{"id":27573,"date":"1980-11-18T21:10:31","date_gmt":"1980-11-18T19:10:31","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27573"},"modified":"2013-08-20T10:43:59","modified_gmt":"2013-08-20T08:43:59","slug":"bverfg-beschluss-vom-18-11-1980-1-bvr-228_73-_-1-bvr-311_73-bstbl-1981-ii-s-235","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bverfg-beschluss-vom-18-11-1980-1-bvr-228_73-_-1-bvr-311_73-bstbl-1981-ii-s-235\/","title":{"rendered":"BVerfG-Beschlu\u00df vom 18.11.1980 (1 BvR 228\/73 \/ 1 BvR 311\/73) BStBl. 1981 II S. 235"},"content":{"rendered":"<p><strong>BVerfG-Beschlu\u00df vom 18.11.1980 (1 BvR 228\/73 \/ 1 BvR 311\/73) BStBl. 1981 II S. 235<\/strong><\/p>\n<p>Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, da\u00df die Befreiung von der Steuerberaterpr\u00fcfung bei ehemaligen Beamten und Angestellten des gehobenen Dienstes der Finanzverwaltung eine Verwaltungst\u00e4tigkeit von 15 Jahren und bei ehemaligen Beamten und Angestellten des h\u00f6heren Dienstes der Finanzverwaltung von 10 Jahren voraussetzt (\u00a7 8 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und Nr. 4 Buchst. a StBerG 1972).<\/p>\n<p align=\"center\">Gr\u00fcnde:<\/p>\n<p align=\"center\">A.<\/p>\n<p>Die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes regeln die Voraussetzungen, unter denen ehemalige Beamte und Angestellte der Finanzverwaltung von der Steuerberaterpr\u00fcfung zu befreien sind. Die Beschwerdef\u00fchrer wenden sich gegen die Verl\u00e4ngerung der urspr\u00fcnglich f\u00fcr die Befreiung geforderten Mindestdienstzeit in der Finanzverwaltung.<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>1. Mit dem Gesetz \u00fcber die Rechtsverh\u00e4ltnisse der Steuerberater und Steuerbevollm\u00e4chtigten (Steuerberatungsgesetz) vom 16. August 1961 (BGBl I S. 1301) &#8211; StBerG &#8211; wurden die Berufe der Steuerberater und Steuerbevollm\u00e4chtigten neu geordnet. Als Steuerberater oder Steuerbevollm\u00e4chtigter durfte seither nur bestellt werden, wer eine entsprechende Pr\u00fcfung bestanden hatte oder von dieser Pr\u00fcfung befreit worden war (\u00a7 4 StBerG 1961). \u00dcber die Voraussetzungen f\u00fcr die Befreiung von der Pr\u00fcfung bestimmte das Gesetz unter anderem:<\/p>\n<p align=\"center\">\u00a7 8<\/p>\n<p>(1) Von der Steuerberaterpr\u00fcfung sind zu befreien<\/p>\n<p>1. &#8230;<\/p>\n<p>2. ehemalige Finanzrichter, Beamte und Angestellte des h\u00f6heren Dienstes der Finanzverwaltung, die w\u00e4hrend der letzten zehn Jahre vor dem Ausscheiden aus dem Dienst mindestens f\u00fcnf Jahre lang auf dem Gebiet des Steuerwesens als Sachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung t\u00e4tig gewesen sind.<\/p>\n<p>(2) Von der Steuerbevollm\u00e4chtigtenpr\u00fcfung sind ehemalige Beamte und Angestellte der Finanzverwaltung, die w\u00e4hrend der letzten zehn Jahre vor dem Ausscheiden aus dem Dienst mindestens f\u00fcnf Jahre lang auf dem Gebiet des Steuerwesens als Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwertiger Stellung t\u00e4tig gewesen sind, zu befreien.<\/p>\n<p>(3) &#8230;<\/p>\n<p>Die Befreiungsvorschrift beruhte auf der Erw\u00e4gung, es w\u00e4re unbillig, wenn in F\u00e4llen langj\u00e4hriger Bew\u00e4hrung in der Finanzverwaltung die erforderliche Sachkunde noch durch das Bestehen einer Pr\u00fcfung nachgewiesen werden m\u00fc\u00dfte; der Nachweis ergebe sich vielmehr aus der bisherigen T\u00e4tigkeit der Bewerber (Begr\u00fcndung des Regierungsentwurfs, BTDrucks. III\/128, S. 28, zu \u00a7 10 Abs. 1 und 2). Die Vorschrift verlangte keine zehnj\u00e4hrige Dienstzeit in der Finanzverwaltung; es gen\u00fcgte, wenn die geforderte f\u00fcnfj\u00e4hrige qualifizierte T\u00e4tigkeit innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem Ausscheiden aus dem Dienst geleistet wurde (vgl. BFHE 80, 64 = BStBl 1964 III S. 496; BFHE 80, 59 = BStBl 1964 III S. 495). Danach konnte im g\u00fcnstigsten Fall Bewerber bereits nach einer Dienstzeit von f\u00fcnf Jahren ohne Pr\u00fcfung als Steuerberater oder Steuerbevollm\u00e4chtigte zugelassen werden, wenn sie in dieser Zeit ununterbrochen eine der in \u00a7 8 StBerG 1961 genannten Dienststellungen innegehabt hatten.<\/p>\n<p>2. Die Berufe des Steuerberaters und des Steuerbevollm\u00e4chtigten wurden durch das Zweite Gesetz zur \u00c4nderung des Steuerberatungsgesetzes vom 11. August 1972 (BGBl I S. 1401) zu einem einheitlichen Beruf mit der Berufsbezeichnung &#8222;Steuerberater&#8220; zusammengef\u00fchrt. In diesem Zusammenhang wurden auch die Voraussetzungen f\u00fcr den pr\u00fcfungsfreien Zugang zum Steuerberaterberuf neu geregelt; insbesondere wurde die Mindest\u00e4tigkeitsdauer verl\u00e4ngert. Dazu bestimmt das Steuerberatungsgesetz 1972:<\/p>\n<p align=\"center\">\u00a7 8<\/p>\n<p>(1) Von der Steuerberaterpr\u00fcfung sind zu befreien<\/p>\n<p>1. &#8230;<\/p>\n<p>2. &#8230;<\/p>\n<p>3. ehemalige Beamte und Angestellte des h\u00f6heren Dienstes<\/p>\n<p>a) der Finanzverwaltung, die mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet des Steuerwesens als Sachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung t\u00e4tig gewesen sind,<\/p>\n<p>b) &#8230;<\/p>\n<p>4. ehemalige Beamte und Angestellte des gehobenen Dienstes<\/p>\n<p>a) der Finanzverwaltung, die mindestens f\u00fcnfzehn Jahre auf dem Gebiet des Steuerwesens als Sachberarbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung t\u00e4tig gewesen sind,<\/p>\n<p>b) &#8230;<\/p>\n<p>(2) &#8230;<\/p>\n<p>Im schriftlichen Bericht des Finanzausschusses des Sechsten Deutschen Bundestages ist zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, eine allgemeine Anhebung der Mindestt\u00e4tigkeit f\u00fcr ehemalige Finanzrichter, Beamte und Angestellte des h\u00f6heren und gehobenen Dienstes in der Finanzverwaltung um f\u00fcnf Jahre sei angezeigt, um den in letzter Zeit immer st\u00e4rker werdenden Abwanderungstendenzen Einhalt zu gebieten. Zus\u00e4tzlich m\u00fcsse die Mindestt\u00e4tigkeitsdauer f\u00fcr ehemalige Beamte und Angestellte des gehobenen Dienstes um weitere f\u00fcnf auf insgesamt 15 Jahre ausgedehnt werden, damit dieser Personenkreis altersm\u00e4\u00dfig nicht zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt pr\u00fcfungsfrei in den Steuerberaterberuf hin\u00fcberwechseln k\u00f6nne als die Berufsbewerber aus der Finanzrichterlaufbahn oder der Laufbahn des h\u00f6heren Dienstes (BTDrucks. VI\/3456, S. 6, zu Nr. 5). \u00a7 8 Abs. 1 StBerG 1972 wurde in der Neufassung des Steuerberatungsgesetzes durch das Dritte Gesetz zur \u00c4nderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl I S. 1509) \u00a7 38 Abs. 1, blieb aber inhaltlich im wesentlichen unver\u00e4ndert.<\/p>\n<p>\u00dcbergangsvorschriften f\u00fcr Angeh\u00f6rige der Finanzverwaltung, die sich bei Inkrafttreten der neuen Vorschriften schon im Verwaltungsdienst befanden, enth\u00e4lt das Steuerberatungsgesetz 1972 (1975) nicht. Hinsichtlich des Zugangs zu dem auslaufenden Beruf des Steuerbevollm\u00e4chtigten bestimmt \u00a7 118a Abs. 5 StBerG 1972 (\u00a7 156 Abs. 5 StBerG 1975), da\u00df der Antrag auf Zulassung zur Pr\u00fcfung nur noch f\u00fcr begrenzte Zeit, im Regelfall bis zum 12. August 1980, gestellt werden kann. Eine Befreiung von der Pr\u00fcfung als Steuerbevollm\u00e4chtigter f\u00fcr eine \u00dcbergangszeit ist nicht vorgesehen. Die weitere \u00dcbergangsvorschrift des \u00a7 118b StBerG 1972 (\u00a7 157 StBerG 1975) regelt f\u00fcr Steuerbevollm\u00e4chtigte, die diesen Beruf bereits aus\u00fcben, den \u00dcbergang zum Beruf des Steuerberaters.<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>1. Der Beschwerdef\u00fchrer zu 1) trat im Jahr 1960 als Finanzanw\u00e4rter in den Dienst der Finanzverwaltung ein. Nach bestandener Pr\u00fcfung als Steuerinspektor war er vom 1. April 1964 bis zum 30. Oktober 1974 als Sachbearbeiter in der Finanzverwaltung t\u00e4tig. Seither ist er Beamter des gehobenen Dienstes im Bundesministerium f\u00fcr wirtschaftliche Zusammenarbeit. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Steuerberatungsgesetzes 1972 (12. August 1972) h\u00e4tte der Beschwerdef\u00fchrer zu 1) die pr\u00fcfungsfreie Zulassung &#8211; als Steuerbevollm\u00e4chtigter &#8211; beantragen k\u00f6nnen, da er innerhalb der zur\u00fcckliegenden zehn Jahre \u00fcber acht Jahre auf dem Gebiet des Steuerwesens als Sachbearbeiter t\u00e4tig gewesen war (\u00a7 8 Abs. 2 StBerG 1961). Nach \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a StBerG 1972 (\u00a7 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a StBerG 1975) h\u00e4tte er bei fortdauernder T\u00e4tigkeit in der Finanzverwaltung erst wieder ab 1. April 1979 &#8211; als Steuerberater &#8211; pr\u00fcfungsfrei zugelassen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer zu 2) wurde nach dem Studium der Rechtswissenschaft und Ablegung der beiden juristischen Staatspr\u00fcfungen im Jahr 1966 als Finanzassessor bei der Finanzverwaltung eingestellt. Nach der Einweisung von 18 Monaten war er vom 15. Februar 1968 bis zum 1. November 1973 als Sachgebietsleiter bei einem Finanzamt eingesetzt. Er schied dann aus dem Staatsdienst aus und ist seither als Rechtsanwalt &#8211; Fachanwalt f\u00fcr Steuerrecht &#8211; freiberuflich t\u00e4tig. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Steuerberatungsgesetzes 1972 h\u00e4tte er die pr\u00fcfungsfreie Zulassung &#8211; als Steuerberater &#8211; nach \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 2 StBerG 1961 noch nicht beantragen k\u00f6nnen, da er die Voraussetzungen der f\u00fcnfj\u00e4hrigen T\u00e4tigkeit als Sachgebietsleiter erst ab 16. Februar 1973 erf\u00fcllte. Nach \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StBerG 1972 (\u00a7 38 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StBerG 1975) w\u00e4re die pr\u00fcfungsfreie Zulassung ab 16. Februar 1978 m\u00f6glich gewesen, wenn der Beschwerdef\u00fchrer seine T\u00e4tigkeit in der Finanzverwaltung bis dahin beibehalten h\u00e4tte.<\/p>\n<p align=\"center\">III.<\/p>\n<p>1. Verfahren 1 BvR 228\/73<\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer zu 1) h\u00e4lt \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a StBerG 1972 wegen Versto\u00dfes gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG f\u00fcr verfassungswidrig:<\/p>\n<p>Durch die \u00c4nderung der Vorschrift sei ihm das bis dahin bestehende Recht auf pr\u00fcfungsfreie Zulassung zum Beruf des Steuerbevollm\u00e4chtigten genommen worden. Dadurch sei er selbst, gegenw\u00e4rtig und unmittelbar betroffen. Die Neuregelung f\u00fchre zu einer mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbaren Einschr\u00e4nkung der Berufswahl, weil sie nicht durch Gr\u00fcnde des Gemeinwohls und des allgemeinen Interesses gedeckt sei. Der pr\u00fcfungsfreie Zugang zu dem neugeschaffenen Einheitsberuf des Steuerberaters sei f\u00fcr ehemalige Beamte oder Angestellte erschwert worden, obwohl sich an ihrer Qualifikation f\u00fcr die steuerberatende T\u00e4tigkeit nichts ge\u00e4ndert habe, wie in dem beigef\u00fcgten Gutachten von Prof. Dr. Paulick, W\u00fcrzburg, nachgewiesen sei. Auch der Gesetzgeber habe daran keinen Zweifel gehabt. Es sei nicht zul\u00e4ssig, ausschlie\u00dflich deshalb anstelle einer f\u00fcnfj\u00e4hrigen jetzt eine f\u00fcnfzehnj\u00e4hrige Sachbearbeitert\u00e4tigkeit zu verlangen, um Interessenten f\u00fcr den Beruf des Steuerberaters von dem Ausscheiden aus dem Staatsdienst abzuhalten. Art. 3 Abs. 1 GG werde verletzt, weil der Gesetzgeber f\u00fcr Bedienstete, die im Zeitpunkt der Neuregelung ein Recht auf pr\u00fcfungsfreien Zugang zu einem der steuerberatenden Berufe nach \u00a7 8 StBerG 1961 gehabt h\u00e4tten, keine dem \u00a7 118b StBerG 1972 entsprechende \u00dcbergangsregelung geschaffen habe.<\/p>\n<p>2. Verfahren 1 BvR 311\/73<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Beschwerdef\u00fchrers zu 2) verst\u00f6\u00dft \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StBerG 1972 gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG:<\/p>\n<p>Die Neuregelung betreffe ihn selbst, gegenw\u00e4rtig und unmittelbar. Er sei aus der Finanzverwaltung ausgeschieden und erf\u00fclle die Voraussetzungen f\u00fcr die pr\u00fcfungsfreie Zulassung nach der fr\u00fcheren, aber nicht nach der ge\u00e4nderten Fassung des \u00a7 8 StBerG. Die M\u00f6glichkeit, nach f\u00fcnfj\u00e4hriger Sachgebietsleitert\u00e4tigkeit pr\u00fcfungsfrei als Steuerberater bestellt zu werden, sei ihm durch das Gesetz unmittelbar genommen worden. Die Neufassung des \u00a7 8 StBerG 1961 sei mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, da sie auf einer verfassungsrechtlich unzul\u00e4ssigen Motivation beruhe. Das Ziel des Gesetzgebers, Abwanderungstendenzen entgegenzutreten, habe eine berufslenkende Sperrwirkung. Die Berufslenkung k\u00f6nne weder bei der Zulassung zur Ausbildung noch bei einer sonstigen Berufszugangsregelung eine Beschr\u00e4nkung rechtfertigen. Die Erw\u00e4gungen des Gesetzgebers l\u00e4gen au\u00dferhalb des Gesetzeszwecks. Dieser betreffe nur die Qualifikation f\u00fcr die steuerberatende T\u00e4tigkeit. \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StBerG 1972 beschr\u00e4nke gegen\u00fcber der fr\u00fcheren Rechtslage zu Unrecht die durch Art. 12 Abs. 1 GG gesch\u00fctzte Freiheit der Berufsaus\u00fcbung der Angeh\u00f6rigen des h\u00f6heren Dienstes. Diese h\u00e4tten ein Recht, vor ihrem Eintritt in die Finanzverwaltung auch die Steuerberatung als Zweig der Steuerrechtspflege zu erw\u00e4gen und sich auch davon bei ihrer Berufswahl leiten zu lassen.<\/p>\n<p>Zumindest h\u00e4tte f\u00fcr die Personen, die zur Zeit der Gesetzes\u00e4nderung bereits im Dienst der Finanzverwaltung standen, eine \u00dcbergangsregelung geschaffen werden m\u00fcssen, wie sie f\u00fcr angehende Steuerbevollm\u00e4chtigte in \u00a7 118a StBerG 1972 getroffen worden sei.<\/p>\n<p align=\"center\">IV.<\/p>\n<p>1. Zu den Verfassungsbeschwerden hat namens der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen Stellung genommen:<\/p>\n<p>Die angegriffenen Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes 1972 verletzten keine Grundrechte der Beschwerdef\u00fchrer. Die Wahl des Berufs des Steuerberaters sei an bestimmte subjektive Zulassungsvoraussetzungen, unter anderem die Ablegung der Steuerberaterpr\u00fcfung gekn\u00fcpft. Deren Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit zweifelten die Beschwerdef\u00fchrer nicht an. Ein Versto\u00df gegen die Freiheit der Berufswahl liege nicht vor, da Angeh\u00f6rige der Finanzverwaltung wie alle anderen Bewerber nach Ablegung der Steuerberaterpr\u00fcfung zu Steuerberatern bestellt werden k\u00f6nnten. Dar\u00fcber hinaus werde dieser Personenkreis durch die M\u00f6glichkeit der Befreiung von der Steuerberaterpr\u00fcfung bessergestellt als andere Bewerber. Wenn schon die allgemeine Regelung f\u00fcr die Wahl des Steuerberaterberufs nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG versto\u00dfe, k\u00f6nne dies erst recht nicht bei einer f\u00fcr eine Bewerbergruppe g\u00fcnstigeren Regelung der Fall sein. Der Gesetzgeber \u00fcberschreite den Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit nicht, wenn er f\u00fcr diese privilegierte Gruppe der potentiellen Berufsbewerber die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen zwar versch\u00e4rfe, wenn seine Regelung aber noch hinter den Anforderungen zur\u00fcckbleibe, die an die nicht privilegierten Berufsbewerber gestellt w\u00fcrden. Es entspreche dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, durch l\u00e4ngere Fristen keinen Anreiz daf\u00fcr zu schaffen, da\u00df die Ausbildung in der Finanzverwaltung in gr\u00f6\u00dferem Umfang als Zugang zum Steuerberaterberuf in Anspruch genommen werde. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, die verwaltungsinternen Ausbildungskapazit\u00e4ten f\u00fcr diesen Zweck bereitzustellen. Auch sei die Verl\u00e4ngerung der Fristen zum Schutz der Funktionsf\u00e4higkeit der Finanzverwaltung, einem \u00fcberragenden Gemeinschaftsgut, gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Auch Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Es liege innerhalb der Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, da\u00df er f\u00fcr die Angeh\u00f6rigen der Finanzverwaltung keine dem \u00a7 118b StBerG 1972 entsprechende \u00dcbergangsvorschrift geschaffen habe. Zweck des \u00a7 118b StBerG 1972 sei die \u00dcberf\u00fchrung der Berufsgruppe der Steuerbevollm\u00e4chtigten in den neugeschaffenen Einheitsberuf des Steuerberaters. Bei den Beschwerdef\u00fchrern gehe es jedoch um den Berufswechsel vom Steuerbeamten zum Steuerberater. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, Personen, die bereits einen steuerberatenden Beruf ergriffen h\u00e4tten, und solche, die f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst auf dem Gebiet des Steuerrechts ausgebildet worden seien und zum Steuerberaterberuf \u00fcberwechseln wollten, gleich zu behandeln.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber habe auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Besitzstandswahrung an den fr\u00fcheren g\u00fcnstigeren Befreiungsvorschriften festhalten m\u00fcssen. Insoweit sei ihm ein besonders breiter Ermessensspielraum einger\u00e4umt, da die pr\u00fcfungsfreie Zulassung eine Verg\u00fcnstigung darstelle. Auch in diesem Zusammenhang k\u00f6nne das Motiv des Gesetzgebers, Abwanderungstendenzen entgegenzuwirken, die Verl\u00e4ngerung der Mindestt\u00e4tigkeitsdauer tragen. Zu geeigneten Ma\u00dfnahmen gegen die Abwanderungstendenzen sei der Gesetzgeber nicht nur berechtigt, sondern im Allgemeininteresse sogar verpflichtet.<\/p>\n<p>2. Dem Bund Deutscher Steuerbeamten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Er h\u00e4lt die Verfassungsbeschwerden aus den von den Beschwerdef\u00fchrern vorgebrachten Gr\u00fcnden f\u00fcr begr\u00fcndet.<\/p>\n<p align=\"center\">B.<\/p>\n<p>Die Verfassungsbeschwerden sind zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>1. Die Beschwerdef\u00fchrer sind durch die Neuregelung der Voraussetzungen f\u00fcr den pr\u00fcfungsfreien Zugang zum Steuerberaterberuf beschwert. Diese ist gegen\u00fcber der Regelung des \u00a7 8 StBerG 1961 durch die Anhebung der Mindestt\u00e4tigkeitsdauer wesentlich versch\u00e4rft worden. Insoweit kann es nicht darauf ankommen, ob \u00a7 8 StBerG 1961 auch dahin h\u00e4tte ausgelegt werden k\u00f6nnen, da\u00df die Berufsbewerber mindestens zehn Jahre Angeh\u00f6rige der Finanzverwaltung gewesen sein mu\u00dften, davon f\u00fcnf Jahre in qualifizierter Stellung. Danach w\u00e4re der Beschwerdef\u00fchrer zu 1) nicht in dem geltend gemachten Umfang, der Beschwerdef\u00fchrer zu 2) \u00fcberhaupt nicht beschwert. Entscheidend ist, da\u00df in der Verwaltungspraxis ausschlie\u00dflich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs verfahren und nur eine f\u00fcnfj\u00e4hrige Zugeh\u00f6rigkeit zu der Finanzverwaltung in qualifizierter Stellung innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren verlangt wurde.<\/p>\n<p>2. Die Verfassungsbeschwerden sind nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden. Zwar h\u00e4tten die Beschwerdef\u00fchrer inzwischen auch die verl\u00e4ngerte Mindestt\u00e4tigkeitsdauer erf\u00fcllt, wenn sie unver\u00e4ndert im Dienst der Finanzverwaltung t\u00e4tig geblieben w\u00e4ren. Beide Beschwerdef\u00fchrer sind jedoch zu einem Zeitpunkt aus der Finanzverwaltung ausgeschieden, in dem sie zwar nach altem Recht, aber nicht nach den ge\u00e4nderten Vorschriften pr\u00fcfungsfrei zum Beruf des Steuerbevollm\u00e4chtigten (Beschwerdef\u00fchrer zu 1) oder des Steuerberaters (Beschwerdef\u00fchrer zu 2) h\u00e4tten zugelassen werden k\u00f6nnen. Die Beschwerdef\u00fchrer k\u00f6nnten im Fall der mit den Verfassungsbeschwerden angestrebten Begrenzung der Mindestt\u00e4tigkeitsdauer auf f\u00fcnf Jahre jederzeit noch ihre pr\u00fcfungsfreie Zulassung als Steuerberater beantragen, da der Zeitraum zwischen dem Ausscheiden aus dem Dienst der Finanzverwaltung und der pr\u00fcfungsfreien Zulassung nach \u00a7 8 StBerG a. F. nicht begrenzt war (vgl. BFHE 80, 64 (67) = BStBl 1964 III S. 496 (497 re. Sp.)) und auch nach neuem Recht nicht begrenzt ist (vgl. Wei\u00df, DStZ A 1972, S. 377 (383)).<\/p>\n<p>3. Der Zul\u00e4ssigkeit der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zu 2) steht nicht entgegen, da\u00df er als Rechtsanwalt auch uneingeschr\u00e4nkt gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Hilfe in Steuersachen leisten (\u00a7 3 Nr. 2 StBerG 1975; fr\u00fcher \u00a7 107a Abs. 2 Nr. 2 RAO) und da\u00df er aufgrund seiner T\u00e4tigkeit in der Finanzverwaltung die Berufsbezeichnung &#8222;Fachanwalt f\u00fcr Steuerrecht&#8220; f\u00fchren darf. Der von ihm angestrebte Beruf des Steuerberaters hat gegen\u00fcber dem Beruf des Rechtsanwalts auf dem Gebiet der Steuerberatung als gesetzlich geregeltem Sonderberuf eigenst\u00e4ndiges Gewicht. Der Beschwerdef\u00fchrer zu 2) hat deshalb ein berechtigtes Interesse daran, die Berufsbezeichnung &#8222;Steuerberater&#8220; zu f\u00fchren, zumal er dazu neben der F\u00fchrung der Bezeichnung &#8222;Rechtsanwalt&#8220; befugt w\u00e4re (\u00a7 78 Abs. 1 der Grunds\u00e4tze des anwaltlichen Standesrechts vom 21. Juni 1973, die von der Bundesrechtsanwaltskammer aufgrund des \u00a7 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO festgestellt worden sind). \u00c4hnliches gilt im Verh\u00e4ltnis zwischen &#8222;Steuerberater&#8220; und &#8222;Fachanwalt f\u00fcr Steuerrecht&#8220;. Die Bezeichnung &#8222;Fachanwalt f\u00fcr Steuerrecht&#8220; darf nach anwaltlichem Standesrecht (\u00a7 76 der Grunds\u00e4tze) von Rechtsanw\u00e4lten gef\u00fchrt werden, die \u00fcber den Durchschnitt hinausgehende Kenntnisse im Steuerrecht nachweisen (vgl. Isele, Bundesrechtsanwaltsordnung, 1976, S. 824 f.). Es handelt sich aber nicht wie bei dem Beruf des Steuerberaters um einen vom Beruf des Rechtsanwalts verschiedenen, gesetzlich geregelten Sonderberuf, sondern nur um einen Zusatz zu der Berufsbezeichnung &#8222;Rechtsanwalt&#8220;, durch den besondere Kenntnisse eines Rechtsanwalts auf dem Gebiet des Steuerrechts kenntlich gemacht werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>4. Die Beschwerdef\u00fchrer, die als &#8211; ehemalige &#8211; Beamte der Finanzverwaltung selbst m\u00f6gliche Adressaten der strittigen Regelung sind, haben ausreichend dargelegt, da\u00df sie gegenw\u00e4rtig und unmittelbar durch die angegriffenen Vorschriften in ihren Grundrechten verletzt sein k\u00f6nnen (vgl. BVerfGE 49, 1 (8)).<\/p>\n<p>Das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz vor Erla\u00df eines Vollziehungsakts kann ausnahmsweise gegeben sein, wenn das Gesetz den Betroffenen schon vorher zu entscheidenden Dispositionen veranla\u00dft, die er nach dem sp\u00e4teren Gesetzesvollzug nicht mehr nachholen oder \u00e4ndern k\u00f6nnte (BVerfGE 43, 291 (386)). Eine solche Ausnahme liegt hier vor. Die Befreiung von der Pr\u00fcfung nach der im Zeitpunkt der Einlegung der Verfassungsbeschwerden g\u00fcltigen Rechtslage setzte voraus, da\u00df der Antragsteller aus der Finanzverwaltung ausgeschieden war oder zumindest seine Entlassung beantragt hatte (\u00a7 8 Abs. 2 i. V. m. \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 3 StBerG 1972). Da aber der Antrag auf Entlassung (\u00a7 30 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes; \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes) weder Bedingungen noch Vorbehalte enthalten darf (vgl. Wolff-Bachof, Verwaltungsrecht II, 4. Aufl., 1976, S. 527), h\u00e4tten die Beschwerdef\u00fchrer dessen Wirksamkeit nicht von ihrer vorherigen Befreiung von der Steuerberaterpr\u00fcfung abh\u00e4ngig machen k\u00f6nnen. Es kann von den Beschwerdef\u00fchrern nicht verlangt werden, da\u00df sie zum Nachweis ihres unmittelbaren und gegenw\u00e4rtigen Betroffenseins innerhalb der Jahresfrist des \u00a7 93 Abs. 2 BVerfGG ihre berufliche Existenz als Beamte allein im Vertrauen auf den Erfolg der Verfassungsbeschwerden h\u00e4tten aufgeben sollen. Insoweit reicht es aus, da\u00df sie ihre Absicht bekundet haben, nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit der ge\u00e4nderten Vorschriften den steuerberatenden Beruf ergreifen zu wollen.<\/p>\n<p align=\"center\">C.<\/p>\n<p>Die Verfassungsbeschwerden sind nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Vorschriften \u00fcber den pr\u00fcfungsfreien Zugang zum Beruf des Steuerberaters f\u00fcr Beamte der Finanzverwaltung ist in erster Linie an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, da es sich um Regelungen des Zugangs zu einer beruflichen T\u00e4tigkeit handelt.<\/p>\n<p>1. Der Zugang zum Beruf des Steuerberaters ist an die Erf\u00fcllung bestimmter Voraussetzungen in der Person der Berufsbewerber gekn\u00fcpft. Eine solche Regelung, die schon die Aufnahme der Berufst\u00e4tigkeit von der Erf\u00fcllung bestimmter Voraussetzungen abh\u00e4ngig macht und damit die Freiheit der Berufswahl &#8211; hier in der Form des Berufswechsels (vgl. BVerfGE 43, 291 (363)) &#8211; ber\u00fchrt, ist nur gerechtfertigt, soweit dadurch ein \u00fcberragendes Gemeinschaftsgut, das der Freiheit des Einzelnen vorgeht, gesch\u00fctzt werden soll. Soweit es sich &#8211; wie hier &#8211; um subjektive Zulassungsvoraussetzungen handelt, gilt das Prinzip der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit in dem Sinne, da\u00df die vorgeschriebenen subjektiven Voraussetzungen zu dem angestrebten Zweck der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Erf\u00fcllung der Berufst\u00e4tigkeit nicht au\u00dfer Verh\u00e4ltnis stehen d\u00fcrfen (vgl. BVerfGE 7, 377 (406 f.)).<\/p>\n<p>Die Regelung der Befugnis zur Steuerberatung soll das Interesse der Steuerpflichtigen, sich bei der Erledigung ihrer Steuerangelegenheiten der Hilfe anderer Personen zu bedienen, sowie das Interesse der Allgemeinheit ber\u00fccksichtigen, da\u00df im Steuerwesen nur Personen t\u00e4tig werden, denen die Bearbeitung \u00f6ffentlicher Angelegenheiten ohne Sorge anvertraut werden kann (vgl. Becker-Riewald-Koch, Reichsabgabenordnung, 9. Aufl., 1963, Bd. I, \u00a7 107a Anm. 2). Die Steuerberatung ist ein Teil der Rechtsberatung. Die damit verbundenen Berufsaufgaben dienen der Steuerrechtspflege, einem wichtigen Gemeinschaftsgut (BVerfGE 21, 173 (179)). Zum Schutz dieses Gemeinschaftsguts steht dem Gesetzgeber die Befugnis zu, Anforderungen an die pers\u00f6nliche Eignung der Berufsbewerber zu stellen und insbesondere den Nachweis der f\u00fcr eine sachgerechte Berufsaus\u00fcbung als Steuerberater ben\u00f6tigten Kenntnisse und F\u00e4higkeiten zu verlangen. Solche Ausbildungsanforderungen sind aus der Sache heraus legitimiert. Dem Einzelnen wird mit einer vorgeschriebenen Ausbildung nur etwas zugemutet, was er grunds\u00e4tzlich der Sache nach ohnehin auf sich nehmen m\u00fc\u00dfte, wenn er den Beruf ordnungsgem\u00e4\u00df aus\u00fcben will (BVerfGE 7, 377 (406 f.)).<\/p>\n<p>2. F\u00fcr den mit dem Steuerberatungsgesetz 1972 neu geschaffenen einheitlichen Beruf des Steuerberaters sieht das Gesetz zwei grunds\u00e4tzlich verschiedene Zugangswege vor: Einerseits den Zugang \u00fcber die Steuerberaterpr\u00fcfung, andererseits den pr\u00fcfungsfreien Zugang (\u00a7 4 Abs. 1 StBerG 1972; \u00a7 35 Abs. 1 StBerG 1975). Beide Zugangswege verlangen von den Berufsbewerbern bestimmte, in ihrer Person zu erf\u00fcllende Voraussetzungen als Qualifikationsnachweis f\u00fcr den angestrebten Beruf. Der Unterschied besteht darin, da\u00df die f\u00fcr die Steuerberatert\u00e4tigkeit erforderlichen Kenntnisse und F\u00e4higkeiten nach Abschlu\u00df einer Ausbildung durch die Ablegung der Pr\u00fcfung unmittelbar nachgewiesen werden, w\u00e4hrend im Fall der pr\u00fcfungsfreien Zulassung die in anderem Zusammenhang erbrachten Bef\u00e4higungsnachweise (vgl. \u00a7\u00a7 4, 5 des Steuerbeamten- Ausbildungsgesetzes, betr. die Vorbildung der Beamten des gehobenen und des h\u00f6heren Dienstes der Finanzverwaltung) in Verbindung mit einer beruflichen T\u00e4tigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens von bestimmter Dauer auch als ausreichend f\u00fcr den Beruf des Steuerberaters anerkannt werden.<\/p>\n<p>Unbeschadet dessen, da\u00df der Gesetzgeber beide Zugangswege als gleichwertig ansieht, stehen sie jedoch zueinander in einem Regel- Ausnahme-Verh\u00e4ltnis. Der Gesetzgeber geht davon aus, da\u00df im Regelfall die Bef\u00e4higung zur Aus\u00fcbung des Steuerberaterberufs durch die Pr\u00fcfung als Steuerberater nachgewiesen wird. Dies folgt daraus, da\u00df die Pr\u00fcfung allen Bewerbern offensteht, die die Vorbildungsvoraussetzungen erf\u00fcllen, auch den Personen, f\u00fcr die Befreiung von der Pr\u00fcfung in Betracht kommt (vgl. insbesondere f\u00fcr Beamte oder Angestellte der Finanzverwaltung \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 3 StBerG 1972; \u00a7 37 Abs. 1 Nr. 3 StBerG 1975). Neben dieser allgemeinen Zugangsregelung haben die Vorschriften \u00fcber die pr\u00fcfungsfreie Zulassung nur die Bedeutung einer beg\u00fcnstigenden Ausnahmeregelung f\u00fcr einen von vornherein begrenzten Personenkreis. Der Ausnahmecharakter der Regelung kommt dadurch zum Ausdruck, da\u00df das Gesetz insoweit stets von der Befreiung von der Pr\u00fcfung spricht (vgl. \u00a7 6 Abs. 1, \u00a7 8 Abs. 1 StBerG 1972; \u00a7 36 Abs. 1, \u00a7 38 Abs. 1 StBerG 1975).<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Beschwerdef\u00fchrer sind durch die Erschwerung des pr\u00fcfungsfreien Zugangs zum Beruf des Steuerberaters nicht in ihrem Grundrecht auf freie Berufswahl verletzt. Ihnen steht ebenso wie anderen Bewerbern der Zugang \u00fcber die mit diesem Grundrecht zu vereinbarende Steuerberaterpr\u00fcfung offen. Der Gesetzgeber war grunds\u00e4tzlich nicht verpflichtet, daneben pr\u00fcfungsfreie Zugangsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr einzelne zu schaffen; tat er das doch, handelte er in Aus\u00fcbung der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit, ohne an die engen Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 GG gebunden zu sein. Das Bundesverfassungsgericht hat dann nur am Ma\u00dfstab des Art. 3 Abs. 1 GG die Einhaltung \u00e4u\u00dferster Grenzen der gesetzgeberischen Freiheit nachzupr\u00fcfen (vgl. BVerfGE 9, 334 (337)). Diese sind hier nicht \u00fcberschritten.<\/p>\n<p>1. Anla\u00df f\u00fcr die Neuregelung des pr\u00fcfungsfreien Zugangs war die Zusammenf\u00fchrung der Berufe des Steuerberaters und des Steuerbevollm\u00e4chtigten. Diese hatten sich nach der Neuordnung durch das Steuerberatungsgesetz 1961 weitgehend einander angen\u00e4hert. Das Bundesverfassungsgericht hat die Befugnis des Gesetzgebers zur Vereinheitlichung der steuerberatenden Berufe anerkannt (BVerfGE 34, 252). F\u00fcr die Angeh\u00f6rigen des gehobenen Dienstes war die Frage der Mindestt\u00e4tigkeitsdauer gegen\u00fcber der Regelung des Steuerberatungsgesetzes 1961 neu zu pr\u00fcfen, weil im Steuerberatungsgesetz 1972 der Zugang zum Beruf des Steuerbevollm\u00e4chtigten nicht mehr vorgesehen ist. Nach \u00a7 8 Abs. 2 StBerG 1961 konnten Angeh\u00f6rige des gehobenen Dienstes der Finanzverwaltung pr\u00fcfungsfrei nur als Steuerbevollm\u00e4chtigte, nicht als Steuerberater zugelassen werden. Nach der neuen Festlegung des Berufsstandes gibt es k\u00fcnftig nur noch den Einheitsberuf des Steuerberaters (\u00a7 4 Abs. 1 StBerG 1972; \u00a7 35 Abs. 1 StBerG 1975). Dementsprechend sind in \u00a7 8 StBerG 1972 (\u00a7 38 StBerG 1975) auch nur die Voraussetzungen f\u00fcr die Befreiung von der Steuerberaterpr\u00fcfung geregelt. Danach ist f\u00fcr den gehobenen Dienst jetzt der pr\u00fcfungsfreie Zugang zum Beruf des Steuerberaters er\u00f6ffnet.<\/p>\n<p>Die Anhebung der Mindestt\u00e4tigkeitsdauer um f\u00fcnf Jahre f\u00fcr die Angeh\u00f6rigen des gehobenen Dienstes ist sachlich gerechtfertigt, da der diesem Personenkreis er\u00f6ffnete Beruf des Steuerberaters h\u00f6her qualifiziert ist als der des Steuerbevollm\u00e4chtigten. Der Gesetzgeber des Steuerberatungsgesetzes 1961 hatte die T\u00e4tigkeiten der Steuerberater und Steuerbevollm\u00e4chtigten als verschiedene Berufe ausgestaltet. Aufgabe der Steuerbevollm\u00e4chtigten war die Erledigung einfacherer Steuerf\u00e4lle, Aufgabe der Steuerberater die Beratung in den F\u00e4llen, in denen der Umfang der Steuerpflicht von schwierigen Fragen des Steuerrechts, des sonstigen Rechts sowie der Betriebswirtschaftslehre abhing und die in der Regel ohne eine theoretisch-wissenschaftliche Vorbildung nicht sicher beurteilt werden konnten (BVerfGE 21, 227 (235 f.)). Der neue Einheitsberuf des Steuerberaters umfa\u00dft beide T\u00e4tigkeitsbereiche und verlangt dementsprechend die Qualifikation, die ein Steuerberater schon nach fr\u00fcherem Recht haben mu\u00dfte. Der Gesetzgeber ging davon aus, da\u00df die Angeh\u00f6rigen des gehobenen Dienstes die f\u00fcr den Beruf des Steuerberaters ben\u00f6tigte Qualifikation durch eine l\u00e4nger als bisher dauernde T\u00e4tigkeit auf dem Gebiet des Steuerrechts erlangen k\u00f6nnen. Diese Erw\u00e4gung ist sachgerecht. Es entspricht der Lebenserfahrung, da\u00df mit einer l\u00e4ngeren beruflichen T\u00e4tigkeit t\u00e4tigkeitsbezogene Kenntnisse und F\u00e4higkeiten erlangt oder zunehmend erweitert und vertieft werden.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der T\u00e4tigkeitsdauer konnte sich der Gesetzgeber an der Dauer des beruflichen Werdegangs der Angeh\u00f6rigen des h\u00f6heren Dienstes orientieren. Diese haben nach Abitur, Studium, Vorbereitungsdienst und Ausbildung in der Finanzverwaltung ihre Vorbildung etwa mit 27 Jahren abgeschlossen. Die Angeh\u00f6rigen des gehobenen Dienstes haben ihre Vorbildung (mittlere Reife und Lehre oder Abitur, Vorbereitungsdienst in der Verwaltung) regelm\u00e4\u00dfig schon mit etwa 22 Jahren beendet (vgl. Wei\u00df, DStZ A 1972, S. 377 (388) Tab. II). Die Angeh\u00f6rigen des h\u00f6heren Dienstes ben\u00f6tigten somit f\u00fcr den pr\u00fcfungsfreien Zugang eine um f\u00fcnf Jahre l\u00e4ngere Ausbildung. Da der Gesetzgeber diesen Ausbildungsgang als erforderlich zum Nachweis der Kenntnisse und F\u00e4higkeiten f\u00fcr die T\u00e4tigkeit als Steuerberater angesehen hat und weiterhin ansieht, ist es sachlich begr\u00fcndet, als Ausgleich f\u00fcr die k\u00fcrzere Ausbildungszeit der Angeh\u00f6rigen des gehobenen Dienstes die Dauer der zus\u00e4tzlichen praktischen T\u00e4tigkeit entsprechend der l\u00e4ngeren Ausbildungszeit der Angeh\u00f6rigen des h\u00f6heren Dienstes zu bemessen.<\/p>\n<p>2. Der Gesetzgeber hat sich auch innerhalb seines Gestaltungsspielraums gehalten, soweit er die Mindestt\u00e4tigkeitsdauer f\u00fcr die Angeh\u00f6rigen des gehobenen und des h\u00f6heren Dienstes allgemein um f\u00fcnf Jahre angehoben hat. Dies beruht nicht allein auf der jedenfalls nicht willk\u00fcrlichen Erw\u00e4gung des Gesetzgebers, da\u00df durch die Verl\u00e4ngerung der Mindestt\u00e4tigkeitsdauer der Abwanderung von Finanzbeamten aus ihrem bisherigen Beruf entgegengewirkt und damit zur Sicherung der Funktionsf\u00e4higkeit der Finanzverwaltung beigetragen werden k\u00f6nnte. Der Gesetzgeber konnte in diesem Zusammenhang auch ber\u00fccksichtigen, da\u00df die Ausbildung der Beamten des gehobenen Dienstes sowie die Einf\u00fchrung der Beamten des h\u00f6heren Dienstes der Finanzverwaltung erhebliche Kosten verursacht. Deswegen konnte er im Interesse einer sparsamen Haushaltsf\u00fchrung daf\u00fcr Sorge tragen, da\u00df die vorbereitenden Aufwendungen der Finanzverwaltung in gr\u00f6\u00dferem Umfang als bisher zugute kommen und nicht der Finanzierung au\u00dferhalb des Verwaltungsdienstes liegender beruflicher Interessen der Steuerbeamten dienen.<\/p>\n<p>Dies gilt um so mehr, als der Staat im Bereich der Ausbildung der Steuerberater kein Ausbildungsmonopol in Anspruch nimmt wie etwa bei der Juristenausbildung; er \u00fcberl\u00e4\u00dft es vielmehr jedem einzelnen Berufsbewerber, die Art seiner Ausbildung innerhalb der vorgegebenen Anforderungen selbst zu bestimmen. F\u00fcr die entstehenden Aufwendungen mu\u00df jeder Berufsbewerber grunds\u00e4tzlich selbst aufkommen. Im Hinblick darauf konnte es der Gesetzgeber zur Vermeidung einer Wettbewerbsverzerrung unter den verschiedenen Bewerbern f\u00fcr den Beruf des Steuerberaters f\u00fcr angebracht halten, f\u00fcr den mit \u00f6ffentlichen Mitteln finanzierten Zugangsweg \u00fcber die T\u00e4tigkeit der Finanzverwaltung keinen zu gro\u00dfen Anreiz zu schaffen. Dieser ist naturgem\u00e4\u00df um so gr\u00f6\u00dfer, je k\u00fcrzer die Mindestt\u00e4tigkeitsdauer in der Finanzverwaltung bemessen ist.<\/p>\n<p align=\"center\">III.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber war auch nicht von Verfassungs wegen verpflichtet, den pr\u00fcfungsfreien Zugang noch f\u00fcr eine \u00dcbergangszeit nach Ma\u00dfgabe der Vorschriften des \u00a7 8 StBerG 1961 zu gestatten.<\/p>\n<p>1. Im Rahmen der an Art. 12 Abs. 1 GG zu messenden Neuordnung von Berufsbildern kann der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit dazu n\u00f6tigen, eine angemessene \u00dcbergangsregelung f\u00fcr diejenigen zu erlassen, die eine k\u00fcnftig unzul\u00e4ssige T\u00e4tigkeit in der Vergangenheit bereits in zul\u00e4ssiger Weise ausge\u00fcbt hatten (vgl. BVerfGE 32, 1 (22 f.) m. w. N.). Die Voraussetzungen daf\u00fcr sind hier nicht gegeben. Auf die Angeh\u00f6rigen der Finanzverwaltung findet hinsichtlich des gew\u00e4hlten und ausge\u00fcbten Berufs eines Steuerbeamten oder Steuerangestellten weder ein Zwang zur Aufgabe des Berufs (vgl. BVerfGE 21, 173 (183)) statt, noch wird diese T\u00e4tigkeit in irgendeiner Form herabgestuft (vgl. BVerfGE 32, 1 (23)). Die Beeintr\u00e4chtigung ergibt sich nur f\u00fcr den k\u00fcnftigen Beruf eines steuerlichen Beraters.<\/p>\n<p>Ob \u00dcbergangsvorschriften auch in solchen F\u00e4llen erforderlich sein k\u00f6nnen, in denen Berufsbewerber einen gesetzlich erm\u00f6glichten Zugangsweg zu einem Beruf bereits beschritten, aber im Zeitpunkt der Versch\u00e4rfung der Zugangsvoraussetzungen noch nicht abgeschlossen haben, hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht entschieden. Die Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung, da der Gesetzgeber jedenfalls f\u00fcr den regelm\u00e4\u00dfigen Zugang zum steuerberatenden Beruf \u00dcbergangsvorschriften bereits geschaffen hat. Berufsbewerber f\u00fcr den k\u00fcnftig geschlossenen Beruf des Steuerbevollm\u00e4chtigten konnten grunds\u00e4tzlich noch bis zum 12. August 1980 zur Pr\u00fcfung als Steuerbevollm\u00e4chtigter entsprechend den Vorschriften des \u00a7 6 StBerG 1961 zugelassen werden (\u00a7 118a StBerG 1972; \u00a7 156 StBerG 1975). F\u00fcr die Zulassung zur Pr\u00fcfung als Steuerberater war eine vergleichbare \u00dcbergangsvorschrift nicht erforderlich, da gegen\u00fcber dem fr\u00fcheren Rechtszustand der Zugang zu diesem Beruf nicht eingeschr\u00e4nkt, sondern sogar erweitert worden ist. Neben den Bewerbern mit abgeschlossener Hochschulausbildung steht der Weg zur Steuerberaterpr\u00fcfung jetzt auch Bewerbern mit abgeschlossenem Fachschulstudium oder mit nur praktischer Vorbildung offen. Die Vorschrift des \u00a7 118b StBerG 1972 (\u00a7 157 StBerG 1975) regelt nicht den ersten Zugang zum Beruf des Steuerberaters, sondern nur die \u00dcberleitung der bisherigen Steuerbevollm\u00e4chtigten in den neugeschaffenen Einheitsberuf des Steuerberaters. Hinsichtlich der Ausnahme des pr\u00fcfungsfreien Zugangs konnte der Gesetzgeber danach von \u00dcbergangsvorschriften schon deshalb absehen, weil er solche f\u00fcr den Regelzugang geschaffen hat. Diese \u00dcbergangsvorschriften konnten auch von Berufsbewerbern aus dem Kreis der Angeh\u00f6rigen des gehobenen und h\u00f6heren Dienstes der Finanzverwaltung in Anspruch genommen werden.<\/p>\n<p>2. Auch der Gleichheitssatz n\u00f6tigte den Gesetzgeber nicht, f\u00fcr den pr\u00fcfungsfreien Zugang \u00dcbergangsvorschriften entsprechend den \u00a7\u00a7 118a, 118b StBerG 1972 (\u00a7\u00a7 156, 157 StBerG 1975) zu erlassen. Die Regelung ist sachlich gerechtfertigt, da die jeweiligen Sachverhalte wesentliche Unterschiede aufweisen.<\/p>\n<p>a) Durch \u00a7 118a StBerG 1972 (\u00a7 156 StBerG 1975) sollte sichergestellt werden, da\u00df Berufsbewerber, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften \u00fcber die Zusammenf\u00fchrung der steuerberatenden Berufe auf den Steuerbevollm\u00e4chtigtenberuf vorbereiteten und die f\u00fcr die Zulassung zur Steuerbevollm\u00e4chtigtenpr\u00fcfung notwendigen Vorbildungsvoraussetzungen einer abgeschlossenen Lehre und des vierj\u00e4hrigen Berufspraktikums noch nicht erf\u00fcllten, ihre Ausbildung abschlie\u00dfen k\u00f6nnen (vgl. BTDrucks. VI\/3456, S. 7, zu Nr. 21). Im Fall des pr\u00fcfungsfreien Zugangs ist eine solche Vorbereitung, die mit einem erheblichen Aufwand an Zeit und Kosten verbunden ist, nicht erforderlich. Die Berufsinteressenten brauchen nur mit der Aus\u00fcbung ihrer gegenw\u00e4rtigen beruflichen T\u00e4tigkeit die Voraussetzungen der Mindestt\u00e4tigkeitsdauer zu erf\u00fcllen. Dar\u00fcber hinausgehende Anstrengungen werden von ihnen nicht verlangt. Die Erw\u00e4gung des Gesetzgebers, da\u00df die Interessen der Berufsbewerber, die den pr\u00fcfungsfreien Zugang w\u00e4hlen wollen, nicht in gleicher Weise sch\u00fctzenswert sind wie die Interessen derjenigen, die den Bef\u00e4higungsnachweis durch die Pr\u00fcfung erbringen wollen und eine entsprechende Ausbildung bereits begonnen haben, ist von der Sache her begr\u00fcndet und frei von Willk\u00fcr.<\/p>\n<p>b) \u00a7 118b StBerG 1972 (\u00a7 157 StBerG 1975) regelt f\u00fcr Steuerbevollm\u00e4chtigte, die diesen Beruf schon aus\u00fcben, die \u00dcberleitung in den neuen Einheitsberuf des Steuerberaters. Durch die \u00dcberleitungsvorschrift sollen die Berufstr\u00e4ger des k\u00fcnftig wegfallenden Berufs des Steuerbevollm\u00e4chtigten in den neuen Berufsstand integriert werden. Eine vergleichbare Lage ist bei den Angeh\u00f6rigen des gehobenen und des h\u00f6heren Dienstes der Finanzverwaltung nicht gegeben, wenn sie \u00fcber den pr\u00fcfungsfreien Zugang in den steuerberatenden Beruf \u00fcberwechseln wollen. Sie \u00fcben vor dem Berufswechsel noch keinen steuerberatenden Beruf aus, sondern wollen einen solchen nach dem Berufswechsel erstmals ergreifen.<\/p>\n<p>3. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfGE 30, 392 (403)) ist durch das Fehlen von \u00dcbergangsvorschriften f\u00fcr den pr\u00fcfungsfreien Zugang ebenfalls nicht beeintr\u00e4chtigt. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes kann der Anwendung einer gesetzlichen Neuregelung auf aus der Vergangenheit herr\u00fchrende, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte Schranken setzen, wenn damit zugleich die vom Gesetz betroffene Rechtsposition des B\u00fcrgers nachtr\u00e4glich im ganzen entwertet w\u00fcrde. Die Bestimmung dieser Schranken verlangt eine Abw\u00e4gung des Einzelinteresses mit der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens f\u00fcr das Wohl der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 30, 392 (404); 50, 386 (394 f.)).<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber dem Interesse der Beschwerdef\u00fchrer an einer zeitlich begrenzten Fortgeltung der fr\u00fcheren Vorschriften \u00fcber den pr\u00fcfungsfreien Zugang verdient das Anliegen des Gesetzgebers, die neue Regelung m\u00f6glichst rasch und einheitlich anzuwenden, den Vorrang. Die Beschwerdef\u00fchrer m\u00f6gen bei ihrem Eintritt in die Finanzverwaltung auf den Fortbestand der damals geltenden Regelung des pr\u00fcfungsfreien Zugangs vertraut haben. Dieses Vertrauen bedarf aber schon deshalb keines Schutzes, weil es sich bei dem pr\u00fcfungsfreien Zugang gegen\u00fcber dem Zugang nach einer Pr\u00fcfung um eine Ausnahmeregelung handelt und die M\u00f6glichkeit der Ablegung einer Pr\u00fcfung uneingeschr\u00e4nkt f\u00fcr alle Bewerber enthalten geblieben ist. Der Gesetzgeber durfte bei der Neuregelung zudem ber\u00fccksichtigen, da\u00df die an dem steuerberatenden Beruf interessierten Angeh\u00f6rigen der Finanzverwaltung bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung und in der Verwaltungst\u00e4tigkeit eine gesicherte berufliche Existenz hatten und deshalb von der Verl\u00e4ngerung der Mindestt\u00e4tigkeitsdauer nicht unzumutbar betroffen wurden. \u00dcberdies kann keine Rede davon sein, da\u00df die Aussicht des pr\u00fcfungsfreien Zugangs durch die Neuregelung im ganzen entwertet worden w\u00e4re. Der Gesetzgeber l\u00e4\u00dft diesen weiterhin zu. Die Mindestt\u00e4tigkeitsdauer, die einen Berufswechsel etwa im 37. Lebensjahr gestattet, ist nicht so weit ausgedehnt, da\u00df ein \u00dcbergang in den steuerberatenden Beruf nicht mehr ernsthaft in Betracht gezogen werden k\u00f6nnte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BVerfG-Beschlu\u00df vom 18.11.1980 (1 BvR 228\/73 \/ 1 BvR 311\/73) BStBl. 1981 II S. 235 Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, da\u00df die Befreiung von der Steuerberaterpr\u00fcfung bei ehemaligen Beamten und Angestellten des gehobenen Dienstes der Finanzverwaltung eine Verwaltungst\u00e4tigkeit von 15 Jahren und bei ehemaligen Beamten und Angestellten des h\u00f6heren Dienstes der Finanzverwaltung von 10 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bverfg-beschluss-vom-18-11-1980-1-bvr-228_73-_-1-bvr-311_73-bstbl-1981-ii-s-235\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BVerfG-Beschlu\u00df vom 18.11.1980 (1 BvR 228\/73 \/ 1 BvR 311\/73) BStBl. 1981 II S. 235<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-27573","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27573","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=27573"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27573\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=27573"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=27573"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=27573"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}