{"id":27608,"date":"1981-01-15T21:26:34","date_gmt":"1981-01-15T19:26:34","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27608"},"modified":"2013-08-16T10:44:19","modified_gmt":"2013-08-16T08:44:19","slug":"bfh-urteil-vom-15-1-1981-iv-r-76_77-bstbl-1981-ii-s-314","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-1-1981-iv-r-76_77-bstbl-1981-ii-s-314\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 15.1.1981 (IV R 76\/77) BStBl. 1981 II S. 314"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 15.1.1981 (IV R 76\/77) BStBl. 1981 II S. 314<\/strong><\/p>\n<p>Vermietet der Gesellschafter einer Personengesellschaft einem Dritten ein Geb\u00e4ude, damit dieser es der Gesellschaft zur betrieblichen Nutzung \u00fcberl\u00e4\u00dft, so ist das Geb\u00e4ude Sonderbetriebsverm\u00f6gen des Gesellschafters.<\/p>\n<p>EStG 1967 \u00a7 15 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die klagende OHG (Kl\u00e4gerin) unterh\u00e4lt als Handelsvertreterin ein technisches Au\u00dfenb\u00fcro f\u00fcr die X-GmbH. Sie hat zwei Gesellschafter, die Beigeladenen. Zwischen der GmbH und der Kl\u00e4gerin besteht ein Agenturvertrag. Danach werden die Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume von der GmbH angemietet und der Kl\u00e4gerin zur Verf\u00fcgung gestellt; im Innenverh\u00e4ltnis \u00fcbernimmt die Kl\u00e4gerin die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag. Auch die Einrichtung des B\u00fcros und der zugeh\u00f6rigen Werkstatt sowie der Materialbestand sind Eigentum der GmbH.<\/p>\n<p>Im Jahre 1964 zeichnete sich ab, da\u00df das von der GmbH unterhaltene Mietverh\u00e4ltnis \u00fcber die bisher von der Kl\u00e4gerin genutzten R\u00e4ume auslaufen werde. In diesem Jahr erwarben die Beigeladenen gemeinsam das Erbbaurecht an einem Grundst\u00fcck. In einer als Gesellschaftsvertrag bezeichneten Vereinbarung verpflichteten sie sich gegenseitig, auf dem Erbbaugrundst\u00fcck im Einvernehmen mit der GmbH ein Gesch\u00e4ftsgeb\u00e4ude zu errichten und hierin den Betrieb der Kl\u00e4gerin unterzubringen; ein kleinerer Teil des Geb\u00e4udes sollte anderweit vermietet werden. Dementsprechend wurden 75 v. H. der Nutzfl\u00e4che an die GmbH, der Rest an ein anderes Unternehmen vermietet. Der Mietvertrag ist 1964 zwischen der GmbH (Mieter) und der Kl\u00e4gerin (Vermieter) abgeschlossen worden; in ihm verpflichtete sich die GmbH, der Kl\u00e4gerin ein Aufbaudarlehen von 60.000 DM zu gew\u00e4hren. Im Jahre 1969 wurde der Vertrag dahin berichtigt, da\u00df Vermieterin die aus den Beigeladenen bestehende Grundst\u00fccksgemeinschaft sei. In den an die GmbH vermieteten R\u00e4umen unterh\u00e4lt die Kl\u00e4gerin seit 1965 ihren Gewerbebetrieb. Die GmbH hat die Kl\u00e4gerin mit den von ihr erbrachten Mietzahlungen belastet. Die Kl\u00e4gerin hat die Belastung als Betriebsausgabe behandelt. Das Vermietungsergebnis (Mietzahlungen der GmbH abz\u00fcglich anteiliger Geb\u00e4udeaufwendungen) haben die Beigeladenen jeweils mit Hilfe einer Sonderbilanz und einer Sondergewinn- und Verlustrechnung zum Abschlu\u00df der Kl\u00e4gerin ermittelt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) hat das Ergebnis in die einheitlichen Gewinnfeststellungen f\u00fcr die Kl\u00e4gerin und ihre Gesellschafter einbezogen.<\/p>\n<p>Anl\u00e4\u00dflich einer Betriebspr\u00fcfung im Jahre 1969 verlangte die Kl\u00e4gerin, das Geb\u00e4ude in vollem Umfang als Privatverm\u00f6gen der Beigeladenen zu behandeln und das Vermietungsergebnis in den einheitlichen Gewinnfeststellungen 1965 bis 1968 au\u00dfer Betracht zu lassen. Das FA folgte diesem Verlangen nicht. Die Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) ging davon aus, da\u00df der von der Kl\u00e4gerin benutzte Geb\u00e4udeteil notwendiges Sonderbetriebsverm\u00f6gen ihrer Gesellschafter gewesen sei.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin, das angefochtene Urteil habe die rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Bildung von Sonderbetriebsverm\u00f6gen verkannt. Hierunter falle nur Verm\u00f6gen, das ein Gesellschafter seiner Gesellschaft unmittelbar zur Nutzung \u00fcberlassen habe. Die Beigeladenen h\u00e4tten das Grundst\u00fcck aber an die GmbH vermietet; erst diese habe der Kl\u00e4gerin die Nutzung erm\u00f6glicht. Damit diene das Grundst\u00fcck nur mittelbar dem Betrieb der Kl\u00e4gerin. Die Mietzahlungen k\u00f6nnten auch nicht als Sonderverg\u00fctungen der Gesellschafter (\u00a7 15 Nr. 2, 2. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -) angesehen werden; die Beigeladenen h\u00e4tten die Zahlungen nicht von der Kl\u00e4gerin, sondern von der GmbH erhalten. Die GmbH habe ein eigenes Interesse am Mietvertrag. Sie trete auch sonst als Mieterin auf, um sich die Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber die R\u00e4ume des Au\u00dfendienstes zu sichern; damit solle erreicht werden, da\u00df bei einem Wechsel der Vertreter die Au\u00dfendienstt\u00e4tigkeit ungehindert unter der bisherigen Anschrift fortgesetzt werden k\u00f6nne. Die Beigeladenen h\u00e4tten mit der Vermietung des Geb\u00e4udes ihre wirtschaftliche Existenz absichern wollen; Mietvertrag und Agenturverh\u00e4ltnis seien nicht miteinander verkn\u00fcpft gewesen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet; mit dem FG ist davon auszugehen, da\u00df das Ergebnis aus der Vermietung der von der Kl\u00e4gerin genutzten R\u00e4ume zu den gewerblichen Eink\u00fcnften der Beigeladenen geh\u00f6rt und im Rahmen der einheitlichen Gewinnfeststellung f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu erfassen ist.<\/p>\n<p>1. Wer als Gesellschafter und Mitunternehmer an einer gewerblich t\u00e4tigen Personengesellschaft beteiligt ist, hat gewerbliche Eink\u00fcnfte in H\u00f6he seines Anteils am Gesellschaftsgewinn (\u00a7 15 Nr. 2, 1. Halbsatz EStG). Au\u00dferdem geh\u00f6ren zu seinen gewerblichen Eink\u00fcnften als Sonderbetriebsausgaben und Sonderbetriebseinnahmen alle Aufwendungen und Ertr\u00e4ge, die ihm selbst aus seiner Gesellschaftsbeteiligung erwachsen. Schlie\u00dflich sind nach \u00a7 15 Nr. 2, 2. Halbsatz EStG bestimmte Sonderverg\u00fctungen der Gesellschaft gleichfalls als gewerbliche Eink\u00fcnfte zu behandeln. Verm\u00f6gen, das der Gesellschafter im Zusammenhang mit diesen Sondereink\u00fcnften einsetzt, wird bei ihm Sonderbetriebsverm\u00f6gen und tritt neben seinen Anteil am Betriebsverm\u00f6gen der Gesellschaft.<\/p>\n<p>Im Streitfall hat das FG offengelassen, ob die Kl\u00e4gerin die von ihr genutzten R\u00e4ume zun\u00e4chst selbst an die GmbH vermietet hat oder ob die Beigeladenen als Miteigent\u00fcmer des Geb\u00e4udes Vermieter waren. Diese Frage brauchte nicht entschieden zu werden, weil die Vermietung in dem einen wie dem anderen Fall zu gewerblichen Eink\u00fcnften der Beigeladenen f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>2. Hatte die Kl\u00e4gerin &#8211; wovon nach dem Wortlaut des Mietvertrages auszugehen ist &#8211; die Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume an die GmbH vermietet und sie anschlie\u00dfend im Rahmen des Agenturverh\u00e4ltnisses zur Nutzung zur\u00fcckerhalten, so h\u00e4tten die Mieteinnahmen ihren Gewinn erh\u00f6ht. Die Beigeladenen h\u00e4tten in diesem Falle einen Teil ihres Geb\u00e4udes der Kl\u00e4gerin zur Weitervermietung an die GmbH \u00fcberlassen und durch diese auf ihre Beteiligung an der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgehende Ma\u00dfnahme den Geb\u00e4udeteil zu Sonderbetriebsverm\u00f6gen gemacht. Die Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (AfA) und die \u00fcbrigen Aufwendungen auf den Geb\u00e4udeteil w\u00e4ren Sonderbetriebsausgaben der Beigeladenen und im Rahmen der einheitlichen Gewinnfeststellung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>3. An diesem Ergebnis \u00e4ndert sich nichts, wenn &#8211; wie die Revision vortr\u00e4gt &#8211; von vornherein die Beigeladenen Vermieter und Vertragspartner der GmbH waren. In diesem Fall w\u00e4ren die Mietertr\u00e4ge Sonderbetriebseinnahmen und die mit der Vermietung verbundenen Aufwendungen Sonderbetriebsausgaben der Beigeladenen.<\/p>\n<p>Das ergibt sich allerdings, worauf die Revision zu Recht hinweist, nicht bereits aus \u00a7 15 Nr. 2, 2. Halbsatz EStG. Danach geh\u00f6ren u. a. Verg\u00fctungen, die ein Gesellschafter f\u00fcr die \u00dcberlassung eines Wirtschaftsgutes von der Gesellschaft erh\u00e4lt, zu seinen Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb. Im Streitfall sind die Mietzahlungen jedoch nicht von der Gesellschaft, d. h. der Kl\u00e4gerin, sondern von der GmbH, also einem Dritten, erbracht worden. Da\u00df die GmbH nur vorgeschoben worden sei, um die Anwendung des \u00a7 15 Nr. 2, 2. Halbsatz EStG zu verhindern und ein Fall der Steuerumgehung (\u00a7 42 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -) vorliege, hat das FG nicht festgestellt. Vielmehr konnte die GmbH, wie die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, ein eigenes Interesse am Mietvertrag haben, damit ihr Au\u00dfendienst auch bei einer Beendigung des Agenturverh\u00e4ltnisses mit der Kl\u00e4gerin die bisherigen Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume weiterbenutzen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Der Revision ist auch einzur\u00e4umen, da\u00df bei diesem Sachverhalt die Beigeladenen das Geb\u00e4ude der Kl\u00e4gerin nicht selbst zur Nutzung \u00fcberlassen haben. Damit sind aber die Ursachen nicht ersch\u00f6pft, die die Vermietung zur gewerblichen Bet\u00e4tigung der Beigeladenen machen k\u00f6nnen. Vielmehr ist auch der Erfolg anderer T\u00e4tigkeiten des Gesellschafters, die er im Hinblick auf seine Gesellschaftsbeteiligung aus\u00fcbt, als Sonderbetriebsergebnis neben seinem Gewinnanteil zu erfassen. Die Rechtsprechung hat Wirtschaftsg\u00fcter des Gesellschafters auch dann als Sonderbetriebsverm\u00f6gen behandelt, wenn sie nicht im Betrieb der Gesellschaft verwendet werden, der Mitgliedschaft des Gesellschafters aber in anderer Weise dienen (Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 23. Juli 1975 I R 210\/73, BFHE 117, 144, BStBl II 1976, 180; vom 13. Mai 1976 IV R 4\/75, BFHE 119, 256, BStBl II 1976, 617). Bei einer solchen Verkn\u00fcpfung m\u00fcssen auch Einnahmen, die dem Gesellschafter von dritter Seite zuflie\u00dfen, als Sonderbetriebseinnahmen behandelt werden (vgl. BFH-Urteile vom 15. Oktober 1975 I R 16\/73, BFHE 117, 164, BStBl II 1976, 188; vom 9. Februar 1978 IV R 85\/77, BFHE 126, 142, BStBl II 1979, 111). Auch Einnahmen und Ausgaben aus einem Mietverh\u00e4ltnis, das der Gesellschafter in urs\u00e4chlichem Zusammenhang mit seiner Beteiligung mit einem Dritten begr\u00fcndet hat und das dieser Beteiligung dient, m\u00fcssen daher als Sonderbetriebsergebnis bei seinen Eink\u00fcnften aus der Beteiligung erfa\u00dft werden.<\/p>\n<p>Da\u00df die Begr\u00fcndung von Mietverh\u00e4ltnissen mit Dritten betrieblich veranla\u00dft sein und dazu f\u00fchren kann, da\u00df die vermieteten Wirtschaftsg\u00fcter Betriebsverm\u00f6gen werden, ist insbesondere f\u00fcr die Vermietung an Arbeitnehmer des Betriebes angenommen worden (BFH- Entscheidungen vom 1. Dezember 1976 I R 73\/74, BFHE 121, 135, BStBl II 1977, 315; vom 11. Oktober 1979 IV R 125\/76, BFHE 129, 40, BStBl II 1980, 40). Aus \u00e4hnlichen Erw\u00e4gungen hat die Rechtsprechung Gesch\u00e4ftsanteile an einer GmbH zum Sonderbetriebsverm\u00f6gen des Gesellschafters einer Personengesellschaft gerechnet, wenn die GmbH der Personengesellschaft die wesentlichen Betriebsgrundlagen im Pachtwege \u00fcberlassen hatte (BFH-Urteil vom 14. August 1975 IV R 30\/71, BFHE 117, 44, BStBl II 1976, 88; vgl. auch BFHE 117, 164, BStBl II 1976, 188). \u00c4hnlich liegt es im Streitfall.<\/p>\n<p>Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG haben die Beigeladenen ihr Gesch\u00e4ftshaus von vornherein mit dem Ziel errichtet, darin den Betrieb der Kl\u00e4gerin unterzubringen. Diese Absicht haben sie bereits in der Vereinbarung erkl\u00e4rt, die sie vor Beginn des Bauvorhabens getroffen haben. Da die GmbH, wie die Revision hervorhebt, selbst als Mieterin der vom Au\u00dfendienst genutzten R\u00e4ume auftreten wollte, lie\u00df sich dieses Ziel nur durch eine Vermietung der neugeschaffenen R\u00e4ume an die GmbH verwirklichen. Das FG konnte deshalb annehmen, da\u00df der Abschlu\u00df des Mietvertrages in Zusammenhang mit der von vornherein geplanten Verwendung des Geb\u00e4udes stand und da\u00df die Beigeladenen nicht die Absicht hatten, das Haus an beliebige andere Interessenten zu vermieten. An diese m\u00f6gliche und in sich widerspruchsfreie Tatsachenw\u00fcrdigung ist das Revisionsgericht gebunden (\u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Ob der Mietvertrag, wie das FG angenommen hat, in besonderem Ma\u00dfe nach den Bed\u00fcrfnissen der Kl\u00e4gerin gestaltet worden ist oder, wie die Revision vortr\u00e4gt, der GmbH die Rechtsstellung eines Zwischenvermieters mit eigener Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber die Mietr\u00e4ume und mit eigenem Vermietungsrisiko verschafft hat, kann auf sich beruhen. Auch wenn die von der Revision vertretene Auslegung und W\u00fcrdigung des Mietvertrages zutr\u00e4fe, h\u00e4tten die Beigeladenen das Mietverh\u00e4ltnis mit der GmbH doch im Interesse ihrer Gesellschafterstellung und zur St\u00e4rkung ihrer Beteiligung an der Kl\u00e4gerin abgeschlossen. Durch die Eingehung dieses Mietverh\u00e4ltnisses verhalfen sie der Kl\u00e4gerin zu den f\u00fcr ihren Gesch\u00e4ftsbetrieb ben\u00f6tigten R\u00e4umlichkeiten, da die GmbH die Mietr\u00e4ume der Kl\u00e4gerin zur Nutzung \u00fcberlassen sollte. Hier\u00fcber bestand zwischen der GmbH und den Beigeladenen Einigkeit. Da\u00df der Agenturvertrag eine solche Verpflichtung nicht enth\u00e4lt, hat entgegen der Auffassung der Revision keine Bedeutung. Dieser Vertrag ist vor Errichtung des Neubaus abgeschlossen worden. Aus der Vereinbarung zwischen den Beigeladenen als Miteigent\u00fcmern des Bauwerks und aus dem tats\u00e4chlichen Ablauf der Dinge ergibt sich, da\u00df die GmbH die Mietr\u00e4ume nicht nach eigenem Ermessen vermieten, sondern der Kl\u00e4gerin zur Verf\u00fcgung stellen sollte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin benutzt die R\u00e4ume nunmehr seit mehr als f\u00fcnfzehn Jahren. Das Mietverh\u00e4ltnis zwischen ihren Gesellschaftern und der GmbH gew\u00e4hrleistet, da\u00df diese Nutzungsm\u00f6glichkeit auch in Zukunft besteht. Es dient dadurch der gewerblichen Bet\u00e4tigung der Beigeladenen. Es macht im Ergebnis keinen Unterschied, ob der Gesellschafter seiner Gesellschaft Wirtschaftsg\u00fcter unmittelbar zur Nutzung \u00fcberl\u00e4\u00dft oder sie an einen Dritten vermietet, der sie seinerseits der Gesellschaft \u00fcberlassen soll; in beiden F\u00e4llen werden die Wirtschaftsg\u00fcter Sonderbetriebsverm\u00f6gen des Gesellschafters. Die abweichende Meinung des FG D\u00fcsseldorf (Urteil vom 30. Juni 1975 IX 386\/73 F, Entscheidungen der Finanzgerichte 1975 S. 576) und die Ausf\u00fchrungen von Felix-Streck (Deutsches Steuerrecht 1976 S. 243, 247 f.) verkennen, da\u00df f\u00fcr die Bildung von Sonderbetriebsverm\u00f6gen die Verh\u00e4ltnisse beim Gesellschafter ausschlaggebend sind und dieser eine F\u00f6rderung seiner Beteiligung mit der einen wie der anderen Gestaltung erreichen kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 15.1.1981 (IV R 76\/77) BStBl. 1981 II S. 314 Vermietet der Gesellschafter einer Personengesellschaft einem Dritten ein Geb\u00e4ude, damit dieser es der Gesellschaft zur betrieblichen Nutzung \u00fcberl\u00e4\u00dft, so ist das Geb\u00e4ude Sonderbetriebsverm\u00f6gen des Gesellschafters. EStG 1967 \u00a7 15 Nr. 2. 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