{"id":27623,"date":"1981-02-24T21:19:03","date_gmt":"1981-02-24T19:19:03","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27623"},"modified":"2013-08-16T11:26:45","modified_gmt":"2013-08-16T09:26:45","slug":"bfh-beschluss-vom-24-2-1981-vii-b-66_80-bstbl-1981-ii-s-348","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-24-2-1981-vii-b-66_80-bstbl-1981-ii-s-348\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 24.2.1981 (VII B 66\/80) BStBl. 1981 II S. 348"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 24.2.1981 (VII B 66\/80) BStBl. 1981 II S. 348<\/strong><\/p>\n<p>Ein die Ver\u00e4u\u00dferung hinderndes Recht i. S. des \u00a7 262 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 ist jedes materielle Recht, das ein Dritter der Vollstreckung entgegensetzen kann.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 262 Abs. 1 Satz 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Ehemann der Antragstellerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Antragstellerin) schuldet dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt &#8211; FA -) rd. 38.000 DM an Steuern und Nebenforderungen. Mit Verf\u00fcgung vom 22. Juli 1980 erlie\u00df das FA gegen den Ehemann der Antragstellerin einen Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsbeschlu\u00df wegen Guthaben bei einer Bank. Dabei f\u00fchrte das FA u. a. das Konto 506 987 700 als gepf\u00e4ndet auf Inhaberin dieses Kontos ist die Antragstellerin. Nach Darstellung der Antragstellerin gab die Bank ihrem Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten die Auskunft, da\u00df ihr Guthaben aufgrund dieser Verf\u00fcgung &#8222;noch diese Woche&#8220; an das FA \u00fcberwiesen werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Am 28. Juli 1980 beantragte die Antragstellerin beim Finanzgericht (FG), im Wege einer einstweiligen Anordnung die Vollziehung des genannten Beschlusses einstweilen auszusetzen.<\/p>\n<p>Das FG wies den Antrag zur\u00fcck.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Dem FG ist darin zu folgen, da\u00df f\u00fcr den Antrag der Antragstellerin der Finanzrechtsweg nicht gegeben ist. Nach \u00a7 262 AO 1977 ist in F\u00e4llen, in denen ein Dritter behauptet, da\u00df ihm am Gegenstand der Vollstreckung ein .die Ver\u00e4u\u00dferung hinderndes Recht zustehe, der Widerspruch gegen die Vollstreckung erforderlichenfalls durch Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Ein solcher Fall liegt hier vor.<\/p>\n<p>Bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob der Finanzrechtsweg gegeben ist, ist auf die Rechtsnatur des Klagebegehrens abzustellen, wie sie sich aus dem dem Klageantrag zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt (Urteil des erkennenden Senats vom 27. M\u00e4rz 1979 VII R 106\/75, BFHE 127, 314, 317, BStBl II 1979, 442, mit weiteren Nachweisen). Anla\u00df f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit war eine Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsverf\u00fcgung des FA nach \u00a7 309 AO 1977. Diese ist ausgebracht worden wegen Forderungen des FA gegen den Ehemann der Antragstellerin und richtete sich an die Bank. Vollstreckungsschuldner war also der Ehemann der Antragstellerin, nicht etwa diese selbst. Die Antragstellerin war daher am Vollstreckungsrechtsverh\u00e4ltnis nicht beteiligt. Sie wurde dies auch nicht dadurch, da\u00df das FA in der Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsverf\u00fcgung als Inhaber des Girokontos der Antragstellerin irrt\u00fcmlich den Vollstreckungsschuldner bezeichnete. Nichts anderes tat das FA. Denn Inhalt einer Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsverf\u00fcgung ist nach \u00a7 309 AO 1977 das Verbot an den Drittschuldner (die Bank), an den Vollstreckungsschuldner (den Ehemann der Antragstellerin) zu zahlen, und das Gebot an den Vollstreckungsschuldner, sich jeder Verf\u00fcgung \u00fcber die Forderung zu enthalten. Dem Inhalt dieser Verf\u00fcgung nach kann sich also die Pf\u00e4ndung nur auf Forderungen beziehen, die dem Vollstreckungsschuldner zustehen.<\/p>\n<p>Mit ihrem Antrag wandte sich die Antragstellerin gegen die Pf\u00e4ndung einer Forderung durch das FA mit der Behauptung, die gepf\u00e4ndete Forderung stehe nicht dem Vollstreckungsschuldner zu, sondern ihr, also einer Person, die am Vollstreckungsrechtsverh\u00e4ltnis nicht beteiligt ist. Sie ist somit Dritte i. S. des \u00a7 262 AO 1977. Sie macht auch geltend, ihr stehe am Gegenstand der Vollstreckung der sich aus dem Girokonto ergebenden Forderung gegen die Bank &#8211; ein &#8222;die Ver\u00e4u\u00dferung hinderndes Recht&#8220; (\u00a7 262 Abs. 1 Satz 1 AO 1977) zu. Es ist allgemeine Meinung, da\u00df diese Formulierung ungenau ist und jedes materielle Recht eines Dritten meint, das der Vollstreckung des Gl\u00e4ubigers in den Gegenstand entgegensteht (H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., \u00a7 262 AO 1977 Anm. 9; Klein\/Orlopp, Abgabenordnung, Kommentar, 2. Aufl., \u00a7 262 Anm. 8; K\u00fchn\/Kutter, Abgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., \u00a7 262 Anm. 3; Koch, Abgabenordnung, 2. Aufl., \u00a7 262 Anm. 5 a). Die Pf\u00e4ndung einer Forderung ist nicht zul\u00e4ssig, wenn die Forderung nicht dem Vollstreckungsschuldner zusteht; das Recht des Dritten an der Forderung steht also der Vollstreckung entgegen (H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, a. a. O., Anm. 21; Klein\/Orlopp, a. a. O., Anm. 8 d).<\/p>\n<p>Es kann dahingestellt bleiben, ob durch die Aufnahme des Girokontos der Antragstellerin in die Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsverf\u00fcgung des FA \u00fcberhaupt hinsichtlich dieses Kontos eine wirksame Pf\u00e4ndung zustande gekommen ist. F\u00fcr die Frage der Zul\u00e4ssigkeit des Rechtswegs ist, wie ausgef\u00fchrt, auf die Rechtsnatur des Klagebegehrens abzustellen. Die Antragstellerin behauptet eine Wirksamkeit der Pf\u00e4ndung, indem sie vorbringt, sie sei dadurch in ihren Rechten beeintr\u00e4chtigt. Sie macht also Rechte i. S. des \u00a7 262 AO 1977 geltend, was sie nach dieser Bestimmung nur vor den ordentlichen Gerichten tun kann.<\/p>\n<p>Fehl gehen die Einwendungen der Antragstellerin. Auf die Rechtsnatur der sich aus einem Girokonto ergebenden Forderungen kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Denn wie auch immer sich diese Rechtsnatur darstellt, \u00e4ndert das nichts an der Rechtsnatur des Begehrens der Antragstellerin.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 24.2.1981 (VII B 66\/80) BStBl. 1981 II S. 348 Ein die Ver\u00e4u\u00dferung hinderndes Recht i. S. des \u00a7 262 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 ist jedes materielle Recht, das ein Dritter der Vollstreckung entgegensetzen kann. AO 1977 \u00a7 262 Abs. 1 Satz 1. 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