{"id":27527,"date":"1980-11-21T21:08:31","date_gmt":"1980-11-21T19:08:31","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27527"},"modified":"2013-08-21T09:42:53","modified_gmt":"2013-08-21T07:42:53","slug":"bfh-urteil-vom-21-11-1980-iii-r-19_79-bstbl-1981-ii-s-179","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-11-1980-iii-r-19_79-bstbl-1981-ii-s-179\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 21.11.1980 (III R 19\/79) BStBl. 1981 II S. 179"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 21.11.1980 (III R 19\/79) BStBl. 1981 II S. 179<\/strong><\/p>\n<p>Werden Anzahlungen durch Hingabe eines Schecks geleistet, so sind sie in dem Zeitpunkt aufgewendet, in dem dem Lieferanten (Leistungsberechtigten) die Schecksumme tats\u00e4chlich zuflie\u00dft.<\/p>\n<p>EStG 1975 \u00a7 7a Abs. 2 Satz 5; InvZulG 1975 \u00a7 4b Abs. 3 und 4.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) bestellte im Juni 1975 einen PKW bei der X-AG. Den Vertrag vermittelte die Firma A, die als Handelsvertreterin f\u00fcr die X-AG t\u00e4tig ist. Nach dem Vertretervertrag hatte die Vertreterin bis auf Widerruf Vollmacht zum Inkasso des Kaufpreises. In der dem Kl\u00e4ger von der X-AG \u00fcbersandten Auftragsbest\u00e4tigung war dagegen vermerkt, da\u00df zur Annahme etwaiger Vorauszahlungen ausschlie\u00dflich die Werke und eigenen Niederlassungen der AG berechtigt seien. Am 28. Juni 1976 \u00fcbergab der Kl\u00e4ger der Firma A einen Scheck \u00fcber den Kaufpreis (ohne Mehrwertsteuer), der seinem Konto am 29. Juni 1976 belastet wurde. Die Firma A behielt den gutgeschriebenen Betrag zun\u00e4chst f\u00fcr sich und glich den Rechnungsbetrag erst nach Lieferung des Wagens im September 1976 gegen\u00fcber der X-AG aus.<\/p>\n<p>Dem Antrag des Kl\u00e4gers, ihm f\u00fcr die Anschaffung des PKW eine Investitionszulage gem\u00e4\u00df \u00a7 4b des Investitionszulagengesetzes 1975 &#8211; InvZulG 1975 &#8211; (BGBl I 1975, 528, BStBl I 1975, 205) zu gew\u00e4hren, lehnte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA) mit der Begr\u00fcndung ab, der Kl\u00e4ger habe die Anzahlung erst nach dem 30. Juni 1976 aufgewendet. Der Scheck sei n\u00e4mlich der X-AG nach diesem Zeitpunkt gutgeschrieben worden. Au\u00dferdem habe die Firma A keine Zahlungen mit befreiender Wirkung annehmen k\u00f6nnen. An eine der Firma A gegebene Auskunft sah sich das FA nicht gebunden, weil es irrt\u00fcmlich von einer unbeschr\u00e4nkten Inkassoberechtigung dieser Firma ausgegangen sei. In dieser Auskunft hatte das FA die Auffassung vertreten, die Frist des \u00a7 4b Abs. 4 InvZulG 1975 k\u00f6nne auch durch Zahlungen an die Firma A gewahrt werden.<\/p>\n<p>Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit den in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1979 S. 359 (EFG 1979, 359) ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden stattgegeben.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision des FA, mit der es Verletzung des \u00a7 4b InvZulG 1975 r\u00fcgt. Es ist der Ansicht, da\u00df Anzahlungen nur zwischen den Vertragspartnern geleistet werden k\u00f6nnen. Daran fehle es aber im Streitfall.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 4b Abs. 4 Satz 1 InvZulG 1975 wird f\u00fcr Wirtschaftsg\u00fcter, bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 vorliegen, die aber keine Wirtschaftsg\u00fcter i. S. des Abs. 2 S\u00e4tze 3 und 4 sind und die nach dem 30. Juni 1976 und vor dem 1. Juli 1977 geliefert worden sind, eine Investitionszulage von 7,5 v.H. der vor dem 1. Juli 1976 aufgewendeten Anzahlungen auf Anschaffungskosten gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>1. Anzahlungen auf Anschaffungskosten i. S. dieser Vorschrift sind Vorleistungen auf ein zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt vollzogenes Anschaffungsgesch\u00e4ft. Insoweit gelten die Grunds\u00e4tze, die der Senat in seinem zu \u00a7 19 des Berlinf\u00f6rderungsgesetzes (Berlin FG) ergangenen Urteil vom 2. Juni 1978 III R 48\/77 (BFHE 125, 243, BStBl II 1978, 475) aufgestellt hat, entsprechend.<\/p>\n<p>a) Der Umstand, da\u00df Vorleistungen auf ein Anschaffungsgesch\u00e4ft bilanzrechtlich Anzahlungen darstellen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 17. Januar 1973 I R 17\/70, BFHE 108, 329, BStBl II 1973, 487), gen\u00fcgt entgegen der Auffassung des FG f\u00fcr sich allein gesehen noch nicht, den Investitionszulageanspruch zu begr\u00fcnden. Vielmehr mu\u00df noch hinzukommen, da\u00df die fraglichen Aufwendungen &#8211; in Erf\u00fcllung des Anschaffungsgesch\u00e4ftes &#8211; vor dem 1. Juli 1976 aufgewendet worden sind. Die Frage der Bilanzierung ist von der Frage zu trennen, zu welchem Zeitpunkt und wem eine Anzahlung zugeflossen sein mu\u00df, um eine Investitionszulage hierf\u00fcr beanspruchen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>b) F\u00fcr die Entscheidung, ob eine Anzahlung rechtzeitig erfolgt ist, ist entgegen der Ansicht des FG \u00a7 4b Abs. 4 i.V. m. \u00a7 4b Abs. 3 InvZulG 1975 und \u00a7 7a Abs. 2 S\u00e4tze 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1975 (EStG 1975) ma\u00dfgebend. Nach \u00a7 7a Abs. 2 S\u00e4tze 4 und 5 EStG sind Anzahlungen durch Hingabe eines Schecks in dem Zeitpunkt aufgewendet, in dem dem Lieferanten durch Einl\u00f6sung des Schecks das Geld tats\u00e4chlich zuflie\u00dft.<\/p>\n<p>Eine mit \u00a7 7a Abs. 2 S\u00e4tze 3 bis 5 EStG im Wortlaut fast vollst\u00e4ndig \u00fcbereinstimmende Regelung war bereits durch das Steuer\u00e4nderungsgesetz 1973 (St\u00c4ndG 1973) in \u00a7 1 Abs. 5 InvZulG 1973 aufgenommen worden (vgl. dazu Deutscher Bundestag, Drucksache 7\/591, S. 11). Zweck dieser Regelung war es, zu vermeiden, da\u00df die Investitionszulagegew\u00e4hrung f\u00fcr Anzahlungen auf Anschaffungskosten durch blo\u00dfe Hingabe eines Wechsels oder eines Schecks in ein Wirtschaftsjahr vorverlagert werden konnte, in dem Zahlungen tats\u00e4chlich noch nicht geleistet wurden (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 7\/592, S. 9). Mit der \u00dcbernahme dieser Regelung in das Einkommensteuergesetz sah es der Gesetzgeber als ausreichend an, in \u00a7 1 Abs. 5 und \u00a7 4b Abs. 3 und 4 InvZulG 1975 auf die Vorschrift des \u00a7 7a Abs. 2 S\u00e4tze 3 bis 5 EStG 1975 zu verweisen. Die \u00c4nderung des Investitionszulagengesetzes hatte insoweit nur redaktionelle Bedeutung; eine sachliche \u00c4nderung war damit nicht verbunden (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 7\/2722, S. 10, 26 und 28 sowie Drucksachen 7\/2979 S. 4 und 7\/3010, S. 6). Dar\u00fcber hinaus ist durch die Einf\u00fcgung der Zahl &#8222;1975&#8220; hinter dem Wort &#8222;Einkommensteuergesetzes&#8220; in \u00a7 4a Abs. 3 Satz 3 InvZulG, dem sp\u00e4teren \u00a7 4b Abs. 3 Satz 3 InvZulG 1975, klargestellt, da\u00df \u00a7 7a Abs. 2 S\u00e4tze 3 bis 5 EStG 1975 bereits ab 1. Dezember 1974 anwendbar ist, obwohl das Einkommensteuergesetz 1975 erst am 1. Januar 1975 in Kraft trat (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 7\/3010, S. 9 und 14, zu \u00a7 4a Abs. 4 des Gesetzentwurfs).<\/p>\n<p>2. a) Aufgewendet sind Anzahlungen auf Anschaffungskosten gem\u00e4\u00df \u00a7 4b Abs. 3 und 4 InvZulG 1975 i.V. m. \u00a7 7a Abs. 2 Satz 3 EStG 1975 grunds\u00e4tzlich im Zeitpunkt der tats\u00e4chlichen Zahlung. Werden Anzahlungen durch Hingabe eines Schecks geleistet, so sind sie &#8211; erst &#8211; in dem Zeitpunkt aufgewendet, in dem dem Lieferanten, d.h. dem Leistungsberechtigten, durch Einl\u00f6sung des Schecks das Geld tats\u00e4chlich zuflie\u00dft (\u00a7 4b Abs. 3 und 4 InvZulG 1975 i.V. m. \u00a7 7a Abs. 2 S\u00e4tze 4 und 5 EStG 1975). Diese Auslegung steht in Einklang sowohl mit dem Wortlaut als auch der Zielsetzung des \u00a7 7a Abs. 2 S\u00e4tze 3 und 4 EStG. Bei Hingabe eines Schecks ist die Anzahlung damit grunds\u00e4tzlich in dem Zeitpunkt aufgewendet, in dem die Bank dem Lieferanten den Scheck auszahlt oder den Gegenwert gutschreibt.<\/p>\n<p>b) Ist ein Dritter vom Lieferanten bevollm\u00e4chtigt, in dessen Namen und f\u00fcr dessen Rechnung Anzahlungen entgegenzunehmen, so reicht es zur Fristwahrung aus, wenn die Schecksumme bis zum Ablauf der Frist dem Dritten ausgezahlt oder dessen Konto gutgeschrieben wird.<\/p>\n<p>3. Das FG ist von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Nach den vom FG getroffenen Feststellungen hat der Kl\u00e4ger zwar am 28. Juni 1976 der Firma A einen Scheck \u00fcber den Kaufpreis \u00fcbergeben, der seinem Konto bereits am 29. Juni 1976 belastet worden ist. Diese Vorleistung w\u00e4re aber nach den vorstehenden Grunds\u00e4tzen nur dann zulagebeg\u00fcnstigt, wenn die X-AG die Firma A zur Annahme der Anzahlung bevollm\u00e4chtigt hatte. Die vom FG hierzu getroffenen Feststellungen erm\u00f6glichen es dem Senat jedoch nicht, abschlie\u00dfend zu befinden. Das FG hat die Inkassovollmacht zwar aufgrund des vom Kl\u00e4ger vorgelegten Rundschreibens der X-AG vom 23. Mai 1975 verneint, weil in ihm lediglich auf die Anzahlungsm\u00f6glichkeit hingewiesen sei. Das Rundschreiben kann jedoch nicht f\u00fcr sich allein gesehen werden. Es ist vielmehr im Zusammenhang mit dem Schreiben der X-AG an das FA vom 13. Dezember 1977 zu beurteilen, wonach diese ihren Kunden in Abweichung von den im urspr\u00fcnglichen Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen erm\u00f6glichen soll, Anzahlungen zu leisten, die auch gegen\u00fcber den Vertretern mit befreiender Wirkung haben erbracht werden k\u00f6nnen. In die Beurteilung ist ferner die Aussage des Zeugen B in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG einzubeziehen. Danach hat die Firma A auf Aufforderung der Bezirksleitung der X-AG die Kunden einzeln angeschrieben und sie auf die M\u00f6glichkeit der Leistung von Anzahlungen hingewiesen. Dies alles k\u00f6nnte zwar f\u00fcr eine Inkassovollmacht sprechen, es bedarf jedoch insoweit noch weiterer Aufkl\u00e4rung durch das FG. Die Sache war daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen, das die noch erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 21.11.1980 (III R 19\/79) BStBl. 1981 II S. 179 Werden Anzahlungen durch Hingabe eines Schecks geleistet, so sind sie in dem Zeitpunkt aufgewendet, in dem dem Lieferanten (Leistungsberechtigten) die Schecksumme tats\u00e4chlich zuflie\u00dft. EStG 1975 \u00a7 7a Abs. 2 Satz 5; InvZulG 1975 \u00a7 4b Abs. 3 und 4. 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