{"id":27542,"date":"1980-11-21T21:08:32","date_gmt":"1980-11-21T19:08:32","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27542"},"modified":"2013-08-21T09:43:06","modified_gmt":"2013-08-21T07:43:06","slug":"bfh-urteil-vom-21-11-1980-vi-r-179_78-bstbl-1981-ii-s-214","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-11-1980-vi-r-179_78-bstbl-1981-ii-s-214\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 21.11.1980 (VI R 179\/78) BStBl. 1981 II S. 214"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 21.11.1980 (VI R 179\/78) BStBl. 1981 II S. 214<\/strong><\/p>\n<p>1. Laufende Bez\u00fcge, die der Arbeitnehmer f\u00fcr eine gewisse Zeit als Entsch\u00e4digung nach \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG wegen der Aufl\u00f6sung eines Dienstverh\u00e4ltnisses erh\u00e4lt und die ihm in zwei Veranlagungszeitr\u00e4umen zuflie\u00dfen, sind keine dem beg\u00fcnstigten Steuersatz unterliegenden au\u00dferordentlichen Eink\u00fcnfte i.S. des \u00a7 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 EStG.<\/p>\n<p>2. Es kommt in einem solchen Fall nicht darauf an, ob diese laufenden Bez\u00fcge und die weiteren Eink\u00fcnfte des Arbeitnehmers zu einem h\u00f6heren Jahreseinkommen f\u00fchren als das, welches der Arbeitnehmer bezogen h\u00e4tte, wenn das Dienstverh\u00e4ltnis fortgef\u00fchrt worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>EStG 1974 \u00a7 24 Nr. 1a, \u00a7 34 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war aufgrund eines bis zum 20. Februar 1976 befristeten Dienstvertrages bei einer GmbH t\u00e4tig. Dieses Dienstverh\u00e4ltnis wurde am 29. Oktober 1973 aus in der Person des Kl\u00e4gers liegenden Gr\u00fcnden fristlos gek\u00fcndigt. Durch Vertrag zwischen der GmbH und dem Kl\u00e4ger vom 31. Oktober 1973 einigten sich die Parteien dahin, da\u00df das Dienstverh\u00e4ltnis im gegenseitigen Einvernehmen zum 31. Oktober 1973 aufgel\u00f6st wird. Die Gesellschaft verpflichtete sich, dem Kl\u00e4ger bis zum Antritt einer neuen Stellung sein bisheriges Gehalt mit allen gesetzlich vorgeschriebenen sozialen Nebenleistungen fortzuzahlen. Im Streitjahr 1974 flossen dem Kl\u00e4ger deshalb noch f\u00fcr die Monate Januar bis Juni sechs Monatsgeh\u00e4lter mit zusammen 30.540 DM zu. Daneben erzielte er aus anderer nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit Eink\u00fcnfte von 7.994 DM und als Rechtsanwalt Eink\u00fcnfte von 15.192 DM.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragte in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 1974, den Betrag von 30.540 DM nach \u00a7 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes 1974 (EStG 1974) steuerfrei zu lassen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) unterwarf ihn jedoch im Einkommensteuerbescheid 1974 dem normalen Steuersatz. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es f\u00fchrte aus:<\/p>\n<p>Es k\u00f6nne dem vom Kl\u00e4ger nunmehr gestellten Antrag, den Betrag von 30.540 DM dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz des \u00a7 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG zu unterwerfen, nicht stattgeben, weil keine au\u00dferordentlichen Eink\u00fcnfte i.S. dieser Vorschrift vorl\u00e4gen. Es m\u00fcsse sich bei solchen Eink\u00fcnften um eine Zusammenballung von Einnahmen handeln, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt h\u00e4tten, weil andernfalls kein sachlicher Grund vorl\u00e4ge, die tarifliche Spitzenbelastung zu mindern. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht gegeben. Denn der Kl\u00e4ger habe nicht mehr erhalten, als ihm auch bei Fortbestehen des Arbeitsverh\u00e4ltnisses gezahlt worden w\u00e4re. Es k\u00e4me nicht darauf an, da\u00df der Kl\u00e4ger im Streitjahr 1974 noch zus\u00e4tzlich Eink\u00fcnfte erzielt habe.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger legte gegen diese Entscheidung Revision ein. Er r\u00fcgt sinngem\u00e4\u00df unzutreffende Anwendung des \u00a7 34 EStG. Er macht im einzelnen geltend:<\/p>\n<p>Er habe weniger erhalten, als ihm sonst zugestanden h\u00e4tte. Er h\u00e4tte vor Abschlu\u00df des Vergleichs Gehaltszahlungen f\u00fcr fast 28 Monate im Gesamtbetrag von 142.550 DM beanspruchen k\u00f6nnen. Nach Abschlu\u00df des Vergleichs h\u00e4tten ihm nur noch Forderungen von insgesamt 40.720 DM zugestanden. Die Zahlungen im Streitjahr 1974 umfa\u00dften auch Einnahmen, die bei normalem Ablauf des Arbeitsverh\u00e4ltnisses erst in den Jahren 1975 und 1976 angefallen w\u00e4ren. Es stehe der Anwendung des \u00a7 34 EStG nicht entgegen, da\u00df sich der Zuflu\u00df auf einen Zeitraum von zwei Jahren verteilt habe. Denn die Rechtsprechung habe bisher nicht ausnahmslos eine einmalige Zahlung verlangt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1974 dahin abzu\u00e4ndern, da\u00df der Betrag von 30.540 DM dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz des \u00a7 34 Abs. 1 EStG unterworfen wird.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG hat die dem Kl\u00e4ger in den Monaten Januar bis Juni 1974 zugeflossenen Geh\u00e4lter zu Recht nicht dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz nach \u00a7 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG 1974 unterworfen.<\/p>\n<p>Au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte k\u00f6nnen nach \u00a7 34 Abs. 1 EStG 1974 mit einem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz besteuert werden. Als au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte kommen nach \u00a7 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG 1974 auch Entsch\u00e4digungen i.S. des \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG 1974 in Betracht, die als Ersatz f\u00fcr entgehende oder entgangene Einnahmen gezahlt werden.<\/p>\n<p>Es kann im Streitfall dahingestellt bleiben, ob der streitbefangene Betrag von 30.540 DM im Hinblick auf die vorangegangene fristlose K\u00fcndigung der GmbH als eine Entsch\u00e4digung i.S. des \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG 1974 anzusehen ist. Die Revision ist jedenfalls schon deshalb unbegr\u00fcndet, weil das FG die \u00fcber den Zeitpunkt der Aufl\u00f6sung des Dienstverh\u00e4ltnisses zum 31. Oktober 1973 hinaus dem Kl\u00e4ger gezahlten Geh\u00e4lter zu Recht nicht als au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte i.S. des \u00a7 34 Abs. 1 EStG 1974 gewertet hat.<\/p>\n<p>Das FG ist zutreffend von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- (vgl. z.B. Urteil vom 12. M\u00e4rz 1975 I R 180\/73, BFHE 115, 261, BStBl II 1975, 485) ausgegangen, nach der nicht alle unter \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG fallenden Entsch\u00e4digungen au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte i.S. von \u00a7 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG sind. Es mu\u00df sich vielmehr um eine Zusammenballung von Einnahmen handeln, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt h\u00e4tten, da andernfalls ein sachlicher Grund f\u00fcr die von der Vorschrift bezweckte Milderung der tariflichen Spitzenbelastung nicht erkennbar ist. Die Entsch\u00e4digung f\u00fcr entgangene oder entgehende Einnahmen mu\u00df deshalb grunds\u00e4tzlich in einem Betrag gezahlt werden (BFH-Urteil vom 17. Dezember 1959 IV 223\/58 S, BFHE 70, 195, BStBl III 1960, 72). Ausnahmsweise kann sie, wenn sie als einmaliger Zahlungsvorgang gedacht war, auch in zwei Raten in zwei verschiedenen Kalenderjahren geleistet werden (vgl. BFH-Urteil vom 1. Februar 1957 VI 87\/55 U, BFHE 64, 271, BStBl III 1957, 104).<\/p>\n<p>Der Senat l\u00e4\u00dft die Frage dahingestellt, ob au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte auch dann gegeben sind, wenn als Entsch\u00e4digung geleistete laufende Bez\u00fcge nur in einem Veranlagungszeitraum anfallen. Laufende Bez\u00fcge, die in zwei verschiedenen Veranlagungszeitr\u00e4umen dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind, fallen jedenfalls nicht unter den Begriff der au\u00dferordentlichen Eink\u00fcnfte i.S. des \u00a7 34 Abs. 1 EStG (vgl. auch den Hinweis im BFH-Urteil vom 11. Januar 1980 VI R 165\/77, BFHE 129, 479, BStBl II 1980, 205).<\/p>\n<p>Das FG hat daher im Streitfall au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte zu Recht deshalb verneint, weil der Kl\u00e4ger Gehaltsbez\u00fcge \u00fcber den Zeitpunkt der Aufl\u00f6sung des Dienstverh\u00e4ltnisses hinaus in zwei Veranlagungszeitr\u00e4umen, n\u00e4mlich f\u00fcr die Monate November 1973 bis einschlie\u00dflich Juni 1974, erhalten hat. Da es mithin an einer Zusammenballung von Einnahmen im vorgenannten Sinne fehlt, kommt es entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers nicht darauf an, ob mit dieser auf acht Monate begrenzten Gehaltsfortzahlung Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers aus dem bis zum 20. Februar 1976 befristeten Dienstverh\u00e4ltnis, also Lohnanspr\u00fcche noch f\u00fcr 28 Monate, abgegolten werden sollten.<\/p>\n<p>Wie das FG ferner zu Recht hervorgehoben hat, ist es f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls ohne Bedeutung, da\u00df der Kl\u00e4ger im Jahr 1974 noch zus\u00e4tzliche Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger und nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit erzielt hat. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob er deshalb zusammen mit den fortgezahlten Geh\u00e4ltern f\u00fcr die Monate Januar bis Juni 1974 ein h\u00f6heres Einkommen in 1974 hatte, als wenn das Dienstverh\u00e4ltnis fortbestanden h\u00e4tte. Denn dies w\u00fcrde ebenfalls nicht zu einer Besteuerung dieser Geh\u00e4lter nach \u00a7 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG 1974 f\u00fchren. Die Steuerpflichtigen h\u00e4tten es sonst in der Hand, diese Verg\u00fcnstigung in mehreren Veranlagungszeitr\u00e4umen in Anspruch zu nehmen. Sie brauchten nur durch Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber die ausgehandelten Entsch\u00e4digungen i.S. des \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG 1974 auf so viele Monatsbetr\u00e4ge aufzuteilen, da\u00df letztere die H\u00f6he der bisherigen Bez\u00fcge gerade noch \u00fcbersteigen. Solche Manipulationsm\u00f6glichkeiten lassen sich mit dem Wesen des \u00a7 34 Abs. 1 EStG 1974 als einer nur f\u00fcr Ausnahmef\u00e4lle geschaffenen Tarifvorschrift nicht vereinbaren.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beruft sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf die Urteile des Reichsfinanzhofs vom 10. November 1938 IV 168\/38 (RStBl 1939, 170) und des BFH in BFHE 70, 195, BStBl II 1960, 72, nach denen die Verg\u00fcnstigung des \u00a7 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG dann ausnahmsweise zu gew\u00e4hren ist, wenn die Besteuerung einer in einem Betrag geleisteten Entsch\u00e4digung, die an Stelle entgehender oder entgangener Einnahmen nur eines Jahres getreten ist, sich f\u00fcr den Steuerpflichtigen ung\u00fcnstig auswirkt, weil die Entsch\u00e4digung im Jahr der Zahlung oder ihres buchm\u00e4\u00dfigen Zuflie\u00dfens mit erheblichen anderen Eink\u00fcnften des Steuerpflichtigen zusammentrifft. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall schon deshalb nicht gegeben, weil die fortgezahlten Geh\u00e4lter entgehende Einnahmen von 28 Monaten abgelten sollten und weil sie in zwei verschiedenen Veranlagungszeitr\u00e4umen, n\u00e4mlich in den Jahren 1973 und 1974, dem Kl\u00e4ger zugeflossen sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 21.11.1980 (VI R 179\/78) BStBl. 1981 II S. 214 1. 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