{"id":27612,"date":"1981-01-27T21:23:23","date_gmt":"1981-01-27T19:23:23","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27612"},"modified":"2013-08-16T10:56:29","modified_gmt":"2013-08-16T08:56:29","slug":"bfh-beschluss-vom-27-1-1981-vii-b-56_80-bstbl-1981-ii-s-324","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-27-1-1981-vii-b-56_80-bstbl-1981-ii-s-324\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 27.1.1981 (VII B 56\/80) BStBl. 1981 II S. 324"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 27.1.1981 (VII B 56\/80) BStBl. 1981 II S. 324<\/strong><\/p>\n<p>Gegen Vorabentscheidungsersuchen der FG nach Art. 177 Abs. 2 EWGV ist keine Beschwerde gegeben.<\/p>\n<p>FGO \u00a7 128; EWGV Art. 177.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Mit dem angefochtenen Beschlu\u00df setzte das Finanzgericht (FG) das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften (EGH) nach Art. 177 Abs. 2 des Vertrages zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag &#8211; EWGV-) eine Frage zur Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) vor. Gegen diese Entscheidung legte die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) Beschwerde mit dem Antrag ein, den Beschlu\u00df aufzuheben. Sie macht u. a. geltend, der Vorlagebeschlu\u00df sei unrechtm\u00e4\u00dfig, weil das FG durch vorausgegangene Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) und eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) in der Vorabentscheidungsfrage gebunden gewesen sei. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt &#8211; HZA -) h\u00e4lt die Beschwerde f\u00fcr nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beschwerde ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Gegen Vorabentscheidungsersuchen der FG nach Art. 177 Abs. 2 EWGV ist keine Beschwerde gegeben. Das entspricht der im Schrifttum fast einhellig ge\u00e4u\u00dferten Auffassung (vgl. Goose, Einschr\u00e4nkung der Vorlagebefugnis nach Art. 177 Abs. 2 EWGV durch die Rechtsmittelgerichte?, Recht der internationalen Wirtschaft\/Au\u00dfenwirtschaftsdienst des Betriebs-Beraters 1975 S. 660, 662 &#8211; RIW\/AWD 1975, 660, 662-, und das dort in der Fu\u00dfnote 22 zitierte Schrifttum, Riegel in RlW\/AWD 1976, 110 sowie in Deutsches Verwaltungsblatt 1978 S. 469, 477 &#8211; DVBl 1978, 469, 477-; Tomuschat in Zeitschrift f\u00fcr Europ\u00e4ische Grundrechte 1979 S. 257 &#8211; EUGRZ 1979, 257-). Der erkennende Senat h\u00e4lt an seiner im Beschlu\u00df vom 14. August 1973 VII B53\/73 (BFHE 11 O, 12, BStBl II 1973, 761), ge\u00e4u\u00dferten entgegengesetzten Rechtsauffassung nicht mehr fest.<\/p>\n<p>Die angefochtene Entscheidung enth\u00e4lt sowohl das Vorabentscheidungsersuchen des FG als auch die Aussetzung des Verfahrens. Die Aussetzung kann f\u00fcr die Entscheidung der Frage, ob gegen den Beschlu\u00df des FG die Beschwerde gegeben ist, au\u00dfer Betracht bleiben. Es handelt sich dabei nicht um eine Aussetzung nach \u00a7 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO), sondern um einen beil\u00e4ufigen und im Grunde \u00fcberfl\u00fcssigen Teil des Vorabentscheidungsersuchens (vgl. Maunz\/Schmidt-Bleibtreu\/Klein\/Ulsamer, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Stand: September 1979, \u00a7 80 Anm. 289 und 305 mit Fu\u00dfnote 3 und weiteren Nachweisen; die dort f\u00fcr das gleichartige Problem der Aussetzung und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht &#8211; BVerfG &#8211; nach \u00a7 80 des Gesetzes \u00fcber das Bundesverfassungsgericht &#8211; BVerfGG &#8211; angef\u00fchrten Gesichtspunkte gelten hier entsprechend). Die wesentliche Bedeutung des angefochtenen Beschlusses liegt im Vorabentscheidungsersuchen selbst.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 128 Abs. 1 FGO ist gegen Entscheidungen der FG, die nicht Urteile oder Vorbescheide sind, die Beschwerde gegeben, soweit die Finanzgerichtsordnung nichts anderes bestimmt. Etwas anderes bestimmt hat die Finanzgerichtsordnung in \u00a7 128 Abs. 2 f\u00fcr proze\u00dfleitende Verf\u00fcgungen, Aufkl\u00e4rungsanordnungen, Beschl\u00fcsse \u00fcber eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschl\u00fcsse, Beschl\u00fcsse \u00fcber Ablehnung von Beweisantr\u00e4gen sowie \u00fcber Verbindung und Trennung von Verfahren und Anspr\u00fcchen. Zu diesen gerichtlichen Entscheidungen z\u00e4hlt dem Wortlaut nach ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 177 Abs. 2 EWGV nicht. Ein solches Ersuchen kann auch entgegen der Auffassung von Wohlfahrt\/Everling\/Glaesner\/Sprung (Die EWG, Art. 177 EWGV Anm. 7) nicht als proze\u00dfleitende Verf\u00fcgung i. S. des \u00a7 128 Abs. 2 FGO angesehen werden, weil es nicht dem \u00e4u\u00dferen Fortgang des Verfahrens dient, sondern der Entscheidung in der Sache selbst. Es fehlt also an einer ausdr\u00fccklichen Bestimmung der Finanzgerichtsordnung, nach der das durch \u00a7 128 Abs. 1 grunds\u00e4tzlich einger\u00e4umte Beschwerderecht gegen Vorlagebeschl\u00fcsse nach Art. 177 Abs. 2 EWGV ausgeschlossen ist. Sinn und Zweck des \u00a7 128 Abs. 2 FGO ergeben jedoch, da\u00df der in dieser Bestimmung enthaltene Ausnahmekatalog erweiternd dahin auszulegen ist, da\u00df er auch den vom Gesetzgeber offenbar nicht bedachten Fall des Vorabentscheidungsersuchens umfa\u00dft.<\/p>\n<p>Das Vorabentscheidungsersuchen des FG bezieht sich auf die Entscheidung in der Sache selbst; es soll diese vorbereiten. Die Sachentscheidung aber unter liegt &#8211; unter den Voraussetzungen der \u00a7\u00a7 115 ff. FGO &#8211; der \u00dcberpr\u00fcfung durch das Revisionsgericht, also auch ggf. die Frage, ob das FG die Vorabentscheidung des EGH zu Recht ber\u00fccksichtigt hat oder ob dies z. B. deswegen h\u00e4tte unterbleiben m\u00fcssen, weil die vom EGH entschiedene Frage nicht entscheidungserheblich ist. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Entscheidungskompetenz des Revisionsgerichts ganz oder teilweise in das Beschwerdeverfahren verlagert werden sollte. Dadurch entst\u00fcnde eine Doppelbelastung des BFH und au\u00dferdem die Gefahr abweichender Entscheidungen, wenn etwa der BFH im Beschwerdeverfahren die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage bejahte, im Revisionsverfahren (in anderer Besetzung) aber zum gegenteiligen Ergebnis gelangte.<\/p>\n<p>Dieser Gedanke, der gegen die Einr\u00e4umung einer Beschwerdem\u00f6glichkeit spricht, liegt der Regelung des \u00a7 128 Abs. 2 FGO zugrunde. In dem Ausnahmekatalog dieser Bestimmung sind auch Beweisbeschl\u00fcsse und Beschl\u00fcsse \u00fcber die Ablehnung von Beweisantr\u00e4gen genannt. Auch solche Entscheidungen dienen der Vorbereitung der Sachentscheidung. Sie einer gesonderten Beschwerde zug\u00e4nglich zu machen, bedeutete ebenfalls eine teilweise Vorverlegung der sachlichen Entscheidung in das Beschwerdeverfahren, ohne da\u00df ein entsprechendes Schutzinteresse des Beteiligten vorl\u00e4ge. Denn gegen die endg\u00fcltige Entscheidung ist &#8211; unter den Voraussetzungen der \u00a7\u00a7 115 ff. FGO &#8211; die Revision gegeben, in deren Rahmen die sachliche Pr\u00fcfung ohnehin vorgenommen wird. Sind also Beweisbeschl\u00fcsse und Beschl\u00fcsse \u00fcber die Ablehnung von Beweisantr\u00e4gen nach der ausdr\u00fccklichen Vorschrift des \u00a7 128 Abs. 2 FGO der Beschwerde nicht zug\u00e4nglich, so mu\u00df dies auch f\u00fcr Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 177 Abs. 2 EWGV gelten.<\/p>\n<p>Die Richtigkeit dieser Entscheidung best\u00e4tigt der Umstand, da\u00df nach allgemeiner Meinung Vorlagebeschl\u00fcsse nach Art. 80 BVerfGG an das BVerfG ebenfalls unanfechtbar sind, obwohl eine ausdr\u00fcckliche gesetzliche Regelung dieser Frage fehlt (vgl. Maunz\/Schmidt &#8211; BIeibtreu\/Klein\/Ulsamer, a. a. O., \u00a7 80 Anm. 305 und die dort in Fu\u00dfnote 1 zitierte Literatur). Zwar weist dieses Vorlageverfahren gegen\u00fcber dem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 177 Abs. 2 EWGV Unterschiede auf. Hinsichtlich der hier wesentlichen Gesichtspunkte entsprechen sich aber beide Verfahren weitgehend.<\/p>\n<p>Bereits die Auslegung der nationalen Vorschrift des \u00a7 128 FGO ergibt also, da\u00df gegen Vorabentscheidungsersuchen der FG die Beschwerde nicht gegeben ist. Es bedarf daher keines Eingehens auf die Frage, ob ein national etwa vorgesehenes Beschwerderecht wegen Versto\u00dfes gegen Art. 177 EWGV unwirksam w\u00e4re, wie die eingangs zitierten Stimmen des Schrifttums meinen (vgl. zus\u00e4tzlich auch Bebr, Anm. zum EGH-Urteil vom 12. Februar 1974 Rs. 146\/73, Europarecht 1974 S. 358). Ferner kann unentschieden bleiben, ob die in diesem Schrifttum ge\u00e4u\u00dferte Kritik an der Auffassung des EGH gerechtfertigt ist, das Gemeinschaftsrecht stehe der Einr\u00e4umung einer Beschwerde gegen einen Vorlagebeschlu\u00df nach Art. 177 Abs. 2 EWGV durch den nationalen Gesetzgeber nicht entgegen (Entscheidungen vom 6. April 1962 Rs. 13\/61, EGHE 1962\/99, 110; vom 3. und 16. Juni 1969 Rs. 31\/68, EGHE 1970, 403 und vom 12. Februar 1974 Rs. 146\/73, EGHE 1974, 139, 148). Denn diese EGH-Rechtsprechung schlie\u00dft jedenfalls nicht aus, da\u00df der nationale Gesetzgeber von sich aus ein Beschwerderecht versagt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 27.1.1981 (VII B 56\/80) BStBl. 1981 II S. 324 Gegen Vorabentscheidungsersuchen der FG nach Art. 177 Abs. 2 EWGV ist keine Beschwerde gegeben. FGO \u00a7 128; EWGV Art. 177. 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