{"id":27624,"date":"1980-12-23T21:26:33","date_gmt":"1980-12-23T19:26:33","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27624"},"modified":"2013-08-16T10:44:54","modified_gmt":"2013-08-16T08:44:54","slug":"bfh-urteil-vom-23-12-1980-vii-r-92_79-bstbl-1981-ii-s-349","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-12-1980-vii-r-92_79-bstbl-1981-ii-s-349\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 23.12.1980 (VII R 92\/79) BStBl. 1981 II S. 349"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 23.12.1980 (VII R 92\/79) BStBl. 1981 II S. 349<\/strong><\/p>\n<p>Der Finanzrechtsweg ist nicht gegeben, wenn ein Bankinstitut aufgrund eines von der Steuerfahndungsstelle eines Finanzamts beantragten richterlichen Beschlusses zur Vermeidung der m\u00f6glichen Durchsuchung und Beschlagnahme (\u00a7\u00a7 103, 94, 95 StPO) ersucht wird, Auskunft \u00fcber Konten zu geben, und nach Erteilung dieser Auskunft Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche nach dem Gesetz \u00fcber die Entsch\u00e4digung von Zeugen und Sachverst\u00e4ndigen geltend macht.<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7\u00a7 208 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 393, 397, 399, 404; StPO \u00a7\u00a7 94, 95, 103; FGO \u00a7 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das Amtsgericht N erlie\u00df auf Antrag der Steuerfahndungsstelle des Beklagten und Revisionskl\u00e4gers (Finanzamt &#8211; FA -) im Rahmen eines Strafverfahrens gegen H. H. wegen Steuerhinterziehung am 28. November 1977 einen auf die \u00a7\u00a7 103, 94, 95 der Strafproze\u00dfordnung (StPO) gest\u00fctzten Beschlu\u00df, mit dem die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), ein Bankinstitut, ersucht wurde, &#8222;zur Vermeidung der m\u00f6glichen Durchsuchung und Beschlagnahme&#8220; der Steuerfahndungsstelle verbindliche und ersch\u00f6pfende Auskunft \u00fcber die Konten und Depots des Beschuldigten und seiner Ehefrau zu erteilen und die einschl\u00e4gigen Unterlagen zum Zwecke der Ablichtung auf Verlangen herauszugeben. Die Kl\u00e4gerin teilte daraufhin dem FA Einzelheiten \u00fcber ein vom Beschuldigten und seiner Ehefrau gef\u00fchrtes Kontokorrentkonto mit und legte sp\u00e4ter der Steuerfahndungsstelle auf deren Anforderung Fotokopien \u00fcber Kontobewegungen vor. Sie stellte dem FA Auslagen in H\u00f6he von 157 DM in Rechnung. Das FA lehnte eine Kostenerstattung ab. Die Oberfinanzdirektion (OFD) wies auch die dagegen erhobene Beschwerde zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hob die angefochtenen Verwaltungsakte auf und verpflichtete das FA, der Kl\u00e4gerin 149 DM Auslagen zu erstatten.<\/p>\n<p>Den Einwand des FA, da\u00df der Finanzrechtsweg nicht gegeben sei, wies das FG zur\u00fcck. Es f\u00fchrte aus, die Kl\u00e4gerin sei zwar unmittelbar durch den Beschlu\u00df des Amtsgerichts zur Erteilung einer Auskunft veranla\u00dft worden. Denn nach dem Inhalt des Beschlusses h\u00e4tte sie bei Verweigerung der Auskunftserteilung mit der Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme rechnen m\u00fcssen. Die Steuerfahndungsstelle sei jedoch nicht oder jedenfalls nicht ausschlie\u00dflich im Rahmen des von ihr selbst\u00e4ndig durchgef\u00fchrten Ermittlungsverfahrens i. S. des \u00a7 386 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) t\u00e4tig gewesen, sondern auch im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens (\u00a7 208 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AO 1977). Denn nach dem von ihr gestellten Antrag sei die verlangte Auskunft erforderlich gewesen, um &#8222;die genauen Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des Beschuldigten&#8220; zu ermitteln. Soweit die Steuerfahndung im Rahmen des ihr in \u00a7 208 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 zugewiesenen Aufgabenbereiches t\u00e4tig werde, seien gem\u00e4\u00df \u00a7 393 Abs. 1 AO 1977 in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Vorschriften \u00fcber das Besteuerungsverfahren ma\u00dfgeblich. Als Rechtsgrundlage f\u00fcr das Auskunftsverlangen der Finanzverwaltung komme deshalb nur \u00a7 93 AO 1977 in Betracht, auch wenn es, offenbar um ihm besonderen Nachdruck zu geben, als gerichtliche Aufforderung zur Abwendung einer sonst m\u00f6glichen Durchsuchung und Beschlagnahme an die Kl\u00e4gerin gestellt worden sei. Damit aber handele es sich bei dem von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Entsch\u00e4digungsanspruch um eine Abgabenangelegenheit i. S. des \u00a7 33 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).<\/p>\n<p>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA, da\u00df f\u00fcr die Klage der Finanzrechtsweg nicht gegeben sei, weil es sich nicht um eine Abgabenangelegenheit i. S. des \u00a7 33 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 FGO handele sondern um eine Ma\u00dfnahme im Steuerstrafverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 33 Abs. 2 Satz 2 FGO. Das FG weiche von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. Dezember 1976 IV R 2\/76 (BFHE 120, 571, BStBl II 1977, 318). ab. Danach lasse sich die T\u00e4tigkeit der Steuerfahndung sowohl den Abgabenangelegenheiten &#8222;S. des \u00a7 33 Abs. 2 Satz , FGO als auch dem Straf- und Bu\u00dfgeld verfahren i. S. des \u00a7 33 Abs. 2 Satz 2 FGO zuordnen. Sei ein Strafverfahren bereits eingeleitet, so trete ein Rollenwechsel des FA von der Steuerbeh\u00f6rde zur Strafverfolgungsbeh\u00f6rde ein. Die strafverfahrensrechtliche Seite der Steuerfahndungst\u00e4tigkeit trete jedoch nunmehr in den Vordergrund. Das FG habe verkannt, da\u00df die Steuerfahndungsstelle in einem eingeleiteten Steuerstrafverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 208 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AO 1977 als Strafverfolgungsbeh\u00f6rde mit den Befugnissen nach \u00a7 404 AO 1977 t\u00e4tig geworden sei. Das Amtsgericht habe mit seinem Beschlu\u00df einen Beamten der Steuerfahndungsstelle mit der Durchf\u00fchrung der Ermittlungen beauftragt. Die Steuerfahndung sei damit nicht im Steuerfestsetzungsverfahren, sondern zur Ermittlung des objektiven Tatbestandes einer Steuerhinterziehung t\u00e4tig geworden. Die strafverfahrensrechtliche Seite habe im Vordergrund gestanden. Etwaige Kosten, die der Kl\u00e4gerin bei der Abwendung der angedrohten Beschlagnahme durch ersch\u00f6pfende Auskunft und Anfertigung von Ablichtungen entstanden seien, seien im Strafverfahren angefallen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen. Sie h\u00e4lt den Finanzrechtsweg f\u00fcr gegeben und weist darauf hin, da\u00df sie in der Beschwerdeentscheidung der OFD ausdr\u00fccklich auf den Finanzrechtsweg verwiesen worden sei.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.<\/p>\n<p>Die Klage ist unzul\u00e4ssig. Das FG hat zu Unrecht den Finanzrechtsweg bejaht.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH und des Bundesgerichtshofs (BGH) ist \u00fcber die Frage, welcher Rechtsweg gegeben ist, aufgrund des Sachvortrags des Kl\u00e4gers zu entscheiden. Dabei ist auf die Rechtsnatur des Klagebegehrens abzustellen, wie sie sich aus dem dem Klageantrag zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 120, 571, BStBl II 1977, 318 und vom 20. November 1979 VII R 38\/77, BFHE 129, 445, BStBl II 1980, 249). Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung kann dabei den Finanzrechtsweg nicht er\u00f6ffnen. Im Streitfalle geht das Klagebegehren der Kl\u00e4gerin dahin, das FA zu verurteilen, ihr Kosten zu erstatten, die ihr bei der Erteilung einer Auskunft entstanden sind, um die sie durch den Beschlu\u00df des Amtsgerichts N. zur Vermeidung der m\u00f6glichen Durchsuchung und Beschlagnahme&#8220; ersucht worden ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr dieses Klagebegehren ist der Finanzrechtsweg nicht gegeben. Nach \u00a7 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO (die Nummern 2 bis 4 kommen hier nicht in Betracht) ist der Finanzrechtsweg in \u00f6ffentlich-rechtlichen Streitigkeiten \u00fcber Abgabenangelegenheiten gegeben. Der Begriff Abgabenangelegenheiten wird in \u00a7 33 Abs. 2 Satz 1 FGO n\u00e4her definiert. Dagegen finden nach \u00a7 33 Abs. 2 Satz 2 FGO die Vorschriften des Absatzes 1 auf das Straf- und Bu\u00dfgeldverfahren keine Anwendung, d. h., da\u00df f\u00fcr Strafverfahren der Finanzrechtsweg nicht gegeben ist, wenn ihm \u00f6ffentlich rechtliche Streitigkeiten \u00fcber Abgabenangelegenheiten zugrunde liegen. Das FG ist bei der Beurteilung der Frage, ob der Finanzrechtsweg gegeben ist, zutreffend davon ausgegangen, da\u00df zu den Aufgaben der Steuerfahndung sowohl die Erforschung von Steuerstraftaten als auch f\u00fcr diesen Fall die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen geh\u00f6ren (\u00a7 208 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AO 1977). Es ist jedoch zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, da\u00df die Steuerfahndungsstelle schon deshalb im Rahmen der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen t\u00e4tig geworden sei, weil sie den Antrag an das Amtsgericht auf Anordnung einer Beschlagnahme f\u00fcr erforderlich gehalten habe, um die genauen Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des Beschuldigten ermitteln zu k\u00f6nnen. Denn auch bei der Erforschung von Steuerstraftaten i. S. des \u00a7 208 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 m\u00fcssen bei dem hier vorliegenden Verdacht einer Steuerhinterziehung in der Person des Beschuldigten H. H. notwendigerweise die Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden. Nur so n\u00e4mlich kann festgestellt werden, ob Steuern i. S. des \u00a7 370 AO 1977 verk\u00fcrzt worden sind.<\/p>\n<p>Entscheidend f\u00fcr die Frage, ob f\u00fcr das Klagebegehren der Kl\u00e4gerin der Finanzrechtsweg gegeben ist, ist danach, in welcher Funktion und in welchem Verfahren die Steuerfahndungsstelle des FA bei ihrem an das Amtsgericht gerichteten Antrag auf Anordnung einer Beschlagnahme von Bankkonten t\u00e4tig geworden ist. Nach \u00a7 393 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 richten sich die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbeh\u00f6rde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren nach den f\u00fcr das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. Im Streitfalle hat sich die Steuerfahndungsstelle des FA bei ihrem Antrag an das Amtsgericht auf die \u00a7\u00a7 94 und 103 StPO gest\u00fctzt. Es hat damit unmi\u00dfverst\u00e4ndlich i. S. des \u00a7 393 AO 1977 von den Rechten Gebrauch gemacht, die den Finanzbeh\u00f6rden und den Steuerfahndungsstellen im Steuerstrafverfahren zur Verf\u00fcgung stehen (vgl. \u00a7 208 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. \u00a7 404 Satz 2, ferner \u00a7 399 Abs. 2 Satz 2 AO 1977). Das Amtsgericht hat seinen unter dem Betreff: Strafverfahren gegen H. H. erlassenen Beschlu\u00df unter Hinweis auf die \u00a7\u00a7 103, 94, 95 StPO damit begr\u00fcndet, da\u00df die Unterlagen als Beweismittel im Strafverfahren gegen H. H. von Bedeutung sein k\u00f6nnen. Wenn auch der angefochtenen Entscheidung und den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen ist, da\u00df schon vor dem vom Amtsgericht erlassenen Beschlu\u00df das Strafverfahren gegen H. H. eingeleitet worden ist, So liegt jedenfalls in dem von der Steuerfahndungsstelle des FA gestellten Antrag und in dem daraufhin ergangenen Beschlu\u00df des Amtsgerichts eine Ma\u00dfnahme, die erkennbar darauf abzielt, gegen den Beschuldigten H. H. wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen (vgl. \u00a7 397 Abs. 1 AO 1977).<\/p>\n<p>Da\u00df die Kl\u00e4gerin die grunds\u00e4tzlich dem Richter vorbehaltene Durchsuchung und Beschlagnahme (die Staatsanwaltschaft bzw. deren Hilfsbeamte, zu denen auch Beamte der Zollfahndung geh\u00f6ren, vgl. \u00a7 404 AO 1977, sind nur bei Gefahr im Verzug zust\u00e4ndig, \u00a7\u00a7 100 Abs. 1, 105 Abs. 1 StPO) durch Auskunftserteilung und durch Herausgabe der erforderlichen Unterlagen zum Zwecke der Ablichtung abwenden konnte, \u00e4ndern daran, da\u00df es sich bei den angeordneten Ma\u00dfnahmen und dem darauf beruhenden Erstattungsanspruch der Kl\u00e4gerin nicht um Abgabenangelegenheiten, sondern um Ma\u00dfnahmen im Strafverfahren handelt, nichts. Beschlagnahmen und Durchsuchungen sind mit Ausnahme der hier nicht in Betracht kommenden Verdachtsnachschau gem\u00e4\u00df \u00a7 210 AO 1977 und der Beschlagnahme verbrauchsteuerpflichtiger Waren gem\u00e4\u00df \u00a7 76 Abs. 3 AO 1977 im Steuerermittlungsverfahren nicht vorgesehen.<\/p>\n<p>Aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt sich, da\u00df die gegen die Kl\u00e4gerin angeordneten Ma\u00dfnahmen im Zusammenhang mit dem gegen den Beschuldigten H. H. eingeleiteten Strafverfahren stehen und damit, wie der BFH in BFHE 120, 571, BStBl II 1977, 318 es ausgedr\u00fcckt hat, ein Rollenwechsel des FA von der Steuerbeh\u00f6rde zur Strafverfolgungsbeh\u00f6rde eintritt. Die Ma\u00dfnahmen betreffen damit keine Abgabenangelegenheit i. S. des \u00a7 33 Abs. 2 Satz 1 FGO. Das gilt auch f\u00fcr die Erstattungsanspr\u00fcche bez\u00fcglich der Auslagen, die der Kl\u00e4gerin bei Ausf\u00fchrung des amtsrichterlichen Beschlusses entstanden sind. F\u00fcr eine Klage aber, die Ma\u00dfnahmen des Steuerstrafverfahrens betrifft, ist der Finanzrechtsweg ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat keinen Antrag gestellt, die Sache an ein anderes Gericht zu verweisen, zu dem es den Rechtsweg f\u00fcr gegeben h\u00e4lt (\u00a7 34 Abs. 3 FGO). Die Klage war deshalb unter Aufhebung der Vorentscheidung als unzul\u00e4ssig abzuweisen (vgl. Gr\u00e4ber, Finanzgerichtsordnung, \u00a7 34 Anm. 2).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 23.12.1980 (VII R 92\/79) BStBl. 1981 II S. 349 Der Finanzrechtsweg ist nicht gegeben, wenn ein Bankinstitut aufgrund eines von der Steuerfahndungsstelle eines Finanzamts beantragten richterlichen Beschlusses zur Vermeidung der m\u00f6glichen Durchsuchung und Beschlagnahme (\u00a7\u00a7 103, 94, 95 StPO) ersucht wird, Auskunft \u00fcber Konten zu geben, und nach Erteilung dieser Auskunft Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche nach &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-12-1980-vii-r-92_79-bstbl-1981-ii-s-349\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 23.12.1980 (VII R 92\/79) BStBl. 1981 II S. 349<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-27624","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27624","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=27624"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27624\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=27624"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=27624"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=27624"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}