{"id":27580,"date":"1980-07-03T21:23:09","date_gmt":"1980-07-03T19:23:09","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27580"},"modified":"2013-08-16T11:02:51","modified_gmt":"2013-08-16T09:02:51","slug":"bfh-urteil-vom-3-7-1980-iv-r-31_77-bstbl-1981-ii-s-255","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-3-7-1980-iv-r-31_77-bstbl-1981-ii-s-255\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 3.7.1980 (IV R 31\/77) BStBl. 1981 II S. 255"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 3.7.1980 (IV R 31\/77) BStBl. 1981 II S. 255<\/strong><\/p>\n<p>Zur Frage der Nachholung einer unterlassenen Geb\u00e4ude-AfA.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 7 Abs. 1 und 4.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Gesellschafter der H. KG (im folgenden: KG) waren zu Beginn des Streitjahres 1970 der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) als pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter und der Kaufmann H. als Kommanditist (mit einer Kommanditeinlage von 1.000 DM und einem Gewinnanteil von 10 v. H., mindestens 6.000 DM j\u00e4hrlich).<\/p>\n<p>H. verstarb am 4. M\u00e4rz 1970. Sein Gesellschaftsanteil ging auf seine Ehefrau (Frau H.) \u00fcber. Frau H. verstarb ebenfalls 1970; sie wurde von einem Neffen beerbt.<\/p>\n<p>Die KG betrieb seit 1948 ein Lichtspieltheater, und zwar in einem Geb\u00e4ude, das die KG 1948 auf einem unbebauten Grundst\u00fcck errichtet hatte, dessen Eigent\u00fcmerin Frau H. war und das Frau H. an die KG langfristig verpachtet hatte. In dem zuletzt bis 1976 verl\u00e4ngerten Pachtvertrag zwischen Frau H. und der KG war unter anderem bestimmt, da\u00df die Verp\u00e4chterin bei K\u00fcndigung oder Aufhebung des Pachtvertrags an die KG eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr das von der KG errichtete Geb\u00e4ude in H\u00f6he des in der Bilanz der KG ausgewiesenen Buchwerts des Geb\u00e4udes zu zahlen hat.<\/p>\n<p>In der Bilanz der KG zum 31. Dezember 1969 war das auf fremdem Grund und Boden errichtete Geb\u00e4ude mit einem Buch wert von 202.167 DM ausgewiesen. Dieser Buch wert errechnete sich auf der Grundlage von Anschaffungs- und Herstellungskosten von insgesamt 297.312 DM und ein er j\u00e4hrlichen Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) in H\u00f6he von 1,5 v. H. (= 4.460 DM), die die KG im Anschlu\u00df an eine 1955 durchgef\u00fchrte Betriebspr\u00fcfung gegen den Widerspruch des H. in ihren Bilanzen angesetzt und die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) auch den Gewinnfeststellungsbescheiden f\u00fcr die KG bis 1969 zugrunde gelegt hatte.<\/p>\n<p>Bei der Ermittlung des Gewinns bzw. Verlustes 1970 setzte der Kl\u00e4ger erstmals eine j\u00e4hrliche AfA von 22.354 DM an mit der Begr\u00fcndung, aus vertraglichen Gr\u00fcnden (Buchwert = Entsch\u00e4digungsanspruch gegen Frau H.) sei bisher nur eine AfA von 1, 5 v. H. ausgewiesen worden; mit dem Tode der Frau H. seien diese vertraglichen Gr\u00fcnde im wesentlichen entfallen; steuerliche \u00dcberlegungen h\u00e4tten f\u00fcr die Wahl des Satzes der AfA keine Rolle gespielt, so da\u00df Treu und Glauben nicht verletzt seien. Demgem\u00e4\u00df erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger einen laufenden Verlust von 8.847,66 DM. Die AfA von 22.354 DM ist wie folgt errechnet:<\/p>\n<table width=\"462\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"66%\">Gesamte Nutzungsdauer lt. amt-<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"34%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"66%\">licher Tabelle f\u00fcr AfA des<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"34%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"66%\">Bundesfinanzministeriums<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"34%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"66%\">30 Jahre &#8211; Restnutzungsdauer<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"34%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"66%\">ab 1. Januar 1970 9 Jahre;<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"34%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"66%\">Buchwert des Geb\u00e4udes<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"34%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"66%\">am 1. Januar 1970:<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"34%\">\n<p align=\"RIGHT\">202.187 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"66%\">au\u00dferordentliche Abschreibung 1970<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"34%\">\n<p align=\"RIGHT\">&#8211; 1.000 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"66%\"><\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"34%\">\n<p align=\"RIGHT\">&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;-<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"66%\"><\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"34%\">\n<p align=\"RIGHT\">201.187 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"66%\">AfA 1970 gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 4<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"34%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"66%\">Satz 2 des Einkommensteuer-<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"34%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"66%\">gesetzes (EStG) (201.187 : 9)<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"34%\">\n<p align=\"RIGHT\">&#8211; 22.354 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Demgegen\u00fcber lie\u00df das FA im Rahmen der Gewinnfeststellung f\u00fcr 1970 (Feststellungsbescheid vom 2. April 1974; Einspruchsentscheidung vom 10. M\u00e4rz 1975) nur eine j\u00e4hrliche AfA in H\u00f6he von 9.867,20 DM, errechnet auf der Grundlage der urspr\u00fcnglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten von 297.312 DM, vermindert um die au\u00dferordentliche Abschreibung von 1.000 DM und eines Satzes f\u00fcr AfA von 3 1\/3 v.H. nach Ma\u00dfgabe einer 30j\u00e4hrigen Gesamtnutzungsdauer des Geb\u00e4udes, zum Abzug zu (festgestellter Gewinn 2.639 DM; Verlustanteil des Kl\u00e4gers 5.690 DM).<\/p>\n<p>Das FA war der Meinung, da\u00df in den F\u00e4llen des \u00a7 7 Abs. 4 Satz 2 EStG, also bei einer tats\u00e4chlichen Nutzungsdauer eines Geb\u00e4udes von weniger als 50 Jahren, der Abschreibungssatz nach der tats\u00e4chlichen Nutzungsdauer zu bemessen sei. Diese betrage bei Filmtheatern nach den Tabellen f\u00fcr AfA des Bundesministers der Finanzen (BdF) regelm\u00e4\u00dfig 30 Jahre. Dem entspreche ein Satz f\u00fcr AfA von 3 1\/3 v.H. Auch wenn dies zu einem l\u00e4ngeren Abschreibungszeitraum als dem der angenommenen tats\u00e4chlichen Nutzungsdauer eines Filmtheatergeb\u00e4udes f\u00fchre, k\u00f6nne der Kl\u00e4ger einen h\u00f6heren Satz f\u00fcr AfA nicht in Anspruch nehmen. Der Kl\u00e4ger habe nicht dargetan, da\u00df die Restnutzungsdauer des Geb\u00e4udes im Jahre 1970 nur noch neun Jahre betragen werde. Allein die rechnerische Ermittlung aus der Gegen\u00fcberstellung der seit Fertigstellung des Geb\u00e4udes verstrichenen Zeit und der in den Tabellen f\u00fcr AfA angenommenen Nutzungsdauer k\u00f6nne nicht die Restnutzungsdauer bestimmen. Demgem\u00e4\u00df werde auch bei einer \u00c4nderung der Tabellen f\u00fcr AfA durch geringeren Ansatz der Nutzungsdauer nicht einfach die k\u00fcrzere Nutzungsdauer abz\u00fcglich der verstrichenen Zeit angesetzt, sondern die restliche Nutzungsdauer gesch\u00e4tzt (Herrmann\/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und K\u00f6rperschaftsteuer, 18. Aufl., \u00a7 7 EStG Anm. 15 &#8211; 16 EK Lfg. 104 Juli 1973 S. E 35 unten).<\/p>\n<p>Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) sah von einer Beiladung der Erben der Frau H. ab, weil Frau H. einen festen Betrag von j\u00e4hrlich 6.000 DM als Gewinnanteil zu beanspruchen gehabt habe und demgem\u00e4\u00df ihr Gewinnanteil vom Ausgang des Rechtsstreits nicht ber\u00fchrt werde. In der Sache entschied das FG, zwar habe ein Steuerpflichtiger die M\u00f6glichkeit, eine irrt\u00fcmlich zu lange gesch\u00e4tzte Nutzungsdauer zu berichtigen. Er k\u00f6nne dann den Restbuchwert innerhalb der sich aufgrund der neuen Sch\u00e4tzung ergebenden Restnutzungsdauer abschreiben und damit im Ergebnis AfA nachholen. Unzul\u00e4ssig sei jedoch ein willk\u00fcrlicher Wechsel in der Abschreibungsh\u00f6he und eine Nachholung bewu\u00dft unterlassener AfA (Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 21. Februar 1967 VI R 295\/66, BFHE 88, 316, BStBl III 1967, 386; vom 21. Februar 1967 VI R 145\/66, BFHE 88, 448, BStBl III 1967, 460). Ein solcher willk\u00fcrlicher Wechsel und damit eine unzul\u00e4ssige Nachholung liege im Streitfall vor. Zwar habe die KG, damals vertreten durch H., die Geb\u00e4udeherstellungskosten urspr\u00fcnglich in 20 Jahren abschreiben wollen, das FA hingegen nur eine j\u00e4hrliche AfA von 1,5 v.H. (= Nutzungsdauer 66 2\/3 Jahre) zugelassen. Die amtliche Tabelle f\u00fcr AfA, auf die sich der Kl\u00e4ger berufe, erlaube es aber schon seit 1958, Lichtspieltheater innerhalb von 30 Jahren abzuschreiben. Die KG h\u00e4tte somit schon jahrelang h\u00f6here Absetzungen in Anspruch nehmen k\u00f6nnen. Sie habe das &#8211; auch nach Inkrafttreten des \u00a7 7 Abs. 4 EStG mit der gesetzlichen Normal-AfA von 2 v.H. &#8211; bewu\u00dft unterlassen, weil sie im Hinblick auf den Pachtvertrag ein Interesse an der Erhaltung eines m\u00f6glichst hohen Buchwerts gehabt habe. Die Nichtausnutzung der zul\u00e4ssigen und gebotenen AfA beruhe somit nicht auf einer unzutreffenden Sch\u00e4tzung der Nutzungsdauer, sondern auf au\u00dfersteuerlichen Erw\u00e4gungen, die aus der Sicht der KG verst\u00e4ndlich seien, aus steuerlicher Sicht aber als willk\u00fcrlich bezeichnet werden m\u00fc\u00dften.<\/p>\n<p>Mit der Revision, die das FG wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zulie\u00df, ob eine aus au\u00dfersteuerlichen Gr\u00fcnden bewu\u00dft unterlassene AfA nachgeholt werden k\u00f6nne, beantragt der Kl\u00e4ger dem Sinne nach, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Gewinnfeststellung 1970 dahin zu \u00e4ndern, da\u00df eine AfA von 22.354 DM abgesetzt wird. Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt Verletzung materiellen Rechts, insbesondere die unrichtige Anwendung des \u00a7 7 Abs. 4 Satz 2 EStG und des Grundsatzes von Treu und Glauben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das FG.<\/p>\n<p>1. Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens, die der Abnutzung unterliegen, sind bei der Gewinnermittlung in der jeweiligen Steuerbilanz mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die AfA nach \u00a7 7 EStG anzusetzen (\u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG). Gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 2 EStG ist bei Wirtschaftsg\u00fctern mit einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr jeweils f\u00fcr ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichm\u00e4\u00dfiger Verteilung dieser Kosten auf die gesamte betriebsgew\u00f6hnliche Nutzungsdauer auf 1 Jahr entf\u00e4llt. Abweichend hiervon sind bei Geb\u00e4uden, die nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, j\u00e4hrlich 2 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuziehen (\u00a7 7 Abs. 4 Satz 1 EStG); betr\u00e4gt jedoch die tats\u00e4chliche Nutzungsdauer eines derartigen Geb\u00e4udes weniger als 50 Jahre, so k\u00f6nnen statt dessen die der tats\u00e4chlichen Nutzungsdauer entsprechenden AfA vorgenommen werden.<\/p>\n<p>2. Die H\u00f6he der AfA richtet sich &#8211; abgesehen von der erw\u00e4hnten Sonderregelung f\u00fcr bestimmte Geb\u00e4ude &#8211; in jedem einzelnen Wirtschaftsjahr nach den am Bilanzstichtag gegebenen tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen und den Erkenntnissen des Steuerpflichtigen \u00fcber diese tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die H\u00f6he der AfA ist somit &#8211; bei unver\u00e4nderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten &#8211; allein, wie hoch die tats\u00e4chliche restliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts am Bilanzstichtag nach den bei Aufstellung der Bilanz gegebenen Erkenntnism\u00f6glichkeiten ist.<\/p>\n<p>Verringert sich die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts aufgrund eines w\u00e4hrend des abgelaufenen Wirtschaftsjahres eingetretenen Ereignisses (z.B. infolge einer Besch\u00e4digung des Wirtschaftsguts), so ist der Restbuchwert in der Steuerbilanz (= urspr\u00fcngliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die bisher abgezogenen AfA) auf die restliche Nutzungsdauer zu verteilen. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige erkennt, da\u00df die tats\u00e4chliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts k\u00fcrzer ist als bei der Gewinnermittlung f\u00fcr fr\u00fchere Jahre angenommen und da\u00df demgem\u00e4\u00df in diesen Jahren die AfA zu niedrig abgezogen und somit der Restbuchwert in der Schlu\u00dfbilanz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu hoch, also unrichtig ausgewiesen ist. In einem derartigen Fall ist grunds\u00e4tzlich die unterbliebene AfA, sofern sie ersichtlich im Streitfall eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert ausscheidet, durch Verteilung des (\u00fcberh\u00f6hten) Restbuchwertes auf die Restnutzungsdauer &#8222;nachzuholen&#8220;, und nicht etwa unter Durchbrechung des Bilanzenzusammenhangs der Buchwert des Wirtschaftsguts in der Anfangsbilanz des Wirtschaftsjahres, dessen Gewinn zu ermitteln ist, erfolgsneutral durch entsprechenden niedrigeren Ansatz zu berichtigen (vgl. Herrmann\/Heuer, a.a.O., EStG \u00a7 4, Anm. 77 c S. E 457; ferner BFH-Urteil vom 3. Juli 1956 I 344\/55 U, BFHE 63, 137\/138, BStBl III 1956, 250).<\/p>\n<p>Ebenso ist zu verfahren, wenn der Steuerpflichtige in fr\u00fcheren Jahren bewu\u00dft eine zu niedrige AfA abgezogen und damit den Restbuchwert bewu\u00dft zu hoch ausgewiesen hat, es sei denn, da\u00df die Grunds\u00e4tze von Treu und Glauben im Einzelfalle eine Durchbrechung des Bilanzenzusammenhangs und damit einen erfolgsneutralen niedrigeren Ansatz des Restbuchwerts in der Anfangsbilanz des Wirtschaftsjahres gebieten, dessen Gewinn zu ermitteln ist (s. BFHE 63, 137\/139, BStBl III 1956, 250).<\/p>\n<p>W\u00fcrde somit im Streitfall das Verhalten der KG bzw. des Kl\u00e4gers gegen Treu und Glauben versto\u00dfen, wie offenbar das FG angenommen hat, so w\u00e4re danach jegliche erfolgswirksame Nachholung der unterlassenen AfA unzul\u00e4ssig; diese w\u00fcrde steuerlich &#8222;ausfallen&#8220;. Unzul\u00e4ssig w\u00e4re danach insbesondere auch eine Nachholung in der vom FA zugestandenen Weise, da\u00df f\u00fcr das Streitjahr und die folgenden Jahre bis zum Buchwert eine AfA in H\u00f6he von 3 1\/3 v. H. der urspr\u00fcnglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgezogen wird. Das Begehren des Kl\u00e4gers und damit auch die Revision w\u00e4ren schon aus diesem Grunde unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>3. Einen Versto\u00df gegen Treu und Glauben, der eine Durchbrechung des Bilanzenzusammenhangs rechtfertigt, hat die Rechtsprechung bejaht, &#8222;wenn der Steuerpflichtige bewu\u00dft eine nach wirtschaftlichen Grunds\u00e4tzen gebotene Abschreibung auf sp\u00e4tere Jahre verlagert, um dadurch f\u00fcr die Gesamtheit der Steuerabschnitte unberechtigt zu einer beachtlichen Steuerersparnis zu kommen&#8220; (BFHE 63, 137\/139, BStBl III 1956, 250; \u00e4hnlich BFH-Urteile vom 29. Oktober 1965 VI 64\/65 U, BFHE 84, 240, BStBl III 1966, 88; vom 21. Februar 1967 VI R 295\/66, BFHE 88, 316\/318, BStBl III 1967, 386).<\/p>\n<p>Im steuerrechtlichen Schrifttum wird die Auffassung vertreten, da\u00df kein Versto\u00df gegen Treu und Glauben vorliegt, wenn ein Steuerpflichtiger einen gewinnerh\u00f6henden Bilanzansatz &#8211; und ein solcher liegt auch bei einem zu niedrigen Ansatz der AfA vor &#8211; ausschlie\u00dflich aus au\u00dfersteuerlichen Gr\u00fcnden gew\u00e4hlt hat (Herrmann\/Heuer, a. a. O., \u00a7 4 Anm. 77f. S. E 463, vgl. auch Littmann, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, 12. Aufl., \u00a7 7 RdNr. 162).<\/p>\n<p>Dieser Auffassung schlie\u00dft sich der Senat an. Wenn steuerliche Gr\u00fcnde f\u00fcr den Ansatz einer zu niedrigen AfA ausscheiden, so kann, wie die Revision zu Recht bemerkt, im Verh\u00e4ltnis zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung der Grundsatz von Treu und Glauben nicht zum Zuge kommen.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Streitfall folgt hieraus, da\u00df entgegen der Annahme der Vorentscheidung der Grundsatz von Treu und Glauben einer erfolgswirksamen Nachholung der A nicht entgegensteht. Denn das FG hat in tats\u00e4chlicher Hinsicht festgestellt, da\u00df die KG die AfA nicht deshalb zu niedrig abgesetzt hat, um steuerlich zu manipulieren. Vielmehr hatte der ab 1958 (Anwendung der Tabellen f\u00fcr AfA) zu niedrige Satz f\u00fcr AfA von 1, 5 v. H. seinen Ursprung in der Auffassung, die die Finanzverwaltung im Rahmen einer 1955 durchgef\u00fchrten Betriebspr\u00fcfung \u00fcber die tats\u00e4chliche Nutzungsdauer des Geb\u00e4udes vertreten hatte. Ab 1958 war die Bilanzierung der KG mit einem gemessen an den Tabellen f\u00fcr AfA zu niedrigen Satz f\u00fcr AfA von der Erw\u00e4gung bestimmt, durch den Ausweis eines hohen Restbuchwerts die Grundlage f\u00fcr einen hohen zivilrechtlichen Entsch\u00e4digungsanspruch gegen die Grundst\u00fcckseigent\u00fcmerin bei Aufl\u00f6sung des Pachtvertrags zu legen.<\/p>\n<p>Da die Vorentscheidung von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen ist, war sie aufzuheben.<\/p>\n<p>4. Der Senat kann nicht selbst in der Sache entscheiden. Entgegen der Auffassung der Revision ist die hiernach zul\u00e4ssige erfolgswirksame Nachholung der ab 1958 zu niedrigen AfA nicht in der Weise durchzuf\u00fchren, da\u00df von einer angenommenen Nutzungsdauer f\u00fcr Kinogeb\u00e4ude von 30 Jahren, die dem in den Tabellen f\u00fcr AfA enthaltenen Satz f\u00fcr AfA von 3 1\/3 v. H. zugrunde liegt, die seit der Fertigstellung des Geb\u00e4udes im Einzelfall verstrichene Zeit abgezogen wird und der Restbuchwert auf eine so errechnete &#8222;Restnutzungsdauer&#8220; verteilt wird. Aus Gr\u00fcnden der Gleichbehandlung k\u00f6nnte dieses Verfahren allenfalls dann als zul\u00e4ssig angesehen werden, wenn die Finanzverwaltung seit 1958 bei Kinogeb\u00e4uden. die vor 1958 errichtet worden sind, allgemein in der Weise verfahren w\u00e4re, da\u00df von der angenommenen Nutzungsdauer eines Kinogeb\u00e4udes von 30 Jahren die jeweils seit Errichtung bis 1958 verstrichene Zeit abgezogen und der Restbuchwert des Kinogeb\u00e4udes auf einen so errechneten Zeitraum verteilt worden w\u00e4re; es h\u00e4tte also z. B. f\u00fcr ein 1928 errichtetes Kinogeb\u00e4ude im Jahre 1958 die volle gewinnmindernde Ausbuchung des Restbuchwerts anerkannt werden m\u00fcssen, weil ja seit Errichtung des Geb\u00e4udes bereits 30 Jahre verstrichen waren. Es ist jedoch weder vom Kl\u00e4ger dargetan noch sonst ersichtlich, da\u00df die Finanzverwaltung in dieser Weise verfahren ist.<\/p>\n<p>Vielmehr wird, wie das FA unwidersprochen vorgetragen hat, auch in dem vergleichbaren Fall, da\u00df die Tabellen f\u00fcr AfA auf der Grundlage der Annahme einer geringeren Nutzungsdauer als bisher veranschlagt ge\u00e4ndert werden, der Restbuchwert nicht auf einen Zeitraum verteilt, der sich aus der angenommenen k\u00fcrzeren Nutzungsdauer abz\u00fcglich des verstrichenen Zeitraums errechnet, sondern es ist in diesem Falle die Restnutzungsdauer individuell zu sch\u00e4tzen (vgl. Herrmann\/Heuer, a. a. O., \u00a7 7 Anm. 15-16 EK Lfg. 104 Juli 1973 S. E 35 unten und E 36 oben).<\/p>\n<p>Entsprechendes mu\u00df gelten, wenn eine aus au\u00dfersteuerlichen Gr\u00fcnden unterlassene AfA erfolgswirksam nachgeholt werden darf. Dabei kann aber nicht die Restnutzungsdauer f\u00fcr ein (altes) Kinogeb\u00e4ude h\u00f6her veranschlagt werden als die den Tabellen f\u00fcr AfA zugrunde liegende (30j\u00e4hrige) Gesamtnutzungsdauer f\u00fcr ein neues Kinogeb\u00e4ude, so da\u00df stets mindestens ein Satz f\u00fcr AfA von 3 1\/3 v. H. anzuwenden ist.<\/p>\n<p>Da aber im Streitfall der ab 1958 zu niedrige Satz f\u00fcr AfA von 1, 5 v. H. in seinem Ursprung auf die Vorstellungen der Finanzverwaltung zur\u00fcckgeht und da die Finanzverwaltung grunds\u00e4tzlich gehalten ist, von sich aus den sich aus den Tabellen f\u00fcr AfA ergebenden Satz f\u00fcr AfA anzuwenden, soweit sie erkennt, da\u00df der Steuerpflichtige einen zu niedrigen Satz anwendet, erscheint es im Streitfall angemessen, bei der Ermittlung des ab 1970 ma\u00dfgeblichen Satzes f\u00fcr AfA in der Weise zu verfahren, da\u00df insgesamt jedenfalls kein l\u00e4ngerer Abschreibungszeitraum zustande kommt, als er zustande gekommen w\u00e4re, wenn die Finanzverwaltung ab 1958 von sich aus die Tabellen f\u00fcr AfA angewandt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Da tats\u00e4chliche Feststellungen \u00fcber die Restnutzungsdauer bisher nicht getroffen sind, war die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 3.7.1980 (IV R 31\/77) BStBl. 1981 II S. 255 Zur Frage der Nachholung einer unterlassenen Geb\u00e4ude-AfA. EStG \u00a7 7 Abs. 1 und 4. Sachverhalt &nbsp; Gesellschafter der H. KG (im folgenden: KG) waren zu Beginn des Streitjahres 1970 der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) als pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter und der Kaufmann H. als Kommanditist &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-3-7-1980-iv-r-31_77-bstbl-1981-ii-s-255\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 3.7.1980 (IV R 31\/77) BStBl. 1981 II S. 255<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-27580","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27580","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=27580"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27580\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=27580"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=27580"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=27580"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}