/p>\n<p>Das FA wies die Einspr\u00fcche zur\u00fcck. Die Einspruchsentscheidungen vom Oktober 1976 richtete es an die Kl\u00e4gerin, vertreten durch den Landschaftsverband, dieser vertreten durch das Stra\u00dfenneubauamt A. In der Begr\u00fcndung der Einspruchsentscheidungen f\u00fchrte das FA aus, da\u00df die Stra\u00dfe nicht innerhalb der 10 j\u00e4hrigen Nachversteuerungsfrist fertiggestellt worden sei bzw. unstreitig nicht mehr fertiggestellt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat durch den Landschaftsverband Klage erhoben. Sie hat daran festgehalten, da\u00df es f\u00fcr die Verwendung der erworbenen Grundst\u00fccke zu dem steuerbeg\u00fcnstigten Zweck nicht auf den Zeitpunkt der Fertigstellung der Stra\u00dfe ankomme, sondern darauf, wann mit dem Ausbau der Stra\u00dfe begonnen werde.<\/p>\n<p>Am 25. November 1977 fand ein Er\u00f6rterungstermin vor dem beauftragten Richter statt, bei dem u. a. die Frage er\u00f6rtert wurde, ob die Bescheide richtig adressiert worden seien. Das FA erlie\u00df nunmehr am 1. Dezember 1977 neue, die fr\u00fcheren Steuerbescheide ersetzende Steuerbescheide \u00fcber dieselben Steuerbetr\u00e4ge, die es an die Kl\u00e4gerin, letztlich vertreten durch das Stra\u00dfenneubauamt A., richtete.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte, da\u00df sie die Steuerbescheide vom 1. Dezember 1977 zum Gegenstand des Verfahrens mache. Sie beantragte, die ersetzenden Grunderwerbsteuerbescheide vom 1. Dezember 1977 und die ersetzten Steuerbescheide sowie die Einspruchsentscheidungen aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FG hat die verbundenen Klagen abgewiesen.<\/p>\n<p>Die ersetzenden Steuerbescheide vom 1. Dezember 1977 seien gem\u00e4\u00df \u00a7 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Verfahrens geworden. Sie seien rechtm\u00e4\u00dfig. Die Grunderwerbssteuer sei nachzuerheben, weil der Ausbau der B &#8230; nicht innerhalb der 10j\u00e4hrigen Nachversteuerungsfrist fertiggestellt worden sei. Soweit die Grundst\u00fccke nicht zum Stra\u00dfenbau verwendet worden seien, sei die Steuerfestsetzung in jedem Falle gerechtfertigt. Im \u00fcbrigen seien die Steuern auch nicht verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>1. Die Revision der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>a) Sie ist nicht deshalb unzul\u00e4ssig, weil in den bei den Revisionsschrifts\u00e4tzen des Landschaftsverbandes vom 27. Februar 1978 die Beteiligten nicht bezeichnet worden sind. Der Landschaftsverband hat das angefochtene Urteil in den an das FG gerichteten Revisionsschrifts\u00e4tzen nach Datum und Aktenzeichen bezeichnet (\u00a7 120 Abs. 2 Satz 1 FGO). Aus den dem FG vorliegenden Akten konnten ohne Schwierigkeiten die Namen der Beteiligten und der Umstand entnommen werden, da\u00df der Landschaftsverband f\u00fcr die Kl\u00e4gerin auftrat (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 30. April 1980 VII R 94\/74, BFHE 130, 480, BStBl II 1980, 588).<\/p>\n<p>b) Die Kl\u00e4gerin war bei Einlegung der Revision auch ordnungsgem\u00e4\u00df vertreten. F\u00fcr sie handelte aufgrund des Art. 90 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. \u00a7 5 Abs. 1 Buchst. b Nr. 3 der Landschaftsverbandsordnung f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen der Landschaftsverband, der durch einen Bediensteten mit Bef\u00e4higung zum Richteramt vertreten worden ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch den Erla\u00df des Nordrhein-Westf\u00e4lischen Ministers f\u00fcr Wirtschaft und Verkehr vom 2. Dezember 1953 (Ministerialblatt f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen S. 2105). Damit sind die Voraussetzungen des Art. 1 Nr. 1 Satz 3 BFH-EntlastG erf\u00fcllt worden. Eine Vertretung vor dem BFH durch einen Rechtsanwalt, einen Steuerberater oder einen Wirtschaftspr\u00fcfer ist auch dann nicht erforderlich, wenn eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts als Steuerschuldnerin klagt.<\/p>\n<p>Die Vorlage einer Proze\u00dfvollmacht (vgl. \u00a7 62 Abs. 3 FGO) kommt unter diesen Umst\u00e4nden nicht in Betracht (vgl. hierzu das BFH-Urteil vom 11. Januar 1979 V R 120\/77, BFHE 127, 3, BStBl II 1979, 283).<\/p>\n<p>2. Die Revision der Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die strittigen Grunderwerbsteuerbescheide sind rechtm\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>a) Soweit die Kl\u00e4gerin die erworbenen Grundst\u00fccke nicht zum Ausbau der B&#8230; verwenden wollte, ist die Grunderwerbsteuer bereits bei Wirksamwerden der beiden Vertr\u00e4ge 1966 bzw. 1967 entstanden. Im \u00fcbrigen ist die Grunderwerbsteuer mit Ablauf der im vorliegenden Fall geltenden Nachversteuerungsfrist von 10 Jahren entstanden (vgl. \u00a7 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG i. d. F. des Nordrhein-Westf\u00e4lischen Grunderwerbsteuer-\u00c4nderungsgesetzes vom 21. Mai 1970, Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen S. 395). Die 10j\u00e4hrige Nachversteuerungsfrist gilt f\u00fcr alle F\u00e4lle, in denen die vorher geltende f\u00fcnfj\u00e4hrige Nachversteuerungsfrist bei Inkrafttreten des Grunderwerbsteuer-\u00c4nderungsgesetzes am 13. Juni 1970, wie im vorliegenden Falle, noch nicht abgelaufen war.<\/p>\n<p>Mit Ablauf der Nachversteuerungsfrist ist die Steuer f\u00fcr den Erwerb der Teilfl\u00e4chen, die zum Ausbau der B&#8230; erworben worden sind, deshalb entstanden, weil der Ausbau des entsprechenden Abschnittes der B&#8230; nicht bis 1976 bzw. bis zum Januar 1977 beendet worden ist.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a GrEStG 1940 ist u. a. von der Besteuerung, ausgenommen bei \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen der Erwerb eines Grundst\u00fccks zur Schaffung und Erweiterung von \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen. Steuerbeg\u00fcnstigter Zweck ist hiernach die Schaffung von Stra\u00dfen, die dem \u00f6ffentlichen Verkehr zur Verf\u00fcgung stehen. Der steuerbeg\u00fcnstigte Zweck ist deshalb noch nicht erreicht, wenn mit dem Bau einer Stra\u00dfe begonnen wird. Mag mit dem Baubeginn die Verwendung des Grundst\u00fcckes als \u00f6ffentliche Stra\u00dfe in naher Zukunft gesichert sein, so ist damit jedoch noch nicht das Grundst\u00fcck zu dem beg\u00fcnstigten Zweck verwendet worden. Die Verwendung zu dem beg\u00fcnstigten Zweck, der Schaffung bzw. Erweiterung einer Stra\u00dfe, ist vielmehr erst in ein konkretes Vorbereitungsstadium getreten.<\/p>\n<p>Diese Auffassung steht im Einklang mit der Auslegung vergleichbarer Vorschriften, die den Erwerb &#8222;zur Schaffung von Wohnungen&#8220; von der Grunderwerbsteuer freistellen (vgl. z. B. \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GrEStG 1940). Es entspricht der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Senats, da\u00df die Wohnungen innerhalb der Nachversteuerungsfrist fertiggestellt sein m\u00fcssen, soll die Steuerfreiheit erhalten bleiben (Nachweise bei Boruttau\/Klein\/Egly\/Sigloch, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 10. Aufl., Anhang 1056 f.). F\u00fcr die Steuerfreiheit des Erwerbs von Grundst\u00fccken zur Schaffung von Stra\u00dfen kann nichts anderes gelten. Die Begr\u00fcndung zu dem Regierungsentwurf, der u. a. die Verl\u00e4ngerung der Nachversteuerungsfrist von f\u00fcnf Jahren auf zehn Jahre beim Erwerb zu Stra\u00dfenbauzwecken vorsah, enth\u00e4lt keine Hinweise, da\u00df in diesen F\u00e4llen bereits der Baubeginn zur Annahme der Verwirklichung des steuerbeg\u00fcnstigten Zwecks f\u00fchren sollte. Wenn in der Regierungsbegr\u00fcndung (Drucksachen des Landtages Nordrhein-Westfalen, 6. Wahlperiode, Nr. 1145 S. 34 unter g) ausgef\u00fchrt wird, da\u00df die Erfahrungen gezeigt h\u00e4tten, der steuerbeg\u00fcnstigte Zweck k\u00f6nne oft nicht innerhalb der f\u00fcnfj\u00e4hrigen Verwendungsfrist verwirklicht werden, so kann sich diese Formulierung sinnvollerweise nur auf die Fertigstellung der Stra\u00dfen innerhalb der Verwendungsfrist bezogen haben. Jedenfalls enth\u00e4lt die Regierungsbegr\u00fcndung keine Hinweise darauf, da\u00df f\u00fcr die Einhaltung der Nachversteuerungsfrist der fristgem\u00e4\u00dfe Baubeginn ausreichen sollte. Darauf, da\u00df f\u00fcr den vorliegenden Fall auch nichts aus \u00a7 7 Satz 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) i. d. F. des Grundsteuerreformgesetzes hergeleitet werden kann, hat bereits das FG hingewiesen.<\/p>\n<p>Der Senat verkennt nicht, da\u00df der Zeitraum zwischen dem Erwerb eines Grundst\u00fcckes und der Fertigstellung der geplanten Stra\u00dfe im Laufe der Zeit aus den verschiedensten Gr\u00fcnden sich verl\u00e4ngert hat. Hieraus mag sich die Frage ergeben, ob die Zehnjahresnachversteuerungsfrist, die erst 1970 eingef\u00fchrt worden ist, noch als ausreichend angesehen werden kann. Diese Frage ist jedoch eine rechtspolitische Frage, die vom Gesetzgeber entschieden werden mu\u00df. Bisher aber hat weder der Bund noch das Land Nordrhein-Westfalen eine \u00c4nderung des \u00a7 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG in der in Nordrhein-Westfalen geltenden Fassung herbeigef\u00fchrt.<\/p>\n<p>b) Die Grunderwerbsteuer ist nicht verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Soweit die Steuer mit Ablauf der Nachversteuerungsfrist 1976 oder 1977 wegen nicht rechtzeitiger Verwendung der erworbenen Grundst\u00fccke zu dem steuerbeg\u00fcnstigten Zweck. entstanden ist, begann der Lauf der Verj\u00e4hrungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres 1976 bzw. 1977 (vgl. \u00a7 16a GrEStG Nordrhein Westfalen). Die ersetzenden Steuerbescheide vom 1. Dezember 1977, die Gegenstand des Verfahrens sind, wurden insoweit in nicht rechtsverj\u00e4hrter Zeit erlassen.<\/p>\n<p>Soweit die Grunderwerbsteuer bereits 1966 bzw. 1967 entstanden ist, weil die Kl\u00e4gerin Teilfl\u00e4chen der erworbenen Grundst\u00fccke nicht f\u00fcr den Ausbau der B &#8230; verwenden wollte, war die Verj\u00e4hrung noch nicht eingetreten, als das FA die ersetzenden Steuerbescheide vom 1. Dezember 1977 erlie\u00df. Das FA hatte insoweit die Steuerfestsetzung auf Antrag intern ausgesetzt. Demgem\u00e4\u00df ist \u00fcber \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 des Nordrhein-Westf\u00e4lischen Gesetzes \u00fcber die Anwendung der Reichsabgabenordnung und anderer Abgabengesetze auf \u00f6ffentlich-rechtliche Abgaben, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen und durch Landesfinanzbeh\u00f6rden verwaltet werden, \u00a7 145 Abs. 2 Nr. 4 AO in der ab 1. Januar 1966 geltenden Fassung anwendbar. Dies gilt auch \u00fcber das Inkrafttreten des Finanzreformgesetzes vom 12. Mai 1969 hinaus (vgl. in diesem Zusammenhang auch das zum Schleswig-Holsteinischen Grunderwerbsteuerrecht ergangene BFH-Urteil vom 12. Juli 1979 II R 56\/75, BFHE 128, 409, BStBl II 1979, 686). Daraus folgt, da\u00df der Beginn der Verj\u00e4hrung bis zum Ablauf des Kalenderjahres hinausgeschoben wurde, in dem die Ungewi\u00dfheit beseitigt worden ist, wegen der die Steuerfestsetzung ausgesetzt wurde.<\/p>\n<p>Die Ungewi\u00dfheit bestand im vorliegenden Fall darin, da\u00df bei Erwerb der Grundst\u00fccke mangels der Schlu\u00dfvermessung, die erst nach dem Ausbau der B&#8230; m\u00f6glich war, das genaue Ausma\u00df der Teilfl\u00e4chen nicht ermittelt werden konnte, deren Erwerb gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a GrEStG 1940 von der Grunderwerbsteuer befreit war. Diese durch Ermittlungshandlungen des FA nicht zu beseitigende (objektive) Ungewi\u00dfheit \u00fcber das Ausma\u00df der Steuerfreiheit bzw. Steuerpflicht berechtigte das FA, gem\u00e4\u00df \u00a7 100 Abs. 1 AO die Steuer vorl\u00e4ufig festzusetzen oder die Steuerfestsetzung auszusetzen. Damit sind die Voraussetzungen des \u00a7 145 Abs. 2 Nr. 4 AO in der ab 1. Januar 1966 geltenden Fassung auch dann erf\u00fcllt, wenn man mit dem VII Senat des BFH (vgl. das Urteil vom 18. Dezember 1979 VII R 75-76\/77, BFHE 129, 530) davon ausgeht, da\u00df nur bei objektiver Ungewi\u00dfheit eine Hinausschiebung des Verj\u00e4hrungsbeginnes in Betracht kommt. Es kann keinen Unterschied machen, ob das FA wegen der Ungewi\u00dfheit des Ausma\u00dfes der Steuerpflicht eine vorl\u00e4ufige Steuerfestsetzung insoweit vornimmt, als mit einiger Wahrscheinlichkeit eine Steuer entstanden ist oder aber ob das FA von der ihm zu Gebote stehenden Alternative des \u00a7 100 Abs. 1 AO Gebrauch macht, die Steuerfestsetzung wegen Ungewi\u00dfheit \u00fcber das Ausma\u00df der Steuerpflicht gegen oder ohne Sicherheitsleistung auszusetzen. Auch im letzteren Falle erfolgt die Aussetzung der Steuerfestsetzung wegen der Ungewi\u00dfheit \u00fcber das Ausma\u00df der Steuerpflicht, das durch Ermittlungsma\u00dfnahmen einstweilen nicht gekl\u00e4rt werden kann. Eine andere Auslegung w\u00fcrde das FA zwingen, von dem Rechtsinstitut der Aussetzung der Steuerfestsetzung in F\u00e4llen der vorliegenden Art keinen Gebrauch zu machen , da andernfalls die Gefahr drohen w\u00fcrde, da\u00df eine Teilverj\u00e4hrung eintreten k\u00f6nnte. Eine solche Auslegung w\u00e4re mit dem Sinn und Zweck des \u00a7 100 Abs. 1 und des \u00a7 145 Abs. 2 Nr. 4 AO, die dem FA die Wahl zwischen der Aussetzung der Steuerfestsetzung und der vorl\u00e4ufigen Steuerfestsetzung lassen, nicht vereinbar.<\/p>\n<p>Der Beginn der Verj\u00e4hrung ist danach durch die Aussetzungsverf\u00fcgung gem\u00e4\u00df \u00a7 145 Abs. 2 AO in der Fassung ab 1. Januar 1966 hinausgeschoben worden. Hieran \u00e4ndert sich auch dadurch nichts, da\u00df die Aussetzung der Steuerfestsetzung nur intern verf\u00fcgt worden ist. Wie der Senat in seinem Urteil vom 31. August 1977 II R 27\/76 (BFHE 123, 292, BStBl II 1978, 120) ausgef\u00fchrt hat, ist f\u00fcr die Aussetzung der Steuerfestsetzung keine besondere Form vorgeschrieben. Es reicht deshalb, da\u00df das FA die von der Kl\u00e4gerin beantragte Aussetzung der Steuerfestsetzung intern verf\u00fcgt hat. Die Kl\u00e4gerin konnte aus dem Schweigen des FA entnehmen, da\u00df das FA ihrem Antrag auf Aussetzung der Steuerfestsetzung gefolgt ist.<\/p>\n<p>Die Ungewi\u00dfheit war auch 1976 noch nicht beseitigt, als das FA nach dem Vermessungsergebnis fragte: damit sind die ersetzenden Steuerbescheide vom 1. Dezember 1977, die den Gegenstand des Verfahrens bilden, in nicht rechtsverj\u00e4hrter Zeit ergangen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 1.10.1980 (II R 37\/78) BStBl. 1981 II S. 105 1. 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