{"id":27574,"date":"1980-09-30T21:17:08","date_gmt":"1980-09-30T19:17:08","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27574"},"modified":"2013-08-16T11:27:22","modified_gmt":"2013-08-16T09:27:22","slug":"bfh-urteil-vom-30-9-1980-viii-r-58_80-bstbl-1981-ii-s-245","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-30-9-1980-viii-r-58_80-bstbl-1981-ii-s-245\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 30.9.1980 (VIII R 58\/80) BStBl. 1981 II S. 245"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 30.9.1980 (VIII R 58\/80) BStBl. 1981 II S. 245<\/strong><\/p>\n<p>Die \u00c4nderung eines vor dem 1. Januar 1977 erlassenen Steuerbescheids nach \u00a7 174 Abs. 3 AO 1977 zur Beseitigung einer widerstreitenden Steuerfestsetzung nach erkennbarer Nichtber\u00fccksichtigung eines Sachverhalts oder nach \u00a7 174 Abs. 4 AO 1977 zur Beseitigung einer widerstreitenden Steuerfestsetzung nach einem Rechtsbehelfsverfahren oder einem Antrag des Steuerpflichtigen ist nicht mehr zul\u00e4ssig, wenn der Steueranspruch, der mit dem \u00c4nderungsbescheid geltend gemacht werden soll, nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung in den vor dem 1. Januar 1977 geltenden Fassungen verj\u00e4hrt war.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 174 Abs. 3; EGAO 1977 Art. 97 \u00a7 9 Satz 1 und 2, \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 und 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) betrieb seit 1948 im Inland ein Einzelhandelsgesch\u00e4ft (Einzelunternehmen). Seit 1955 war er Alleingesellschafter einer GmbH (GmbH), der er bis zur Gr\u00fcndung der GmbH errichteten Filialbetriebe seines Einzelunternehmens verpachtete. Nach einer Betriebspr\u00fcfung wies er die Anteile an der GmbH als Betriebsverm\u00f6gen in den Bilanzen seines Einzelunternehmens aus. Durch Vertrag vom 9. Mai 1960 \u00fcbertrug er das Einzelunternehmen auf die GmbH. Die \u00dcbertragung geschah mit Ausnahme eines \u00a7 7c-Darlehens zu Buchwerten; nicht mit\u00fcbertragen wurden die Anteile an der GmbH &#8211; Buchwert 20.000 DM -.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) erlie\u00df 1961 einen vorl\u00e4ufigen Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1960 gegen den Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>1962 wurde der Betrieb des Kl\u00e4gers f\u00fcr 1960 gepr\u00fcft. Zur Behandlung der GmbH-Anteile wurde in Tz. 31 b des Pr\u00fcfungsberichts vom 3. November 1962 ausgef\u00fchrt: &#8222;Nicht miteingebracht worden sind jedoch die Anteile an der &#8230; GmbH in H\u00f6he von 20.000 DM. Diese Anteile sind vor der \u00dcbertragung (des Einzelunternehmens) an die GmbH aus dem Betriebsverm\u00f6gen (des Einzelunternehmens) ausgegliedert, aber weiterhin als Betriebsverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers behandelt worden. Eine Privatentnahme hat also nicht stattgefunden. Die Aufl\u00f6sung (des Einzelunternehmens) f\u00fchrt daher hinsichtlich der GmbH-Anteile nicht zu einem Gewinn. Erst bei der Ver\u00e4u\u00dferung oder Entnahme der GmbH-Anteile tritt eine Gewinnverwirklichung ein. Diese Handhabung geschah im gegenseitigen Einvernehmen der Beteiligten. Der Betriebspr\u00fcfer erstellte eine Sonderbilanz, in welcher als einziger Aktivposten die GmbH-Anteile mit 20.000 DM ausgewiesen wurden. Dementsprechend erlie\u00df das FA 1963 einen berichtigten und endg\u00fcltigen Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1960.<\/p>\n<p>Nach Erh\u00f6hung des Stammkapitals der GmbH aus Gesellschaftsmitteln 20.000 DM auf&#8230; DM &#8211; und Umwandlung der GmbH in eine AG verlegte der Kl\u00e4ger 1962 seinen Wohnsitz vom Inland in die Schweiz.<\/p>\n<p>1965 erlie\u00df das FA einen vorl\u00e4ufigen Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1962 nach der Erkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p>Nach einer 1969\/70 f\u00fcr 1961 bis 1968 durchgef\u00fchrten Betriebspr\u00fcfung kam das FA zu dem Ergebnis, der Kl\u00e4ger habe mit seiner \u00dcbersiedlung in die Schweiz seine Beteiligung an der AG aus dem (Rest-)Betriebsverm\u00f6gen des Einzelunternehmens entnommen und einen Entnahmegewinn erzielt. Dementsprechend erging 1971 ein berichtigter und endg\u00fcltiger Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1962. Nach Anfechtung dieses Bescheids wurde das Klageverfahren durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Oktober 1977 VIII R 146\/74 (BFHE, 123, 483, BStBl II 1978, 144) abgeschlossen. Darin wurde ausgef\u00fchrt, die GmbH-Anteile seien bereits 1960 in das Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt worden. Ein Wahlrecht, die Gewinnaufdeckung erst sp\u00e4ter vorzunehmen, habe nicht vorgelegen. Deshalb habe eine Besteuerung nach den Grunds\u00e4tzen des BFH-Urteils vom 26. Januar 1977 VIII R 109\/75 (BFHE, 121, 63, BStBl II 1977, 283) nicht vorgenommen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Nunmehr erlie\u00df das FA am 16. Oktober 1978 einen ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1960 &#8211; gest\u00fctzt auf \u00a7 174 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977)-, in welchem ein Entnahmegewinn zur Einkommensteuer herangezogen wurde.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit der in Entscheidungen der Finanzgerichte 1980 S. 315 (EFG 1980, 315) ver\u00f6ffentlichten Entscheidung statt und f\u00fchrte dazu aus:<\/p>\n<p>F\u00fcr eine \u00c4nderung des bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerbescheids 1960 fehle die Rechtsgrundlage.<\/p>\n<p>\u00a7 174 Abs. 3 Satz, AO 1977 sei nicht anwendbar, weil hier ein bestimmter Sachverhalt des Jahres 1960 nicht in der Annahme nicht ber\u00fccksichtigt worden sei, da\u00df dieser Sachverhalt in einem anderen Steuerbescheid zu ber\u00fccksichtigen sei. Der Sachverhalt in 1960, n\u00e4mlich die \u00dcbertragung des Betriebsverm\u00f6gens des Einzelunternehmens mit Ausnahme der GmbH-Anteile, sei vom FA ber\u00fccksichtigt worden. Es sei dabei zum Ergebnis gelangt, da\u00df dieser Sachverhalt nicht zur Aufdeckung stiller Reserven f\u00fchre, sondern ein anderer, m\u00f6glicherweise erst sp\u00e4ter eintretender Sachverhalt. Eine andere Beurteilung sei nur m\u00f6glich, wenn das FA angenommen h\u00e4tte, da\u00df die \u00dcbertragung des Betriebsverm\u00f6gens zwar zu einer \u00dcberf\u00fchrung in das Betriebsverm\u00f6gen der GmbH gef\u00fchrt habe, die Besteuerung der stillen Reserven aber erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt vorzunehmen sei. Hierf\u00fcr bestehe kein Anhalt. \u00dcberdies sei das FA auch nicht in dem Einkommensteuerbescheid 1960 vom 5. Juli 1963 erkennbar davon ausgegangen, da\u00df die Besteuerung der stillen Reserven nur zeitlich hinausgeschoben sei.<\/p>\n<p>Ob es f\u00fcr eine Anwendung des \u00a7 174 Abs. 3 AO 1977 ausreiche, da\u00df ein bestimmter Teil des Sachverhalts vorliege, an den das Steuerrecht die Rechtsfolge kn\u00fcpfe, k\u00f6nne offenbleiben. Der Tatbestand &#8222;Ver\u00e4u\u00dferung&#8220; oder &#8222;Entnahme&#8220; k\u00f6nne nur nach den im jeweiligen Veranlagungszeitraum vorliegenden gesamten Umst\u00e4nden beurteilt werden und nicht in einzelne bereits vorliegende und erst sp\u00e4ter hinzutretende Umst\u00e4nde aufgeteilt werden.<\/p>\n<p>Hinzu komme, da\u00df der Einkommensteueranspruch 1960 bei Ergehen des angefochtenen \u00c4nderungsbescheids bereits verj\u00e4hrt gewesen sei, wie sich aus Art. 97 \u00a7 10 Abs. 1 Satz 2 des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO 1977), Art. 5 des Gesetzes zur \u00c4nderung der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 15. September 1965 (AO\u00c4G), \u00a7\u00a7 143 ff der Reichsabgabenordnung (AO) alter Fassung ergebe. Die 5j\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist sei sp\u00e4testens Ende 1968 abgelaufen.<\/p>\n<p>Ob die Voraussetzungen des \u00a7 174 Abs. 4 Satz 1 AO 1977 vorgelegen h\u00e4tten, k\u00f6nne dahinstehen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 174 Abs. 4 Satz 4 AO 1977 sei eine \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheids 1960 aus 1963 nicht mehr m\u00f6glich. Die Festsetzungsfrist f\u00fcr die Einkommensteuer 1960 sei bei Erla\u00df des ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheids 1962 in 1971 bereits abgelaufen, weil die Einkommensteuer 1960 bereits Ende 1968 verj\u00e4hrt gewesen sei. Die Voraussetzungen des \u00a7 174 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 h\u00e4tten nicht vorgelegen.<\/p>\n<p>Auf die Frage einer Verj\u00e4hrung des Steueranspruchs bereits vor Inkrafttreten der Abgabenordnung sei nicht mehr einzugehen.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung des \u00a7 174 Abs. 3 und 4 AO 1977 und des Art. 97 \u00a7\u00a7 9 und 10 EGAO 1977 Dazu wird geltend gemacht:<\/p>\n<p>Das FG habe den Begriff des &#8222;bestimmten Sachverhalts&#8220; in \u00a7 174 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 AO 1977 unrichtig ausgelegt. Im Streitfall umfasse der Begriff alle Vorg\u00e4nge, die zu den Tatbestandsvoraussetzungen einer Betriebsaufgabe geh\u00f6rten, mithin die Betriebsaufgabe des Kl\u00e4gers, die in Teilen sowohl 1960 durch die \u00dcbertragung des Betriebsverm\u00f6gens als auch 1962 durch den Wegzug in das Ausland verwirklicht worden sei.<\/p>\n<p>Das FA sei auch im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1960 &#8222;erkennbar&#8220; im Sinne von \u00a7 174 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 von einer Verschiebung der Versteuerung der stillen Reserven ausgegangen, wie sich aus Tz. 31 b des Betriebspr\u00fcfungsberichts ergebe.<\/p>\n<p>Neben den Voraussetzungen des \u00a7 174 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 seien im Streitfall auch die des \u00a7 174 Abs. 4 AO 1977 erf\u00fcllt, auf die das FG zu Unrecht nicht eingegangen sei. Weil im Streitfall die Voraussetzungen des \u00a7 174 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 vorl\u00e4gen, sei es gem\u00e4\u00df \u00a7 174 Abs. 4 Satz 4 AO 1977 unbeachtlich da\u00df die Festsetzungsfrist f\u00fcr die Einkommensteuer 1960 bereits abgelaufen war, als der vom BFH ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheid 1962 erlassen wurde. Die letzterw\u00e4hnte Vorschrift sei auch auf eine Steuerfestsetzung anwendbar, die vor dem Inkrafttreten der Abgabenordnung am 1. Januar 1977 vorgenommen worden und bei der vor diesem Datum die Verj\u00e4hrung eingetreten sei.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt Zur\u00fcckweisung der Revision.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Vorentscheidung ist im Ergebnis darin beizutreten, da\u00df der angefochtene \u00c4nderungsbescheid f\u00fcr 1960 vom 16. Oktober 1978 nicht ergehen durfte, weil der bestandskr\u00e4ftige Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1960 vom 5. Juli 1963 nicht mehr ge\u00e4ndert werden konnte. Eine \u00c4nderung dieses Bescheids war unzul\u00e4ssig, weil bei Erla\u00df des angefochtenen Steuerbescheids in 1978 der Anspruch auf Einkommensteuer f\u00fcr 1960 bereits seit Ende 1968 verj\u00e4hrt war (Art. 97 \u00a7 10 Abs. 1 Satz 2 EGAO 1977, Art. 5 AO\u00c4G 1965, \u00a7\u00a7 143, 148 AO in der Fassung bis zum 31. Dezember 1965).<\/p>\n<p>1. Die \u00c4nderung eines vor dem 1. Januar 1977 erlassenen Steuerbescheids nach \u00a7 174 Abs. 3 AO 1977 zur Beseitigung einer widerstreitenden Steuerfestsetzung nach erkennbarer Nichtber\u00fccksichtigung eines Sachverhalts oder nach \u00a7 174 Abs. 4 AO 1977 zur Beseitigung einer widerstreitenden Steuerfestsetzung nach einem Rechtsbehelfsverfahren oder einem Antrag des Steuerpflichtigen ist nicht mehr zul\u00e4ssig, wenn der Steueranspruch, der mit dem \u00c4nderungsbescheid geltend gemacht werden soll, nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung in den vor dem 1. Januar 1977 geltenden Fassungen verj\u00e4hrt war. Das ergibt sich aus den \u00dcbergangsregelungen im Einf\u00fchrungsgesetz zur Abgabenordnung zu den Vorschriften \u00fcber die Aufhebung und \u00c4nderung von Verwaltungsakten sowie \u00fcber die Festsetzungsverj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Nach Art. 97 \u00a7 9 Satz 1 und 2 EGAO 1977 sind die Vorschriften der Abgabenordnung \u00fcber die Aufhebung und \u00c4nderung von Verwaltungsakten erstmals auf Aufhebungen und \u00c4nderungen nach dem 31. Dezember 1976 anzuwenden, auch dann, wenn der aufzuhebende oder zu \u00e4ndernde Verwaltungsakt vor dem 1. Januar 1977 erlassen worden ist. Diese Vorschrift regelt lediglich, ab wann die neuen Verfahrensvorschriften anzuwenden sind. Nach ihr bestimmt sich die Bestandskraft von Verwaltungsakten nach dem 31. Dezember 1976 ausschlie\u00dflich nach dem neuen Recht der Abgabenordnung.<\/p>\n<p>Nach Art. 97 \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGAO 1977 gelten die Vorschriften der Abgabenordnung \u00fcber die Festsetzungsverj\u00e4hrung erstmals f\u00fcr Festsetzungen sowie f\u00fcr Aufhebungen und \u00c4nderungen der Festsetzung von Steuern, die nach dem 31. Dezember 1976 entstanden sind; f\u00fcr fr\u00fcher entstandene Steueranspr\u00fcche gelten die Vorschriften der Reichsabgabenordnung \u00fcber die Verj\u00e4hrung weiter. Diese Vorschrift regelt die zeitliche Zul\u00e4ssigkeit von aufhebenden und \u00e4ndernden Verwaltungsakten. Danach hat die durch die Abgabenordnung erstmals eingef\u00fchrte Festsetzungsverj\u00e4hrung (\u00a7\u00a7 169 ff. AO 1977) f\u00fcr einen Steueranspruch, der vor dem 1. Januar 1977 entstanden ist, keinerlei Bedeutung; f\u00fcr diesen Anspruch gelten die Vorschriften \u00fcber die Verj\u00e4hrung der Reichsabgabenordnung in den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassungen weiter. Dies gilt auch, soweit f\u00fcr die Aufhebung oder \u00c4nderung eines Steuerbescheids ab dem 1. Januar 1977 nach Art. 97 \u00a7 9 EGAO 1977 die neuen Verfahrensvorschriften anzuwenden sind.<\/p>\n<p>Wenn das FA f\u00fcr den Fall der widerstreitenden Steuerfestsetzung nach erkennbarer Nichtber\u00fccksichtigung eines Sachverhalts und nachfolgender \u00c4nderung oder Aufhebung eines Steuerbescheids aufgrund eines Rechtsbehelfs oder Antrags des Steuerpflichtigen, also beim Zusammentreffen der Voraussetzungen des \u00a7 174 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 AO 1977, aus \u00a7 174 Abs. 4 Satz 4 AO 1977 entnehmen will, da\u00df auch der Ablauf der Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr einen Steueranspruch nach der Reichsabgabenordnung in den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassungen unbeachtlich sei, so ist dies unzutreffend. Die zuletzt erw\u00e4hnte Vorschrift ordnet zwar an, da\u00df unter bestimmten Voraussetzungen f\u00fcr die Aufhebung oder \u00c4nderung eines Steuerbescheids der Ablauf der Festsetzungsfrist unbeachtlich ist. Indessen mu\u00df erst eine Festsetzungsfrist in Lauf gesetzt worden sein, um unbeachtlich sein zu k\u00f6nnen. Das ist nach der \u00dcbergangsregelung nur m\u00f6glich bei einem Steueranspruch, der nach dem 31. Dezember 1976 entstanden ist. Da\u00df f\u00fcr den in Rede stehenden Fall der widerstreitenden Steuerfestsetzung auch die Verj\u00e4hrung des Steueranspruchs nach der Reichsabgabenordnung in ihren alten Fassungen unbeachtlich sein soll, ist weder in der Abgabenordnung noch im Einf\u00fchrungsgesetz zur Abgabenordnung angeordnet. Eine Gleichsetzung von Festsetzungsfrist nach der Abgabenordnung und Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr den Steueranspruch nach der Reichsabgabenordnung in ihren alten Fassungen entgegen dem Wortlaut ist schon deshalb unzul\u00e4ssig, weil beide Begriffe einen verschiedenen Inhalt hinsichtlich ihres gegenst\u00e4ndlichen und zeitlichen Anwendungsbereichs haben.<\/p>\n<p>Hiervon abgesehen w\u00fcrde die Auffassung des FA im Ergebnis dazu f\u00fchren, da\u00df bei Verj\u00e4hrung eines Steueranspruchs vor dem 1. Januar 1977 anstelle des erloschenen Anspruchs (\u00a7 148 AO a. F.) ein neuer Steueranspruch entstehen w\u00fcrde. Eine derartige Regelung enth\u00e4lt \u00a7 174 Abs. 4 Satz 4 AO 1977 bei Ablauf der Festsetzungsfrist allenfalls f\u00fcr einen nach dem 31. Dezember 1976 entstandenen Steueranspruch (\u00a7 47 AO 1977). Einer entsprechenden Anwendung der ab dem 1. Januar 1977 geltenden Regelung auf einen vor dem genannten Zeitpunkt durch Verj\u00e4hrung erloschenen Steueranspruch w\u00fcrde jedoch das verfassungsrechtliche R\u00fcckwirkungsverbot eines belastenden Gesetzes entgegenstehen. Eine echte R\u00fcckwirkung in dem Sinne, da\u00df ein Gesetz nachtr\u00e4glich \u00e4ndernd in abgewickelte, der Vergangenheit angeh\u00f6rende Sachverhalte und Rechtsbeziehungen eingreift, ist bereits gegeben, wenn nach dem Entstehen des Steueranspruchs ein Gesetz erlassen wird (vgl. Tipke, Steuerrecht, 7. Aufl., K\u00f6ln 1979 S. 34 ff.). Das w\u00e4re der Fall, wenn man die in \u00a7 174 Abs. 4 Satz 4 AO 1977 enthaltene Regelung auf einen vor dem 1. Januar 1977 entstandenen und erloschenen Steueranspruch anwenden w\u00fcrde. Im Streitfall w\u00e4re die unzul\u00e4ssige R\u00fcckwirkung evident, der mit dem \u00c4nderungsbescheid geltend gemachte Steueranspruch war bereits mit Ablauf des Jahres 1960 entstanden und &#8211; wie unter 2. ausgef\u00fchrt &#8211; Ende 1968 erloschen.<\/p>\n<p>2. Im Streitfall war, wie die Beteiligten zutreffend angenommen haben, der Anspruch auf Einkommensteuer 1960 bereits verj\u00e4hrt, als der angefochtene \u00c4nderungsbescheid in 1978 erlassen wurde. Dies folgt aus \u00a7\u00a7 143 bis 148 AO in der bis zum 31. Dezember 1965 geltenden Fassung, die auf alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Steueranspr\u00fcche anzuwenden ist (Art. 5 Abs. 2 AO\u00c4G 1965). Hiernach begann die 5j\u00e4hrige Frist zur Verj\u00e4hrung des Anspruchs auf Einkommensteuer 1960 mit Ablauf des Jahres 1960. Die Verj\u00e4hrung wurde mehrmals unterbrochen, n\u00e4mlich durch Erla\u00df des vorl\u00e4ufigen Bescheids vom 24. Oktober 1961, des erneut vorl\u00e4ufigen Bescheids vom 30. November 1961, des berichtigten Bescheids vom 14. Februar 1963 sowie des nochmals ge\u00e4nderten Bescheids vom 5. Juli 1963 (\u00a7 147 AO a. F.). Sie begann erneut mit Ablauf des Jahres 1963 und endete mangels Hemmung oder Unterbrechungshandlungen mit Ablauf des Jahres 1968. Der angefochtene Bescheid wurde erst 1978 erlassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 30.9.1980 (VIII R 58\/80) BStBl. 1981 II S. 245 Die \u00c4nderung eines vor dem 1. Januar 1977 erlassenen Steuerbescheids nach \u00a7 174 Abs. 3 AO 1977 zur Beseitigung einer widerstreitenden Steuerfestsetzung nach erkennbarer Nichtber\u00fccksichtigung eines Sachverhalts oder nach \u00a7 174 Abs. 4 AO 1977 zur Beseitigung einer widerstreitenden Steuerfestsetzung nach einem Rechtsbehelfsverfahren oder &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-30-9-1980-viii-r-58_80-bstbl-1981-ii-s-245\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 30.9.1980 (VIII R 58\/80) BStBl. 1981 II S. 245<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-27574","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27574","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=27574"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27574\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=27574"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=27574"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=27574"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}