{"id":27515,"date":"1980-09-30T21:17:05","date_gmt":"1980-09-30T19:17:05","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27515"},"modified":"2013-08-16T11:27:48","modified_gmt":"2013-08-16T09:27:48","slug":"bfh-urteil-vom-30-9-1980-viii-r-13_79-bstbl-1981-ii-s-155","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-30-9-1980-viii-r-13_79-bstbl-1981-ii-s-155\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 30.9.1980 (VIII R 13\/79) BStBl. 1981 II S. 155"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 30.9.1980 (VIII R 13\/79) BStBl. 1981 II S. 155<\/strong><\/p>\n<p>Unter &#8222;Beginn der Rente&#8220; in der Tabelle in \u00a7 22 Nr. 1 Buchst. a EStG ist f\u00fcr die Ermittlung des Ertragsanteils der Zeitpunkt zu verstehen, in dem der Rentenanspruch entstanden ist. Die Verj\u00e4hrung einzelner Rentenanspr\u00fcche beeinflu\u00dft nicht den Vomhundertsatz, der der Tabelle zu entnehmen ist.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 22 Nr. 1 Buchst. a.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die 1907 geborene Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) hat mit Wirkung vom 1. Januar 1957 den Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der Angestelltenversicherung ihres 1954 verstorbenen Ehemannes erworben (Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten vom 23. Februar 1957, BGBl I 1957, 88). Der Kl\u00e4gerin war dies nicht bekannt. Sie stellte erst 1971 einen Antrag auf Zahlung der Rente. Die Bundesversicherungsanstalt f\u00fcr Angestellte (BfA) erkannte den Anspruch an. Sie stellte durch Bescheid in 1972 fest, da\u00df der Versicherungsfall 1954 eingetreten ist, die Rente am 1. Januar 1957 begonnen hat, da\u00df aber Leistungen bis einschlie\u00dflich September 1967 wegen Verj\u00e4hrung nicht gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erhielt 1972 Rentennachzahlungen und ab 1. Juni 1972 die monatlichen Rentenbez\u00fcge.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) ging bei den Steuerfestsetzungen 1972\/73 von einem Ertragsanteil von 35 v.H. aus. Die Rente habe am 1. Januar 1957 zu laufen begonnen. Dieser Zeitpunkt sei ma\u00dfgebend. Darauf, da\u00df Leistungen bis einschlie\u00dflich September 1967 verj\u00e4hrt seien, komme es nicht an.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, der Ertragsanteil betrage 25 v.H.<\/p>\n<p>Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat gegen seine Entscheidung -ver\u00f6ffentlicht in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1979 S. 332 (EFG 1979 S. 332) die Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin unrichtige Anwendung des \u00a7 22 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und begehrt Herabsetzung der Einkommensteuer 1972 auf 47.184 DM und der Einkommensteuer 1973 auf 39.406 DM.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Zutreffend ist die Vorinstanz in \u00dcbereinstimmung mit den Beteiligten davon ausgegangen, da\u00df die Hinterbliebenenrente der Kl\u00e4gerin eine Leibrente ist, die mit ihrem Ertragsanteil aus der Tabelle in \u00a7 22 Nr. 1 Buchst. a EStG der Einkommensteuer unterliegt.<\/p>\n<p>Dem bei Beginn der Rente vollendeten Lebensjahr des Rentenberechtigten ist in der Tabelle jeweils ein Vomhundertsatz zugeordnet; die Rentenzahlungen gelten in H\u00f6he dieses Vomhundertsatzes als Ertrag des Rentenstammrechts (Ertragsanteil).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Anwendung der Tabelle ist das Lebensjahr des Rentenberechtigten ma\u00dfgebend, das er zu Beginn des Rentenbezugs vollendet hat, wenn die Dauer der Rente -wie hier- von seiner Lebenszeit abh\u00e4ngt.<\/p>\n<p>Unter dem Begriff &#8222;Beginn der Rente&#8220; in der Tabelle in \u00a7 22 Nr. 1 Buchst. a EStG ist f\u00fcr die Ermittlung des Ertragsanteils der Zeitpunkt zu verstehen, in dem der Rentenanspruch entstanden ist. Der Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist entstanden, wenn seine Voraussetzungen erf\u00fcllt sind (\u00a7 1290 der Reichsversicherungsordnung -RVO-). Die Voraussetzungen in diesem Sinne sind die Verwirklichung des Rententatbestands und die Erf\u00fcllung der Wartezeit. Der Antrag auf Gew\u00e4hrung der Rente hatte, da die Kl\u00e4gerin kein fr\u00fcherer Ehegatte war, keine materiell-rechtliche Bedeutung. Ohne Einflu\u00df auf den Begriff des Beginns der Rente ist der Zeitpunkt, zu dem der Rentenversicherungstr\u00e4ger die erste Zahlung leistet.<\/p>\n<p>In diesem Sinne hat der Senat bereits entschieden, da\u00df das Entstehen des Rentenanspruchs auch bei Rentennachzahlungen der f\u00fcr den Beginn der Rente ma\u00dfgebende Zeitpunkt ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 26. August 1975 VIII R 93\/70, BFHE 116, 547, BStBl II 1975, 884, und vom 6. August 1976 VIII R 184\/72, BFHE 118, 467, BStBl II 1976, 452).<\/p>\n<p>Zu Unrecht meint das FG M\u00fcnchen im Urteil vom 25. Oktober 1978 I 91\/77 E &#8211; rkr. (EFG 1979, 180), es seien solche Jahre nicht einzubeziehen, f\u00fcr welche die Rente aus rechtlichen Gr\u00fcnden (z.B. wegen Verj\u00e4hrung des Rentenanspruchs) nicht zugeflossen sei. Es widerspr\u00e4che der Systematik der Besteuerung von \u00dcberschu\u00dfeink\u00fcnften, die verj\u00e4hrten Rentenanspr\u00fcche zwar nicht der Besteuerung zu unterwerfen, sie aber bei der Berechnung des Kapitalwerts und des Ertragsanteils anzusetzen.<\/p>\n<p>Das bei &#8222;Beginn der Rente&#8220; vollendete Lebensjahr des Rentenberechtigten ist zwar ein auslegbares Begriffsmerkmal. Die Ber\u00fccksichtigung des Umstandes, ob die einzelnen Rentenzahlungen aus rechtlichen Gr\u00fcnden nicht zugeflossen sind, ist aber weder vom Wortlaut noch vom Sinn und Zweck der Leibrentenbesteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Nr. 1 Buchst. a EStG her geboten.<\/p>\n<p>Die gesetzliche Regelung in \u00a7 22 Nr. 1 Buchst. a EStG beruht auf einer Reihe von vereinfachenden Annahmen, bei denen die Verh\u00e4ltnisse des Einzelfalles im Interesse einer praktikablen Handhabung nur in begrenztem Umfange ber\u00fccksichtigt werden. Die Dauer der Leibrentenzahlungen h\u00e4ngt von der Lebenszeit einer Person ab und ist deshalb unbestimmt. Dieses unbestimmte Merkmal wurde f\u00fcr die Zwecke der Berechnung des Ertrages durch das Merkmal der voraussichtlichen Laufzeit ersetzt. Die Annahme (Fiktion) einer voraussichtlichen Laufzeit -wobei mathematisch von einer mittleren Laufzeit ausgegangen worden ist, worunter die sich aus der deutschen Sterbetafel 1949\/51 f\u00fcr m\u00e4nnliche Personen ergebende mittlere Lebenserwartung zu verstehen ist- setzte die Bestimmung voraus, welcher Zeitpunkt als Beginn der Laufzeit ma\u00dfgebend sein sollte. Unter der weiteren Annahme, die Leibrente werde vorsch\u00fcssig gezahlt, wurde das bei Beginn der Rente vollendete Lebensjahr des Rentenberechtigten als ma\u00dfgebend bestimmt. Dabei war dem Gesetzgeber klar, da\u00df der durch diese Daten ermittelte durchschnittlich j\u00e4hrliche Zinsanteil, der danach als Ertrag des Rentenstammrechts anzusetzen war, alle nicht f\u00fcr ma\u00dfgeblich bestimmten Merkmale au\u00dfer acht lie\u00df (vgl. Begr\u00fcndung zum Entwurf des Gesetzes zur Neuordnung von Steuern vom 16. Dezember 1954, Bundestags-Drucksache Nr. II\/481 S. 85 ff., 87). Aus dieser Erkenntnis sah der Gesetzgeber in \u00a7 22 Nr. 1 Buchst. a letzter Satz EStG vor, in welchen F\u00e4llen die &#8222;Ertragsanteilsermittlung&#8220; durch eine Rechtsverordnung bestimmt werden sollte. Weder das Gesetz noch \u00a7 55 der Einkommensteuer- Durchf\u00fchrungsverordnung (EStDV) beziehen in die &#8222;Ertragsanteilsberechnung&#8220; Verh\u00e4ltnisse ein wie die, ob der Anspruch auf die einzelnen Rentenzahlungen geltend gemacht wird, ob die einzelnen Rentenanspr\u00fcche tats\u00e4chlich geleistet werden, ob auf sie zeitweise verzichtet wird und dergleichen mehr. Denn alle diese Verh\u00e4ltnisse haben keinen Einflu\u00df auf das Entstehen der Anspruchsgrundlage -also das Entstehen des Rentenstammrechts- und damit auf seinen abstrakt f\u00fcr ma\u00dfgeblich bestimmten Wert. Das kommt -wenn auch unvollkommen- in der \u00dcberschrift der Tabelle durch die Worte &#8222;bei Beginn der Rente&#8220; zum Ausdruck; denn dort sind nicht die Worte gew\u00e4hlt &#8222;bei Beginn der Rentenzahlungen&#8220;.<\/p>\n<p>Wollte man anders entscheiden, k\u00e4me allen Streitpunkten, die den &#8222;tats\u00e4chlichen&#8220; Beginn der einzelnen Rentenzahlungen beeinflussen, Bedeutung f\u00fcr die Ermittlung des in den Tabellen von \u00a7 22 EStG und \u00a7 55 EStDV enthaltenen ma\u00dfgeblichen Vomhundertsatzes zu.<\/p>\n<p>Die Verj\u00e4hrung ist -wie die Vorinstanz zutreffend ausgef\u00fchrt hat- ein nachtr\u00e4glicher Erl\u00f6schensgrund f\u00fcr die einzelne Rentenzahlung (\u00a7 29 Abs. 3 RVO). Die Verj\u00e4hrung einzelner Rentenanspr\u00fcche beeinflu\u00dft daher nicht den Wert des Rentenstammrechts und daher auch nicht den Vomhundertsatz, der der Tabelle zu entnehmen ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 30.9.1980 (VIII R 13\/79) BStBl. 1981 II S. 155 Unter &#8222;Beginn der Rente&#8220; in der Tabelle in \u00a7 22 Nr. 1 Buchst. a EStG ist f\u00fcr die Ermittlung des Ertragsanteils der Zeitpunkt zu verstehen, in dem der Rentenanspruch entstanden ist. 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