{"id":27556,"date":"1980-11-20T21:08:49","date_gmt":"1980-11-20T19:08:49","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27556"},"modified":"2013-08-21T09:33:03","modified_gmt":"2013-08-21T07:33:03","slug":"bfh-urteil-vom-20-11-1980-iv-r-81_77-bstbl-1981-ii-s-223","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-11-1980-iv-r-81_77-bstbl-1981-ii-s-223\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 20.11.1980 (IV R 81\/77) BStBl. 1981 II S. 223"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 20.11.1980 (IV R 81\/77) BStBl. 1981 II S. 223<\/strong><\/p>\n<p>Der Mindestkredit, der im Rahmen eines Kontokorrentkreditverh\u00e4ltnisses bei einer Bank in Anspruch genommen wird, verliert den Charakter einer Dauerschuld i. S. des \u00a7 8 Nr. 1 GewStG nicht dadurch, da\u00df der Kontokorrentkredit einmal im Jahr vor\u00fcbergehend mit den Valuten eines bei einer anderen Bank nur zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens abgedeckt wird (Anschlu\u00df an BFH-Urteil vom 4. August 1977 IV R 57\/74, BFHE 123, 50, BStBl II 1977, 843).<\/p>\n<p>GewStG \u00a7 8 Nr. 1; AO 1977 \u00a7 42.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) nahm im Streitjahr bei der S-Bank einen Kontokorrentkredit in Anspruch. Das Konto wies st\u00e4ndig &#8211; mit Ausnahme der Zeit vom 19. bis 29. November 1973 &#8211; einen hohen Schuldsaldo auf. Der Kontokorrentkredit war durch Grundpfandrechte gesichert. Der Mindestkredit betrug 1.386.000 DM. Es wurden 9 v.H. Jahreszinsen entrichtet.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Zeit vom 19. bis 29. November 1973 nahm die Kl\u00e4gerin bei der B-Bank einen Kredit \u00fcber 1.500.000 DM auf. Als Sicherheit daf\u00fcr dienten Wertpapiere im Wert von 1.948.233 DM, die einer Kommanditistin der Kl\u00e4gerin geh\u00f6rten. Die Darlehensvaluta wurden auf das Kontokorrentkonto bei der S-Bank \u00fcberwiesen und am 30. November 1973 von der S-Bank an die B-Bank zur\u00fcckgezahlt.<\/p>\n<p>Nach einer Betriebspr\u00fcfung setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) bei der Ermittlung der dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnenden Dauerschulden u.a. Zinsen von 124.740 DM f\u00fcr den Kontokorrentkredit an. Das FA ist der Ansicht, die R\u00fcckf\u00fchrung des Kontokorrentkredits f\u00fcr 11 Tage habe nicht dessen Charakter als Dauerschuld beseitigt, da daf\u00fcr &#8211; von der Absicht der Steuerersparnis abgesehen &#8211; wirtschaftlich vern\u00fcnftige Gr\u00fcnde nicht vorl\u00e4gen. Das FA st\u00fctzt sich insoweit auf ein Schreiben der Kl\u00e4gerin an die S-Bank, das folgenden Wortlaut hat:<\/p>\n<p>Wir nehmen h\u00f6fl. Bezug auf die mit Ihnen gef\u00fchrten Gespr\u00e4che und m\u00f6chten die getroffene Vereinbarung wie folgt festhalten:<\/p>\n<p>Mit Wertstellung vom 19. 11. 1973 haben wir der S-Bank durch die B-Bank DM 1,5 Mill. \u00fcberwiesen.<\/p>\n<p>Dieser Betrag steht uns bis zum 29. 11. 1973 zur Verf\u00fcgung und soll dazu dienen, da\u00df wir f\u00fcr das Jahr 1973 unsere Dauerschuld bei Ihnen unterbrechen. Es wurde uns von Ihnen versichert, da\u00df mit Wertstellung vom 29. 11. dieser Betrag von 1,5 Mill. an die B-Bank zur\u00fcck\u00fcberwiesen wird.<\/p>\n<p>Wir werden daf\u00fcr Sorge tragen, da\u00df in der Zeit vom 19. bis 29. 11. 73 auf unserem vorstehenden Konto keine Krediteinr\u00e4umung erscheint.<\/p>\n<p>Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seiner in Entscheidung der Finanzgerichte 1977 S. 390 (EFG 1977, 390) ver\u00f6ffentlichten Entscheidung ab.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung ihrer Revision tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor, die Aufnahme eines kurzfristigen Darlehens, um damit einen Kontokorrentkredit f\u00fcr 11 Tage auszugleichen, stelle keinen Mi\u00dfbrauch von Formen und Gestaltungsm\u00f6glichkeiten des b\u00fcrgerlichen Rechts dar. Das habe das FG M\u00fcnchen mit Urteil vom 28. Oktober 1975 II (VII) 109\/70 (EFG 1976, 199) zutreffend entschieden. Wenn &#8211; wie der Bundesfinanzhof (BFH) in st\u00e4ndiger Rechtsprechung entschieden habe (Urteile vom 12. Juni 1968 I 278\/63, BFHE 93, 154, BStBl II 1968, 715; vom 16. Januar 1974 I R 254\/70, BFHE 111, 425, BStBl II 1974, 388; vom 6. Juni 1973 I R 257\/70, BFHE 109, 465, BStBl II 1973, 670) &#8211; grunds\u00e4tzlich nicht von der Einheit s\u00e4mtlicher Kreditverh\u00e4ltnisse eines Steuerpflichtigen auszugehen sei, k\u00f6nne es f\u00fcr die Frage eines Gestaltungsmi\u00dfbrauchs i. S. des \u00a7 42 der Abgabenordnung (AO 1977) entgegen dem Urteil des IV. Senats vom 4. August 1977 IV R 57\/74 (BFHE 123, 50, BStBl II 1977, 843) keinen Unterschied bedeuten, ob der Kredit durch die Ansammlung eingehender Zahlungen auf einem Kontokorrentkonto bei gleichzeitiger Erh\u00f6hung des Schuldsaldos auf einem anderen Kontokorrentkonto zeitweilig abgedeckt werde &#8211; wie der I. Senat im Urteil in BFHE 111, 425, BStBl II 1974, 388 f\u00fcr unsch\u00e4dlich erachtet habe &#8211; oder ob der Kontokorrentkredit durch die Aufnahme eines Bankdarlehens unterbrochen werde, was der IV. Senat im Urteil in BFHE 123, 50, BStBl II 1977, 843 als mi\u00dfbr\u00e4uchlich gewertet habe; denn in beiden F\u00e4llen bleibe der Schuldenstand des Unternehmens gleich, wenn man auf die Summe der in Anspruch genommenen Kredite abstelle. &#8211; In dem Urteil in BFHE 123, 50, BStBl II 1977, 843 scheine der IV. Senat die Frage der Unangemessenheit der Ma\u00dfnahme mit davon abh\u00e4ngig zu sehen, da\u00df in dem dort entschiedenen Fall f\u00fcr die vor\u00fcbergehende Schaffung eines Guthabens auf dem laufenden Kontokorrentkonto keine eigenen Mittel eingesetzt worden seien. Das sei im Streitfall anders; denn sie, die Kl\u00e4gerin, habe ein Wertpapierdepot mit einem Wert in H\u00f6he des unterbrochenen Kredits ihrem Gewerbebetrieb als zus\u00e4tzlichen Verm\u00f6genswert zur Verf\u00fcgung gestellt. &#8211; Die Aufnahme des Darlehens bei der B-Bank habe entgegen der Auffassung des FG sehr wohl der Verbesserung der Kreditbedingungen gedient. Durch die darin liegende Demonstration der M\u00f6glichkeit, sich auch anderweitig Kredit zu beschaffen, sei ihre Position der S-Bank gegen\u00fcber gefestigt worden. Es k\u00f6nne nicht verlangt werden, da\u00df sie angesichts der Abh\u00e4ngigkeit eines jeden Unternehmens von einem guten Verh\u00e4ltnis zu der jeweiligen Hausbank bei geringf\u00fcgigen Zinsdifferenzen die Bankverbindung wechsle.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df, das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und unter Ab\u00e4nderung des Gewerbesteuerme\u00dfbetrages die Dauerschuldzinsen in H\u00f6he von 124.740 DM nicht dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das FA hat der Revision widersprochen.<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet. Zu Recht hat das FG die Hinzurechnung der Zinsen f\u00fcr den Mindestschuldbetrag des Kontokorrentkredits als Dauerschuldzinsen nach \u00a7 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) angesehen. Die Unterbrechung der Kreditaufnahme unter Verwendung der Valuta eines nur zu diesem Zweck bei einer anderen Bank aufgenommenen weiteren Kredits stellt einen Gestaltungsmi\u00dfbrauch i. S. des \u00a7 6 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) bzw. \u00a7 42 AO 1977 dar.<\/p>\n<p>1. Nach der zur Auslegung des \u00a7 8 Nr. 1 und des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG ergangenen Rechtsprechung sind Verbindlichkeiten entsprechend dem Grundsatz der Einzelbewertung im Bilanzsteuerrecht (\u00a7 6 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -) auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrages und des Gewerbekapitals einzeln zu bewerten (BFHE 93, 154, BStBl II 1968, 715, mit weiteren Nachweisen). Diesen Grundsatz hat der BFH in st\u00e4ndiger Rechtsprechung auch bei der Beurteilung von Kontokorrentschuldverh\u00e4ltnissen f\u00fcr ma\u00dfgeblich erachtet (BFHE 111, 425, BStBl II 1974, 388; BFHE 123, 50, BStBl II 1977, 843). Der BFH hat weiter entschieden, da\u00df einzelne Schulden, die im laufenden Gesch\u00e4ftsverkehr begr\u00fcndet werden und daher nicht der dauernden Betriebsmittelverst\u00e4rkung dienen, keine Dauerschulden sind (Urteil vom 11. August 1959 I 197\/57 S, BFHE 69, 447, BStBl III 1959, 428).<\/p>\n<p>Kontokorrentschulden sind aber dann nicht als solche laufenden Schulden zu behandeln, wenn aus den Umst\u00e4nden der Kreditgew\u00e4hrung geschlossen werden mu\u00df, da\u00df trotz der \u00e4u\u00dferen Form des Kontokorrentverkehrs, der an sich auf die Abwicklung einzelner Gesch\u00e4ftsvorteile hinweist, ein bestimmter Mindestkredit dem Unternehmen dauernd gewidmet werden soll; denn in diesem Fall ist der Mindestbetrag der Schuld als dauernde Verst\u00e4rkung des Betriebskapitals anzusehen. Dabei ist f\u00fcr die Ermittlung des als Dauerschuld in Betracht kommenden Mindestbetrages der Schuld von dem niedrigsten Schuldenstand auszugehen, der w\u00e4hrend einer nicht nur ganz kurzen Zeit, also nicht nur w\u00e4hrend weniger Tage, bestanden hat (vgl. die in Abschn. 47 Abs. 8 der Gewerbesteuer-Richtlinien &#8211; GewStR &#8211; aufgef\u00fchrte h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung).<\/p>\n<p>Der Grundsatz, da\u00df verschiedene (Kontokorrent-) Kredite als selbst\u00e4ndige Schuldverh\u00e4ltnisse zu behandeln sind, erleidet bei der Pr\u00fcfung, ob Dauerschulden vorliegen, unter bestimmten Umst\u00e4nden eine Ausnahme. Dazu hat der BFH ausgef\u00fchrt (Urteile vom 31. Juli 1962 I 255\/61 U, BFHE 75, 751, BStBl III 1962, 540; BFHE 109, 465, BStBl II 1973, 670), es reiche f\u00fcr eine Zusammenfassung bei einer Bank unterhaltener Konten nicht aus, wenn der Zusammenhang der einzelnen Rechtsgesch\u00e4fte (nur) in den f\u00fcr ihr Zustandekommen ma\u00dfgeblichen Motiven zu finden sei, wenn aber die Salden nicht von Zeit zu Zeit tats\u00e4chlich verrechnet worden seien. W\u00fcrden bei verschiedenen Banken Kontokorrentkredite unterhalten, so k\u00f6nnten diese auch bei einer am Gesetzeszweck des \u00a7 8 Nr. 1 und des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG orientierten wirtschaftlichen Betrachtungsweise &#8211; n\u00e4mlich die objektive Wirtschaftskraft eines Unternehmens zu erfassen &#8211; nicht entgegen ihrer durch die Verschiedenheit von Gl\u00e4ubiger und Schuldner gekennzeichneten Individualisierung als einheitliche Schuldverh\u00e4ltnisse aufgefa\u00dft werden; dies sei jedoch ausnahmsweise dann m\u00f6glich, wenn die Bedingungen, nach denen ein Kredit abzuwickeln sei, durch ein Zusammenwirken der Kreditgeber zustande gekommen seien (BFHE 111, 425, BStBl II 1974, 388).<\/p>\n<p>Diese Grunds\u00e4tze besagen indes nicht, da\u00df, abgesehen von den F\u00e4llen des Zusammenwirkens der beteiligten Banken, eine Steuerumgehung i. S. des \u00a7 6 StAnpG bzw. \u00a7 42 AO 1977 nicht auch durch einseitige Gestaltung seitens des Kreditnehmers herbeigef\u00fchrt werden k\u00f6nnte. Das ist dann anzunehmen, wenn der Kreditnehmer einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den verschiedenen Kreditschuldverh\u00e4ltnissen einseitig dadurch herstellt, da\u00df er einen kurzfristigen Kredit zur Unterbrechung eines anderen langfristigen Kredites aufnimmt, und wenn die Ma\u00dfnahme des Schuldners nur dem Zweck dient, der durch eine Hinzurechnung nach \u00a7 8 Nr. 1 bzw. \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG eintretenden Steuerbelastungen zu entgehen. Demgem\u00e4\u00df hat der erkennende Senat im Urteil BFHE 123, 50, BStBl II 1977, 843 entschieden, dem Mindestkredit eines Kontokorrentkreditverh\u00e4ltnisses mit einer Bank werde der Charakter einer Dauerschuld nicht dadurch genommen, da\u00df der Kontokorrentkredit jeweils f\u00fcr zwei bis drei Wochen im Jahr durch Aufnahme eines entsprechenden Kredites bei einer anderen Bank abgedeckt werde. Entscheidend f\u00fcr die Annahme einer Steuerumgehung war dabei f\u00fcr den Senat, da\u00df der Schuldner zum gelegentlichen Ausgleich des Kontokorrentkredits aus eigenen Betriebsmitteln nicht in der Lage war.<\/p>\n<p>2. Im Streitfall war es gerechtfertigt, die umstrittenen Zinsen als Dauerschuldzinsen gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Nr. 1 GewStG i.V. m. \u00a7 6 Abs. 2 StAnpG bzw. \u00a7 42 Satz 2 AO 1977 anzusetzen. Eigene Mittel hat die Kl\u00e4gerin bei der Aufnahme des Kredits bei der B-Bank nicht eingesetzt. Als solche kommen die von der Kommanditisten zur Verf\u00fcgung gestellten Wertpapiere nicht in Betracht; denn eine Verwendung eigener Mittel liegt nur vor, wenn &#8211; wie im Falle BFHE 111, 425, BStBl II 1974, 388 &#8211; eigene liquide Mittel (Geld oder f\u00e4llige Forderungen) zum Ausgleich des Schuldkontos eingesetzt werden. Die Aufnahme eines &#8211; gesicherten oder ungesicherten &#8211; Kredits \u00e4ndert &#8211; entgegen dem rechtskr\u00e4ftig gewordenen Urteil des FG M\u00fcnchen (EFG 1976, 199) &#8211; dagegen nichts daran, da\u00df der der dauernden Betriebsmittelverst\u00e4rkung dienende Kontokorrentkredit durch die Verwendung des anderweitig beschafften Zwischenkredits nur zum Zwecke der Steuerersparnis verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kurze Zeit unterbrochen worden ist.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber kann das Vorbringen der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat, jeder Steuerpflichtige k\u00f6nne sein Verhalten frei bestimmen und eine angemessene formelle Gestaltung w\u00e4hlen, nicht \u00fcberzeugen. Durch Mi\u00dfbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten kann das Steuergesetz nicht umgegangen werden. Liegt ein Mi\u00dfbrauch vor, so entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorg\u00e4ngen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht (\u00a7 6 StAnpG, \u00a7 42 AO 1977). Ein solcher Rechtsmi\u00dfbrauch liegt unter anderem vor, wenn eine Gestaltung gew\u00e4hlt wird, die, gemessen an dem erstrebten Ziel, unangemessen, also ungew\u00f6hnlich ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gr\u00fcnde nicht zu rechtfertigen ist (BFH-Urteil vom 4. August 1977 IV R 57\/74, BFHE 123, 50, BStBl II 1977, 843, m. w. N.). Nach den Feststellungen des FG (s. das oben wiedergegebene Schreiben der Kl\u00e4gerin an die S-Bank) sollte die vor\u00fcbergehende Kreditaufnahme dazu dienen, f\u00fcr das Jahr 1973 die Dauerschuld zu unterbrechen. Danach war die Kreditaufnahme, gegen\u00fcber dem Aussch\u00f6pfen des Kontokorrentkredits, nicht mehr angemessen.<\/p>\n<p>Zu Recht hat das FG auch das Vorbringen der Kl\u00e4gerin als nicht entscheidend gew\u00fcrdigt, die kurzfristige Kreditaufnahme bei der B-Bank habe der Demonstration der Kreditf\u00e4higkeit und damit der Erzielung g\u00fcnstiger Kreditkonditionen gedient. Wie die Kl\u00e4gerin in ihrem im Revisionsverfahren eingereichten Schriftsatz vom 10. August 1978 selbst ausgef\u00fchrt hat, entspricht es nicht den Gepflogenheiten des Gesch\u00e4ftsverkehrs eines Industrieunternehmens mit seiner Hausbank, wegen geringf\u00fcgiger Unterschiede in den Kreditbedingungen einen Wechsel der Hausbank vorzunehmen. Damit aber erweist sich das von der Kl\u00e4gerin vorgetragene Argument als nicht \u00fcberzeugend.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 20.11.1980 (IV R 81\/77) BStBl. 1981 II S. 223 Der Mindestkredit, der im Rahmen eines Kontokorrentkreditverh\u00e4ltnisses bei einer Bank in Anspruch genommen wird, verliert den Charakter einer Dauerschuld i. 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