{"id":27497,"date":"1980-10-15T21:04:21","date_gmt":"1980-10-15T19:04:21","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27497"},"modified":"2013-08-21T09:41:37","modified_gmt":"2013-08-21T07:41:37","slug":"bfh-urteil-vom-15-10-1980-vii-r-27_80-bstbl-1981-ii-s-112","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-10-1980-vii-r-27_80-bstbl-1981-ii-s-112\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 15.10.1980 (VII R 27\/80) BStBl. 1981 II S. 112"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 15.10.1980 (VII R 27\/80) BStBl. 1981 II S. 112<\/strong><\/p>\n<p>Einleitende Worte des Vorsitzenden des Pr\u00fcfungsausschusses, die der Beruhigung der Bewerber dienen, geh\u00f6ren ebenso zur Pr\u00fcfungszeit im Sinne des \u00a7 21 Abs. 3 DVStBerG wie die Befragung der Bewerber nach den gew\u00e4hlten Vortragsthemen.<\/p>\n<p>DVStBerG \u00a7 10 Abs. 3, \u00a7 21 Abs. 3.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, Revisionsbeklagte und Anschlu\u00dfrevisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) hatte in den Jahren 1975 und 1976 die Steuerbevollm\u00e4chtigtenpr\u00fcfung nicht bestanden. Bei seiner dritten Pr\u00fcfung erhielt er f\u00fcr seine schriftlichen Klausurarbeiten die Durchschnittsnote 4, 33. Die am 11. Mai 1978 abgehaltene m\u00fcndliche Pr\u00fcfung f\u00fchrte ebenfalls zu einem Notendurchschnitt von 4,33. Der Vorsitzende des Pr\u00fcfungsausschusses bei der Beklagten, Revisionskl\u00e4gerin und Anschlu\u00dfrevisionsbeklagten (Oberfinanzdirektion &#8211; OFD -) er\u00f6ffnete ihm daraufhin, da\u00df er die Pr\u00fcfung nicht bestanden habe.<\/p>\n<p>Mit seiner Klage machte der Kl\u00e4ger u. a. geltend, da\u00df die vorgeschriebene Mindestpr\u00fcfungsdauer von 1\/2 Stunde je Bewerber nicht eingehalten worden sei.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf (FG) hob die Entscheidung des Pr\u00fcfungsausschusses der OFD durch Urteil vom 31. Januar 1980 II 144\/78 StB (Entscheidungen der Finanzgerichte 1980 S. 203 &#8211; EFG 1980, 203 -) auf und verpflichtete diese, die m\u00fcndliche Pr\u00fcfung erneut durchzuf\u00fchren. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, der Pr\u00fcfungsausschu\u00df habe die Mindestpr\u00fcfungszeit nicht eingehalten. Nach \u00a7 21 Abs. 3 der Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Steuerberatungsgesetzes (DVStBerG) solle in der Steuerbevollm\u00e4chtigtenpr\u00fcfung auf jeden Bewerber eine Pr\u00fcfungszeit von 1\/2 Stunde bis 1 Stunde entfallen. Die Mindestdauer je Pr\u00fcfling sei erst erreicht, wenn die gesamte Pr\u00fcfungszeit die Zeit von 1\/2 Stunde, multipliziert mit der Anzahl der im Streitfall sechs Bewerber, das seien 3 Stunden, gedauert habe. Wie lange ein bestimmter Bewerber tats\u00e4chlich gepr\u00fcft worden sei, lasse sich bei der in \u00a7 21 Abs. 1 DVStBerG vorgesehenen Pr\u00fcfung mehrerer Kandidaten wegen der st\u00e4ndig wechselnden Einbeziehung verschiedener, teilweise sogar aller Kandidaten, in das Pr\u00fcfungsgespr\u00e4ch nicht feststellen (ebenso Urteil des FG Hamburg vom 26. Januar 1972 III 44\/71, EFG 1972, 261). Trotz des Charakters des \u00a7 21 Abs. 3 DVStBerG als Sollvorschrift habe die Mindestpr\u00fcfungszeit nicht unterschritten werden d\u00fcrfen. Sie sei hier nicht erreicht. Die Niederschrift \u00fcber die m\u00fcndliche Pr\u00fcfung enthalte zwar die Angabe, da\u00df diese um 14.00 Uhr begonnen und um 17.30 Uhr geendet habe und da\u00df eine Pause von 15.50 Uhr bis 16.15 Uhr eingelegt worden sei. Die sich daraus errechnende Zeit von 3 Stunden und 5 Minuten sei jedoch nicht in vollem Umfang &#8222;Pr\u00fcfungszeit&#8220; i. S. des \u00a7 21 Abs. 3 DVStBerG. Denn nach der schriftlichen \u00c4u\u00dferung des Vorsitzenden habe dieser, nachdem der Pr\u00fcfungsausschu\u00df um 14.00 Uhr den Pr\u00fcfungsraum betreten habe, einige einleitende Worte zu den Pr\u00fcflingen gesprochen, um diesen \u00fcber den Schock des Pr\u00fcfungsbeginns hinwegzuhelfen. Au\u00dferdem habe er sie nach den gew\u00e4hlten Vortragsthemen gefragt. Die Pr\u00fcfung habe also, wie der Kl\u00e4ger unwidersprochen mitgeteilt habe (Schriftsatz vom 29. September 1978), erst gegen 14.10 Uhr begonnen. Die noch verbleibende echte Pr\u00fcfungszeit habe nur 2 Stunden und 55 Minuten betragen. Mit der Aufhebung der Pr\u00fcfungsentscheidung sei die OFD gleichzeitig zu verpflichten gewesen (\u00a7 100 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -), den m\u00fcndlichen Teil der Pr\u00fcfung f\u00fcr den Kl\u00e4ger erneut durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Da die Klage schon aus diesem Grund Erfolg habe, brauche nicht gepr\u00fcft zu werden, ob, wie der Kl\u00e4ger behaupte, der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt worden sei, ob er in fachlich nicht einwandfreier Weise befragt worden sei und ob er durch das Weglassen des Schuld- und Sachenrechts nicht in allen Pr\u00fcfungsgebieten gepr\u00fcft worden sei.<\/p>\n<p>Mit ihrer hiergegen eingelegten Revision r\u00fcgt die OFD die Verletzung von Bundesrecht (insbesondere des \u00a7 158 StBerG und des \u00a7 21 Abs. 3 DVStBerG) und des Grundsatzes des rechtlichen Geh\u00f6rs. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt sie aus, das FG habe zu Unrecht das einleitende Pr\u00fcfungsgespr\u00e4ch nicht der Pr\u00fcfungszeit hinzugerechnet.<\/p>\n<p>Das FG habe den \u00a7 21 Abs. 3 DVStBerG rechtsfehlerhaft angewandt. Diese Vorschrift zwinge nicht zu der Auslegung, da\u00df es auf die rein rechnerisch ermittelte anteilige Pr\u00fcfungszeit ankomme. Es sei die tats\u00e4chliche Pr\u00fcfungszeit ma\u00dfgebend. Das FG sei deshalb zu Unrecht nicht auf ihren Vortrag eingegangen, da\u00df der Kl\u00e4ger mehr und l\u00e4nger und damit auch in zeitlich ausreichendem Ma\u00dfe gepr\u00fcft worden sei.<\/p>\n<p>Die OFD beantragt, unter Aufhebung der Entscheidung des FG die Klage als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen, hilfsweise, die Sache zur erneuten Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).<\/p>\n<p>Das FG hat die Pr\u00fcfungsentscheidung zu Unrecht mit der Begr\u00fcndung aufgehoben, da\u00df der Pr\u00fcfungsausschu\u00df die Mindestpr\u00fcfungszeit nicht eingehalten habe. Nach \u00a7 21 Abs. 3 DVStBerG soll in der Steuerbevollm\u00e4chtigtenpr\u00fcfung auf jeden Bewerber eine Pr\u00fcfungszeit von 1\/2 Stunde bis 1 Stunde entfallen. Der Senat kann es im Streitfall dahingestellt sein lassen, ob diese Sollvorschrift es dem Ermessen des Pr\u00fcfungsausschusses \u00fcberl\u00e4\u00dft, die vorgeschriebene Mindest- und H\u00f6chstpr\u00fcfungszeit einzuhalten oder ob sie dem Pr\u00fcfungsausschu\u00df nur einen eng begrenzten Raum f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Ermessens in dem Sinne \u00fcberl\u00e4\u00dft, da\u00df der Pr\u00fcfungsausschu\u00df nur dann von der vorgeschriebenen Pr\u00fcfungszeit nach oben oder nach unten abweichen darf, wenn der Befolgung der Vorschrift ein wichtiger Grund entgegensteht, den darzutun Sache der Beh\u00f6rde w\u00e4re. Geht man von der letzteren, f\u00fcr den Kl\u00e4ger g\u00fcnstigeren Auffassung aus, so braucht der Senat auch die weitere Rechtsfrage nicht zu entscheiden, ob nach \u00a7 21 Abs. 3 DVStBerG darauf abzustellen ist, wie lange die gesamte Pr\u00fcfung gedauert hat (also bei 6 Bewerbern mindestens 3 Stunden), oder unabh\u00e4ngig von dieser gesamten Pr\u00fcfungszeit darauf, ob jedenfalls auf den die Pr\u00fcfungsentscheidung anfechtenden Bewerber eine Pr\u00fcfungszeit von mindestens 1\/2 Stunde entfallen ist. Denn im Streitfalle hat der Pr\u00fcfungsausschu\u00df die nach Auffassung des FG zu fordernde Mindestpr\u00fcfungszeit f\u00fcr 6 Bewerber von 3 Stunden nicht unterschritten. Er hat, wie noch auszuf\u00fchren sein wird, insgesamt 3 Stunden und f\u00fcnf Minuten gepr\u00fcft. Teilt man diese Pr\u00fcfungszeit durch die Anzahl der Bewerber, so entfallen auf den Kl\u00e4ger rechnerisch etwa 31 Minuten. Da\u00df er tats\u00e4chlich weniger gepr\u00fcft worden sei als die anderen Bewerber, hat er selbst nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Das FG hat festgestellt, da\u00df der Pr\u00fcfungsausschu\u00df um 14.00 Uhr den Pr\u00fcfungsraum betreten hat, da\u00df der Vorsitzende des Ausschusses dann einleitende Worte zu den Pr\u00fcflingen gesprochen hat, um diesen \u00fcber den Schock des Pr\u00fcfungsbeginns hinwegzuhelfen, und da\u00df er sie weiter nach den gew\u00e4hlten Vortragsthemen gefragt hat. Wie das FG weiter festgestellt hat, enth\u00e4lt die Niederschrift \u00fcber die m\u00fcndliche Pr\u00fcfung vom 11. Mai 1978 die Angabe, da\u00df die m\u00fcndliche Pr\u00fcfung um 14.00 Uhr begonnen und um 17.30 Uhr geendet hat und da\u00df eine Pause von 15.50 bis 16.15 Uhr eingelegt worden ist. Daraus errechnet sich eine Gesamtpr\u00fcfungszeit von 3 Stunden und 5 Minuten. Der Auffassung des FG, da\u00df die Gesamtpr\u00fcfungszeit nur 2 Stunden und 55 Minuten gedauert habe, weil die 10 Minuten beanspruchenden einleitenden Worte des Vorsitzenden des Pr\u00fcfungsausschusses nicht zur eigentlichen Pr\u00fcfungszeit z\u00e4hlen, kann sich der Senat nicht anschlie\u00dfen. Nach \u00a7 10 Abs. 3 DVStBerG hat der Bewerber in der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung einen kurzen Vortrag zu halten. Im weiteren Verlauf der Pr\u00fcfung sind an ihn Fragen aus den Pr\u00fcfungsgebieten zu richten. Dem Wortlaut dieser Vorschrift ist nicht zu entnehmen, da\u00df die m\u00fcndliche Pr\u00fcfung erst mit dem ersten m\u00fcndlichen Vortrag eines der Bewerber beginnt. Sie beginnt vielmehr bereits in dem Augenblick, in dem der Pr\u00fcfungsausschu\u00df den Pr\u00fcfungsraum betritt und das Pr\u00fcfungsgespr\u00e4ch mit den Bewerbern beginnt. Dabei liegt es im wohlverstandenen Interesse der Bewerber, da\u00df der Vorsitzende ihnen mit einleitenden und der Beruhigung dienenden Worten \u00fcber die m\u00f6glichen Schwierigkeiten des Pr\u00fcfungsbeginns hinweg hilft. Solche Worte werden h\u00e4ufig auch w\u00e4hrend des Verlaufs der Pr\u00fcfung erforderlich sein, ohne da\u00df die daf\u00fcr verwendete Zeit von der Pr\u00fcfungszeit abgezogen werden m\u00fc\u00dfte. Im Gegensatz zur Auffassung des FG geh\u00f6rt auch die Zeit, die der Vorsitzende f\u00fcr die Befragung der Kandidaten nach den von ihnen gew\u00e4hlten Vortragsthemen ben\u00f6tigte, zur eigentlichen m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung. Denn diese Befragung steht im unmittelbaren Zusammenhang mit den sich anschlie\u00dfenden Vortr\u00e4gen. Die Vorentscheidung war danach aus Rechtsgr\u00fcnden aufzuheben. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Ausgehend von seiner unzutreffenden Rechtsauffassung hat sich das FG nicht mit den weiteren Einwendungen des Kl\u00e4gers auseinandergesetzt. Das FG wird deshalb gegebenenfalls zu pr\u00fcfen haben, ob die w\u00e4hrend der Pr\u00fcfung eingelegte Pause, wie der Kl\u00e4ger vorgetragen hat, entgegen der Niederschrift \u00fcber die m\u00fcndliche Pr\u00fcfung nicht 25 Minuten, sondern l\u00e4nger gedauert hat. Erforderlichenfalls wird es weiter unter Beachtung der Urteile des erkennenden Senats vom 22. Juni 1976 VII R 110\/75 (BFHE 119, 364, BStBl II 1976, 735) und vom 15. M\u00e4rz 1977 VII R 15\/76 (BFHE 122, 214, BStBl II 1977, 447) auch zu kl\u00e4ren haben, ob an den Kl\u00e4ger, was er bestreitet, Fragen aus s\u00e4mtlichen Pr\u00fcfungsgebieten gestellt worden sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 15.10.1980 (VII R 27\/80) BStBl. 1981 II S. 112 Einleitende Worte des Vorsitzenden des Pr\u00fcfungsausschusses, die der Beruhigung der Bewerber dienen, geh\u00f6ren ebenso zur Pr\u00fcfungszeit im Sinne des \u00a7 21 Abs. 3 DVStBerG wie die Befragung der Bewerber nach den gew\u00e4hlten Vortragsthemen. DVStBerG \u00a7 10 Abs. 3, \u00a7 21 Abs. 3. 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