{"id":27570,"date":"1980-10-06T21:04:24","date_gmt":"1980-10-06T19:04:24","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27570"},"modified":"2013-08-21T09:42:06","modified_gmt":"2013-08-21T07:42:06","slug":"bfh-urteil-vom-16-10-1980-v-r-51_76-bstbl-1981-ii-s-228","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-16-10-1980-v-r-51_76-bstbl-1981-ii-s-228\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 16.10.1980 (V R 51\/76) BStBl. 1981 II S. 228"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 16.10.1980 (V R 51\/76) BStBl. 1981 II S. 228<\/strong><\/p>\n<p>1. Die stundenweise entgeltliche \u00dcberlassung eines Hallenschwimmbades ohne \u00dcbernahme weiterer Pflichten ist eine Vermietung i.S. des \u00a7 535 BGB.<\/p>\n<p>2. Der Begriff der Betriebsvorrichtung in \u00a7 4 Nr. 12 Satz 2 UStG 1967 ist in gleicher Weise wie f\u00fcr das Bewertungsrecht (\u00a7 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG) auszulegen.<\/p>\n<p>UStG 1967 \u00a7 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a und Satz 2; BGB \u00a7 535; BewG \u00a7 68 Abs. 2 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) hatte im Jahre 1967 auf einem ihr geh\u00f6renden Grundst\u00fcck ein Hallenschwimmbad mit Sauna errichtet. Die Schwimmhalle ist auf den \u00fcbriggebliebenen Fundamenten eines abgebrochenen Geb\u00e4udes erstellt worden. Die Baukosten betrugen &#8230; DM und entfielen zu einem Drittel auf das Schwimmbecken samt Zusatzeinrichtungen und zu zwei Dritteln auf das Geb\u00e4ude. Das Schwimmbad hat mehrere Umkleidekabinen und Duschen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte zun\u00e4chst nur eine private Nutzung des Schwimmbades beabsichtigt. Da jedoch Au\u00dfenstehende Interesse an der Benutzung des Schwimmbades bekundeten, hat sie es ab Anfang 1968 laufend bestimmten Personengruppen stundenweise zur Benutzung gegen Entgelt \u00fcberlassen. Die Benutzer mu\u00dften den Schl\u00fcssel jeweils bei der Kl\u00e4gerin abholen und nach dem Schwimmen wieder zur\u00fcckgeben. Badepersonal sowie Handt\u00fccher oder Seife wurden nicht gestellt.<\/p>\n<p>In den Jahren 1968 bis 1972 hat die Kl\u00e4gerin folgende Einnahmen erzielt: &#8230;<\/p>\n<p>Diesen Einnahmen stehen folgende Betriebskosten einschlie\u00dflich der Abschreibungen gegen\u00fcber: &#8230;<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) ist der Auffassung, die Kl\u00e4gerin sei mit der Vermietung des Schwimmbades gewerblich und folglich unternehmerisch t\u00e4tig geworden. Er hat f\u00fcr die Jahre 1968 bis 1972 Gewerbesteuerme\u00dfbescheide gegen die Kl\u00e4gerin erlassen und sie zugleich mit Sammelbescheid vom 5. November 1974 als Kleinunternehmer i.S. des \u00a7 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1967) zur Umsatzsteuer veranlagt. Dabei ist die Umsatzsteuer wie folgt festgesetzt worden: &#8230;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die genannten Bescheide erfolglos Einspruch eingelegt. Die Klage gegen die Gewerbesteuerme\u00dfbescheide hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>Auf die Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide hat das FG die Umsatzsteuer wie folgt herabgesetzt: &#8230;<\/p>\n<p>Das Urteil ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1976 S. 422 (EFG 1976, 422) abgedruckt.<\/p>\n<p>Nach Ansicht des FG ist die Kl\u00e4gerin aufgrund ihrer Vermietungst\u00e4tigkeit zwar Unternehmerin; die Mietentgelte seien jedoch aufzuteilen. 60 v.H. entfielen auf die steuerpflichtige Vermietung der eigentlichen Badeeinrichtungen (Betriebsvorrichtungen i.S. des \u00a7 4 Nr. 12 letzter Satz UStG 1967), w\u00e4hrend 40 v.H. der Entgelte f\u00fcr die nach \u00a7 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1967 steuerfreie Vermietung des Geb\u00e4udes gezahlt worden seien. Das Verh\u00e4ltnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Ums\u00e4tzen sei unter Ber\u00fccksichtigung der Betriebskosten einschlie\u00dflich der Abschreibung und der &#8222;kalkulatorischen Zinsen&#8220; aus den Herstellungskosten gesch\u00e4tzt. Die Summe der steuerpflichtigen Ums\u00e4tze sei um den Eigenverbrauch f\u00fcr die private Nutzung des Schwimmbades durch die Kl\u00e4gerin und ihre Familie zu erh\u00f6hen. Der Wert des Eigenverbrauchs sei unter Zugrundelegung der Betriebskosten f\u00fcr das Hallenbad auf 2.000 DM j\u00e4hrlich zu sch\u00e4tzen.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA Verletzung des \u00a7 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1967: Unter Hinweis auf das Urteil des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 12. Juli 1940 V 259\/39 (RFHE 49, 88, RStBl 1940, 864) und das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24. M\u00e4rz 1975 III ZR 185\/73 (Versicherungsrecht 1975 S. 766 &#8211; VersR 1975, 766 -) ist es der Ansicht, diese Vorschrift komme nicht zur Anwendung, da die Kl\u00e4gerin nicht Mietvertr\u00e4ge i. S. des b\u00fcrgerlichen Rechts, sondern Vertr\u00e4ge besonderer Art abgeschlossen habe. Denn f\u00fcr die Benutzer der Schwimmhalle habe nicht die Nutzung des Raumes, sondern die M\u00f6glichkeit des Badens im Vordergrund gestanden. Selbst wenn Vermietungsleistungen gegeben seien, halte es im Hinblick auf die Rechtsprechung des RFH (Urteile vom 19. November 1943 V 136\/40, RFHE 54, 16; vom 24. September 1943 V 198\/40, RStBl 1943, 827, sowie vom 24. Februar 1944 V 1\/42, RStBl 1944, 183) diese f\u00fcr unteilbar und insgesamt f\u00fcr steuerpflichtig, weil die Nutzungs\u00fcberlassung des Grundst\u00fccks samt Geb\u00e4ude von untergeordneter Bedeutung sei. Wie eine Aufgliederung der Betriebskosten des Kalenderjahres 1972 zeige, betrage der Kostenanteil des Geb\u00e4udes bei \u00fcberschl\u00e4giger Sch\u00e4tzung nur 10 bis 20 v.H. Eine andere rechtliche Beurteilung f\u00fchre im Einzelfall zu gro\u00dfen praktischen Schwierigkeiten der Besteuerung. Sollte gleichwohl eine Aufteilung der Mietentgelte geboten sein, w\u00e4ren noch Feststellungen \u00fcber das Fl\u00e4chenverh\u00e4ltnis der Betriebsvorrichtungen zum Geb\u00e4ude erforderlich.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist im Ergebnis teilweise begr\u00fcndet (\u00a7 118 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Das angefochtene Urteil war aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).<\/p>\n<p>I. Gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 12 UStG 1967 ist die Vermietung von Grundst\u00fccken umsatzsteuerfrei (Satz 1 Buchst. a), ausgenommen (u.a.) die Vermietung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage geh\u00f6ren, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundst\u00fccks sind (Satz 2). Der Begriff der (steuerfreien) Vermietung und Verpachtung von Grundst\u00fccken bestimmt sich &#8211; wie in st\u00e4ndiger Rechtsprechung des RFH und des Bundesfinanzhofs (BFH) erkannt &#8211; nach den Vorschriften des b\u00fcrgerlichen Rechts (Urteil des BFH vom 25. M\u00e4rz 1971 V R 96\/67, BFHE 102, 165, BStBl II 1971, 473, mit weiteren Nachweisen). Deren Voraussetzungen liegen vor.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin \u00fcberl\u00e4\u00dft ihr Schwimmbad bestimmten Personengruppen stundenweise gegen Entgelt. Weitere Pflichten \u00fcbernimmt sie nicht. Damit sind die Voraussetzungen des \u00a7 535 BGB erf\u00fcllt: Die Kl\u00e4gerin gew\u00e4hrt dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache gegen Entrichtung des Mietzinses.<\/p>\n<p>Auch die vom FA zur St\u00fctzung seiner Hilfs\u00fcberlegung angef\u00fchrten Entscheidungen des RFH (RFHE 54, 16, RStBl 1943, 827, sowie RStBl 1944, 183) gehen in vergleichbaren F\u00e4llen (\u00dcberlassung einer Schwimmhalle, einer Kegelbahn und eines Schie\u00dfstandes) von einer Vermietung i. S. des \u00a7 535 BGB aus. Aus dem Urteil des RFH in RFHE 49, 88, RStBl 1940, 864 l\u00e4\u00dft sich eine gegenteilige Auffassung nicht herleiten, da in dem dort zu entscheidenden Fall das K\u00fchlen der Gegenst\u00e4nde die Hauptleistung war, nicht aber eine blo\u00dfe Nebenleistung, wie die Erw\u00e4rmung der R\u00e4ume bei der Vermietung einer Wohnung oder des Raumes und des Wassers bei der Vermietung einer Schwimmhalle. Der BGH hatte in dem vom FA angef\u00fchrten Fall (s. VersR 1975, 766) ebenfalls \u00fcber einen anderen Sachverhalt zu entscheiden; dort war die Mitbenutzung eines Freibades durch eine Einheit der Bundeswehr zu beurteilen.<\/p>\n<p>II. Von der Steuerbefreiung des \u00a7 4 Nr. 12 UStG 1967 ausgenommen ist die \u00dcberlassung von Betriebsvorrichtungen i. S. des \u00a7 68 Abs. 2 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes &#8211; BewG &#8211; (Urteil des RFH vom 24. September 1943 V 198\/40, RStBl 1943, 827; Urteil des BFH vom 17. M\u00e4rz 1955 V 181\/53 U, BFHE 60, 370, BStBl III 1955, 141). Wird eine Betriebsanlage, die aus Geb\u00e4uden und Betriebsvorrichtungen besteht, gegen einen einheitlichen Mietzins vermietet, mu\u00df folglich f\u00fcr die Umsatzbesteuerung die \u00dcberlassung der Betriebsvorrichtungen von der Vermietung der Geb\u00e4ude in der Weise getrennt werden, da\u00df nur die \u00dcberlassung der Betriebsvorrichtungen mit dem auf sie entfallenden Teil des Mietentgelts unter den Voraussetzungen des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist (Gutachten des RFH vom 4. April 1924 V D 3\/24, RFHE 13, 298; Urteile des RFH vom 19. November 1943 V 126\/41, RFHE 54, 17, RStBl 1944, 38, und des BFH vom 12. August 1954 V 118\/54, Deutsche Steuer-Rundschau 1954 S. 546 &#8211; DStR 1954, 546 &#8211; sowie Erla\u00df des Bundesministers der Finanzen &#8211; BdF &#8211; vom 27. Januar 1956 IV A\/2-S 4141-15\/55, Umsatzsteuer-Rundschau 1956 S. 39 &#8211; UStR 1956, 39 -). Bei Vermietung einer Betriebsanlage, die aus Geb\u00e4uden und Betriebsvorrichtungen besteht, kann folglich die Steuerpflicht der Geb\u00e4ude\u00fcberlassung nicht mit der Begr\u00fcndung bejaht werden, das Geb\u00e4ude sei im Verh\u00e4ltnis zu den Betriebsvorrichtungen von untergeordneter Bedeutung.<\/p>\n<p>Da\u00df der Begriff der Betriebsvorrichtung in \u00a7 4 Nr. 12 UStG 1967 keiner vom Bewertungsrecht abweichenden, auf das &#8222;Geb\u00e4ude&#8220; erweiterten Auslegung f\u00e4hig ist, ergibt sich aus der Vorgeschichte dieser Vorschrift.<\/p>\n<p>Durch die Verordnung zur \u00c4nderung der Durchf\u00fchrungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom 21. August 1936 &#8211; UStDB\u00c4ndVO &#8211; (RGBl I 1936, 643) wurde die neue Vorschrift des \u00a7 27 der Durchf\u00fchrungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (UStDB 1934) eingef\u00fchrt. Sie erging zu der Bestimmung des \u00a7 4 Nr. 9 des Gesetzes (UStG 1934), nach der unter anderem die unter das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) fallenden Ums\u00e4tze befreit waren, und hatte folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;Steuerpflichtig sind die Ums\u00e4tze von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage geh\u00f6ren, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundst\u00fccks sind.&#8220;<\/p>\n<p>Durch einen neuen \u00a7 28 UStDB 1934 wurde zugleich zu der die Verpachtungen und Vermietungen von Grundst\u00fccken befreienden Vorschrift des \u00a7 4 Nr. 10 des Gesetzes (UStG 1934) eine entsprechende Regelung getroffen. Sie lautete:<\/p>\n<p>&#8222;Steuerpflichtig ist die Verpachtung und Vermietung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage geh\u00f6ren, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundst\u00fccks sind.&#8220;<\/p>\n<p>Aus dem Runderla\u00df des Reichsministers der Finanzen (RdF) vom 15. September 1936 (RStBl 1936, 913, 914) ergibt sich, da\u00df diese Vereinheitlichung erfolgt ist, um den Begriff des Grundst\u00fccks hinsichtlich des Umfangs beider Steuerbefreiungen dem Bewertungsrecht anzupassen (\u00a7 11 Abs. 2 Satz 3, \u00a7 50 Abs. 1 Satz 2 des Reichsbewertungsgesetzes).<\/p>\n<p>Die Neuregelung wurde in den UStDB 1951 fortgef\u00fchrt (\u00a7\u00a7 34 und 37). Hinsichtlich der Vermietung und Verpachtung von Grundst\u00fccken fand sie Aufnahme in \u00a7 4 Nr. 12 Satz 2 UStG 1967, hinsichtlich der Ver\u00e4u\u00dferungen von Grundst\u00fccken (\u00a7 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1967) wurde sie als entbehrlich angesehen, da sich die Steuerpflicht der Maschinen und sonstigen Betriebsvorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage geh\u00f6ren, bereits aus \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ergibt (s. Hartmann\/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz &#8211; Mehrwertsteuer -, Kommentar, 6. Aufl., Anm. 28 zu \u00a7 4 Nr. 9).<\/p>\n<p>Es besteht kein Grund, von der gewollten Einheitlichkeit der Begriffsbestimmung abzuweichen. Zu \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1967 kann es nicht zweifelhaft sein, da\u00df eine das Schwimmbad umgebende Halle als Geb\u00e4ude anzusehen und damit dem Grundst\u00fcck zuzurechnen ist. Dann kann anderes nicht f\u00fcr \u00a7 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1967 gelten.<\/p>\n<p>Von der Aufteilung des Entgelts ist in der Vergangenheit lediglich aus Vereinfachungsgr\u00fcnden abgesehen worden, wenn nach Aufteilung des Entgelts ein Teil nur geringf\u00fcgig gewesen w\u00e4re (Urteile des RFH vom 21. Dezember 1926 V A 732\/26, RFHE 20, 137, 139, RStBl 1927, 72, und RFHE 54, 17, RStBl 1944, 38, sowie DStR 1954, 546; Pl\u00fcckebaum\/Malitzky, Umsatzsteuergesetz &#8211; Mehrwertsteuer -, Kommentar, 10. Aufl., Bd. II\/3, \u00a7 4 Anm. 425).<\/p>\n<p>III. Gegenstand der Vermietung ist hier das Hallenbad als Betriebsanlage, bestehend aus der Halle als Geb\u00e4ude und dem Schwimmbecken samt Zusatzeinrichtungen &#8211; Sauna, Duschen, Umkleidekabinen &#8211; als Betriebsvorrichtungen. Das Schwimmbecken sowie die Zusatzeinrichtungen stehen in einer besonderen Beziehung zu dem in dem Hallenbad ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb und dienen unmittelbar dessen Aus\u00fcbung (vgl. Urteile des BFH vom 5. M\u00e4rz 1971 III R 90\/69, BFHE 102, 107, BStBl II 1971, 455, und vom 22. Juni 1977 I R 50\/75, BFHE 122, 534, BStBl II 1977, 778, sowie R\u00f6ssler\/Troll\/Langner, Bewertungsgesetz und Verm\u00f6gensteuergesetz, 11. Aufl., 1977 S. 525). Dies macht eine Aufteilung der Mietentgelte erforderlich. Soweit der RFH in vergleichbaren F\u00e4llen ausschlie\u00dflich eine Vermietung von Betriebsvorrichtungen angenommen hatte (RStBl 1943, 827 &#8211; Kegelbahn -; RFHE 54, 16 &#8211; Schwimmhalle -; sowie RStBl 1944, 183 &#8211; Schie\u00dfstand -), liegt dem eine Abgrenzung von Geb\u00e4uden und Betriebsvorrichtungen zugrunde, die der heutigen Auslegung des \u00a7 68 BewG nicht mehr entspricht. Das ergibt sich insbesondere aus der ebenfalls eine Schwimmhalle betreffenden Entscheidung in RFHE 54, 16. Die Urteile sind insoweit \u00fcberholt.<\/p>\n<p>1. Das FG hat bei Aufteilung der (notwendig) einheitlichen Mietzinsen auf steuerfreie und steuerpflichtige Vermietungsleistungen darauf abgestellt, inwieweit die laufenden Kosten des Hallenbades auf das Grundst\u00fcck mit Geb\u00e4ude einerseits und die Betriebsvorrichtungen andererseits entfallen. Zus\u00e4tzlich hat es durch Ansatz kalkulatorischer Zinsen auf das investierte Kapital dem Verh\u00e4ltnis der Anschaffungs- und Herstellungskosten f\u00fcr die einzelnen Mietobjekte Rechnung getragen. Diese Aufteilungsmethode ist zutreffend und einer Aufteilung nach dem Verh\u00e4ltnis der Grundfl\u00e4chen vorzuziehen, da die Betriebsvorrichtungen bereits einen Gro\u00dfteil der Geb\u00e4udegrundfl\u00e4che einnehmen.<\/p>\n<p>Auf der Grundlage dieser Aufteilungsmethode lassen sich nach Feststellung der Unkosten sowie der angemessenen Kapitalverzinsung die anteiligen Mietzinsen berechnen. Das FG hat jedoch von einer Ermittlung der Kosten f\u00fcr die einzelnen Veranlagungszeitr\u00e4ume sowie der damals markt\u00fcblichen Zinsen abgesehen, obwohl Unterlagen \u00fcber die Kosten offensichtlich vorliegen, und die H\u00f6he der anteiligen Mietzinsen gesch\u00e4tzt. Eine Sch\u00e4tzung h\u00e4tte aber nur erfolgen d\u00fcrfen, soweit sich die Besteuerungsgrundlagen nach Ermittlung der genannten Zahlenwerte nicht ohne besondere Schwierigkeiten h\u00e4tten berechnen lassen (\u00a7 217 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung, \u00a7 162 Abs. 1 der Abgabenordnung). Nur in diesem Rahmen sind vorliegend M\u00f6glichkeiten der Vereinfachung gegeben.<\/p>\n<p>Das Urteil war daher aufzuheben und die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).<\/p>\n<p>2. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung ist zu beachten:<\/p>\n<p>Die private Nutzung des Hallenbades durch die Kl\u00e4gerin ist zwar zu Recht als Eigenverwendung gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1967 behandelt worden. Da das Unternehmen der Kl\u00e4gerin ohne Hallenbad nicht denkbar w\u00e4re und eine private Nutzung des Bades mit ihrem Anteil von weniger als 25 v.H. eindeutig hinter die Nutzung durch Vermietung zur\u00fccktritt, dient das Hallenbad dem Unternehmen der Kl\u00e4gerin (Urteil des BFH vom 19. April 1979 V R 11\/72, BFHE 127, 447, BStBl II 1979, 420). Unzutreffend ist jedoch die Steuer f\u00fcr den Eigenverwendungsverbrauch auf der Grundlage der tats\u00e4chlich angefallenen Kosten f\u00fcr das gesamte Hallenbad berechnet worden. Da die Befreiungsvorschrift des \u00a7 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1967 auch auf den Eigenverbrauch anzuwenden ist, k\u00f6nnen in die Bemessungsgrundlage des steuerpflichtigen Eigenverbrauchs nicht diejenigen tats\u00e4chlichen Aufwendungen einbezogen werden, die im Zusammenhang mit der steuerfreien Vermietung bzw. Eigenverwendung angefallen sind. Die Bemessungsgrundlage ist daher auf die Quote der auf die Betriebsvorrichtungen entfallenden Kosten beschr\u00e4nkt, die dem Verh\u00e4ltnis des Eigenverbrauchs zur Gesamtnutzung entspricht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 16.10.1980 (V R 51\/76) BStBl. 1981 II S. 228 1. Die stundenweise entgeltliche \u00dcberlassung eines Hallenschwimmbades ohne \u00dcbernahme weiterer Pflichten ist eine Vermietung i.S. des \u00a7 535 BGB. 2. 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