{"id":27625,"date":"1980-11-14T21:10:28","date_gmt":"1980-11-14T19:10:28","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27625"},"modified":"2013-08-20T10:44:25","modified_gmt":"2013-08-20T08:44:25","slug":"bfh-urteil-vom-14-11-1980-iii-r-81_79-bstbl-1981-ii-s-351","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-11-1980-iii-r-81_79-bstbl-1981-ii-s-351\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 14.11.1980 (III R 81\/79) BStBl. 1981 II S. 351"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 14.11.1980 (III R 81\/79) BStBl. 1981 II S. 351<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen eines beherrschenden Gesellschafters an einer Kapitalgesellschaft nach dem sog. Stuttgarter Verfahren d\u00fcrfen die Ertragsaussichten der Gesellschaft nicht allein deshalb au\u00dfer Ansatz bleiben, weil der gemeine Wert der Anteile bei Ber\u00fccksichtigung des Ertragswerts unter den Substanzwert sinkt.<\/p>\n<p>BewG 1965 \u00a7 11 Abs. 2 und 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) betreibt in der Rechtsform der GmbH eine Maschinenfabrik. An deren Stammkapital von 7.500.000 DM war der Beigeladene an dem hier streitigen Stichtag (31. Dezember 1970) mit 7.300.000 DM beteiligt. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) setzte den gemeinen Wert f\u00fcr 100 DM des eingezahlten Stammkapitals zum 31. Dezember 1970 f\u00fcr die Anteile des Beigeladenen auf 122 v.H., f\u00fcr die \u00fcbrigen Anteile (ohne Einflu\u00df auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung) auf 81 v.H. je 100 DM Stammkapital fest. Bei der Ermittlung des gemeinen Werts der Anteile des Beigeladenen lie\u00df das FA den Ertragshundertsatz mit der Begr\u00fcndung au\u00dfer Ansatz, da\u00df der gemeine Wert der Beteiligung an einer personenbezogenen Kapitalgesellschaft nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) nicht unter deren Verm\u00f6genswert sinken d\u00fcrfe (Urteil vom 24. September 1942 III 52\/42, RStBl 1942, 1052). Wegen der schlechten Ertragslage der GmbH erm\u00e4\u00dfigte das FA den Verm\u00f6genswert nach Abschn. 79 Abs. 3 der Verm\u00f6gensteuer-Richtlinien 1969 (VStR).<\/p>\n<p>Die Sprungklage hiergegen hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ermittelte den gemeinen Wert der Anteile des Beigeladenen nach Abschn. 79 Abs. 2 VStR mit 80 v.H. der Summe aus Verm\u00f6genswert (130,1 v.H.) und dreifachem Ertragshundertsatz (15,6 v.H.) auf 116 v.H. je 100 DM Stammkapital.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung des \u00a7 11 Abs. 2 und 3 des Bewertungsgesetzes 1965 (im folgenden BewG). Sinke der gemeine Wert von Anteilen eines Mehrheitsgesellschafters, der &#8211; wie im Streitfall der Beigeladene &#8211; wirtschaftlich die Stellung des einzigen Gesellschafters einer Ein-Mann-GmbH habe, unter den Substanzwert, seien die Bestimmungen des in Abschn. 77 ff. VStR geregelten sogenannten Stuttgarter Verfahrens zu \u00fcberpr\u00fcfen und zu erg\u00e4nzen. Es entspreche der bisherigen Rechtsprechung, da\u00df der gemeine Wert der Beteiligung eines beherrschenden Mehrheitsgesellschafters nicht unter den sogenannten Substanzwert absinken d\u00fcrfe (vgl. die Urteile des RFH in RStBl 1942, 1052 und des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 30. Oktober 1963 III 25\/60 U, BFHE 78, 77, 82, BStBl III 1964, 30). Auch in dem Urteil vom 23. Februar 1979 III R 44\/77 (BFHE 128, 254, BStBl II 1979, 618) habe der BFH entschieden, da\u00df eine Mehrheitsbeteiligung h\u00f6her zu bewerten sei als eine Minderheitsbeteiligung. Abgesehen davon habe das FA den Substanzwert nicht als starre Grenze angesehen, sondern einen Abschlag nach Abschn. 79 Abs. 3 VStR als f\u00fcr den Streitfall gerechteste L\u00f6sung angesehen. Es sei zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df hier der Beigeladene als gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Gesellschafter, von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 181 BGB befreit, aufgrund der H\u00f6he seiner Beteiligung uneingeschr\u00e4nkt \u00fcber Verm\u00f6gen und Ertr\u00e4ge der Gesellschaft verf\u00fcgen k\u00f6nne. Auch aus \u00a7 11 Abs. 3 BewG folge, da\u00df der Wert einer Beteiligung, die die Beherrschung einer Kapitalgesellschaft erm\u00f6gliche, h\u00f6her zu bewerten sei als nicht in dieser Weise qualifizierte Anteile an der Kapitalgesellschaft.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Anteile an Kapitalgesellschaften, f\u00fcr die ein Kurswert i.S. von \u00a7 11 Abs. 1 BewG nicht gegeben ist, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen (\u00a7 11 Abs. 2 BewG). Liegen &#8211; wie im Streitfall &#8211; zeitnahe Verk\u00e4ufe, aus denen der gemeine Wert abgeleitet werden k\u00f6nnte, nicht vor, so ist der gemeine Wert unter Ber\u00fccksichtigung des Verm\u00f6gens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu sch\u00e4tzen (\u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 BewG). Es ist gesetzlich nicht geregelt, mit welchem Gewicht Verm\u00f6gen und Ertragsaussichten bei der Sch\u00e4tzung zu ber\u00fccksichtigen sind. Die Finanzverwaltung hat f\u00fcr die Zwecke der Sch\u00e4tzung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile zun\u00e4chst das sogenannte Berliner Verfahren entwickelt, das den gemeinen Wert als Mittel zwischen dem Verm\u00f6gens- und dem Ertragswert annahm. Das Berliner Verfahren f\u00fchrte jedoch, wie der Senat in dem Urteil vom 3. Dezember 1976 III R 98\/74 (BFHE 121, 93, BStBl II 1977, 235) unter Hinweis auf das Schrifttum ausgef\u00fchrt hat, zu sachlich nicht gerechtfertigten Wertstreuungen. Deshalb ordnete die Finanzverwaltung ab der Verm\u00f6gensteuerhauptveranlagung 1953 die Sch\u00e4tzung des gemeinen Werts nach dem sogenannten Stuttgarter Verfahren an (BStBl I 1955, 97). Ma\u00dfgebende Gr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die Sch\u00e4tzung nach dem Stuttgarter Verfahren (Abschn. 77 ff. VStR) ist der Verm\u00f6genswert. Dieser ist aufgrund der Ertragsaussichten zu korrigieren. Der BFH hat in st\u00e4ndiger Rechtsprechung das Stuttgarter Verfahren als ein geeignetes Sch\u00e4tzungsverfahren anerkannt, das dem Gesetz entspricht und ein wertvolles Hilfsmittel darstellt, um die Einheitlichkeit der Bewertung zu gew\u00e4hrleisten. Abweichungen von diesem Verfahren hat der Senat mit R\u00fccksicht auf die Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung nur zugelassen, wenn die Anwendung der Bestimmungen in Abschn. 77 ff. VStR in Ausnahmef\u00e4llen aufgrund von Besonderheiten zu nicht tragbaren, d.h. offensichtlich unrichtigen Ergebnissen f\u00fchrt (vgl. BFHE 121, 93, 95, BStBl II 1977, 235).<\/p>\n<p>2. In \u00dcbereinstimmung mit diesen Grunds\u00e4tzen ist das FG im Streitfall zur Ermittlung des gemeinen Werts der Anteile des Beigeladenen von dem der H\u00f6he nach nicht bestrittenen Verm\u00f6genswert ausgegangen und hat die Ertragsaussichten durch Ansatz des &#8211; der H\u00f6he nach ebenfalls unstreitigen &#8211; Ertragshundertsatzes gem\u00e4\u00df Abschn. 79 Abs. 1 und 2 VStR ber\u00fccksichtigt. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, da\u00df im Streitfall kein Sachverhalt vorliegt, der ein Au\u00dferachtlassen der Ertragsaussichten rechtfertigen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>a) Nach Abschn. 81 VStR ist zwar der gemeine Wert von Anteilen bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen ohne Ber\u00fccksichtigung der Ertragsaussichten zu ermitteln. Eine Bewertung von Anteilen nur mit dem Verm\u00f6genswert kommt jedoch nur bei solchen Kapitalgesellschaften in Betracht, bei denen &#8211; wie etwa bei einer Holding-Gesellschaft (BFHE 121, 93, BStBl II 1977, 235) oder bei einer Gesellschaft in Liquidation &#8211; die Ertragsaussichten ohne Einflu\u00df auf den gemeinen Wert sind. Ein solcher Sachverhalt liegt nach den tats\u00e4chlichen, von den Beteiligten nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanz im Streitfall nicht vor.<\/p>\n<p>b) Zu Recht hat es das FG abgelehnt, den Ertragshundertsatz allein deshalb au\u00dfer Ansatz zu lassen, weil es sich bei den Anteilen des Beigeladenen um eine Beteiligung handelt, die wirtschaftlich der Beteiligung an einer Ein-Mann-GmbH entspricht und eine Beherrschung der Gesellschaft ohne weiteres erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>aa) Werden &#8211; wie bei der Wertermittlung nach dem Stuttgarter Verfahren gem\u00e4\u00df Abschn. 77 bis 79 VStR &#8211; bei der Sch\u00e4tzung des gemeinen Werts von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft sowohl das Verm\u00f6gen als auch die Ertragsaussichten der Gesellschaft ber\u00fccksichtigt, ist regelm\u00e4\u00dfig allen Umst\u00e4nden Rechnung getragen, die einen Mehrheitsgesellschafter bei der Bildung seines f\u00fcr die Gesellschaft ma\u00dfgebenden Willens leiten k\u00f6nnen (vgl. RFH-Urteil vom 19. April 1939 III 139\/38, RStBl 1939, 804). Betreibt z.B. ein Mehrheitsgesellschafter eine Gesch\u00e4ftspolitik mit dem Ziel, die erwirtschafteten Gewinne weitestgehend auszusch\u00fctten, h\u00e4tte eine Nichtber\u00fccksichtigung der Ertragsaussichten zur Folge, da\u00df der ausschlie\u00dflich nach dem Verm\u00f6gen ermittelte Wert der Anteile unter dem gemeinen Wert l\u00e4ge. Denn wegen der hohen Gewinnaussch\u00fcttungen w\u00e4re ein K\u00e4ufer im allgemeinen bereit, einen \u00fcber dem Verm\u00f6genswert liegenden Kaufpreis f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsanteile zu bezahlen. Wirkt umgekehrt ein Mehrheitsgesellschafter darauf hin, den von der Gesellschaft erwirtschafteten Gewinn zu thesaurieren, wird die Gesellschaft im allgemeinen einen hohen Verm\u00f6gensstand ausweisen. Im Hinblick auf die fehlende Verzinsung des f\u00fcr den Erwerb des Anteils erforderlichen Kapitals wird jedoch ein K\u00e4ufer regelm\u00e4\u00dfig nicht bereit sein, als Kaufpreis f\u00fcr den Anteil den vollen Substanzwert zu bezahlen. Diese Erw\u00e4gungen machen deutlich, da\u00df eine Bewertungsmethode, die zur Sch\u00e4tzung des gemeinen Werts von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft sowohl an das Verm\u00f6gen als auch an die Ertragsaussichten der Gesellschaft ankn\u00fcpft, den m\u00f6glichen Einflu\u00df eines Mehrheitsgesellschafters auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung &#8211; und zwar auch bei einer personenbezogenen Kapitalgesellschaft &#8211; in aller Regel ausreichend ber\u00fccksichtigt und der Ansatz der Beteiligung eines Mehrheitsgesellschafters mindestens mit dem Substanzwert ausschlie\u00dflich aus dem Gesichtspunkt der m\u00f6glichen Beherrschung der Gesellschaft nicht gerechtfertigt ist. Der Senat vermag der vom RFH in RStBl 1942, 1052 &#8211; allerdings zum sogenannten Berliner Verfahren &#8211; vertretenen gegenteiligen Auffassung nicht zu folgen.<\/p>\n<p>bb) Im \u00fcbrigen l\u00e4\u00dft der Wortlaut einzelner Anweisungen des Stuttgarter Verfahrens, insbesondere Abschn. 80 VStR, erkennen, da\u00df die Wertermittlung nach Abschn. 77 bis 79 VStR einen Einflu\u00df des Anteilsinhabers auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Gesellschaft unterstellt (vgl. G\u00fcrsching\/Stenger, Kommentar zum Verm\u00f6gensteuergesetz und Bewertungsgesetz, 7. Aufl., \u00a7 11 BewG, Anm. 198; R\u00f6ssler\/Troll\/Langner, Kommentar zum Bewertungsgesetz und Verm\u00f6gensteuergesetz, 11. Aufl., \u00a7 113 BewG, Anm. 28). So ist in Abschn. 80 Abs. 3 Satz 1 VStR ausdr\u00fccklich bestimmt, da\u00df in F\u00e4llen, in denen die in der Hand eines Gesellschafters vereinigten Anteile Beteiligungscharakter besitzen, sich die zu einem Paketzuschlag f\u00fchrenden Gesichtspunkte bereits bei der Ermittlung des gemeinen Werts der Anteile nach Abschn. 77 bis 79 VStR ausgewirkt haben. Der Ansatz von Gesch\u00e4ftsanteilen an personenbezogenen Kapitalgesellschaften unter Au\u00dferachtlassen der Ertragsaussichten mindestens mit dem Verm\u00f6genswert liefe jedoch im Ergebnis auf einen Zuschlag wegen des Beteiligungscharakters der Anteile hinaus und st\u00e4nde daher nicht im Einklang mit der Konzeption der Anweisungen in Abschn. 77 bis 79 VStR. Dies verdeutlicht auch Abschn. 80 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 5 VStR. Danach ist der gem\u00e4\u00df Abschn. 77 VStR ermittelte Verm\u00f6genswert bei Anteilen ohne Einflu\u00df auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung zu erm\u00e4\u00dfigen. Auch diese Anweisungen lassen erkennen, da\u00df die Regelbewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach Abschn. 77 bis 79 VStR den Einflu\u00df der Anteilsinhaber auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Gesellschaft als typisch unterstellt.<\/p>\n<p>cc) Das FA kann sich zur Begr\u00fcndung seiner gegenteiligen Auffassung nicht mit Erfolg auf \u00a7 11 Abs. 3 BewG st\u00fctzen. Nach dieser Vorschrift kommt der sogenannte Paketzuschlag nur in Betracht, wenn der Wert der Anteile nach \u00a7\u00a711 Abs. 1 BewG durch den Kurswert bestimmt oder der gemeine Wert nach \u00a7 11 Abs. 2 BewG aus Verk\u00e4ufen abgeleitet ist und bei den Verk\u00e4ufen ein Preis erzielt wurde, der den Beteiligungscharakter der zu bewertenden Anteile nicht ber\u00fccksichtigt (G\u00fcrsching\/Stenger, a.a.O.). Ist dagegen der gemeine Wert der Anteile wie im Streitfall nach dem sogenannten Stuttgarter Verfahren gesch\u00e4tzt worden, scheidet ein Paketzuschlag aus, weil sich hier die zu einem solchen Zuschlag f\u00fchrenden Gesichtspunkte &#8211; wie oben dargelegt &#8211; bereits durch die Regelbewertung nach Abschn. 77 bis 79 VStR ausgewirkt haben. Im Hinblick hierauf ist das vom FA angef\u00fchrte Urteil in BFHE 128, 254, 258, BStBl II 1979, 618 nicht einschl\u00e4gig. Denn bei dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um die Ableitung des gemeinen Werts aus Verkaufspreisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 14.11.1980 (III R 81\/79) BStBl. 1981 II S. 351 Bei der Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen eines beherrschenden Gesellschafters an einer Kapitalgesellschaft nach dem sog. 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