{"id":27601,"date":"1980-09-30T21:17:09","date_gmt":"1980-09-30T19:17:09","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27601"},"modified":"2013-08-16T11:27:11","modified_gmt":"2013-08-16T09:27:11","slug":"bfh-urteil-vom-30-9-1980-viii-r-201_78-bstbl-1981-ii-s-301","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-30-9-1980-viii-r-201_78-bstbl-1981-ii-s-301\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 30.9.1980 (VIII R 201\/78) BStBl. 1981 II S. 301"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 30.9.1980 (VIII R 201\/78) BStBl. 1981 II S. 301<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzamt darf den Gewinn aus Gewerbebetrieb durch \u00dcberschu\u00dfrechnung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG nur dann ermitteln, wenn die Wahl dieser Ermittlungsart durch den Steuerpflichtigen angenommen werden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn der Steuerpflichtige bestreitet, gewerblich t\u00e4tig geworden zu sein.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 1, 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) errichtete im Jahre 1970 auf eigenem Grundst\u00fcck ein Wohnhaus mit Eigentumswohnungen, von denen er im Jahre 1970 17 und im Jahre 1971 26 verkaufte, ohne hier\u00fcber Buch zu f\u00fchren. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) sah die Verkaufst\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers als gewerblich an und ermittelte den daraus erzielten Gewinn in den Streitjahren 1970 und 1971 anhand der vom Kl\u00e4ger \u00fcberreichten Unterlagen durch \u00dcberschu\u00dfrechnung nach \u00a7 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).<\/p>\n<p>Nach in diesem Streitpunkt erfolglosem Einspruch hob das Finanzgericht (FG) unter Abweisung der Klage im \u00fcbrigen die angefochtenen Bescheide und Einspruchsentscheidungen auf und verpflichtete das FA, den Kl\u00e4ger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -): Das FA sei zwar zutreffend von einem Gewerbebetrieb des Kl\u00e4gers ausgegangen. Trotzdem m\u00fc\u00dften die angefochtenen Steuerbescheide und Einspruchsentscheidungen aufgehoben werden, nachdem der Kl\u00e4ger in seiner Klage hilfsweise verlangt habe, da\u00df die Gewinne durch Verm\u00f6gensvergleich nach \u00a7\u00a7 4 Abs. 1, 5 EStG festgestellt werden. Das FA sei zur Sch\u00e4tzung der Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7 217 der Reichsabgabenordnung (AO) befugt und verpflichtet gewesen, weil der Kl\u00e4ger keine B\u00fccher gef\u00fchrt habe. Nachdem er jedoch die Aufzeichnungen nachgeholt und Steuerbilanzen vorgelegt habe, m\u00fc\u00dften diese als Sch\u00e4tzungsgrundlage dienen, weil dies die angemessenste Methode sei, die Besteuerungsgrundlagen zu sch\u00e4tzen. Es komme dabei nicht darauf an, ob der Kl\u00e4ger die Gewinnermittlung durch Verm\u00f6gensvergleich oder durch \u00dcberschu\u00dfrechnung gew\u00e4hlt habe. Von einer solchen Wahl k\u00f6nne im \u00fcbrigen keine Rede sein, weil der Kl\u00e4ger der Ansicht gewesen sei, keinen Gewerbebetrieb zu unterhalten, so da\u00df er auch keinen Gewinn habe ermitteln wollen. Dem FG sei die Nachpr\u00fcfung der vom Kl\u00e4ger vorgelegten Bilanzen verwehrt, weil es Aufgabe des FA sei, die Grundentscheidungen des Besteurungsverfahrens zu treffen. Soweit der Kl\u00e4ger die Anrechnung des im Jahre 1970 angefallenen Verlustes im Folgejahr nach \u00a7 10d EStG verlange, sei die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Gegen das Urteil des FG wendet sich die Revision des FA mit folgender Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Das FG habe weder dargelegt noch festgestellt, da\u00df der Kl\u00e4ger keine Gewinnermittlung durch \u00dcberschu\u00dfrechnung gewollt habe. Die dem FA vorgelegten Unterlagen seien aber nur f\u00fcr eine \u00dcberschu\u00dfrechnung, nicht jedoch f\u00fcr einen Verm\u00f6gensausgleich geeignet. \u00dcberdies h\u00e4tte das FG darlegen m\u00fcssen, nach welchen Kriterien die Steuerschuld zu errechnen ist. Im \u00fcbrigen komme nur die Gewinnermittlung durch \u00dcberschu\u00dfrechnung in Betracht, weil der Kl\u00e4ger keine Grundlagen f\u00fcr den Verm\u00f6gensvergleich in ordnungsm\u00e4\u00dfiger Weise geschaffen habe. Aus den f\u00fcr eine \u00dcberschu\u00dfrechnung ausreichenden Unterlagen m\u00fcsse gefolgert werden, da\u00df der Kl\u00e4ger die \u00dcberschu\u00dfrechnung w\u00e4hlen wollte. Dabei sei es ohne Belang, ob er sich des Vorliegens gewerblicher Eink\u00fcnfte bewu\u00dft war, weil er auch ohne dieses Bewu\u00dftsein das Risiko tragen m\u00fcsse, da\u00df sein Gewinn durch \u00dcberschu\u00dfrechnung ermittelt wird, f\u00fcr die seine Aufzeichnungen ausreichen. Zu Unrecht habe das FG auch gefordert, da\u00df bei der Gewinnermittlung von den nachtr\u00e4glich erstellten Bilanzen des Kl\u00e4gers auszugehen sei. Nur eine zumutbare Sch\u00e4tzung k\u00f6nne verlangt werden.<\/p>\n<p>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Auf die Revision des FA wird das Urteil des FG aufgehoben und die Sache zur Ermittlung des Steuerbetrags an das FG zur\u00fcckverwiesen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).<\/p>\n<p>In der Sache ist das FG zutreffend davon ausgegangen, da\u00df das FA als Gewinn nicht den \u00dcberschu\u00df der Betriebseinnahmen \u00fcber die Betriebsausgaben (\u00a7 4 Abs. 3 EStG) ansetzen durfte.<\/p>\n<p>Der Gewinn aus Gewerbebetrieb ist gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 4 Nr. 1 EStG 1969\/71 nach den Regeln der \u00a7\u00a7 4 bis 7e EStG zu ermitteln. Nach \u00a7 4 Abs. 1 EStG ist der Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsverm\u00f6gen am Schlu\u00df des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsverm\u00f6gen am Schlu\u00df des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Grunds\u00e4tzlich ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb durch diesen Verm\u00f6gensvergleich zu ermitteln. \u00a7 4 Abs. 3 EStG r\u00e4umt jedoch dem nicht buchf\u00fchrungspflichtigen Steuerpflichtigen die M\u00f6glichkeit ein, den Gewinn durch Vergleich der Einnahmen mit den Ausgaben, mithin durch \u00dcberschu\u00dfrechnung zu ermitteln. Der nicht buchf\u00fchrungspflichtige Steuerpflichtige hat also ein Wahlrecht, das nur er allein aus\u00fcben kann, wogegen das FA zwischen den Ermittlungsmethoden nicht w\u00e4hlen kann. Allerdings hat der Bundesfinanzhof (BFH) in dem vom FA erw\u00e4hnten Urteil vom 9. Februar 1967 IV 291\/64 (BFHE 88, 166, BStBl III 1967, 310) entschieden, da\u00df das FA den Gewinn durch \u00dcberschu\u00dfrechnung ermitteln k\u00f6nne, wenn die Buchf\u00fchrung des Steuerpflichtigen nicht ausreicht, um einen Verm\u00f6gensvergleich anzustellen. Diese dem FA einger\u00e4umte weitgehende M\u00f6glichkeit, die Gewinnermittlungsmethode zu bestimmen, hat jedoch der gleiche Senat des BFH im vom FA ebenfalls erw\u00e4hnten Urteil vom 2. M\u00e4rz 1978 IV R 45\/73 (BFHE 125, 45, BStBl II 1978, 431) eingeschr\u00e4nkt. In diesem Urteil geht der BFH entsprechend dem Gesetzeswortlaut davon aus, da\u00df nur der Steuerpflichtige das Wahlrecht hat. Er vertritt aber die Auffassung, da\u00df der Steuerpflichtige dieses Wahlrecht dadurch zugunsten der Gewinnermittlungsart durch \u00dcberschu\u00dfrechnung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG aus\u00fcbt, da\u00df er nur die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzeichnet. Sowohl das FG als auch der Kl\u00e4ger weisen aber zutreffend darauf hin, da\u00df die Aus\u00fcbung des Wahlrechts den Willen voraussetzt, eine Wahl zu treffen. Hierf\u00fcr ist denknotwendige Voraussetzung, da\u00df sich der Steuerpflichtige bewu\u00dft ist, steuerpflichtige Eink\u00fcnfte zu erzielen. Fehlt diese Voraussetzung, so kann eine vom Steuerpflichtigen getroffene Wahl nicht unterstellt werden, weil sie nicht denkbar ist. Wer keinen Gewinn ermitteln will, hat keine Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten getroffen. Mit dem Hinweis auf das Risiko des Steuerpflichtigen, den das FA vorbringt, l\u00e4\u00dft sich die gegenteilige Ansicht nicht begr\u00fcnden, denn das &#8211; angebliche &#8211; Risiko kann die nach dem Gesetz erforderliche Wahlhandlung des Steuerpflichtigen nicht ersetzen.<\/p>\n<p>Kann eine vom Kl\u00e4ger getroffene Wahl f\u00fcr die Gewinnermittlung durch \u00dcberschu\u00dfrechnung nicht festgestellt werden, so mu\u00df das FA den Gewinn nach \u00a7 4 Abs. 1 EStG durch Verm\u00f6gensvergleich ermitteln, gleichg\u00fcltig wie auch immer die Buchf\u00fchrung beschaffen ist. Soweit die Buchf\u00fchrung f\u00fcr den Verm\u00f6gensvergleich nicht ausreicht, sind die Besteuerungsgrundlagen, die den Verm\u00f6gensvergleich erm\u00f6glichen, gem\u00e4\u00df \u00a7 217 AO zu sch\u00e4tzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 30.9.1980 (VIII R 201\/78) BStBl. 1981 II S. 301 Das Finanzamt darf den Gewinn aus Gewerbebetrieb durch \u00dcberschu\u00dfrechnung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG nur dann ermitteln, wenn die Wahl dieser Ermittlungsart durch den Steuerpflichtigen angenommen werden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn der Steuerpflichtige bestreitet, gewerblich t\u00e4tig geworden zu sein. EStG &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-30-9-1980-viii-r-201_78-bstbl-1981-ii-s-301\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 30.9.1980 (VIII R 201\/78) BStBl. 1981 II S. 301<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-27601","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27601","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=27601"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27601\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=27601"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=27601"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=27601"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}