{"id":27540,"date":"1980-09-30T21:17:06","date_gmt":"1980-09-30T19:17:06","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27540"},"modified":"2013-08-16T11:27:33","modified_gmt":"2013-08-16T09:27:33","slug":"bfh-urteil-vom-30-9-1980-viii-r-22_79-bstbl-1981-ii-s-210","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-30-9-1980-viii-r-22_79-bstbl-1981-ii-s-210\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 30.9.1980 (VIII R 22\/79) BStBl. 1981 II S. 210"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 30.9.1980 (VIII R 22\/79) BStBl. 1981 II S. 210<\/strong><\/p>\n<p>Die Aufzucht und Ver\u00e4u\u00dferung von Hunden ist regelm\u00e4\u00dfig gewerblich.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 15 (Abs. 1) Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) z\u00fcchtet Dackel. In den Streitjahren 1973 bis 1975 hielt er ca. 50 Muttertiere und 10 Vatertiere. Aus dem Verkauf von Welpen erzielte er Betriebseinnahmen von j\u00e4hrlich 35.000 DM bis 45.000 DM. Daneben unterhielt er ein Tierheim nebst Hundepension; hieraus erzielte er Betriebseinnahmen vor j\u00e4hrlich ca. 4.000 DM.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) veranlagte den Kl\u00e4ger nach einer Betriebspr\u00fcfung mit gewerblichen Gewinnen. Der Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit folgender Begr\u00fcndung ab: Eink\u00fcnfte aus Dackelzucht seien nicht Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft. Es handele sich nicht um Tierzucht und Tierhaltung i. S. des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Hunde seien keine Tiere, die der Verwertung der aus dem Boden gewonnenen pflanzlichen Erzeugnisse dienten bzw. von der landwirtschaftlichen Nutzfl\u00e4che abh\u00e4ngig sein k\u00f6nnten. Diese Einschr\u00e4nkung ergebe sich aus \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG i.V. m. \u00a7 51 Abs. 2 bis 4 des Bewertungsgesetzes (BewG). Die Anlage 1 zu \u00a7 51 Abs. 4 BewG f\u00fchre nicht Hunde auf. Pelztiere seien nicht Hunden vergleichbar, weil es m\u00f6glich sei, das Futter f\u00fcr Pelztiere \u00fcberwiegend aus landwirtschaftlich genutzten Fl\u00e4chen zu gewinnen. Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne sich nicht auf das zur Zierfischzucht ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Oktober 1960 IV 93\/60 U (BFHE 72, 14, BStBl III 1961, 7) berufen. Bei der Fischzucht sei nicht ein Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb erforderlich.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt mit der Revision, die das FG zugelassen hat, einen Widerspruch zu dem klaren Wortlaut des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG: Hunde seien Tiere. Der BFH habe im Urteil in BFHE 72, 14, BStBl III 1961, 7 eine Auslegung des \u00a7 13 EStG gegen dessen Wortlaut abgelehnt. Allerdings d\u00fcrften nach dem Gesetz bestimmte Vieheinheiten je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fl\u00e4che nicht \u00fcberschritten werden, wobei es nur darauf ankomme, da\u00df die Tiere ihre Futtergrundlage \u00fcberwiegend in der Landwirtschaft finden k\u00f6nnten. Die Aufz\u00e4hlung der Tiere in der Anlage 1 zu \u00a7 51 Abs. 4 BewG sei nicht abschlie\u00dfend; sonst w\u00e4re die Sonderbehandlung der Pelztiere in \u00a7 51 Abs. 5 BewG unverst\u00e4ndlich. Der fehlende Umrechnungsschl\u00fcssel f\u00fcr Hunde k\u00f6nne in Anlehnung an die Haltung von Zuchtkaninchen mit 0,025 Einheiten je Hektar angesetzt werden. Die eigengenutzte landwirtschaftliche Fl\u00e4che w\u00fcrde danach eine Haltung von ca. 400 Hunden erlauben. Der tats\u00e4chliche Hundebestand habe indessen nur ca. 60 Tiere betragen. Der Gewinn, der nach Durchschnittss\u00e4tzen zu ermitteln sei (\u00a7 13a EStG), sei niedriger als der Freibetrag des \u00a7 13 Abs. 3 EStG.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG hat im Ergebnis zu Recht Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb angenommen. Die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus der Dackelzucht sind nicht Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft. Nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 S\u00e4tze 2 bis 4 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung geh\u00f6ren zu den Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft auch die Eink\u00fcnfte aus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn nicht mehr als die Zahl der dort bestimmten Vieheinheiten je Hektar der regelm\u00e4\u00dfig landwirtschaftlich genutzten Fl\u00e4che erzeugt oder gehalten wird; die Tierbest\u00e4nde sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen; \u00a7 51 Abs. 2 bis 5 BewG ist anzuwenden. \u00a7 51 Abs. 4 BewG verweist wegen der Umrechnung auf Anlage 1 zum Bewertungsgesetz, die einen Umrechnungsschl\u00fcssel f\u00fcr folgende Tierarten angibt: Pferde, Rindvieh, Schafe, Ziegen, Schweine und verschiedene Gefl\u00fcgelarten. Hunde sind nicht mit aufgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die Aufz\u00e4hlung in Anlage 1 zum Bewertungsgesetz ist nicht abschlie\u00dfend. Der Kl\u00e4ger weist zutreffend auf \u00a7 51 Abs. 5 BewG hin, wonach Pelztiere, die ebenfalls nicht in Anlage 1 aufgef\u00fchrt sind, dennoch zur landwirtschaftlichen Nutzung geh\u00f6ren, wenn die erforderlichen Futtermittel \u00fcberwiegend von den landwirtschaftlich genutzten Fl\u00e4chen gewonnen werden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, da\u00df durch die erst 1965 eingef\u00fchrte Bezugnahme auf \u00a7 51 Abs. 4 BewG (vgl. Gesetz \u00fcber die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittss\u00e4tzen vom 15. September 1965, BGBl I 1965, 1350) Tiere, die herk\u00f6mmlicherweise der Landwirtschaft dienen k\u00f6nnen, von einer landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung ausgeschlossen werden sollten. Dabei ist u.a. an Esel, Maulesel und Maultiere zu denken, die nicht in der Anlage 1 zum Bewertungsgesetz aufgef\u00fchrt sind, aber seit jeher dem landwirtschaftlich nutzbaren Vieh zugeordnet sind (siehe \u00a7 481 BGB). Auch die Verwaltung sieht den bewertungsrechtlichen Katalog nicht als abschlie\u00dfend an. Abschn. 124a Abs. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 1972 bis 1975 erg\u00e4nzt ihn um Kaninchen, Abschn. 124a Abs. 2 EStR 1978 sogar um Damtiere Der Gesetzgeber wollte, wie den Materialien zu \u00a7 13 EStG 1965 und \u00a7 51 BewG 1965 zu entnehmen ist, dem Wandel der Landwirtschaft in Richtung auf eine verst\u00e4rkte Tierveredelungswirtschaft Rechnung tragen (Bundestags-Drucksache IV\/1488 S. 46, IV\/3568 S. 6), also die bisherige landwirtschaftliche Tierzucht und Tierhaltung nicht einengen.<\/p>\n<p>Innerhalb der landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung wird unterschieden zwischen der Zubeh\u00f6rtierhaltung und der speziellen Tierhaltung (gemeinsame L\u00e4ndererlasse vom 10. Juli 1964 S 3110-4-VC 1, S 2140-18-VB 1, L 1400-10-VA 2, BStBl II 1964, 106). Im ersten Fall h\u00e4lt sich die Tierhaltung nach dem Gesamtbild und der Verkehrsauffassung im \u00fcblichen Rahmen der Landwirtschaft, wobei es gen\u00fcgt, da\u00df der Boden die wesentliche Futtergrundlage abgeben kann; im zweiten Fall bestimmt die Tierhaltung das Gesamtbild des Betriebs so entscheidend, da\u00df dieser nur dann der Landwirtschaft zugerechnet werden kann, wenn das Futter tats\u00e4chlich im wesentlichen aus dem Boden gewonnen wird (BFH-Urteil vom 19. Juli 1955 I 203\/53 U, BFHE 61, 215, BStBl III 1955, 281). Die Unterscheidung war in \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1934 angelegt und wurde in \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz Nr. 2 EStG 1959 im Anschlu\u00df an das BFH-Urteil in BFHE 61, 215, BStBl III 1955, 281 ausdr\u00fccklich formuliert. \u00a7 13 EStG 1965 hat sie im wesentlichen aufgegeben und stellt bei dem Ansatz von Vieheinheiten je Hektar im Sinne der Zubeh\u00f6rtierhaltung auf die m\u00f6gliche Futtergrundlage ab; eine spezielle Tierhaltung ist noch die Pelztierzucht (\u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG i.V. m. \u00a7 51 Abs. 5 BewG; Abschn. 124a Abs. 5 EStR). Es kann unentschieden bleiben, ob bei einer Erg\u00e4nzung des \u00a7 51 BewG um weitere Tierarten diese der Zubeh\u00f6rtierhaltung oder der speziellen Tierhaltung zuzurechnen w\u00e4ren. Beide Tierhaltungen erfordern jedenfalls einen Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Bodennutzung (gemeinsame L\u00e4ndererlasse vom 10. Oktober 1964, a.a.O.). Landwirtschaftliche Tierzucht und Tierhaltung mu\u00df stets ihre Grundlage in der Bodenbewirtschaftung finden (BFH-Urteil vom 16. November 1978 IV R 191\/74, BFHE 126, 220, BStBl II 1979, 246; siehe auch Bundestags-Drucksache IV\/1488 S. 46). Der Betrieb des Kl\u00e4gers erf\u00fcllt diese Voraussetzung nicht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger vertritt die Auffassung, da\u00df jede Tierzucht und -haltung landwirtschaftlich sein k\u00f6nne, sofern nur eine ausreichende Futtergrundlage vorhanden ist. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zu beurteilen ist die im Inland betriebene Landwirtschaft. Was ihr zuzurechnen ist, richtet sich zun\u00e4chst nach dem herk\u00f6mmlichen Begriff der deutschen Landwirtschaft, wie er sich im kontinentaleurop\u00e4ischen Bereich entwickelt hat. Das schlie\u00dft nicht Fortentwicklungen aus. So wurde z.B. die M\u00f6glichkeit einer landwirtschaftlichen Pelztierzucht anfangs verneint (Urteile des Reichsfinanzhofs &#8211; RFH &#8211; vom 6. M\u00e4rz 1930 III A 113\/29, RStBl 1930, 253; vom 12. Juli 1933 VI A 843\/33, RStBl 1933, 1114), aber nach Einf\u00fchrung des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1934 unter der Voraussetzung bejaht, da\u00df zur Tierzucht \u00fcberwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen sind (Begr\u00fcndung zum Einkommensteuergesetz 1934, RStBl 1935, 33, 41). Letztlich bestimmt die Verkehrsauffassung, welche Tierarten in welchem Ausma\u00df und f\u00fcr welche Zwecke landwirtschaftlich gez\u00fcchtet und gehalten werden k\u00f6nnen. Im Vordergrund steht die Viehzucht und -haltung. Der Begriff der Tierzucht und -haltung geht jedoch dar\u00fcber hinaus (RFH-Urteil vom 19. Oktober 1928 I A 213\/28, RFHE 24, 185, 187, RStBl 1929, 26). Zu eng erscheint die m\u00f6glicherweise der Vorentscheidung zugrunde liegende Auffassung, da\u00df nur pflanzenfressende Tiere landwirtschaftlich gezogen und gehalten werden k\u00f6nnen. \u00a7 13 EStG l\u00e4\u00dft nicht erkennen, da\u00df lediglich die Fleischveredelung erster Stufe landwirtschaftlich sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Hunde dienen der deutschen Landwirtschaft herk\u00f6mmlicherweise zum H\u00fcten und als Wachtiere (Busch in Roemer\/Scheibe\/Schmidt\/Woermann, Handbuch der Landwirtschaft, 1954, S. 116). Dar\u00fcber hinaus werden sie &#8211; das gilt auch f\u00fcr Dackel &#8211; als Jagdtiere eingesetzt und sind insoweit, sofern die Jagd mit dem Betrieb einer Landwirtschaft (oder Forstwirtschaft) im Zusammenhang steht (\u00a7 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG), Gegenstand der Erzielung von Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft. Es ist nicht ersichtlich, da\u00df sich diese herk\u00f6mmlichen landwirtschaftlichen Nutzungen des Hundes ver\u00e4ndert oder erweitert h\u00e4tten. Ausgeweitet hat sich indessen immer mehr die Hundehaltung au\u00dferhalb der Land- und Forstwirtschaft: die Haustierhaltung (aus Liebhaberei), aus Freude am Tier, zwecks Erf\u00fcllung von Luxusbed\u00fcrfnissen), die Gebrauchshundhaltung (Polizeidienst, Blindenf\u00fchrung) und wohl auch die Versuchstierhaltung. Soweit Hunde f\u00fcr diese Zwecke gez\u00fcchtet werden, handelt es sich nicht um Land- und Forstwirtschaft, gleichviel, ob der Z\u00fcchter die F\u00fctterung der Mutter-, Vatertiere und Welpen aus eigenen landwirtschaftlichen Fl\u00e4chen bestreitet oder bestreiten kann. Die Z\u00fcchtung von Hunden zwecks Ver\u00e4u\u00dferung f\u00fcr nichtlandwirtschaftliche und nichtforstwirtschaftliche Zwecke steht nicht mehr im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Bodennutzung. Die deutsche Landwirtschaft versteht sich als Urproduktion vorwiegend f\u00fcr Zwecke der Ern\u00e4hrung und vergleichbare Nutzzwecke (z.B. Gewinnung von Wolle und Pelzen f\u00fcr Bekleidung). Die Z\u00fcchtung und Abgabe von Haustieren (Hunde, Katzen oder Singv\u00f6gel) liegt au\u00dferhalb land- und forstwirtschaftlicher \u00dcbung (Kuhn, Kommentar zum Einkommensteuergesetz 1925, 4. Aufl., 1926, \u00a7 26 Anm. 3). Gleiches gilt f\u00fcr die Z\u00fcchtung von Polizei-, Blinden- und Versuchshunden.<\/p>\n<p>Mit Strutz (Kommentar zum Einkommensteuergesetz 1925, \u00a7 26 Anm. 12) wird eine Hundezucht dann als landwirtschaftlich (ggf. forstwirtschaftlich) angesehen werden k\u00f6nnen, wenn sie einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb darstellt, z.B. haupts\u00e4chlich der Z\u00fcchtung von Wach- und Jagdhunden f\u00fcr den eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Strutz (a.a.O.) h\u00e4lt dar\u00fcber hinaus ausnahmsweise auch eine Hundezucht (z.B. von Jagdhunden) in einem (speziellen) landwirtschaftlichen Hauptbetrieb f\u00fcr denkbar. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob dem zu folgen w\u00e4re. Denn ein solcher Fall liegt nicht vor.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat nicht geltend gemacht, da\u00df er Dackel nur f\u00fcr land- oder forstwirtschaftliche Wach-, H\u00fcte- oder Jagdzwecke verkauft h\u00e4tte. Er betreibt auch keine Landwirtschaft (Forstwirtschaft), zu der die Dackelzucht ein Nebenbetrieb sein k\u00f6nnte. Das BFH-Urteil in BFHE 72, 14, BStBl III 1961, 7 zur Zierfischzucht betraf die Auslegung des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG 1955. Der IV. Senat des BFH hat f\u00fcr die hier ma\u00dfgebende Fassung des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1965 die Auffassung vertreten, da\u00df das o.a. Urteil nicht mehr anwendbar sei (nichtver\u00f6ffentlichtes Urteil vom 28. Oktober 1976 IV R 50\/73). Davon abgesehen, befindet sich der Senat in \u00dcbereinstimmung mit den vom IV. Senat im Urteil in BFHE 72, 14, BStBl III 1961, 7 angewandten Auslegungsgrunds\u00e4tzen. Der Kl\u00e4ger \u00fcbersieht, da\u00df der Zusammenhang der Tierzucht und -haltung mit dem Betrieb einer Landwirtschaft (Forstwirtschaft) im Wortlaut des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG zum Ausdruck kommt. Damit entf\u00e4llt die Annahme einer Land- und Forstwirtschaft. Die sonstigen Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs (\u00a7 1 der Gewerbesteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung) sind nicht in Zweifel gezogen worden.<\/p>\n<p>Das Tierheim und die Hundepension, die nur einen geringen Teil der gesamten Betriebseinnahmen erbringen, sind unselbst\u00e4ndige Teile der Dackelzucht und teilen deren gewerblichen Charakter.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 30.9.1980 (VIII R 22\/79) BStBl. 1981 II S. 210 Die Aufzucht und Ver\u00e4u\u00dferung von Hunden ist regelm\u00e4\u00dfig gewerblich. EStG \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 15 (Abs. 1) Nr. 1. Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG Sachverhalt &nbsp; Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) z\u00fcchtet Dackel. In den Streitjahren 1973 bis 1975 hielt er ca. 50 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-30-9-1980-viii-r-22_79-bstbl-1981-ii-s-210\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 30.9.1980 (VIII R 22\/79) BStBl. 1981 II S. 210<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-27540","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27540","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=27540"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27540\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=27540"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=27540"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=27540"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}