{"id":27507,"date":"1980-11-21T21:08:30","date_gmt":"1980-11-21T19:08:30","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27507"},"modified":"2013-08-21T09:42:39","modified_gmt":"2013-08-21T07:42:39","slug":"bfh-urteil-vom-21-11-1980-vi-r-202_79-bstbl-1981-ii-s-131","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-11-1980-vi-r-202_79-bstbl-1981-ii-s-131\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 21.11.1980 (VI R 202\/79) BStBl. 1981 II S. 131"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 21.11.1980 (VI R 202\/79) BStBl. 1981 II S. 131<\/strong><\/p>\n<p>Telefongrundgeb\u00fchren sind auch bei einem privaten Telefonanschlu\u00df eines Arbeitnehmers mangels geeigneter Unterlagen entsprechend dem gesch\u00e4tzten Verh\u00e4ltnis der dienstlich und der privat gef\u00fchrten Gespr\u00e4che aufzuteilen und mit dem dienstlichen Anteil als Werbungskosten abziehbar (\u00c4nderung der Rechtsprechung).<\/p>\n<p>EStG 1975 \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) war im Streitjahr 1976 als angestellter Reisender t\u00e4tig. Er machte in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung 1976 897 DM Kosten f\u00fcr dienstlich gef\u00fchrte Telefongespr\u00e4che (80 % der insgesamt entstandenen Telefonkosten von 1.120,28 DM) als Werbungskosten geltend. Sie sind ihm nach seinen Angaben dadurch entstanden, da\u00df seine Ehefrau tags\u00fcber mit seinen ausw\u00e4rtigen Kunden Besuchstermine f\u00fcr ihn verabredet hat.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) erkannte bei der Einkommensteuerveranlagung 1976 die Aufwendungen des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Einrichtung eines beruflichen Arbeitszimmers in der Wohnung als Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit an. Das FA lie\u00df jedoch die Telefonkosten nur in H\u00f6he von 40 DM monatlich zum Abzug zu. Nach einem vorangegangenen Hinweis lehnte es in der Einspruchsentscheidung die Ber\u00fccksichtigung von Telefonkosten als Werbungskosten \u00fcberhaupt ab.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage bez\u00fcglich der &#8211; im Revisionsverfahren allein noch streitigen &#8211; Telefonkosten teilweise statt, indem es 841 DM (= 75% der gesamten Telefonaufwendungen) als Werbungskosten absetzte. Es f\u00fchrt u.a. aus:<\/p>\n<p>Angestellte Reisende, deren berufliche T\u00e4tigkeit, wie im Streitfall, zu dienstlich veranla\u00dften Telefongespr\u00e4chen f\u00fchre, seien insoweit in der gleichen Situation wie Gewerbetreibende oder Angeh\u00f6rige selbst\u00e4ndiger Berufe. Sie d\u00fcrften daher bei der steuerrechtlichen Ber\u00fccksichtigung von Telefonkosten nicht unterschiedlich behandelt werden. Der Standort des jeweiligen Telefonanschlusses sei der einleuchtendste und praktikabelste Gesichtspunkt f\u00fcr die Feststellung, ob der Anschlu\u00df beruflicher bzw. betrieblicher oder privater Art sei. Stehe der Telefonapparat in betrieblich bzw. beruflich genutzten R\u00e4umen, so sei im Regelfall von einem betrieblichen bzw. beruflichen Fernsprechanschlu\u00df auszugehen. Das gelte auch dann, wenn der Anschlu\u00df sich in einem betrieblichen oder beruflichen B\u00fcro befinde, das an die Privatwohnung des Steuerpflichtigen angrenze oder innerhalb der Privatwohnung liege. Sei die Sprechstelle dagegen in privaten R\u00e4umen installiert, so sei in aller Regel anzunehmen, da\u00df der Anschlu\u00df privaten Charakter habe.<\/p>\n<p>Im Streitfall sei der Telefonanschlu\u00df der beruflichen Sph\u00e4re des Kl\u00e4gers zuzuordnen, weil der Anschlu\u00df in das vom FA anerkannte Arbeitszimmer in der Wohnung des Kl\u00e4gers gelegt worden sei. Da in einem solchen Falle das Aufteilungs- und Abzugsverbot des \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht eingreife, sei aus den Grundgeb\u00fchren der private Anteil im Sch\u00e4tzungswege auszusondern. Ebenfalls im Sch\u00e4tzungswege aufzuteilen seien die Gespr\u00e4chsgeb\u00fchren. Dem stehe das Aufteilungs- und Abzugsverbot des \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG gleichfalls nicht entgegen. Denn die einzelnen Gespr\u00e4chseinheiten seien nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grunds\u00e4tzlich entweder nur als privat oder nur als betrieblich veranla\u00dft anzusehen. Da bei durchschnittlicher Nutzung eines betrieblichen bzw. beruflichen Fernsprechanschlusses der private Nutzungsanteil im Regelfall etwa 25% des Gesamtaufwandes betrage, seien im Streitfall 75% der Grund- und Gespr\u00e4chsgeb\u00fchren als Werbungskosten anzuerkennen.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung des \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. Es ist der Ansicht, die Vorentscheidung widerspreche der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung zu \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG, nach der Telefongrundgeb\u00fchren im vollen Umfang nicht abziehbare Kosten der Lebensf\u00fchrung seien. Der Telefonanschlu\u00df sei ein Wirtschaftsgut, das nach seinem objektiven Charakter und seinem tats\u00e4chlichen Verwendungszweck sowohl der Lebensf\u00fchrung als auch dem Beruf dienen k\u00f6nne. Die Grundgeb\u00fchr sei das Entgelt f\u00fcr die Nutzung dieses Wirtschaftsguts. Da keine objektiven und leicht nachpr\u00fcfbaren Merkmale zur Abgrenzung der beruflichen von der privaten Nutzung vorhanden seien, k\u00f6nnten die Telefongrundgeb\u00fchren nach der Rechtsprechung des Gro\u00dfen Senats des BFH zu \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG regelm\u00e4\u00dfig nicht in einen beruflichen und privaten Anteil aufgeteilt werden.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht des FG k\u00f6nne der Standort des Telefonanschlusses in der Privatwohnung eines Arbeitnehmers kein entscheidendes Kriterium daf\u00fcr sein, ob die Grundgeb\u00fchren beruflich oder privat veranla\u00dft seien. Das Telefon geh\u00f6re heute &#8211; so auch im Streitfall &#8211; zur gehobenen Lebenshaltung und damit zur pers\u00f6nlichen Lebensf\u00fchrung eines Steuerpflichtigen. Das Wirtschaftsgut Telefonanschlu\u00df verliere diesen Charakter nicht dadurch, da\u00df es im Arbeitszimmer innerhalb der Privatwohnung des Arbeitnehmers stehe.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht des FG k\u00f6nnten nichtselbst\u00e4ndig t\u00e4tige Reisende, die aus dienstlichen Gr\u00fcnden Telefongespr\u00e4che f\u00fchren m\u00fc\u00dften, insoweit nicht Gewerbetreibenden oder Angeh\u00f6rigen eines freien Berufs gleichgestellt werden. Nach der Lebenserfahrung sei ein angestellter Reisender f\u00fcr die Aus\u00fcbung seines Dienstes in erheblich geringerem Ma\u00dfe auf ein Telefon in seiner Wohnung angewiesen als ein Angeh\u00f6riger der vorgenannten Berufsgruppen. H\u00e4tte die dienstliche Veranlassung f\u00fcr den Telefonanschlu\u00df im Streitfall wirklich im Vordergrund gestanden, h\u00e4tte es f\u00fcr den Arbeitgeber nahegelegen, im eigenen Interesse und auf eigene Kosten den Telefonanschlu\u00df in der Wohnung des Kl\u00e4gers einzurichten. Das sei jedoch nicht geschehen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuerschuld 1976 unter \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheids auf 2 362 DM festzusetzen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat sich im Revisionsverfahren nicht ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG hat im Streitfall im Ergebnis zu Recht 75% der &#8211; allein noch streitbefangenen &#8211; Grundgeb\u00fchren f\u00fcr den privaten Telefonanschlu\u00df des Kl\u00e4gers in seiner Wohnnung als Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit anerkannt.<\/p>\n<p>Werbungskosten i. S. des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 20. November 1979 VI R 25\/78, BFHE 129, 149, BStBl II 1980, 75) alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranla\u00dft sind. Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und wenn die Aufwendungen in der Regel subjektiv zur F\u00f6rderung des Berufs get\u00e4tigt werden (vgl. auch S\u00f6hn in Steuerrechtsprechung in Karteiform &#8211; StRK -, Anm. zu \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 6 &#8211; ab 1967 &#8211; Rechtsspruch 7). Wird ein zur privaten Lebensf\u00fchrung des Steuerpflichtigen geh\u00f6render Gegenstand teils beruflich und teils privat genutzt, so k\u00f6nnen die Gesamtaufwendungen f\u00fcr dessen Gebrauch nach der Rechtsprechung des Gro\u00dfen Senats des BFH (vgl. insbesondere Beschl\u00fcsse vom 19. Oktober 1970 GrS 2\/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, und GrS 3\/70, BFHE 100, 317, BStBl II 1971, 21) nur dann in Werbungskosten und nach \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht abziehbare Aufwendungen f\u00fcr die Lebensf\u00fchrung aufgeteilt werden, wenn objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachpr\u00fcfbare Trennung erm\u00f6glichen und wenn au\u00dferdem der berufliche Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Fehlen leichte und einwandfreie Trennungsm\u00f6glichkeiten, so ist nach Ansicht des Gro\u00dfen Senats des BFH eine griffweise Sch\u00e4tzung nach \u00a7 217 der Reichsabgabenordnung &#8211; AO &#8211; (\u00a7 162 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -) von beruflichen und privaten Nutzungsanteilen grunds\u00e4tzlich nicht zul\u00e4ssig. Die Benutzungskosten sind dann in vollem Umfang nicht abziehbare Kosten der allgemeinen Lebensf\u00fchrung.<\/p>\n<p>F\u00fchrt ein Arbeitnehmer dienstlich veranla\u00dfte Telefongespr\u00e4che, so sind die hierdurch veranla\u00dften Aufwendungen grunds\u00e4tzlich Werbungskosten, da sie (objektiv) im Zusammenhang mit dem Beruf des Arbeitnehmers und (subjektiv) der Erf\u00fcllung dienstlicher Belange und Aufgaben dienen sollen. Das gilt in gleicher Weise f\u00fcr Telefongespr\u00e4che, die ein Dritter &#8211; wie im Streitfall die Ehefrau des Arbeitnehmers &#8211; in dessen Auftrag mit Kunden des Arbeitgebers f\u00fchrt. Als Werbungskosten abziehbar sind daher alle angefallenen Gespr\u00e4chs- und Grundgeb\u00fchren eines privaten Telefonanschlusses in der Wohnung des Arbeitnehmers, wenn der Apparat ausschlie\u00dflich dienstlich benutzt wird.<\/p>\n<p>Wird ein derartiger Anschlu\u00df teilweise zu beruflichen und teilweise zu privaten Gespr\u00e4chen gebraucht, so war nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH vor Erla\u00df der vorgenannten Entscheidungen des Gro\u00dfen Senats des BFH zu \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, und in BFHE 100, 317, BStBl II 1971, 21) eine Aufteilung von Gespr\u00e4chs- und Grundgeb\u00fchren in einen dienstlichen und privaten Anteil im Wege der Sch\u00e4tzung zul\u00e4ssig, selbst wenn keine Aufzeichnungen \u00fcber die dienstlichen und privat gef\u00fchrten Gespr\u00e4che vorlagen (vgl. die teilweise auch zu betrieblichen Nutzungteilen eines Telefons ergangenen BFH-Urteile vom 8. November 1955 I 176\/55 U, BFHE 61, 466, BStBl III 1955, 379; vom 13. M\u00e4rz 1964 IV 158\/61 S, BFHE 79, 605, BStBl III 1964, 455; vom 16. Dezember 1966 VI 133\/64, BFHE 87, 622, BStBl III 1967, 249, und die unver\u00f6ffentlichte BFH-Entscheidung vom 4. M\u00e4rz 1971 IV 193\/64.)<\/p>\n<p>An dieser Ansicht hat der erkennende Senat in der Folgezeit bez\u00fcglich der Aufteilbarkeit von Gespr\u00e4chsgeb\u00fchren bei einem privaten Telefonanschlu\u00df in der Wohnung des Arbeitnehmers festgehalten. Wie er in den Urteilen vom 19. Dezember 1977 VI R 198\/76 (BFHE 124, 428, BStBl II 1978, 287) und vom 9. November 1978 VI R 195\/77 (BFHE 126, 418, BStBl II 1979, 149) ausf\u00fchrte, gilt f\u00fcr sie nicht das Aufteilungs- und Abzugsverbot des \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG, da jedes Gespr\u00e4ch f\u00fcr sich zu sehen und danach zu beurteilen ist, ob es beruflich oder privat gef\u00fchrt wurde. Beim Fehlen geeigneter Unterlagen ist der private Anteil an den Gespr\u00e4chsgeb\u00fchren weiterhin zu sch\u00e4tzen, wobei dem steuerpflichtigen Arbeitnehmer allerdings die objektive Beweislast (Feststellungslast) obliegt.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat hat andererseits im Hinblick auf die genannten Beschl\u00fcsse des Gro\u00dfen Senats des BFH in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, und in BFHE 100, 317, BStBl II 1971, 21 eine sch\u00e4tzungsweise Aufteilung der Grundgeb\u00fchren bei einem teils beruflich und teils privat benutzten privaten Telefonanschlu\u00df in der Wohnung des Arbeitnehmers in den Urteilen in BFHE 124, 428, BStBl II 1978, 287, und in BFHE 126, 418, BStBl II 1979, 149 nicht mehr f\u00fcr zul\u00e4ssig erachtet. Er hat in der erstgenannten Entscheidung darauf hingewiesen, da\u00df der Telefonanschlu\u00df in der Wohnung des Arbeitnehmers ein Wirtschaftsgut der privaten Lebensf\u00fchrung sei, das nach seinem objektiven Charakter und seinem tats\u00e4chlichen Verwendungszweck sowohl der Lebensf\u00fchrung als auch dem Beruf dienen k\u00f6nne. Da bei ihm keine objektiv und leicht nachpr\u00fcfbaren Umst\u00e4nde zur Abgrenzung der beruflichen und privaten Benutzung vorhanden seien, m\u00fcsse hier das Aufteilungsverbot des \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG eingreifen.<\/p>\n<p>Die vorgenannten Entscheidungen des Gro\u00dfen Senats des BFH und die Urteile des Senats in BFHE 124, 428, BStBl II 1978, 287, und in BFHE 126, 418, BStBl II 1979, 149 bez\u00fcglich der Nichtaufteilbarkeit der Telefongrundgeb\u00fchren bei privaten Telefonanschl\u00fcssen in der Wohnung des Arbeitnehmers sind in der Literatur auf Kritik gesto\u00dfen (vgl. hierzu insbesondere S\u00f6hn: Die Abgrenzung der Betriebs- oder Berufssph\u00e4re von der Privatsph\u00e4re im Einkommensteuerrecht, Verlag Dr. Otto Schmidt, 1980, S. 14 ff., und insbesondere zur Frage der Telefonkosten S. 59\/60 und Anm. 214 sowie die dort zitierte Literatur und Rechtsprechung der FG).<\/p>\n<p>Der Senat kehrt &#8211; ohne sich mit dieser Kritik in allen Punkten auseinanderzusetzen &#8211; unter Aufgabe seiner in den Urteilen in BFHE 124, 428, BStBl II 1978, 287, und in BFHE 126, 481, BStBl II 1979, 149 vertretenen Ansicht zu seiner fr\u00fcheren Rechtsprechung zur\u00fcck und l\u00e4\u00dft nunmehr eine Aufteilung der Telefongrundgeb\u00fchren bei privat verlegten Telefonanschl\u00fcssen in der Wohnung des Arbeitnehmers steuerrechtlich wieder zu.<\/p>\n<p>Der Senat ist sich bewu\u00dft, da\u00df die Stetigkeit der Rechtsprechung des BFH als des obersten Steuergerichts ein wesentliches Element der Rechtssicherheit ist. Er ist jedoch der Ansicht, da\u00df hier schwerwiegende sachliche Gr\u00fcnde, und zwar vor allem der Gesichtspunkt einer notwendigen Vereinheitlichung der Rechtsanwendung und der Grundsatz der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung, eine \u00c4nderung seiner Rechtsprechung zur Nichtaufteilbarkeit von Telefongrundgeb\u00fchren gebieten. Ein solcher Wandel der Rechtsprechung ist entsprechend den Ausf\u00fchrungen des Gro\u00dfen Senats im Beschlu\u00df vom 15. Juli 1968 GrS 2\/67 (BFHE 93, 75, BStBl II 1968, 666) um so mehr gerechtfertigt, als diese \u00c4nderung sich f\u00fcr die Steuerpflichtigen g\u00fcnstig auswirkt und die Arbeitnehmer hierdurch deshalb nicht in ihren (auf den bisherigen Urteilen des Senats beruhenden) wirtschaftlichen \u00dcberlegungen und Planungen beeintr\u00e4chtigt werden. Der Senat sieht sich gem\u00e4\u00df den nachstehenden Ausf\u00fchrungen zu 4. auch nicht durch die vorgenannten Beschl\u00fcsse des Gro\u00dfen Senats des BFH zu \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG an seiner Entscheidung gehindert.<\/p>\n<p>Er l\u00e4\u00dft sich im einzelnen von folgenden Erw\u00e4gungen leiten:<\/p>\n<p>1. Wie der Bundesminister der Finanzen (BdF) zutreffend hervorgehoben hat (vgl. Steuerkongre\u00df-Report 1979 S. 38\/39), ist die unterschiedliche Behandlung von Telefongrundgeb\u00fchren f\u00fcr berufliche und private Telefonanschl\u00fcsse in der Wohnung des Arbeitnehmers kaum verst\u00e4ndlich. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Senats sind n\u00e4mlich Telefongrundgeb\u00fchren (ebenso wie Gespr\u00e4chsgeb\u00fchren) stets aufteilbar, wenn der Telefonanschlu\u00df vom Arbeitgeber im dienstlichen Interesse in die Wohnung des Arbeitnehmers verlegt wird und der Arbeitgeber in vollem Umfang die Einrichtungsgeb\u00fchr und die laufenden Grundgeb\u00fchren zahlt (vgl. insbesondere BFH-Urteile vom 26. Juli 1974 VI R 170\/71, BFHE 113, 291, BStBl II 1974, 777, und vom 20. Mai 1976 VI R 221\/74, BFHE 119, 158 BStBl II 1976, 507). Einen solchen Telefonanschlu\u00df hat der erkennende Senat in der erstgenannten Entscheidung nicht als Gegenstand der privaten Lebensf\u00fchrung, sondern als Teil des Betriebsverm\u00f6gens des Arbeitgebers angesehen mit der Folge, da\u00df auf ein solches Wirtschaftsgut das Aufteilungs- und Abzugsverbot des \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gro\u00dfen Senats des BFH nicht anzuwenden ist. An dieser Auffassung h\u00e4lt der Senat fest.<\/p>\n<p>Nach Ansicht des Senats gebietet es der Grundsatz der steuerlichen Gleichbehandlung, die Grundgeb\u00fchren eines teils dienstlich und teils privat genutzten, privat verlegten Telefonanschlusses steuerrechtlich nicht anders zu behandeln als die Grundgeb\u00fchren eines ebenfalls teils dienstlich und teils privat genutzten vom Arbeitgeber eingerichteten Telefons. Denn es widerspricht dem Grundsatz der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung, einem Steuerpflichtigen bei einem privat verlegten Telefonanschlu\u00df den anteiligen Abzug der Grundgeb\u00fchr bei einer &#8211; wie hier &#8211; gesch\u00e4tzten 75%igen oder wie in dem vom FG N\u00fcrnberg durch Urteil vom 22. November 1979 VI 273\/78 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1980 S. 176 &#8211; EFG 1980, 176 -) entschiedenen und dem Senat unter Az. VI R 12\/80 vorliegenden Falle sogar gesch\u00e4tzten 87%igen beruflichen Nutzung zu verweigern, dies aber einem anderen Arbeitnehmer bei einem erheblich geringeren beruflichen Gebrauch eines vom Arbeitgeber verlegten Telefons zu gestatten (so etwa im Urteil des Senats in BFHE 119, 158, BStBl II 1976, 507 bei einer &#8211; jedenfalls bei Aktivgespr\u00e4chen &#8211; nur 27%igen beruflichen Nutzung des Telefons). Es kommt hinzu, da\u00df zwischen beruflichen und privaten Telefonanschl\u00fcssen erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen k\u00f6nnen, so insbesondere, wenn die Einrichtungsgeb\u00fchr und die Grundgeb\u00fchren vom Arbeitgeber \u00fcberwiegend, aber nicht in vollem Umfang getragen werden oder wenn (wie in dem den Senat unter Az. VI R 75\/78 vorliegenden Fall) der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Einrichtungsgeb\u00fchr, nicht aber die laufenden Grund- und Gespr\u00e4chsgeb\u00fchren erstattet hat. Geht man von der vorgenannten Rechtsprechung des Senats aus, da\u00df ein betrieblicher Telefonanschlu\u00df in der Wohnung des Arbeitnehmers zum Betriebsverm\u00f6gen des Arbeitgebers geh\u00f6rt, so kann es im \u00fcbrigen zweifelhaft sein, ob der Anschlu\u00df als solcher das &#8222;Wirtschaftsgut&#8220; und die Grundgeb\u00fchr &#8211; ohne R\u00fccksicht darauf, wer sie tr\u00e4gt &#8211; nur das Entgelt f\u00fcr die Nutzung dieses Wirtschaftsgutes ist (vgl. zum &#8222;Entgelt-Charakter der Grundgeb\u00fchr&#8220; die Ausf\u00fchrungen des erkennenden Senats im Urteil in BFHE 124, 428, BStBl II 1978, 287 bez\u00fcglich des privaten Telefons), oder ob ein solcher Telefonanschlu\u00df nur bei voller \u00dcbernahme der Einrichtungsgeb\u00fchren und Grundgeb\u00fchren durch den Arbeitgeber bei diesem ein (nicht aktivierbares) Wirtschaftsgut in Form eines laufenden Nutzungsrechts darstellt. Die Beantwortung dieser Fragen kann der Senat jetzt dahingestellt sein lassen, weil er die Grundgeb\u00fchren bei beiden Arten von Telefonanschl\u00fcssen wieder gleichbehandelt.<\/p>\n<p>Offensichtlich im Hinblick auf diese Erw\u00e4gungen und in Verfolg der von ihm erstrebten Vereinfachung der steuerrechtlichen Handhabung von Telefonkosten hat der BdF die L\u00e4nder mit Schreiben vom 23. Mai 1980 IV B 6-S 2334-57\/80 (BStBl I 1980, 252) zu Recht angewiesen, den beruflichen Anteil der vom Arbeitgeber ganz oder teilweise getragenen Kosten eines in der Wohnung des Arbeitnehmers eingerichteten Telefons gem\u00e4\u00df der &#8211; ggf. mangels Unterlagen zu sch\u00e4tzenden &#8211; Zahl der beruflich und privat gef\u00fchrten Aktiv- und Passivgespr\u00e4che steuerfrei zu lassen. Dieses Schreiben erlaubt ausdr\u00fccklich auch eine diesem Verh\u00e4ltnis entsprechende Aufteilung der vom Arbeitgeber ggf. getragenen Grund- und Einrichtungsgeb\u00fchren und unterscheidet bei der Aufteilung dieser vom Arbeitgeber \u00fcbernommenen Geb\u00fchren nicht zwischen betrieblich und privat eingerichteten Fernsprechanschl\u00fcssen in der Wohnung des Arbeitgebers.<\/p>\n<p>2. Wie der Streitfall zeigt, w\u00e4re es sachlich ebenfalls nicht gerechtfertigt, die Grundgeb\u00fchren eines privat verlegten Telefons im Arbeitszimmer der Wohnung des Arbeitnehmers steuerrechtlich anders zu behandeln als die Grundgeb\u00fchren des betrieblichen Telefons eines Gewerbetreibenden oder eines Angeh\u00f6rigen der freien Berufe, die ihr berufliches Telefon in einem innerhalb der Wohnung liegenden oder daran angrenzenden B\u00fcro stehen haben.<\/p>\n<p>Nach den zutreffenden Ausf\u00fchrungen des FG sind die Verh\u00e4ltnisse insbesondere bei einem angestellten Reisenden &#8211; wie beim Kl\u00e4ger &#8211; mit denen eines Handelsvertreters durchaus vergleichbar. Beide Berufsgruppen sind in der Regel auf das Telefon zur Aus\u00fcbung ihres Berufs dringend angewiesen, und es gibt keinen Erfahrungssatz, da\u00df angestellte Reisende etwa weniger beruflich telefonieren m\u00fc\u00dften als selbst\u00e4ndige Handelsvertreter. W\u00fcrde man an der unterschiedlichen Beurteilung von Telefongrundgeb\u00fchren festhalten, so w\u00fcrde sich bei einer sehr starken beruflichen Nutzung des Telefons durch einen angestellten Reisenden gem\u00e4\u00df den Ausf\u00fchrungen des FG N\u00fcrnberg im vorgenannten Urteil (EFG 1980, 176) \u00fcberdies die Frage stellen, ob ein solcher Telefonanschlu\u00df nicht ein Arbeitsmittel i. S. des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG darstellt. Ist ein Telefon aber ein Arbeitsmittel, so ist es nach den Grunds\u00e4tzen des Senats im Urteil vom 29. Januar 1971 VI R 31\/68 (BFHE 101, 381, BStBl II 1971, 327) kein Gegenstand der allgemeinen Lebensf\u00fchrung, auf den nach der vorstehend genannten Rechtsprechung des Gro\u00dfen Senats des BFH das Aufteilungs- und Abzugsverbot des \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG anwendbar ist.<\/p>\n<p>Der Senat vermeidet auch diese Differenzierungen dadurch, da\u00df er die Telefongrundgeb\u00fchren bei Privattelefonanschl\u00fcssen von Arbeitnehmern steuerrechtlich ebenso im Sch\u00e4tzungswege aufteilt wie die Grundgeb\u00fchren bei betrieblichen Anschl\u00fcssen von Gewerbetreibenden und Angeh\u00f6rigen der freien Berufe.<\/p>\n<p>3. Der Gesichtspunkt der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung gebietet es, Telefongrundgeb\u00fchren nicht anders als die fixen Kosten von Kraftfahrzeugen zu behandeln, da insoweit in jeder Hinsicht vergleichbare Sachverhalte vorliegen.<\/p>\n<p>Ebenso wie beim Telefon entstehen auch beim Kraftfahrzeug fixe Kosten (wie z.B. Kraftfahrzeugsteuer, Kraftfahrzeugversicherung, Garagenkosten) und je nach dem Umfang der Nutzung variable Ausgaben (wie z.B. Ausgaben f\u00fcr Benzin und \u00d6l). Kraftfahrzeuge k\u00f6nnen in gleicher Weise wie Telefonanschl\u00fcsse in der Wohnung des Arbeitnehmers Teil des Betriebsverm\u00f6gens des Arbeitgebers oder Gegenstand der privaten Lebensf\u00fchrung des Arbeitnehmers sein und von letzterem teils dienstlich und teils privat genutzt werden. Wie der Senat in BFHE 113, 291, BStBl II 1974, 777, und in BFHE 119, 158, BStBl II 1976, 507 bei der steuerrechtlichen Beurteilung von vom Arbeitgeber installierten Telefonanschl\u00fcssen in der Wohnung des Arbeitnehmers betont hat, zwingt die \u00c4hnlichkeit der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse dazu, beide Kostenarten bez\u00fcglich der Aufteilbarkeit der fixen Kosten einander gleichzustellen. Fixe Kosten eines Kraftfahrzeugs werden nach jahrzehntelanger und auch heute unangefochtener Rechtsprechung dann im Verh\u00e4ltnis der dienstlichen (beruflichen) und privaten Nutzung mangels Aufzeichnungen im Sch\u00e4tzungswege aufgeteilt, wenn ein privat angeschaffter Pkw f\u00fcr dienstliche (berufliche) Zwecke mitverwendet wird (so schon BFH im Urteil vom 14. Oktober 1954 IV 352\/53 U, BFHE 59, 383, BStBl III 1954, 358). Dasselbe mu\u00df nach Ansicht des Senats auch f\u00fcr die Aufteilbarkeit von fixen Kosten bei privaten Telefonanschl\u00fcssen gelten, da die Verh\u00e4ltnisse sich insoweit nicht von denen bei privaten Kraftfahrzeugen unterscheiden.<\/p>\n<p>4. Der erkennende Senat wird an der \u00c4nderung seiner Rechtsprechung nicht durch die Beschl\u00fcsse des Gro\u00dfen Senats des BFH in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17 und BFHE 100, 317, BStBl II 1971, 21 gehindert.<\/p>\n<p>Der Senat ist zwar der Ansicht, da\u00df Telefongrundgeb\u00fchren bei privaten Telefonanschl\u00fcssen nach diesen Entscheidungen des Gro\u00dfen Senats an sich nicht im Sch\u00e4tzungswege aufgeteilt werden d\u00fcrften, wenn &#8211; wie im Streitfall &#8211; keine Aufzeichnungen \u00fcber die dienstlich und privat gef\u00fchrten Telefongespr\u00e4che vorliegen. Der Gro\u00dfe Senat hat aber in Absatz 1 Abschn. 8 der Entscheidungsgr\u00fcnde seines Beschlusses in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17 hervorgehoben, er wolle nicht dazu Stellung nehmen, ob seine in diesem Beschlu\u00df ge\u00e4u\u00dferte und mit den Grunds\u00e4tzen der bisherigen Rechtsprechung \u00fcbereinstimmende Ansicht zum Aufteilungs- und Abzugsverbot des \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG bisher in jedem einzelnen Fall zutreffend angewandt worden sei. Die von der Rechtsprechung &#8222;in verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig seltenen F\u00e4llen&#8220; bisher anerkannte Aufteilung sei jedenfalls eine von der Rechtsprechung vorgenommene Einschr\u00e4nkung des gesetzlichen Aufteilungs- und Abzugsverbots, die &#8222;noch vertretbar&#8220; erscheine.<\/p>\n<p>Bei den Grundgeb\u00fchren eines teils beruflich und teils privat genutzten und privat verlegten Telefonanschlusses handelt es sich um einen solchen &#8222;verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig seltenen&#8220; Ausnahmefall. Denn der BFH hatte, wie vorstehend dargelegt, bis zum Erla\u00df dieser Entscheidung des Gro\u00dfen Senats in st\u00e4ndiger Rechtsprechung die Telefongrundgeb\u00fchren bei teilweise dienstlicher Benutzung von privaten Anschl\u00fcssen in der Wohnung des Steuerpflichtigen stets im Sch\u00e4tzungswege aufgeteilt. Der erkennende Senat war daher entgegen seiner im Urteil in BFHE 124, 428, BStBl II 1978, 287 ge\u00e4u\u00dferten Ansicht nicht verpflichtet, wegen der vorgenannten Entscheidungen des Gro\u00dfen Senats des BFH zu \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG seine urspr\u00fcngliche Rechtsprechung zur Aufteilbarkeit von Telefongrundgeb\u00fchren bei privaten Telefonanschl\u00fcssen aufzugeben. Er ist aus den gleichen Gr\u00fcnden auch nicht gehindert, zu seiner fr\u00fcheren Rechtsprechung zur\u00fcckzukehren.<\/p>\n<p>Diese R\u00fcckkehr ist insbesondere auch deshalb geboten, weil die insoweit nicht anders zu behandelnden Kfz-Kosten vom Gro\u00dfen Senat des BFH ausdr\u00fccklich als einer der &#8222;verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig seltenen F\u00e4lle&#8220; bezeichnet wurden, in denen die Rechtsprechung immer schon eine Aufteilung zugelassen hat und dies vom Gro\u00dfen Senat als &#8222;noch vertretbar&#8220; beurteilt wurde. Beide Arten von Kosten nicht den vom Gro\u00dfen Senat des BFH herausgestellten Grunds\u00e4tzen des Aufteilungsverbots des \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG zu unterwerfen, ist auch deshalb angebracht, weil sich sonst gleichartige Abgrenzungsschwierigkeiten auch bei den variablen Aufwendungen des Kraftfahrzeugs und des Telefons erg\u00e4ben, so insbesondere, wenn bei einer Privatfahrt (bei einem privaten Telefongespr\u00e4ch) dienstliche Dinge oder bei einer Dienstfahrt (bei einem dienstlichen Telefongespr\u00e4ch) private Angelegenheiten miterledigt werden. Die variablen Pkw-Kosten sind wegen solcher Umst\u00e4nde ggf. aufzuteilen; bei den Gespr\u00e4chsgeb\u00fchren hat sich der erkennende Senat in den Urteilen in BFHE 124, 428, BStBl II 1978, 287, und in BFHE 126, 418, BStBl II 1979, 149 dahin entschieden, da\u00df er die Gespr\u00e4che typisierend entweder der beruflichen oder der privaten Sph\u00e4re zuordnete.<\/p>\n<p>Kfz-Kosten werden nach den Ausf\u00fchrungen des Gro\u00dfen Senats in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17 u.a. auch deshalb vom Aufteilungs- und Abzugsverbot des \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ausgenommen, weil der Gesetzgeber diese Kosten in \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG bei den Aufwendungen eines Arbeitnehmers f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte ausdr\u00fccklich genannt hat. Bei Telefonkosten ist dies zwar nicht der Fall. Der Senat sieht das aber nicht als entscheidend an. Denn der Gesetzgeber schuf die vorgenannte Vorschrift nicht in der Absicht, damit eine Ausnahmeregelung zu \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ins Leben zu rufen, sondern er wollte nur die von der Rechtsprechung (vgl. die vom BFH im Urteil vom 18. Februar 1966 VI 219\/64, BFHE 86, 39, BStBl III 1966, 386 zu Abschn. III Abs. 3 der Urteilsgr\u00fcnde aufgef\u00fchrte Rechtsprechung) schon seit langem anerkannte anteilige Abziehbarkeit von Kfz-Kosten im Sch\u00e4tzungswege f\u00fcr solche Fahrten auf Pauschbetr\u00e4ge begrenzen (vgl. die erstmalige Erm\u00e4chtigung zur Festsetzung von Pauschbetr\u00e4gen in \u00a7 9 Nr. 4 Satz 2 EStG 1955).<\/p>\n<p>Der BdF scheint in dem vorstehend zu 1., letzter Absatz, genannten Schreiben vom 23. Mai 1980 von gleichen Erw\u00e4gungen ausgegangen zu sein, da er dort trotz der Rechtsprechung des Gro\u00dfen Senats des BFH eine Aufteilung der vom Arbeitgeber ganz oder teilweise ersetzten Einrichtungs- und Grundgeb\u00fchren bei privaten Telefonanschl\u00fcssen entsprechend dem dienstlichen und privaten Anteil von Aktiv- und Passivgespr\u00e4chen zulie\u00df. Denn ein solcher Kostenersatz kann mangels anderer gesetzlicher Grundlage nur insoweit steuerfrei sein, als ihm Werbungskosten in gleicher H\u00f6he gegen\u00fcberstehen (vgl. bez\u00fcglich der \u00e4hnlich liegenden Frage von steuerfreien Ausl\u00f6sungen Oeftering\/G\u00f6rbing, Das gesamte Lohnsteuerrecht, 5. Aufl., \u00a7 3 Anm. 126, und bez\u00fcglich des steuerfreien Ersatzes von Reisekosten BFH-Urteile vom 11. August 1972 VI R 274\/70, BFHE 107, 24 BStBl II 1972, 917, und vom 10. M\u00e4rz 1978 VI R 239\/74, BFHE 124, 540, BStBl II 1978, 381).<\/p>\n<p>Der IV. Senat des BFH hat auf Anfrage mitgeteilt, da\u00df er der Abweichung von seinem nichtver\u00f6ffentlichten Urteil vom 16. August 1979 IV R 15\/77 zustimmt, in dem er eine Aufteilung von Telefongrundgeb\u00fchren eines privaten Telefonanschlusses abgelehnt hatte.<\/p>\n<p>5. Entsprechend diesen Grunds\u00e4tzen ist es im Streitfall im Ergebnis nicht zu beanstanden, da\u00df das FG im Sch\u00e4tzungswege 75% der Grundgeb\u00fchren als beruflich veranla\u00dfte Werbungskosten anerkannt hat.<\/p>\n<p>Das FG hat festgestellt, da\u00df die Ehefrau des Kl\u00e4gers f\u00fcr diesen tags\u00fcber ausschlie\u00dflich dienstlich veranla\u00dfte Ferngespr\u00e4che gef\u00fchrt hat. Es hat den beruflichen Nutzungsanteil des privaten Telefonanschlusses mangels geeigneter Aufzeichnungen und unter Ber\u00fccksichtigung der Nutzungsm\u00f6glichkeiten des Telefons durch Familienmitglieder auf 75 % der insgesamt entstandenen Telefonkosten gesch\u00e4tzt. Der Senat ist an diese Tatsachenw\u00fcrdigung gebunden, da das FA hiergegen keine zul\u00e4ssigen und begr\u00fcndeten Revisionsr\u00fcgen vorgebracht hat (\u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Entgegen der Ansicht des FG kommt es f\u00fcr die Anerkennung dieser Werbungskosten nicht darauf an, da\u00df der Telefonanschlu\u00df nicht in den Wohnr\u00e4umen, sondern in einem vom FA steuerrechtlich anerkannten Arbeitszimmer der Wohnung des Kl\u00e4gers stand.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 21.11.1980 (VI R 202\/79) BStBl. 1981 II S. 131 Telefongrundgeb\u00fchren sind auch bei einem privaten Telefonanschlu\u00df eines Arbeitnehmers mangels geeigneter Unterlagen entsprechend dem gesch\u00e4tzten Verh\u00e4ltnis der dienstlich und der privat gef\u00fchrten Gespr\u00e4che aufzuteilen und mit dem dienstlichen Anteil als Werbungskosten abziehbar (\u00c4nderung der Rechtsprechung). 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