{"id":27617,"date":"1981-02-18T21:23:00","date_gmt":"1981-02-18T19:23:00","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27617"},"modified":"2013-08-16T11:10:40","modified_gmt":"2013-08-16T09:10:40","slug":"bfh-urteil-vom-18-2-1981-ii-r-107_78-bstbl-1981-ii-s-331","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-18-2-1981-ii-r-107_78-bstbl-1981-ii-s-331\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 18.2.1981 (II R 107\/78) BStBl. 1981 II S. 331"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 18.2.1981 (II R 107\/78) BStBl. 1981 II S. 331<\/strong><\/p>\n<p>Der Senat h\u00e4lt an der im Urteil vom 25. Juni 1980 II R 21\/79 (BFHE 131\/93, BStBl II 1980, 728) vertretenen Rechtsansicht fest, da\u00df f\u00fcr die (materiell vorl\u00e4ufige) Steuerverg\u00fcnstigung nach \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 oder 2 GrEStEigWoG nicht die Nutzung des erworbenen Hauses im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs, sondern die von dem Erwerber beabsichtigte Nutzung als Ein- oder Zweifamilienhaus ma\u00dfgebend ist.<\/p>\n<p>GrEStEigWoG \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 16. Juni 1977 erwarben die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) zusammen mit einem anderen Ehepaar als Miteigent\u00fcmer zu je einem Viertel ein bebautes Grundst\u00fcck in x. Der Gesamtkaufpreis betrug 380.000 DM. Im Geb\u00e4ude befanden sich vier Wohnungen. Die Erwerber sind in die Mietvertr\u00e4ge eingetreten. In der Kaufvertragsurkunde beantragten die Kl\u00e4ger Grunderwerbsteuerbefreiung, weil sie das Haus in ein Zweifamilienhaus umbauen und selbst nutzen wollten.<\/p>\n<p>Unter Ablehnung des Befreiungsantrages setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) mit Bescheiden vom 2. August 1977 gegen jeden der Kl\u00e4ger Grunderwerbsteuer in H\u00f6he von je 6.650 DM fest. Im Einspruchsverfahren beantragten die Kl\u00e4ger Grunderwerbsteuerbefreiung nach \u00a7 1 Abs. 1 Satz , Nr. 2 des Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienh\u00e4usern, Zweifamilienh\u00e4usern und Eigentumswohnungen vom 11. Juli 1977 (GrEStEigWoG). Sie legten eine Erg\u00e4nzungsvereinbarung vom 23. August 1977 vor, wonach sich die Verk\u00e4uferin f\u00fcr den Fall der R\u00e4umung des Hauses durch die Mieter bis 31. Dezember 1979 zur Entfernung von Rabitzw\u00e4nden, die die urspr\u00fcnglich im Erdgescho\u00df und im Obergescho\u00df befindliche eine Wohnung in je zwei Wohnungen teilten, auf ihre Kosten verpflichtete. Die Klage, mit der die Kl\u00e4ger die Herabsetzung der Grunderwerbsteuer auf je 1.400 DM begehren, hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen.<\/p>\n<p>Mit der Revision verfolgen die Kl\u00e4ger ihr Klagebegehren weiter. Sie r\u00fcgen Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Der Bundesminister der Finanzen (BdF) ist dem Verfahren beigetreten. Unter Hinweis auf die Erlasse der obersten Finanzbeh\u00f6rde der L\u00e4nder vom 17 November 1980 (BStBl I 1980, 776) vertritt er die Auffassung, Steuerbefreiung aus \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GrEStEigWoG komme nur in Betracht, wenn ein Grundst\u00fcck mit einem Zweifamilienhaus zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht werde.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in Ab\u00e4nderung der angefochtenen Steuerbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidungen zur Herabsetzung der Grunderwerbsteuer auf je 1.400 DM.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GrEStEigWoG ist auf Antrag von der Grunderwerbsteuer ausgenommen der Erwerb eines Grundst\u00fcckes mit einem Zweifamilienhaus, wenn mindestens eine Wohnung vom Erwerber, seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in gerader Linie binnen f\u00fcnf Jahren mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bewohnt wird und das Zweifamilienhaus zu mehr als 66 2\/3 v. H. Wohnzwecken dient. Die Befreiung tritt nur ein, soweit der f\u00fcr die Berechnung der Steuer ma\u00dfgebende Wert 300.000 DM nicht \u00fcbersteigt; dieser f\u00fcr den Erwerb des Grundst\u00fccks im ganzen geltende Freibetrag ist beim Erwerb von Miteigentum anteilig zu gew\u00e4hren (\u00a7 1 Abs. 2 GrEStEigWoG).<\/p>\n<p>Mag auch der Eingangssatz der Vorschrift den Schlu\u00df nahelegen, da\u00df Steuerbefreiung nur dann in Betracht komme, wenn das auf dem erworbenen Grundst\u00fcck stehende Geb\u00e4ude bereits im Erwerbszeitpunkt ein Zweifamilienhaus ist oder wenn das Erwerbsgrundst\u00fcck in diesem Zustand zum Gegenstand des Erwerbsgesch\u00e4fts gemacht wird, so erweist die Zusammenschau mit den Folges\u00e4tzen jedoch, da\u00df die Steuerbefreiung entscheidend von der zuk\u00fcnftigen Nutzung des Erwerbsobjekts abh\u00e4ngig ist. Die Tatbestandsmerkmale f\u00fcr die Befreiung k\u00f6nnen in wesentlichem Umfang erst nach dem Erwerbsvorgang erf\u00fcllt werden. Diese zuk\u00fcnftig zu erf\u00fcllenden Tatbestandsmerkmale spiegeln die Zielsetzung des Gesetzes wider, das Wohnen im eigenen Heim (innerhalb eines Ein- oder Zweifamilienhauses) zu f\u00f6rdern. Angesichts dieser Zweckbestimmung der Befreiung kann nicht allein darauf abgestellt werden, da\u00df das Haus schon in der Hand des Ver\u00e4u\u00dferers ein Ein- oder Zweifamilienhaus war oder da\u00df die Vertragsparteien des Erwerbsgesch\u00e4fts das Grundst\u00fcck mit einem vom Ver\u00e4u\u00dferer in ein Einfamilienhaus oder ein Zweifamilienhaus umzugestaltendes Geb\u00e4ude zum Vertragsgegenstand gemacht haben. \u00a7 1 Abs. 1 GrEStEigWoG ist vielmehr dahingehend auszulegen, da\u00df er auch die F\u00e4lle erfa\u00dft, in denen erst der Erwerber eine Nutzungs\u00e4nderung im Sinn der Befreiungsvorschrift vornimmt (vgl. das Urteil des Senats vom 25. Juni 1980 II R 21\/79, BFHE 131\/93, BStBl II 1980, 728).<\/p>\n<p>Diese Auslegung entspricht der von der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, da\u00df das Grunderwerbsteuerrecht teilweise nicht nur durch statische, sondern auch durch dynamische Betrachtungsweise gepr\u00e4gt wird (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 16. Juni 1976 II R 117\/72, BFHE 119, 306, BStBl II 1976, 645 mit weiteren Nachweisen). Wird ein Verg\u00fcnstigungstatbestand aber dadurch dynamisch gepr\u00e4gt, da\u00df die Verg\u00fcnstigung von einem zuk\u00fcnftigen Verhalten, hier von einer, zuk\u00fcnftigen Nutzung, abh\u00e4ngig gemacht wird, dann ist es gerechtfertigt, f\u00fcr die Anwendung der Verg\u00fcnstigungsvorschrift insgesamt auf den Zustand des Grundst\u00fccks abzustellen, in den es der Erwerber alsbald versetzt und zum Gegenstand des mit dem Erwerb verfolgten steuerbeg\u00fcnstigten Zweckes macht (Urteil vom 16. Juni 1976 II R 23\/75, BFHE 119, 310, BStBl II 1976, 647).<\/p>\n<p>Die Finanzverwaltungen der L\u00e4nder mi\u00dfverstehen die Gesetzesanwendung, wenn sie der Auffassung sind, das Urteil des Senats in BFHE 131\/93, BStBl II 1980, 728 stehe &#8222;mit dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht im Einklang&#8220; (BStBl I 1980, 776). Vollziehende Gewalt und Rechtsprechung sind nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) an &#8222;Gesetz und Recht&#8220; gebunden. Mit der Erw\u00e4hnung des Rechts neben dem Gesetz wird nach allgemeiner Auffassung ein enger Gesetzespositivismus abgelehnt. Wenngleich Gesetz und Recht sich im allgemeinen decken, so ist das Recht nicht immer mit der Gesamtheit der geschriebenen Gesetze identisch. Die Aufgabe der Rechtsprechung kann es insbesondere erfordern, Wertvorstellungen, die in den Texten des geschriebenen Gesetzes nur unvollkommen ausgedr\u00fcckt sind, in einem Akt wertenden Erkennens in Entscheidungen zu realisieren (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 14. Februar 1973 1 BvR 112\/65, BVerfGE 34, 269, 287). Dieser Aufgabe f\u00fchlt sich der Senat mit seiner Entscheidung verpflichtet.<\/p>\n<p>Der Auslegung des \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 GrEStEigWoG durch den Senat kann nicht entgegengehalten werden, sie f\u00fchre im Ergebnis zu einer dem Ziel des Gesetzes entgegenstehenden oder nicht erw\u00fcnschten Verringerung der Zahl der Wohnungen. Ausgangspunkt f\u00fcr den Gesetzgeber war die Feststellung, die Zahl der Wohnungen sei inzwischen &#8211; global gesehen &#8211; etwa so gro\u00df wie die Zahl der Haushalte (Gesetzesbegr\u00fcndung, Bundestags-Drucksache 8\/286 S. 11). Dem Gesetz l\u00e4\u00dft sich dementsprechend nicht entnehmen, da\u00df es die Verringerung der Wohnungszahl ohne R\u00fccksicht auf den Erhaltungswert der vorhandenen einzelnen Wohnung vermeiden wollte. Als Folge des Gesetzes versprach man sich vielmehr erhebliche Impulse f\u00fcr die Stadterneuerung und die Erhaltung \u00e4lterer Wohngeb\u00e4ude im Hinblick darauf, da\u00df zusammen mit dem Eigentumserwerb in zahlreichen F\u00e4llen Modernisierungs- und Instandsetzungsinvestitionen durchgef\u00fchrt werden d\u00fcrften (Gesetzesbegr\u00fcndung, a. a. O.). Ein Anhaltspunkt daf\u00fcr, da\u00df ein Anreiz lediglich f\u00fcr bauliche Ma\u00dfnahmen des Ver\u00e4u\u00dferers zur Schaffung der in \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 GrEStEigWoG beschriebenen Objekte gegeben werden sollte, l\u00e4\u00dft sich nicht finden. Zudem f\u00fchrt die vom Senat f\u00fcr richtig gehaltene Auslegung der Befreiungsvorschrift in zahlreichen F\u00e4llen auch dazu, da\u00df nicht zu Wohnzwecken genutzte R\u00e4ume (leerstehende Ladenlokale u. \u00e4.) in Wohnraum umgewandelt werden. Der Senat h\u00e4lt somit an der in BFHE 131\/93, BStBl II 1980, 728 vertretenen Rechtsansicht fest.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 18.2.1981 (II R 107\/78) BStBl. 1981 II S. 331 Der Senat h\u00e4lt an der im Urteil vom 25. 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