{"id":27583,"date":"1980-11-18T21:10:32","date_gmt":"1980-11-18T19:10:32","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27583"},"modified":"2013-08-20T10:43:45","modified_gmt":"2013-08-20T08:43:45","slug":"bfh-urteil-vom-18-11-1980-viii-r-8_78-bstbl-1981-ii-s-260","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-18-11-1980-viii-r-8_78-bstbl-1981-ii-s-260\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 18.11.1980 (VIII R 8\/78) BStBl. 1981 II S. 260"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 18.11.1980 (VIII R 8\/78) BStBl. 1981 II S. 260<\/strong><\/p>\n<p>1. Sonstige Bez\u00fcge aus Gesellschaftsanteilen &#8211; verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen &#8211; k\u00f6nnen gegeben sein, wenn die Kapitalgesellschaft Anspr\u00fcche gegen\u00fcber einem Dritten aufgibt und es erst dadurch erm\u00f6glicht, da\u00df zwischen dem Dritten und einem Gesellschafter ein f\u00fcr diesen vorteilhaftes Gesch\u00e4ft zustande kommt.<\/p>\n<p>2. Auch in dem Verzicht einer Kapitalgesellschaft auf einen in Wahrheit nicht bestehenden, von dem Dritten aber im Wege des Vergleichs anerkannten Anspruch kann eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung liegen.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist die Witwe und Alleinerbin des am 23. Juli 1972 verstorbenen Steuerpflichtigen; sie wurde f\u00fcr das Streitjahr 1968 mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.<\/p>\n<p>Der Steuerpflichtige war von Anfang 1963 bis zum 27. April 1970 Gesellschafter der C-AG. Au\u00dferdem war er vom 19. Juni 1962 bis zum 31. Oktober 1969 Vorstandsmitglied und bis zum 30. April 1969 alleinvertretungsberechtigter Vorsitzender des Vorstands der C-AG.<\/p>\n<p>1963 wurden auf Betreiben des Steuerpflichtigen von verschiedenen Personen Aktien der C-AG an die R-AG verkauft. Durch den Erwerb von Aktien der C-AG durch die R-AG sollte eine enge wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Gesellschaften hergestellt werden, welche jedoch nicht zustande kam. 1967 kam es zu einem Vergleich, nach dem dem Steuerpflichtigen und anderen von ihm zu benennenden Personen von der R-AG Aktien der C-AG von nominell 80.000 DM zum Kurswert von 0 DM \u00fcbertragen wurden.<\/p>\n<p>Nach einer Betriebspr\u00fcfung sch\u00e4tzte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) den Wert der \u00fcbertragenen Aktien auf 170.000 DM und sah in der \u00dcbertragung zum Teil- in H\u00f6he von 100.000 DM &#8211; eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung zugunsten des Steuerpflichtigen. Das FA nahm an, es seien Vertragsverbindungen zwischen der R-AG und der C-AG, nicht aber Vertragsverbindungen zwischen der R-AG und dem Steuerpflichtigen gel\u00f6st worden; dieser habe aufgrund des Vergleichs zwischen der R-AG und der C-AG einen pers\u00f6nlichen wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Dementsprechend erging ein Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1968, in welchem dem Steuerpflichtigen eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung von 10.000 DM bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen zugerechnet wurde.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt und f\u00fchrte dazu im wesentlichen aus:<\/p>\n<p>Der Steuerpflichtige habe im Zusammenhang mit der \u00dcbertragung von nominell 80.000 DM Aktien der C-AG keine als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen anzusehenden Vorteile erhalten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, da\u00df die C-AG aufgrund der mit der R-AG getroffenen Vereinbarungen keine Anspr\u00fcche erworben habe, die zu einer Geldleistung der R-AG ihr gegen\u00fcber gef\u00fchrt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Rechtsgrundlage der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der C-AG und der R-AG seien der Vorvertrag vom 2. April 1963 mit Erg\u00e4nzungen oder \u00c4nderungen in den Vertr\u00e4gen und der Zusatzvereinbarung vom 6. Dezember 1963 gewesen. Dabei sei &#8211; entgegen der Meinung der Kl\u00e4gerin &#8211; die C-AG selbst Vertragspartnerin gewesen, so da\u00df sie theoretisch auch Anspr\u00fcche habe erwerben k\u00f6nnen, die zu Schadensersatzanspr\u00fcchen h\u00e4tten f\u00fchren k\u00f6nnen. Indessen stehe zur \u00dcberzeugung des FG fest, da\u00df die C-AG keinen der in Betracht kommenden Anspr\u00fcche gehabt habe.<\/p>\n<p>Die C-AG habe keinen Anspruch auf Abschlu\u00df eines Organschafts- und Ergebnisabf\u00fchrungsvertrags gehabt. Ein dahingehender Anspruch aus dem Vorvertrag sei bereits im Zusatzvertrag relativiert worden und in Durchf\u00fchrung eines sp\u00e4teren Vergleichs vom 15. Januar 1966 verlorengegangen, weil danach die R-AG nicht mehr \u00fcber die Aktienmehrheit bei der C-AG verf\u00fcgt habe. Im \u00fcbrigen sei nicht erkennbar, da\u00df die C-AG durch das Nichtzustandekommen eines solchen Vertrags einen verm\u00f6genswerten Schaden erlitten habe.<\/p>\n<p>Die C-AG habe auch keinen Anspruch auf \u00dcbernahme eines Vorstandsmitglieds der R-AG in den Vorstand der C-AG gehabt. F\u00fcr einen m\u00f6glicherweise zun\u00e4chst bestehenden Anspruch sei nach dem Teilvergleich vom 15. Januar 1966 die Grundlage entfallen. Nach dem Nichtzustandekommen eines Organschaftsverh\u00e4ltnisses habe kein Anla\u00df f\u00fcr die \u00dcbernahme eines Vorstandsmitglieds mehr bestanden. Im \u00fcbrigen sei auch hier ein konkreter Schaden nicht zu ersehen.<\/p>\n<p>Der C-AG habe kein Anspruch auf Gestellung einer F\u00fchrungskraft seitens der R-AG zugestanden. Die R-AG habe lediglich bei Beschaffung einer F\u00fchrungskraft behilflich sein sollen. Ein konkreter Schaden sei ebenfalls nicht erkennbar, da die C-AG die Bezahlung einer solchen Kraft sowieso habe \u00fcbernehmen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die C-AG habe keinen Anspruch auf \u00dcbernahme von Mitarbeitern durch die R-AG gehabt. Es sei lediglich m\u00fcndlich verabredet worden, da\u00df jede Gesellschaft im Bedarfsfall bei der anderen Personal anfordern k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Ein Schadensersatzanspruch der C-AG wegen Entzugs von Mandanten und Verletzung einer vereinbarten Geheimhaltungspflicht sei nicht erkennbar. Derartige Vertragsverletzungen seien von der R-AG stets bestritten worden und der Steuerpflichtige habe keinen pr\u00e4zisen Schaden darlegen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1967 und bringt dazu vor:<\/p>\n<p>Daf\u00fcr, ob der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit der R\u00fcck\u00fcbertragung der Aktien an der C-AG durch einen teilweisen Verzicht der C-AG auf den ihr zustehen den Anteil an diesen Verm\u00f6genswerten einen als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung zu behandelnden Vorteil erlangt hat, habe das FG zu Unrecht blo\u00df auf die letztlich unbewiesen gebliebene Frage der gerichtlichen Durchsetzbarkeit der durch den Vergleich gegenstandslos gewordenen urspr\u00fcnglichen Vertr\u00e4ge zwischen der C-AG und der R-AG abgestellt. Statt dessen m\u00fcsse bei der Rechtsfindung von dem Vergleichsangebot der R-AG, wie es der R\u00fcckgabe zugrunde gelegen habe, ausgegangen werden, weil dieses Vergleichsangebot und die anschlie\u00dfenden Verhandlungen f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Vergleichs von entscheidender Bedeutung seien. Danach sei eine Zuwendung an die C-AG und deren Aktion\u00e4re gewollt gewesen, um die sich aus der Vertragsl\u00f6sung entstandenen und entstehenden Anspr\u00fcche abzugelten, insbesondere auch unbestrittene Anspr\u00fcche der C-AG, wie sich aus einem Schreiben der R-AG vom 15. November 1967 ergebe, in welchem es hei\u00dfe: &#8222;&#8230; damit sind alle gegenseitigen Anspr\u00fcche zwischen unserer Gesellschaft, deren Aktion\u00e4ren und deren Organen einerseits und Herrn . . . (= Steuerpflichtiger), der C-AG sowie deren fr\u00fcheren und sp\u00e4teren Aktion\u00e4ren und Organen andererseits, gleich auf welchem Rechtsgrund solche Anspr\u00fcche beruhen, f\u00fcr Vergangenheit und Zukunft endg\u00fcltig erledigt und abgegolten.&#8220;<\/p>\n<p>Die Verm\u00f6genszuwendung an den Steuerpflichtigen sei nicht in dessen Person, sondern in dessen Eigenschaft als Gesellschafter der anspruchsberechtigten C-AG veranla\u00dft gewesen, wie aus den Vereinbarungen zwischen der R-AG und der C-AG zu entnehmen sei. Durch die urspr\u00fcnglichen Vereinbarungen seien zwischen den Gesellschaften Rechtspositionen geschaffen worden, die eine enge wirtschaftliche Zusammenarbeit bezweckt h\u00e4tten. Die erlangten Rechtsvorteile habe die C-AG nicht ohne weiteres aufgeben wollen, als die R-AG versucht habe, sich den Vereinbarungen zu entziehen. Es sei auch zu einem teilweisen Vollzug der Vertr\u00e4ge gekommen &#8211; \u00dcbernahme der Anteile an der C-AG durch die R-AG und Gestellung von Arbeitskr\u00e4ften -. Vertragspartner seien die R-AG und die C-AG gewesen, und bei dem Vergleich sei vom Bestehen von Anspr\u00fcchen der C-AG ausgegangen worden. Das Interesse der R-AG habe darin gelegen, von den vertraglichen Verpflichtungen gegen\u00fcber der C-AG befreit zu werden. Daf\u00fcr habe sie die Anteile zum Kurs von 0 DM zur\u00fcckgegeben.<\/p>\n<p>Da die C-AG auf den ihr zustehenden Verm\u00f6genswert zugunsten des Steuerpflichtigen verzichtet habe, sei eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung gegeben. Deren Wert sei zu sch\u00e4tzen, weil der Vergleich keinen Hinweis auf die H\u00f6he des abzugeltenden Anspruchs enthalte.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen, hilfsweise Zur\u00fcckverweisung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie macht geltend, da\u00df die C-AG keine eigenen Anspr\u00fcche erworben habe, auf die sie hatte verzichten k\u00f6nnen. Der Steuerpflichtige habe zusammen mit anderen Aktien verkauft. Im Zusammenhang damit sei die R-AG Verpflichtungen eingegangen, welche sie nicht eingehalten habe. Im Wege des Vergleichs seien deshalb Aktien zur\u00fcckgegeben worden.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Streitsache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Die Annahme des FG, die C-AG habe mangels geldwerter Anspr\u00fcche gegen\u00fcber der R-AG keine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung vornehmen k\u00f6nnen, ist rechtsirrt\u00fcmlich.<\/p>\n<p>a) Sonstige Bez\u00fcge aus Gesellschaftsanteilen &#8211; verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen &#8211; i. S. von \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind gegeben, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter au\u00dferhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Verm\u00f6gensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsleiters einem Nichtgesellschafter unter sonst gleichen Umst\u00e4nden nicht zugewendet h\u00e4tte (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 11. Oktober 1977 VIII R 191\/74, BFHE 123, 475, BStBl II 1978, 109, mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>Die Kapitalgesellschaft wendet ihrem Gesellschafter einen Verm\u00f6gensvorteil zu, wenn sie durch ein Tun oder Unterlassen ihr Betriebsergebnis mit einem Aufwand oder Minderertrag belastet. Die Zuwendung der Kapitalgesellschaft kann mittelbar durch eine Leistung an einen Dritten erfolgen, wenn der Leistungserfolg aufgrund tats\u00e4chlicher oder rechtlicher Beziehungen zwischen dem Gesellschafter und dem Dritten in der Person des Gesellschafters eintritt (vgl. BFH-Urteil vom 6. Dezember 1967 I 98\/65, BFHE 91, 239, BStBl II 1968, 322, am Ende). Dies kann der Fall sein, wenn die Kapitalgesellschaft Anspr\u00fcche gegen\u00fcber einem Dritten aufgibt und es erst dadurch erm\u00f6glicht, da\u00df zwischen dem Dritten und dem Gesellschafter ein f\u00fcr diesen vorteilhaftes Gesch\u00e4ft zustande kommt. Ist der Verzicht der Kapitalgesellschaft unabdingbare Voraussetzung f\u00fcr die Abmachung zwischen dem Dritten und dem Gesellschafter, so ist eine Vorteilszuwendung zu bejahen, weil ohne die Anspruchsaufgabe der Kapitalgesellschaft kein Vorteil bei dem Gesellschafter eingetreten w\u00e4re.<\/p>\n<p>Ob die Vorteilszuwendung im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranla\u00dft ist und damit zur verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung wird, richtet sich nach dem Verhalten eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers. Es kommt dann darauf an, ob dieser einseitig und ohne Gegenleistung f\u00fcr die Kapitalgesellschaft einen Verzicht ausgesprochen h\u00e4tte, damit zwischen dem Dritten und dem Gesellschafter ein f\u00fcr diesen vorteilhaftes Gesch\u00e4ft zustande kommen kann.<\/p>\n<p>b) Voraussetzung f\u00fcr die verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung ist nicht, wie das FG angenommen hat, da\u00df der Anspruch gegen den Dritten, auf den die Kapitalgesellschaft zum Vorteil ihres Gesellschafters verzichtet hat, wirklich besteht. Auch der Verzicht einer Kapitalgesellschaft auf Gewinnchancen zugunsten ihres Gesellschafters kann eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung sein, z. B. der Verzicht auf die Annahme eines g\u00fcnstigen Kaufangebots (BFH-Urteil vom 3. November 1971 II R 68\/70, BFHE 104, 158, BStBl II 1972, 227) oder der Verzicht auf den Erwerb eines Grundstucks zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis (Urteil des FG M\u00fcnster vom 8. Juni 1979 VI 647\/76 K, Entscheidungen der Finanzgerichte 1980 S. 44 EFG 1980, 44 -, rechtskr\u00e4ftig). Voraussetzung ist allerdings, da\u00df die Chance allein oder \u00fcberwiegend in der Verf\u00fcgungsgewalt der Kapitalgesellschaft liegt.<\/p>\n<p>Daher kann in dem Verzicht der Kapitalgesellschaft auf einen Anspruch gegen\u00fcber einem Dritten zum Vorteil ihres Gesellschafters auch dann eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung liegen, wenn der Anspruch in Wahrheit nicht besteht, der Dritte aber bereit ist, den streitigen Anspruch im Wege eines Vergleichs ganz oder zum Teil anzuerkennen. Verzichtet hier die Kapitalgesellschaft auf den ihr angebotenen Anspruch, um dadurch die Zuwendung eines Vorteils durch den Dritten an ihren Gesellschafter zu erm\u00f6glichen, wendet sie selbst diesen Vorteil mittelbar ihrem Gesellschafter zu. Bei dieser Sachlage, die sich von dem Fall des BFH-Urteils vom 6. April 1977 I R 183\/75 (BFHE 122, 102, BStBl II 1977, 571) wesentlich unterscheidet, kann auch der Verzicht auf einen vermeintlichen Anspruch eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung sein.<\/p>\n<p>c) Mit diesen Grunds\u00e4tzen steht die Vorentscheidung nicht in Einklang, wenn sie eine Vorteilszuwendung damit verneint hat, da\u00df die C-AG keine Schadensersatzanspr\u00fcche gegen die R-AG gehabt habe. Daf\u00fcr, ob und in welchem Umfange die C-AG bestehende oder vermeintliche Anspr\u00fcche aufgegeben und damit erst die \u00dcbertragung von Aktien auf den Steuerpflichtigen zum Wert von 0 DM &#8211; bei einer unstreitigen H\u00f6herwertigkeit der Aktien &#8211; erm\u00f6glicht hat, k\u00f6nnen nicht nur die Verh\u00e4ltnisse nach Abschlu\u00df des Teilvergleichs vom 15. Januar 1966 ber\u00fccksichtigt werden. F\u00fcr das, was endg\u00fcltig geregelt wurde, darf nicht au\u00dfer Betracht bleiben, was die Vertragspartner urspr\u00fcnglich vereinbarten und an Erwartungen hegten. Es ist nicht von der Hand zu weisen, da\u00df die R-AG sich wegen ihres Verhaltens zum Schadensersatz verpflichtet f\u00fchlte und deshalb eine Verzichtserkl\u00e4rung der C-AG verlangte. Zu Recht weist das FA in der Revision darauf hin, da\u00df das FG die Inhalte des Vergleichsangebots der R-AG vom 15. November 1967 und der abschlie\u00dfenden Erkl\u00e4rung der C-AG nicht ausreichend gew\u00fcrdigt hat. Aus diesen Erkl\u00e4rungen l\u00e4\u00dft sich entnehmen, da\u00df beide Kapitalgesellschaften vom Bestehen von Anspr\u00fcchen ausgingen.<\/p>\n<p>2. Die Vorentscheidung, die von anderen Rechts\u00fcberlegungen ausgegangen ist und darauf beruht, war aufzuheben. Die Sache geht an das FG zur\u00fcck zur Pr\u00fcfung, ob und in welchem Umfang eine Aufgabe von bestehenden oder vermeintlichen Anspr\u00fcchen durch die C-AG Voraussetzung f\u00fcr die Aktien\u00fcbertragung auf den Steuerpflichtigen war und ob ein ordentlicher und gewissenhafter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einen Anspruchsverzicht zur Erm\u00f6glichung des Gesch\u00e4fts ausgesprochen h\u00e4tte. Stellt sich bei der erneuten Verhandlung heraus, da\u00df die C-AG, die R-AG und der Steuerpflichtige von Anspr\u00fcchen sowohl der c AG wie auch des Steuerpflichtigen gegen die R-AG ausgegangen sind, bemi\u00dft sich der Umfang der Vorteilszuwendung nach der H\u00f6he der bestehenden oder vermeintlichen Anspr\u00fcche der C-AG gegen die R-AG. Ist die Abgrenzung nicht m\u00f6glich, weil die Vertragspartner eine solche nicht vorgenommen haben und auch nicht dartun k\u00f6nnen, so ist eine Vorteilszuwendung in vollem Umfang anzunehmen, weil die Verzichtserkl\u00e4rungen von einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter abgegeben wurden. Die Unaufkl\u00e4rbarkeit geht in diesem Fall zu Lasten der Kapitalgesellschaft und ihres beherrschenden Gesellschafters, weil sie es unterlassen haben, f\u00fcr eindeutige und nachpr\u00fcfbare Verh\u00e4ltnisse zu sorgen. Nach Zur\u00fcckverweisung hat auch das FA Gelegenheit, Beweisantr\u00e4ge zu stellen, die im ersten Rechtsgang nicht gestellt wurden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 18.11.1980 (VIII R 8\/78) BStBl. 1981 II S. 260 1. Sonstige Bez\u00fcge aus Gesellschaftsanteilen &#8211; verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen &#8211; k\u00f6nnen gegeben sein, wenn die Kapitalgesellschaft Anspr\u00fcche gegen\u00fcber einem Dritten aufgibt und es erst dadurch erm\u00f6glicht, da\u00df zwischen dem Dritten und einem Gesellschafter ein f\u00fcr diesen vorteilhaftes Gesch\u00e4ft zustande kommt. 2. 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