{"id":27609,"date":"1981-01-23T21:26:35","date_gmt":"1981-01-23T19:26:35","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27609"},"modified":"2013-08-16T10:44:06","modified_gmt":"2013-08-16T08:44:06","slug":"bfh-urteil-vom-23-1-1981-vi-r-214_77-bstbl-1981-ii-s-316","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-1-1981-vi-r-214_77-bstbl-1981-ii-s-316\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 23.1.1981 (VI R 214\/77) BStBl. 1981 II S. 316"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 23.1.1981 (VI R 214\/77) BStBl. 1981 II S. 316<\/strong><\/p>\n<p>Das Recht von Ehegatten, f\u00fcr den Veranlagungszeitraum der Eheschlie\u00dfung die besondere Veranlagung (nach \u00a7 26c EStG 1969 bis 1974) zu w\u00e4hlen, ist durch das Einkommensteuerreformgesetz vom 5. August 1974 mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 1975 an ersatzlos gestrichen worden. Der Wegfall dieser besonderen Veranlagung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>EStG 1969 bis 1974 \u00a7 26c; EStRG Art. 1 Nrn. 36, 39, 58b, gg; EStG 1975 \u00a7\u00a7 26 Abs. 1, 46 Abs. 2 Nr. 5, 52 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; 6 Abs. 1, 4, 5; 100 Abs. 1 Satz 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Au\u00dfensenate Stuttgart<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) haben im November des Streitjahres 1975 die Ehe geschlossen. Beide bezogen in Streitjahr Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Auf der Lohnsteuerkarte des Kl\u00e4gers war die Steuerklasse I\/geschieden\/keine Kinder, auf derjenigen der Kl\u00e4gerin die Steuerklasse II ledig\/ein Kind, eingetragen. Der Antrag der Kl\u00e4ger auf Durchf\u00fchrung des gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleichs f\u00fcr 1975 f\u00fchrte zu einer Veranlagung gem\u00e4\u00df \u00a7 46 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes 1975 (EStG 1975). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) setzte die Einkommensteuerschuld der Kl\u00e4ger nach der Splittingtabelle fest. Die Veranlagung f\u00fchrte im wesentlichen infolge des Wegfalls des der Kl\u00e4gerin im Lohnsteuerabzugsverfahren gew\u00e4hrten Haushaltsfreibetrages (\u00a7 32 Abs. 3 Nr. 2 EStG 1975) &#8211; zu einer Einkommensteuernachforderung und zur R\u00fcckforderung von Arbeitnehmersparzulagen.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage, mit denen die Kl\u00e4ger die Durchf\u00fchrung einer Veranlagung nach \u00a7 26 c EStG i. d. F. des Steuer\u00e4nderungsgesetzes 1968 vom 20. Februar 1969 (BGBl I 1969, 141, BStBl I 1969, 116) &#8211; im folgenden: EStG a. F. &#8211; begehrten, sind erfolglos geblieben.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) ist davon ausgegangen, da\u00df die Kl\u00e4ger im Streitjahr gem\u00e4\u00df \u00a7 26 Abs. 1 EStG 1975 nur zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung w\u00e4hlen konnten. Es hat dazu ausgef\u00fchrt: Der Gesetzgeber habe die M\u00f6glichkeit der besonderen Veranlagung im Jahr der Eheschlie\u00dfung (\u00a7 26 c EStG a. F.) bewu\u00dft gestrichen. Darauf deute u. a. auch die ge\u00e4nderte Fassung des \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG 1975 hin. Diese Vorschrift wolle im Wege der Veranlagung Vorteile r\u00fcckg\u00e4ngig machen, die einem der Ehegatten im Lohnsteuerabzugsverfahren &#8211; insbesondere durch die Gew\u00e4hrung des Haushaltsfreibetrages nach \u00a7 32 Abs. 3 EStG 1975 &#8211; entstanden seien, ihm jedoch im Vergleich mit &#8211; aus anderen Gr\u00fcnden &#8211; zur Einkommensteuer veranlagten Steuerpflichtigen nicht zust\u00fcnden. Auf diese Weise w\u00fcrde dem Wegfall des \u00a7 26c EStG a. F. &#8211; au\u00dfer in \u00a7 26 EStG 1975 &#8211; auch noch an anderer Stelle Rechnung getragen. Beide Gesetzes\u00e4nderungen bewirkten, da\u00df die Grunds\u00e4tze der Ehegattenbesteuerung nunmehr einheitlich bei allen Steuerpflichtigen bereits f\u00fcr das Jahr der Eheschlie\u00dfung anzuwenden seien.<\/p>\n<p>Die Beseitigung der Wahlm\u00f6glichkeit hinsichtlich des \u00a7 26c EStG a. F. widerspreche auch nicht verfassungsrechtlichen Grunds\u00e4tzen. Es seien weder Verst\u00f6\u00dfe gegen Art. 6 Abs. 1 noch solche gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) erkennbar. Der Wegfall der M\u00f6glichkeit, im Jahr der Eheschlie\u00dfung die besondere Veranlagung nach \u00a7 26 c EStG a. F. zu w\u00e4hlen, lasse eine allgemeine Tendenz zur Benachteiligung verheirateter Steuerpflichtiger nicht erkennen. Bei Ehegatten, die (nur) das Wahlrecht zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung h\u00e4tten, w\u00fcrden Belastungen, die bei anderen Personen durch die Gew\u00e4hrung des Haushaltsfreibetrages ber\u00fccksichtigt w\u00fcrden, durch die Tarifgestaltung abgegolten (Hinweis auf das zur vergleichbaren Rechtslage w\u00e4hrend der Geltungsdauer des Einkommensteuergesetzes 1965 ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 30. Juli 1971 VI R 142\/68, BFHE 103, 69, BStBl II 1971, 764). Aus denselben Gr\u00fcnden scheide auch eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG aus. Hinzu komme, da\u00df der Gesetzgeber aus Gr\u00fcnden der Praktikabilit\u00e4t im Steuerrecht nicht gehalten sei, seine Regelungen jedem Einzelfall anzupassen.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger Verletzung von &#8222;\u00a7 26c EStG a. F. sowie von Art. 3 (insbesondere Abs. 1) und Art. 6 (insbesondere Abs. 1, 4 und 5) des Grundgesetzes&#8220;. Sie sind der Auffassung, \u00a7 26c EStG a. F. gelte auch noch f\u00fcr das Streitjahr. Die Streichung dieser Vorschrift f\u00fchre dazu, da\u00df die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in dem Beschlu\u00df vom 13. Dezember 1967 1 BvR 679\/64 (BVerfGE 23, 1, BStBl II 1968, 70) beanstandete Ungleichbehandlung von veranlagten Einkommensteuerpflichtigen und Lohnsteuerpflichtigen neuerdings best\u00fcnde. \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG 1975 sei nicht geeignet, diese L\u00fccke zu schlie\u00dfen. Es handele sich hier um eine &#8222;rein theoretische und fiktive Bestimmung&#8220;. Denn dem FA w\u00fcrde die Eheschlie\u00dfung von Steuerpflichtigen in der Regel erst im Folgejahr und dann (mangels entsprechender Eintragungen in der Lohnsteuerkarte) auch nur ohne Angabe des Zeitpunktes bekannt. Zudem versto\u00dfe die jetzige Regelung des \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG (1975) gegen Art. 6 GG, da sie in F\u00e4llen wie dem vorliegenden zu einer Benachteiligung verheirateter Steuerpflichtiger f\u00fchre. \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG 1975 sei auch systemwidrig. Zusammen mit \u00a7 26 c EStG a. F. h\u00e4tte \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG a. F. gestrichen werden m\u00fcssen. Ungeachtet dessen vernachl\u00e4ssige die jetzige Gesetzeslage die Einzelfallgerechtigkeit.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, da\u00df \u00a7 26c EStG a. F. f\u00fcr das Streitjahr 1975 nicht mehr anwendbar ist.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 26 Abs. 1 EStG 1975 k\u00f6nnen Ehegatten, die beide unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder &#8211; wie im Streitfall &#8211; im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind, ab dem Veranlagungszeitraum 1975 nur noch zwischen der getrennten Veranlagung und der Zusammenveranlagung w\u00e4hlen (\u00a7 52 Abs. 1 EStG 1975). Die M\u00f6glichkeit, f\u00fcr den Veranlagungszeitraum der Eheschlie\u00dfung die besondere Veranlagung nach \u00a7 26c EStG a. F. zu w\u00e4hlen, ist ab dem 1. Januar 1975 entfallen. Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift durch Art. 1 Nr. 39 des Gesetzes zur Reform der Einkommensteuer, des Familienlastenausgleichs und der Sparf\u00f6rderung vom 5. August 1974 &#8211; EStRG &#8211; (BGBl I 1974, 1769, BStBl I 1974, 530) gestrichen.<\/p>\n<p>b) Diese Gesetzes\u00e4nderung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>aa) Es liegt insbesondere kein Versto\u00df gegen Art. 6 GG vor. Wie schon vom FG ausgef\u00fchrt, haben nach der Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 6 Abs. 1 GG Eheleute gegen\u00fcber Ledigen eine gesetzliche Benachteiligung hinzunehmen, wenn die allgemeine Tendenz des Gesetzes auf Gleichbehandlung ausgeht und die Ehegatten teilweise beg\u00fcnstigt, teilweise benachteiligt werden, die gesetzliche Regelung im ganzen sich aber vorteilhaft oder zumindest &#8222;ehe-neutral&#8220; auswirkt und wenn die gesetzlichen Vorteile denen zugute kommen, die (auch gleichzeitig) zu den von der Benachteiligung Betroffenen geh\u00f6ren (vgl. BVerfG-Beschlu\u00df vom 25. Januar 1972 1 BvL 30\/69, BVerfGE 32, 260, 269, BStBl II 1972, 325, mit weiteren Nachweisen). Die Streichung des \u00a7 26c EStG a. F. entspricht diesen Grunds\u00e4tzen, sie l\u00e4\u00dft eine allgemeine Tendenz zur Benachteiligung verheirateter Steuerpflichtiger nicht erkennen. In Einzelf\u00e4llen f\u00fchrte die besondere Veranlagung, bei der Eheleute im Jahr der Eheschlie\u00dfung wie Unverheiratete zu behandeln waren, zwar &#8211; z. B. wegen der Verg\u00fcnstigungen nach \u00a7 32 Abs. 3 EStG a. F. zu vorteilhafteren Ergebnissen. In der weitaus \u00fcberwiegenden Mehrzahl der F\u00e4lle wirkten und wirken sich getrennte Veranlagung und Zusammenveranlagung jedoch steuerlich g\u00fcnstiger aus (vgl. hierzu auch die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des FG zur Tarifgestaltung und zur M\u00f6glichkeit des Ausgleichs negativer Eink\u00fcnfte des einen Ehegatten mit positiven Eink\u00fcnften des anderen in F\u00e4llen der Zusammenveranlagung).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger \u00fcbersehen auch, da\u00df zur seinerzeitigen Einf\u00fchrung des \u00a7 26 c EStG a. F. durch das Gesetz zur \u00c4nderung steuerrechtlicher Vorschriften vom 20. Februar 1969 &#8211; St\u00c4ndG 1968 &#8211; (BGBl I 1969, 141, BStBl I 1969, 116) aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden keine zwingende Veranlassung bestand. Das BVerfG hatte in dem Beschlu\u00df in BVerfGE 23, 1, BStBl II 1968, 70 &#8211; zur Gew\u00e4hrung von Kinderfreibetr\u00e4gen nach \u00a7 32 Abs. 2 Nr. 1 EStG 1961 &#8211; lediglich eine Ungleichbehandlung von veranlagten Einkommensteuerpflichtigen und Lohnsteuerpflichtigen beanstandet. Diese Ungleichbehandlung bestand zwar auch hinsichtlich der Sonderfreibetr\u00e4ge nach \u00a7 32 Abs. 3 Nr. 1 EStG 1967 im Jahr der Eheschlie\u00dfung. Sie h\u00e4tte &#8211; statt durch Einf\u00fcgung des \u00a7 26 c in das Einkommensteuergesetz &#8211; jedoch auch dadurch beseitigt werden k\u00f6nnen, da\u00df f\u00fcr die Besteuerung im Heiratsjahr &#8211; entsprechend dem jetzigen Rechtszustand &#8211; allgemein die Anwendung der schon bisher f\u00fcr Verheiratete g\u00fcltigen Grunds\u00e4tze angeordnet worden w\u00e4re (vgl. hierzu auch die Begr\u00fcndung zu Art. 1 Nr. 2 zu \u00a7 26 Abs. 1 EStG Abs. 2 des Entwurfs zur \u00c4nderung steuerrechtlicher Vorschriften vom 28. Oktober 1968, Bundestags-Drucksache V\/3430 S. 11). Weitergehende Zw\u00e4nge zu einer \u00c4nderung der Rechtslage &#8211; insbesondere im Hinblick auf das Verh\u00e4ltnis zwischen Verheirateten und Ledigen &#8211; bestanden nicht (so auch Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 12. Aufl., \u00a7 26c Rdnr. 12).<\/p>\n<p>Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 4 GG (Schutz der Mutter) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sich der Wegfall des \u00a7 26 c EStG a. F. im Einzelfall auch f\u00fcr V\u00e4ter sowie sogar f\u00fcr kinderlose Personen (s. hierzu insbesondere \u00a7 32 Abs. 3 Nr. 1 EStG 1975) steuerlich nachteilig auswirken kann. Es handelt sich mithin nicht um eine gerade die Frau und damit die Mutter betreffende Gesetzes\u00e4nderung (s. hierzu den Beschlu\u00df des BVerfG vom 11. Oktober 1977 I BvR 343\/73 u. a. , BVerfGE 47, 1, 20, BStBl II 1978, 174).<\/p>\n<p>Aus den gleichen Erw\u00e4gungen scheidet auch eine Verletzung von Art. 6 Abs. 5 GG (Schutz des nichtehelichen Kindes) aus. Es sind nicht nur nichteheliche Kinder betroffen.<\/p>\n<p>bb) Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4ger r\u00fcgen, der Wegfall des \u00a7 26c EStG a. F. benachteilige Eheleute im Vergleich zu Ledigen, geht Art. 6 Abs. 1 GG als der speziellere Pr\u00fcfungsma\u00dfstab vor (vgl. den Beschlu\u00df des BVerfG vom 27. Mai 1970 1 BvL 22\/63 und 27\/64, BVerfGE 28, 324, 346f.). Ein Versto\u00df gegen diese Vorschrift ist &#8211; wie oben dargelegt &#8211; nicht gegeben. Hinzu kommt, da\u00df der Gesetzgeber auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht auf die Kompliziertheit aller Lebensverh\u00e4ltnisse einzugehen braucht. Entsprechend dem Wesen der Steuergesetze als einer allgemeinen Regelung ist zu unterscheiden, ob sie generell oder &#8211; wie hier &#8211; nur in dem einen oder anderen Einzelfall zu einer besonderen H\u00e4rte f\u00fchren (vgl. hierzu den Beschlu\u00df des BVerfG vom 27. Oktober 1975 1 BvR 82\/73, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1976 S. 31 &#8211; HFR 1976, 31 auch BFH-Urteil vom 21. April 1977 IV R 161-162\/75, BFHE 122, 141, 145, BStBl II 1977, 512). Unter diesen Voraussetzungen konnte sich der Gesetzgeber &#8211; wie das FG zutreffend ausgef\u00fchrt hat &#8211; auch von Praktikabilit\u00e4tserw\u00e4gungen leiten lassen. \u00a7 26c EStG a. F. hatte eine F\u00fclle weiterer Regelungen im Einkommensteuergesetz, in Rechtsverordnungen und Richtlinien nach sich gezogen. Die Vorschrift hatte sich als wenig automationsfreundlich und praktikabel erwiesen, sie hatte umfangreiche Anweisungen zur zutreffenden Ausf\u00fcllung der Eingabevordrucke durch Steuerpflichtige und F\u00c4 erfordert und den Lohnsteuer-Jahresausgleich erschwert (s. hierzu Kieschke, Der Betrieb 1974 S. 1736, 1737 &#8211; DB 1974, 1736, 1737 -; Littmann, a. a. 0.).<\/p>\n<p>Der Gesichtspunkt der Vereinfachung der Gesetze, insbesondere der Steuergesetze, erm\u00f6glichte es dem Gesetzgeber auch, vom Stichtagsprinzip auszugehen und dabei besonders liegende F\u00e4lle, in denen Steuerpflichtige etwa wie im Streitfall die Kl\u00e4ger erst gegen Ende des Veranlagungszeitraums geheiratet haben, unber\u00fccksichtigt zu lassen (vgl. hierzu auch den Beschlu\u00df des BVerfG vom 15. Oktober 1980 1 BvR 888\/80, HFR 1981, 25, mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>Ein Versto\u00df gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist auch beim Vergleich der Kl\u00e4ger als veranlagte Einkommensteuerpflichtige mit (nichtveranlagten) Lohnsteuerpflichtigen nicht erkennbar. Es trifft nicht zu, da\u00df die Streichung des \u00a7 26c EStG a. F. neuerdings zu einer (vom BVerfG in dem Beschlu\u00df in BVerfGE 23, 1, BStBl II 1968, 70 in anderem Zusammenhang beanstandeten) Ungleichbehandlung dieser beiden Gruppen gef\u00fchrt habe. Die Gleichbehandlung wird nunmehr durch \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG 1975 sichergestellt, wonach im Lohnsteuerabzugsverfahren (im Jahr der Eheschlie\u00dfung) zu Unrecht gew\u00e4hrte Vorteile im Wege der Veranlagung wieder r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen sind. Bei dieser Vorschrift handelt es sich nicht um eine &#8222;rein theoretische und fiktive Bestimmung&#8220;. Die Kl\u00e4ger \u00fcbersehen, da\u00df auch sie nach \u00a7 56 Abs. 1 Nr. 1 b, bb der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (EStDV) 1975 (i. V. m. \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG 1975) ohne Aufforderung durch das FA zur Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung und dar\u00fcber hinaus nach \u00a7 166 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung &#8211; AO &#8211; (\u00a7\u00a7 90 Abs. 1, 150 Abs. 2 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -) zu wahrheitsgem\u00e4\u00dfen Angaben verpflichtet waren.<\/p>\n<p>Bei dieser Rechtslage kann \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG 1975 auch nicht als systemwidrig angesehen werden. Die Vorschrift ist im Gegenteil als notwendiger Ausgleich f\u00fcr den Wegfall des \u00a7 26c EStG a. F. erforderlich. H\u00e4tte sie der Gesetzgeber nicht in dieser Form in das Einkommensteuergesetz 1975 aufgenommen, best\u00fcnde die von den Kl\u00e4gern an anderer Stelle behauptete Ungleichbehandlung der veranlagten Einkommensteuerpflichtigen gegen\u00fcber den Lohnsteuerpflichtigen in der Tat. Lohnsteuerpflichtige, die nicht aus anderen Gr\u00fcnden zur Einkommensteuer zu veranlagen w\u00e4ren, behielten im Jahr der Eheschlie\u00dfung Verg\u00fcnstigungen, die veranlagten Einkommensteuerpflichtigen nicht gew\u00e4hrt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>c) Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG scheidet aus, weil der Senat &#8211; wie oben dargelegt &#8211; die getroffene Regelung nicht f\u00fcr verfassungswidrig h\u00e4lt.<\/p>\n<p>Die verfassungsrechtliche Pr\u00fcfung der Gesetzes\u00e4nderung war geboten. Die G\u00fcltigkeit von Art. 1 Nrn. 36, 58 b, gg und insbesondere 39 EStRG &#8211; durch die \u00a7 26c EStG a. F. gestrichen wurde &#8211; war entscheidungserheblich i. S. des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG. W\u00e4ren die genannten \u00c4nderungsvorschriften verfassungswidrig mithin ung\u00fcltig, h\u00e4tte die Vorschrift des \u00a7 26c EStG a. F. noch G\u00fcltigkeit; der Klage der Kl\u00e4ger w\u00e4re stattzugeben, ohne da\u00df es zuvor noch eines Gesetzgebungsaktes bed\u00fcrfte (vgl. hierzu die Entscheidungen des BVerfG vom 28. November 1967 1 BvR 515\/63, BVerfGE 22, 349, 359f. und vom 14. Juli 1970 1 BvL 2\/67, BVerfGE 29, 51, 55). Der Senat braucht bei dieser Rechts- und Sachlage nicht zu entscheiden, ob an seiner im \u00fcbrigen zu Art. 100 Abs. 1 GG vertretenen Auffassung (s. insbesondere das Urteil vom 7. April 1978 VI R 142\/76, BFHE 124, 545, 548, BStBl II 1978, 388; a. A. Binz, Deutsches Steuerrecht 1978 S. 336; vgl. auch BFH-Beschlu\u00df vom 12. Mai 1978 III R 18\/76, BFHE 125, 188, 192, BStBl II 1978, 446) noch festzuhalten w\u00e4re.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 23.1.1981 (VI R 214\/77) BStBl. 1981 II S. 316 Das Recht von Ehegatten, f\u00fcr den Veranlagungszeitraum der Eheschlie\u00dfung die besondere Veranlagung (nach \u00a7 26c EStG 1969 bis 1974) zu w\u00e4hlen, ist durch das Einkommensteuerreformgesetz vom 5. August 1974 mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 1975 an ersatzlos gestrichen worden. 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