{"id":27506,"date":"1980-11-14T21:10:26","date_gmt":"1980-11-14T19:10:26","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27506"},"modified":"2013-08-20T10:44:51","modified_gmt":"2013-08-20T08:44:51","slug":"bfh-urteil-vom-14-11-1980-vi-r-106_78-bstbl-1981-ii-s-130","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-11-1980-vi-r-106_78-bstbl-1981-ii-s-130\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 14.11.1980 (VI R 106\/78) BStBl. 1981 II S. 130"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 14.11.1980 (VI R 106\/78) BStBl. 1981 II S. 130<\/strong><\/p>\n<p>Die freiwillige Abl\u00f6sung von laufenden Kosten f\u00fcr die Unterbringung eines pflegebed\u00fcrftigen Kindes in einer Anstalt ist keine au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung i. S. des \u00a7 33 EStG.<\/p>\n<p>EStG 1974 \u00a7 33.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Bremen<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die 1959 geborene Tochter der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist zu 100% k\u00f6rperbehindert und dauernd pflegebed\u00fcrftig. Sie befindet sich seit dem Jahr 1966 zur Pflege in einer Anstalt. Der Kl\u00e4ger (Ehemann) zahlte aufgrund eines mit der Anstalt geschlossenen Vertrages vom 11. Juli 1974 anstelle des bisherigen monatlichen Pflegesatzes von rd. 2.000 DM einen einmaligen Abfindungsbetrag von 275.000 DM. Daf\u00fcr verpflichtete sich die Anstalt, die Kl\u00e4ger und deren Rechtsnachfolger von allen Unterhaltsverpflichtungen gegen\u00fcber dem Kinde freizustellen und es lebensl\u00e4nglich in der Anstalt zu pflegen.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte es bei der Einkommensteuerveranlagung 1974 ab, die einmalige Zahlung von 275.000 DM als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung zu ber\u00fccksichtigen. Das FA minderte jedoch das zu versteuernde Einkommen der Kl\u00e4ger um einen Kinderfreibetrag von 1.200 DM und um einen Pauschbetrag f\u00fcr das k\u00f6rperbehinderte Kind nach \u00a7 65 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 4 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (EStDV) 1974 von 4.800 DM. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es f\u00fchrte aus, die Kl\u00e4ger k\u00f6nnten zwar statt des K\u00f6rperbehinderten-Pauschbetrages von 4.800 DM die tats\u00e4chlich f\u00fcr das Kind angefallenen Krankheitskosten nach \u00a7 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend machen, wenn sie in dieser H\u00f6he zwangsl\u00e4ufig erwachsen seien und nicht dem Verm\u00f6gensbereich angeh\u00f6rten. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall jedoch nicht erf\u00fcllt. Den Kl\u00e4gern seien zwar zwangsl\u00e4ufig laufende Ausgaben f\u00fcr die Heimunterbringung ihrer Tochter entstanden. Zwangsl\u00e4ufig sei jedoch nicht die Zahlung der einmaligen Abl\u00f6sesumme von 275.000 DM gewesen. Denn die Kl\u00e4ger seien weder aus tats\u00e4chlichen noch aus rechtlichen Gr\u00fcnden zur Leistung dieses Betrages gezwungen worden. Es handele sich vielmehr um eine auf freiem Entschlu\u00df beruhende wirtschaftliche Ma\u00dfnahme der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Die Abfindung sei zudem eine Aufwendung im Verm\u00f6gensbereich, auf die \u00a7 33 EStG keine Anwendung finde. Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten sich durch den Vertrag vom 11. Juli 1974 wirtschaftlich dadurch entlastet, da\u00df die Anstalt sich verpflichtet habe, sie von allen Unterhaltsleistungen gegen\u00fcber ihrer Tochter freizustellen und das Kind lebensl\u00e4nglich zu pflegen. Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten mithin keinen &#8211; verlorenen &#8211; Zuschu\u00df gezahlt, sondern ihre Tochter gewisserma\u00dfen in die Anstalt &#8222;eingekauft&#8220;.<\/p>\n<p>Als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung sei daher nur die Zahlung des monatlichen Pflegesatzes bis Juli 1974 und bzgl. der zweiten H\u00e4lfte des Jahres 1974 der diesen Monatss\u00e4tzen entsprechende Teil der Einmalzahlung anzusehen. Diese Aufwendungen \u00fcberstiegen aber nicht die Grenze der zumutbaren Eigenbelastung. Das FA habe daher den Kl\u00e4gern zu Recht nur den K\u00f6rperbehinderten-Pauschsatz von 4.800 gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger legten gegen diese Entscheidung Revision ein. Sie r\u00fcgen sinngem\u00e4\u00df unrichtige Anwendung des \u00a7 33 EStG. Sie bringen u.a. vor:<\/p>\n<p>Die Abl\u00f6sung der laufenden Verpflichtungen gegen\u00fcber der Anstalt sei zwar eine eigene, auf freiem Entschlu\u00df beruhende wirtschaftliche Ma\u00dfnahme. Dies stehe dem Sinn und Zweck des \u00a7 33 EStG aber nicht entgegen. Die Abfindung sei keine Aufwendung im Verm\u00f6gensbereich; denn im Gegensatz zu den vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen F\u00e4llen sei hier durch die Zahlung der Abfindung kein bestehender Schwebezustand beendet worden.<\/p>\n<p>Da sie, die Kl\u00e4ger, Steuerverg\u00fcnstigungen nach \u00a7 33 und nach \u00a7 33a EStG nicht nebeneinander in Anspruch nehmen k\u00f6nnten, sei der Abl\u00f6sebetrag von 275.000 DM um die k\u00fcnftigen K\u00f6rperbehinderten-Freibetr\u00e4ge nach \u00a7 33a EStG zu mindern. Dieser K\u00fcrzungsbetrag betrage 43.200 DM bei Zugrundelegung des Freibetrages f\u00fcr das Kalenderjahr 1974 (d.h. 4.800 DM x 9 entsprechend dem Vervielf\u00e4ltiger nach \u00a7 13 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes &#8211; BewG &#8211; f\u00fcr Leistungen von unbestimmter Dauer).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, den Differenzbetrag von 231.800 DM nach \u00a7 33 EStG zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 33a Abs. 6 EStG 1974 i.V. m. \u00a7 65 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 4 EStDV 1974 k\u00f6nnen K\u00f6rperbehinderte, die infolge ihrer Behinderung st\u00e4ndig so hilflos sind, da\u00df sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege leben k\u00f6nnen, auf Antrag einen Pauschbetrag von 4.800 DM erhalten, wenn sie nicht h\u00f6here Aufwendungen nachweisen oder glaubhaft machen. Die Eltern k\u00f6nnen auf Antrag auch gem\u00e4\u00df \u00a7 65 Abs. 5 EStDV 1974 den Pauschbetrag des Kindes auf sich \u00fcbertragen, wenn ihnen f\u00fcr das Kind ein Kinderfreibetrag zusteht und das Kind den Pauschbetrag selbst nicht in Anspruch genommen hat. Die Eltern k\u00f6nnen aber die tats\u00e4chlichen Kosten der Unterbringung des Kindes in einer Heil &#8211; und Pflegeanstalt nach \u00a7 33 Abs. 1 EStG nicht neben diesem Pauschbetrag geltend machen (BFH-Urteil vom 10. Mai 1968 VI R 291\/67, BFHE 92, 553, BStBl II 1968, 647). Solche Aufwendungen k\u00f6nnen allerdings an Stelle des Pauschbetrages ber\u00fccksichtigt werden, wenn dies nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung f\u00fcr den Steuerpflichtigen g\u00fcnstiger ist (BFH-Entscheidung in BFHE 92, 553, BStBl II 1968, 647).<\/p>\n<p>Nach den zutreffenden Ausf\u00fchrungen des FG hat das FA den Kl\u00e4gern zu Recht nur den Pauschbetrag von 4.800 DM f\u00fcr ihr wegen Krankheit hilfloses und pflegebed\u00fcrftiges Kind gew\u00e4hrt. Der Kl\u00e4ger hat im Streitfall zwar h\u00f6here Aufwendungen gehabt, weil er an die Anstalt eine Abfindung von 275.000 DM geleistet hat. Der Senat tritt dem FG jedoch ebenfalls darin bei, da\u00df diese Abfindung keine zwangsl\u00e4ufige Belastung war und daher nur die laufenden Pflegekosten, die bis Juli 1974 entstanden sind bzw. f\u00fcr den Rest des Jahres 1974 ohne die Zahlung der Abfindung angefallen w\u00e4ren, nach \u00a7 33 Abs. 1 EStG als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnten. Ein solcher Betrag \u00fcbersteigt aber &#8211; unstreitig &#8211; nicht die Grenze der zumutbaren Eigenbelastung der Kl\u00e4ger nach \u00a7 64 EStDV 1974.<\/p>\n<p>Au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen nach \u00a7 33 Abs. 1 EStG 1974 d\u00fcrfen das Einkommen nur mindern, wenn sie zwangsl\u00e4ufig erwachsen sind. Das ist nach \u00a7 33 Abs. 2 EStG 1974 der Fall, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tats\u00e4chlichen oder sittlichen Gr\u00fcnden nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umst\u00e4nden nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht \u00fcbersteigen. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Urteil vom 18. Juli 1958 VI 16\/57 U, BFHE 67, 294, BStBl III 1958, 388) m\u00fcssen solche Ausgaben sowohl dem Grunde wie der H\u00f6he nach zwangsl\u00e4ufig entstanden sein.<\/p>\n<p>Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, da\u00df den Kl\u00e4gern die Kosten f\u00fcr die Unterbringung ihres Kindes in der Anstalt dem Grunde nach zwangsl\u00e4ufig erwachsen sind. Denn das Kind konnte dort nach dem Zeugnis des behandelnden Arztes besser als zu Hause gepflegt und einer entsprechenden Therapie zugef\u00fchrt werden. F\u00fcr die Kl\u00e4ger waren daher Aufwendungen in H\u00f6he der monatlichen Pfleges\u00e4tze unabweislich.<\/p>\n<p>Die Abl\u00f6sung laufender, nach \u00a7 33 EStG zu ber\u00fccksichtigender Leistungen ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Entscheidungen in BFHE 67, 294, BStBl III 1958, 388 und vom 2. Dezember 1960 VI 148\/59 U, BFHE 72, 200, BStBl III 1961, 76) eine au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung, wenn die Zahlung der Abl\u00f6sesumme ebenfalls zwangsl\u00e4ufig ist. Diese Voraussetzungen hat das FG unter W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde im Streitfall ohne Rechtsversto\u00df verneint. Der Senat ist an diese Sachverhaltsw\u00fcrdigung nach \u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebunden, da die Kl\u00e4ger hiergegen keine zul\u00e4ssigen und begr\u00fcndeten Revisionsr\u00fcgen vorgebracht haben.<\/p>\n<p>Das FG konnte aufgrund der Auskunft des Vorstehers der Anstalt davon ausgehen, da\u00df dieser den weiteren Aufenthalt sowie die Pflege und Betreuung des Kindes nicht von der Zahlung der vom Kl\u00e4ger erbrachten Abl\u00f6sungssume abh\u00e4ngig gemacht hatte. Es konnte deshalb die Abl\u00f6sung ohne Rechtsversto\u00df als eine auf freiem Entschlu\u00df beruhende wirtschaftliche Ma\u00dfnahme des Kl\u00e4gers w\u00fcrdigen, zu der er weder durch seine derzeitigen wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse noch durch sonstige pers\u00f6nliche Umst\u00e4nde gen\u00f6tigt war.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des Senats entspricht auch dem Sinn und Zweck des \u00a7 33 EStG. Die Minderung der steuerlichen Leistungsf\u00e4higkeit durch Kosten der Lebensf\u00fchrung i. S. des \u00a7 12 Nr. 1 EStG soll nur dann und insoweit nach \u00a7 33 Abs. 2 EStG ausnahmsweise ber\u00fccksichtigt werden, wenn die Aufwendungen f\u00fcr den Steuerpflichtigen eine unabweisliche finanzielle Belastung darstellen. Freiwillig geleistete Abfindungen von laufenden Ausgaben i. S. des \u00a7 33 Abs. 1 EStG sind i.d.R. nicht unabweislich. W\u00fcrde man sie als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung anerkennen, so w\u00fcrde man hierdurch Manipulationsm\u00f6glichkeiten er\u00f6ffnen, die mit dem Wesen dieser Vorschrift nicht vereinbar sind. Wie der Streitfall zeigt, k\u00f6nnten freiwillige Abfindungen gerade f\u00fcr solche Steuerpflichtigen interessant sein, bei denen laufende Zahlungen (wie hier) steuerlich sich nicht auswirken, weil sie wegen der H\u00f6he des Einkommens unter der Grenze der zumutbaren Eigenbelastung bleiben. Diese Personen k\u00f6nnten sich zudem f\u00fcr die Abl\u00f6sung das Jahr aussuchen, in dem ihr Einkommen am h\u00f6chsten und die Steuerersparnis wegen des progressiven Steuersatzes mithin am gr\u00f6\u00dften w\u00e4re. Das w\u00fcrde dem Sinn und Zweck des \u00a7 33 Abs. 1 EStG nicht entsprechen.<\/p>\n<p>Da die Revision schon aus diesen Gr\u00fcnden keinen Erfolg hat, l\u00e4\u00dft der Senat die Frage dahingestellt sein, ob die streitbefangene Abfindung ggf. auch deshalb nicht nach \u00a7 33 EStG ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig ist, weil es sich um eine Zuwendung im Verm\u00f6gensbereich handeln k\u00f6nnte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 14.11.1980 (VI R 106\/78) BStBl. 1981 II S. 130 Die freiwillige Abl\u00f6sung von laufenden Kosten f\u00fcr die Unterbringung eines pflegebed\u00fcrftigen Kindes in einer Anstalt ist keine au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung i. S. des \u00a7 33 EStG. EStG 1974 \u00a7 33. 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