{"id":27616,"date":"1981-02-11T21:23:19","date_gmt":"1981-02-11T19:23:19","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27616"},"modified":"2013-08-16T10:55:50","modified_gmt":"2013-08-16T08:55:50","slug":"bfh-urteil-vom-11-2-1981-ii-r-131_80-bstbl-1981-ii-s-330","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-2-1981-ii-r-131_80-bstbl-1981-ii-s-330\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 11.2.1981 (II R 131\/80) BStBl. 1981 II S. 330"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 11.2.1981 (II R 131\/80) BStBl. 1981 II S. 330<\/strong><\/p>\n<p>Ein Einfamilienhaus wird i. S. von \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStEigWoG dann ununterbrochen vom Eigent\u00fcmer bewohnt, wenn in der Wohnung der erforderliche Hausrat bereitgehalten wird und der Nutzende mit einer gewissen Regelm\u00e4\u00dfigkeit in k\u00fcrzeren Abst\u00e4nden in das Haus zur\u00fcckkehrt.<\/p>\n<p>GrEStEigWoG \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 2. August 1978 erwarben die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) als Miteigent\u00fcmer je zur H\u00e4lfte ein bebautes Grundst\u00fcck in A um insgesamt 95.000 DM Kaufpreis. Die Wohnfl\u00e4che des Geb\u00e4udes betr\u00e4gt 56 qm. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA &#8211; setzte mit zwei Bescheiden vom 23. November 1978 gegen jeden der Kl\u00e4ger Grunderwerbsteuer in H\u00f6he von 3.325 DM fest. Im Einspruchsverfahren beantragten die Kl\u00e4ger Grunderwerbsteuerbefreiung nach \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienh\u00e4usern, Zweifamilienh\u00e4usern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG). Sie trugen vor, als Hauptwohnsitz ein firmeneigenes Haus zu bewohnen, welches unmittelbar an den Betrieb grenze. Mit ihren Kindern w\u00fcrden sie jedoch fortw\u00e4hrend zum Wochenende nach A fahren, zumal diese Zweitwohnung von ihrer Hauptwohnung in nicht allzulanger Zeit erreichbar sei. Die Einspr\u00fcche hat das FA mit dem Hinweis darauf da\u00df das erworbene Grundst\u00fcck in einem Ferienhausgebiet liege, zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat der auf Aufhebung der Steuerfestsetzung gerichteten Klage entsprochen.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision beantragt das FA, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Es r\u00fcgt Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO-).<\/p>\n<p>Nach \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStEigWoG ist der Erwerb eines Grundst\u00fccks mit einem Einfamilienhaus von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, wenn das Geb\u00e4ude von dem Erwerber, seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in gerader Linie binnen f\u00fcnf Jahren mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bewohnt wird und zu mehr als 66 2\/3 v. H. Wohnzwecken dient. Nach den bindenden Feststellungen des FG \u00a7 118 Abs. 2 FGO) ist das Geb\u00e4ude, das eine Wohnung enth\u00e4lt, nach seiner bautechnischen Beschaffenheit zum dauernden Wohnen geeignet.<\/p>\n<p>1. Zutreffend hat das FG ausgesprochen, der Umstand allein, da\u00df das Grundst\u00fcck in einem Ferienhausgebiet liegt, stehe der Befreiung nicht entgegen. Auch der Senat hat mit Urteil vom 29. Oktober 1980 II R 5\/79 (BFHE 131, 541, BStBl II 1981, 41) im gleichen Sinn f\u00fcr ein in einem Wochenendhausgebiet belegenes Grundst\u00fcck erkannt. Auf die Gr\u00fcnde dieses Urteils wird Bezug genommen. Auch nach neuerlicher \u00dcberpr\u00fcfung h\u00e4lt der Senat an dieser f\u00fcr Ferienhausgebiete gleicherma\u00dfen geltenden Rechtsansicht fest.<\/p>\n<p>2. Nach den Erkl\u00e4rungen der Kl\u00e4ger kann davon ausgegangen werden, da\u00df sie das Haus w\u00e4hrend der F\u00fcnfjahresfrist f\u00fcr die Dauer von mindestens einem Jahr i. S. des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStEigWoG ununterbrochen bewohnen werden.<\/p>\n<p>a) Bewohnt wird eine Wohnung stets dann, wenn der Inhaber in ihr sein Heim hat. Dies setzt voraus, da\u00df die Wohnung mit dem f\u00fcr die st\u00e4ndige Haushaltsf\u00fchrung erforderlichen Hausrat ausgestattet und eingerichtet ist. Daraus ergibt sich, da\u00df das Bewohnen durch den Eigent\u00fcmer nicht nur im Gegensatz zur Vermietung an Dritte steht, sondern auch im Gegensatz zum blo\u00dfen Leerstehenlassen einer Wohnung. Eine leerstehende oder f\u00fcr die Haushaltsf\u00fchrung unzureichend ausgestattete und eingerichtete Wohnung kann nicht bewohnt werden, weil sie nicht st\u00e4ndig als Heim f\u00fcr den Inhaber zur Verf\u00fcgung steht.<\/p>\n<p>b) Die Grunderwerbsteuerbefreiung erfordert weiter, da\u00df die Wohnung mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bewohnt wird. Daraus folgt zun\u00e4chst, da\u00df die Wohnung w\u00e4hrend eines zusammenh\u00e4ngenden Zeitraums von einem Jahr bewohnt werden mu\u00df. W\u00e4hrend dieses Zeitraums darf sie nicht vermietet oder in sonstiger Weise anderen Personen zur Nutzung \u00fcberlassen werden. Das Bewohnen w\u00e4hrend der F\u00fcnfjahresfrist in k\u00fcrzeren Zeitabschnitten als einem Jahr w\u00fcrde der Verg\u00fcnstigung des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStEigWoG entgegenstehen, selbst wenn sich w\u00e4hrend der F\u00fcnfjahresfrist eine Gesamtwohndauer von mehr als einem Jahr ergeben w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Ununterbrochenes Bewohnen erfordert jedoch nicht st\u00e4ndige Anwesenheit in der Wohnung. Es bedarf keiner Begr\u00fcndung, da\u00df auch ein l\u00e4ngerer Krankenhausaufenthalt und eine l\u00e4ngere Gesch\u00e4fts- oder Urlaubsreise das Bewohnen einer Wohnung nicht unterbrechen. Hieraus folgt aber, da\u00df eine Wohnung schon dann ununterbrochen bewohnt wird, wenn der Inhaber mit gewisser Regelm\u00e4\u00dfigkeit und in k\u00fcrzeren Zeitabst\u00e4nden in die Wohnung zur\u00fcckkehrt. Ebenso wie eine Person mehrere Wohnsitze haben kann (vgl. die Begriffsbestimmung in \u00a7 8 der Abgabenordnung), ist es auch m\u00f6glich, da\u00df sie jedenfalls zwei Wohnungen gleichzeitig im regelm\u00e4\u00dfigen Wechsel ununterbrochen bewohnt.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, ob die R\u00fcckkehr in die Wohnung mit einer gewissen Regelm\u00e4\u00dfigkeit zur Nutzung in der arbeitsfreien Zeit geschieht oder ob die Wohnung aus beruflichen Gr\u00fcnden immer wieder aufgesucht wird, weil sie in der N\u00e4he der einzigen oder einer der Arbeitsst\u00e4tten des Inhabers liegt. Die von den Kl\u00e4gern in Aussicht genommene Nutzung steht damit &#8211; ihre tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung in der Zukunft vorausgesetzt &#8211; der (endg\u00fcltigen) Befreiung nicht entgegen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 11.2.1981 (II R 131\/80) BStBl. 1981 II S. 330 Ein Einfamilienhaus wird i. 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