{"id":27505,"date":"1980-10-14T21:04:20","date_gmt":"1980-10-14T19:04:20","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27505"},"modified":"2013-08-21T09:41:21","modified_gmt":"2013-08-21T07:41:21","slug":"bfh-urteil-vom-14-10-1980-viii-r-22_76-bstbl-1981-ii-s-128","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-10-1980-viii-r-22_76-bstbl-1981-ii-s-128\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 14.10.1980 (VIII R 22\/76) BStBl. 1981 II S. 128"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 14.10.1980 (VIII R 22\/76) BStBl. 1981 II S. 128<\/strong><\/p>\n<p>Bei Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung d\u00fcrfen auch die f\u00fcr eine sp\u00e4tere Instandsetzung vorgesehenen Einnahmen &#8211; abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen &#8211; nicht abweichend vom Zeitpunkt ihrer tats\u00e4chlichen Verausgabung als Werbungskosten abgezogen werden.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 9 Abs. 1, \u00a7 11 Abs. 2 Satz 1, \u00a7 21.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) &#8211; zusammen veranlagte Eheleute &#8211; erkl\u00e4rten f\u00fcr 1965 bis 1969 Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung, die au\u00dfer den Nutzungswerten eigengenutzter Einfamilienh\u00e4user den \u00dcberschu\u00df der Einnahmen \u00fcber die Werbungskosten aus zahlreichen Grundst\u00fccken des Kl\u00e4gers enthielten. Bei der Ermittlung dieser Eink\u00fcnfte hatten die Kl\u00e4ger als &#8222;Instandhaltungs- und Instandsetzungslast&#8220; au\u00dfer den daf\u00fcr tats\u00e4chlich geleisteten Betr\u00e4gen &#8211; j\u00e4hrlich zwischen 99.000 DM bis 164.000 DM &#8211; noch folgende Betr\u00e4ge unter der Bezeichnung &#8222;Zuweisung an Fonds&#8220; als Werbungskosten geltend gemacht: 1965 101.453 DM, 1966 100.134 DM, 1967 102.901 DM, 1968 228.663 DM und 1969 167.184 DM. Dabei handelte es sich um Teile von Mietvertr\u00e4gen, die in. Anlehnung an \u00a7 28 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BVO) zum Zweiten Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) f\u00fcr die Instandhaltung und Instandsetzung von Mietwohngrundst\u00fccken vorgesehen und in den einzelnen Jahren nicht verbraucht worden waren.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) lie\u00df die vorerw\u00e4hnten Betr\u00e4ge nicht zum Abzug als Werbungskosten zu und erlie\u00df entsprechende Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 1965 bis 1969. Der Einspruch, mit dem auch eine ergebnismindernde Ber\u00fccksichtigung der &#8222;Fondszuweisungen&#8220; begehrt wurde, blieb in diesem Punkt erfolglos. Die Klage hatte ebenfalls keinen Erfolg; das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte in seiner in Entscheidungen der Finanzgerichte 1976 S. 276 (EFG 1976, 276) ver\u00f6ffentlichten Entscheidung im wesentlichen aus:<\/p>\n<p>Die &#8222;Zuweisungen an Fonds&#8220; seien im Rahmen der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung nach \u00a7 21 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) keine Werbungskosten i.S. von \u00a7 9 EStG. Die von den Kl\u00e4gern dem Posten &#8222;Zuweisung an Fonds&#8220; gutgeschriebenen Teile ihrer Mieteinnahmen seien in den Streitjahren \u00fcberhaupt nicht oder zumindest nicht als Werbungskosten verausgabt, sondern lediglich auf einem Sonderkonto zahlenm\u00e4\u00dfig festgehalten worden. Unerheblich sei, da\u00df diese Teile der Mieteinnahmen k\u00fcnftige Instandhaltungsaufwendungen betr\u00e4fen und die Kl\u00e4ger zur Instandhaltung verpflichtet sein k\u00f6nnten. Das Abzugsverbot ergebe sich allein daraus, da\u00df f\u00fcr die Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung der \u00dcberschu\u00df der Einnahmen \u00fcber die Werbungskosten ma\u00dfgebend sei, Erhaltungsaufwendungen zwar Werbungskosten darstellten, diese aber nach \u00a7 11 Abs. 2 EStG erst im Veranlagungszeitraum der tats\u00e4chlichen Leistung zu ber\u00fccksichtigen seien.<\/p>\n<p>Eine Abweichung von dem f\u00fcr den Zeitpunkt der Ber\u00fccksichtigung bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung ma\u00dfgebenden Verausgabungszeitpunkt bed\u00fcrfe einer gesetzlichen Regelung. Eine solche bestehe lediglich nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG 1965 und \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG 1967 ff hinsichtlich der Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) sowie nach \u00a7 51 Abs. 1 Nr. 2 EStG ab 1960 i. v m. \u00a7 82b der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (EStDV) f\u00fcr die Verteilung von Erhaltungsaufwand. Aus der Regelung in Abschn. 163 Abs. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) und aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Dezember 1962 VI 308\/61 S (BFHE 76, 329, BStBl III 1963, 120) k\u00f6nnten die Kl\u00e4ger nichts f\u00fcr sich herleiten, weil dort die steuerrechtliche Beurteilung von Baukostenzusch\u00fcssen als Finanzierungsbeihilfen bei der im Rahmen von \u00a7 2 Abs. 4 Nr. 2 EStG bis auf die AfA au\u00dfer Betracht bleibenden Anschaffung des Verm\u00f6genswertes angesprochen sei, es sich hier aber um laufende Mieteinnahmen und -ausgaben handele.<\/p>\n<p>Auf \u00a7 33 des II. WoBauG und \u00a7 28 der II. BVO k\u00f6nnten die Kl\u00e4ger sich nicht berufen, weil die steuerrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes ersch\u00f6pfend in seinem Vierten Abschnitt enthalten seien. Entsprechendes gelte f\u00fcr \u00a7 25 Abs. 5 Nr. 2 des St\u00e4dtebauf\u00f6rderungsgesetzes (StBFG); dieses Gesetz sei zudem erst 1971 entstanden und habe keine r\u00fcckwirkende Kraft, es enthalte auch keine von \u00a7 11 Abs. 2 EStG abweichende Regelung.<\/p>\n<p>Der Einwand der Kl\u00e4ger; es handele sich um Kostenmieten und bei Nichtber\u00fccksichtigung der &#8222;Fondszuweisungen&#8220; st\u00fcnden diese nur um die Einkommensteuer gek\u00fcrzt zur Verf\u00fcgung greife nicht durch. Die Einkommensteuer sei kein. Kostenfaktor, sondern geh\u00f6re in den Bereich der Lebensf\u00fchrung. Die Einkommensbesteuerung der Fondszuweisung habe keinen konfiskatorischen Charakter und lasse auch nicht, wie die Kl\u00e4ger meinten, \u00a7 851b der Zivilproze\u00dfordnung (ZPO) au\u00dfer Betracht.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich gehe auch die Meinung der Kl\u00e4ger fehl, das Gericht m\u00fcsse im Wege der Bildung von Richterrecht aussprechen, Instandsetzungsr\u00fcckstellungen seien den verausgabten Werbungskosten gleichzustellen. Eine Entscheidung dar\u00fcber sei allein vom Gesetzgeber zu treffen.<\/p>\n<p>Mit der Revision wird hiergegen geltend gemacht:<\/p>\n<p>Die Feststellung des FG, die Kl\u00e4ger verwendeten die Beitr\u00e4ge aus dem &#8222;Fonds&#8220; u. a. zur Zinseinsparung bei Ankauf von Baugel\u00e4nde, treffe nicht zu; Mittel daraus wurden zur Zwischenfinanzierung von Wohnungsneubauten und von Erschlie\u00dfungskosten verwandt.<\/p>\n<p>Es gehe um die Frage, ob die in der Wohnungswirtschaft f\u00fcr die sp\u00e4tere Instandsetzung vorgesehenen \u00dcbersch\u00fcsse als steuerlicher Gewinn bei den Gewerbetreibenden oder als \u00dcberschu\u00df der Einnahmen \u00fcber die Werbungskosten angesehen und der Ertragsbesteuerung zu unterwerfen seien. Diese Frage sei in dem BFH-Urteil vom 17 Februar 1971 I R 121\/69 (BFHE 101, 513, BStBl II 1971, 391), das bei einem gewerblichen Wohnungsunternehmen die Bildung von R\u00fcckstellungen f\u00fcr k\u00fcnftige Instandsetzungsma\u00dfnahmen abgelehnt habe, falsch entschieden worden. Sie habe ebenso beantwortet werden m\u00fcssen wie in dem Urteil vom 21. Juli 1976 I R 43\/74 (BFHE 120, 32, BStBl II 1976, 778), das die R\u00fcckstellungsbildung bei einem Baubetreuungsunternehmen anerkannt habe. Auch bei freien Wohnungsunternehmen lagen alle Voraussetzungen f\u00fcr eine R\u00fcckstellungsbildung vor. Werde wie im Streitfall die Eink\u00fcnfte durch \u00dcberschu\u00dfrechnung ermittelt, m\u00fcsse ebenfalls ein vom Bauherrn gebildeter Erhaltungsfonds steuerlich ber\u00fccksichtigt werden. Der Begriff der Werbungskosten habe sich dem der Betriebsausgaben angen\u00e4hert. Der Gesetzgeber habe dieser Tendenz Rechnung getragen durch Einf\u00fcgung des Verlustr\u00fccktrags auch bei Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung. Nach Abschn. 163 Abs. 2 EStR und nach der diese Regelung billigenden Rechtsprechung sei abweichend von \u00a7 11 EStG eine Nachverrechnung von Einnahmen zul\u00e4ssig. Dementsprechend m\u00fcsse auch eine Vorverrechnung von Aufwand m\u00f6glich sein, wenn er, wie hier, nach dem Wohnungsbaugesetz einen Kostenfaktor darstelle. Bei den Zuweisungen an den Fonds handele es sich um vorweggenommene Werbungskosten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Einkommensteuer f\u00fcr 1965 bis 1969 in der Weise festzusetzen, da\u00df die f\u00fcr diese Jahre vom Kl\u00e4ger gebildeten sog. Fondszuweisungen bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten ber\u00fccksichtigt werden, Hilfswerke, die Einkommensteuer in dieser Weise nach \u00a7 131 der Reichsabgabenordnung (AO) aus Billigkeitsgr\u00fcnden festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger k\u00f6nnen die &#8222;Fondszuweisungen&#8220; nicht als Werbungskosten bei ihren Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, weil sie diese Betr\u00e4ge nicht im jeweiligen Jahr ihrer Geltendmachung tats\u00e4chlich ausgegeben haben (\u00a7 9 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 11 Abs. 2 Satz 1, \u00a7 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG).<\/p>\n<p>1. Soweit die Kl\u00e4ger die Feststellung des FG r\u00fcgen, die Fondszuweisungen seien zum Teil zum Ankauf von Baugel\u00e4nde verwendet worden, kann die Frage nach der Richtigkeit dieser Feststellung offenbleiben. Es ist unerheblich, ob die &#8222;Fondszuweisungen&#8220; zun\u00e4chst zum Ankauf von Baugel\u00e4nde oder, wie die Kl\u00e4ger vorbringen, zur Zwischenfinanzierung von Neubauten eingesetzt wurden, weil es f\u00fcr die Abziehbarkeit dieser Betr\u00e4ge als Werbungskosten darauf ankommt, ob sie im jeweiligen Veranlagungszeitraum zur Instandhaltung von Geb\u00e4uden ausgegeben wurden. Das war auch nach dem eigenen Vorbringen der Kl\u00e4ger nicht der Fall.<\/p>\n<p>2. Die Ausf\u00fchrungen des FG, da\u00df die von den Kl\u00e4gern als Fondszuweisungen verbuchten Betr\u00e4ge mangels einer tats\u00e4chlichen Verausgabung f\u00fcr Instandhaltungszwecke im jeweiligen Veranlagungszeitraum nicht als Werbungskosten abgezogen werden k\u00f6nnen, sind zutreffend und bed\u00fcrfen insoweit keiner Erg\u00e4nzung. Auch das weitere Revisionsvorbringen der Kl\u00e4ger rechtfertigt keine andere Beurteilung.<\/p>\n<p>a) Der Angriff auf die Rechtsprechung des BFH zur Frage, ob der Vermieter von Wohnungen R\u00fcckstellungen f\u00fcr zuk\u00fcnftige Instandhaltungsaufwendungen bilden kann, geht fehl. Die Entscheidung dar\u00fcber in dem BFH-Urteil I R 121\/69, dessen Grunds\u00e4tze in dem BFH-Urteil vom 26. Mai 1976 I R 80\/74 (BFHE 119, 261, BStBl II 1976, 622) best\u00e4tigt wurden, betrifft, ebenso wie das Urteil I R 43\/74, die Zul\u00e4ssigkeit einer Ber\u00fccksichtigung von Instandhaltungsaufwand bei Gewinneink\u00fcnften. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um \u00dcberschu\u00dfeink\u00fcnfte. Wie auch die Kl\u00e4ger nicht verkannt haben, sind nach der Regelung des Einkommensteuergesetzes die \u00dcberschu\u00dfeink\u00fcnfte anders zu ermitteln als Gewinneink\u00fcnfte. Angesichts der unterschiedlichen Arten der Eink\u00fcnfteermittlung lie\u00dfen sich aus einer Zul\u00e4ssigkeit von R\u00fcckstellungen f\u00fcr Instandhaltung bei Gewinneink\u00fcnften keine Folgerungen f\u00fcr eine Ber\u00fccksichtigung von k\u00fcnftigem Aufwand bei \u00dcberschu\u00dfeink\u00fcnften ziehen. Bei \u00dcberschu\u00dfeink\u00fcnften ist mit Ausnahme der bereits vom FG erw\u00e4hnten M\u00f6glichkeiten nach der gesetzlichen Regelung in \u00a7 11 Abs. 2 Satz 1 EStG die Ber\u00fccksichtigung von Aufwand nur f\u00fcr das Kalenderjahr zul\u00e4ssig, in welchem er tats\u00e4chlich geleistet wurde. Abgesehen davon ist in dem BFH-Urteil I R 80\/74 ausgef\u00fchrt und begr\u00fcndet, da\u00df und warum die betriebswirtschaftliche Verpflichtung zur Substanzerhaltung keine geeignete Grundlage f\u00fcr eine R\u00fcckstellung und damit f\u00fcr eine Minderung des Gewinns ist. Dieser Grundsatz hat nach Auffassung des Senats im Bereich der \u00dcberschu\u00dfeink\u00fcnfte entsprechend zu gelten.<\/p>\n<p>b) Soweit die Revision eine Ber\u00fccksichtigung von k\u00fcnftigem Aufwand f\u00fcr die Instandhaltung bei Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung mit der Begr\u00fcndung begehrt, es handele sich um vorweggenommene Werbungskosten, wird der Begriff der vorweggenommenen Werbungskosten verkannt. Derartige Kosten sind auch nur im Kalenderjahr ihrer tats\u00e4chlichen Verausgabung zu ber\u00fccksichtigen. Sie k\u00f6nnen aber vor allem nur dann vorliegen, wenn noch keine Einnahmen erzielt werden. An diesen Voraussetzungen fehlt es im Streitfall.<\/p>\n<p>c) Wenn die Revision eine Ber\u00fccksichtigung von k\u00fcnftigem Aufwand im Hinblick auf die Regelung in Abschn. 163 Abs. 2 EStR f\u00fcr m\u00f6glich h\u00e4lt, so ist das nicht haltbar, weil keine vergleichbaren Sachverhalte vorliegen. In der vorerw\u00e4hnten Verwaltungsanordnung geht es um die Verteilung bezogener Einnahmen. Die Kl\u00e4ger wollen aber keine entsprechende Verteilung geleisteter Ausgaben, sondern eine Vorwegnahme noch nicht geleisteter Ausgaben. Deshalb kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob die Regelung in Abschn. 163 Abs. 2 EStR eine Rechtsgrundlage hat.<\/p>\n<p>d) Soweit die Revision meint, die &#8222;konventionellen&#8220; Grunds\u00e4tze des Steuerrechts seien nicht auf Sachverhalte anwendbar, &#8222;die nicht in den Bereich der freien Marktwirtschaft, sondern in den Bereich einer vom Staat beherrschten, gelenkten und beaufsichtigten Wirtschaft geh\u00f6ren, wie dies bei der Wohnungswirtschaft der Fall&#8220; sei, ist dies unzutreffend. F\u00fcr die Anwendung von \u00a7 9 EStG und \u00a7 11 Abs. 2 Satz 1 EStG bei Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung nach \u00a7 21 EStG ist es unerheblich, in welchem Wirtschaftsbereich die Eink\u00fcnfte erzielt werden, weil das Einkommensteuergesetz hierauf nicht abstellt.<\/p>\n<p>e) Die von den Kl\u00e4gern angestrebte Besteuerung ist weder durch eine Auslegung des Gesetzes noch durch ein Ausf\u00fcllen von Gesetzesl\u00fccken zu erreichen. Nach dem eigenen Vorbringen der Kl\u00e4ger hat der Gesetzgeber bisher bewu\u00dft keine Regelung in der von den Kl\u00e4gern f\u00fcr richtig gehaltenen Weise getroffen. Die Gerichte d\u00fcrfen daher eine solche Regelung ihren Entscheidungen nicht zugrunde legen (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes).<\/p>\n<p>3. Der von den Kl\u00e4gern hilfsweise gestellte Antrag, die Einkommensteuer f\u00fcr 1965 bis 1969 nach \u00a7 131 AO oder \u00a7 163 der Abgabenordnung (AO 1977) in der Weise festzusetzen, da\u00df die f\u00fcr diese Jahre gebildeten Fondszuweisungen bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung aus Billigkeitsgr\u00fcnden als Werbungskosten ber\u00fccksichtigt werden, ist gegenstandslos. Das vorliegende Verfahren betrifft keinen Verwaltungsakt, durch den eine Entscheidung \u00fcber eine Billigkeitsma\u00dfnahme getroffen und angefochten worden w\u00e4re. Deshalb kann auch in der Revisionsinstanz kein Antrag auf eine Billigkeitsma\u00dfnahme gestellt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 14.10.1980 (VIII R 22\/76) BStBl. 1981 II S. 128 Bei Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung d\u00fcrfen auch die f\u00fcr eine sp\u00e4tere Instandsetzung vorgesehenen Einnahmen &#8211; abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen &#8211; nicht abweichend vom Zeitpunkt ihrer tats\u00e4chlichen Verausgabung als Werbungskosten abgezogen werden. 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