{"id":27627,"date":"1980-11-14T21:10:29","date_gmt":"1980-11-14T19:10:29","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27627"},"modified":"2013-08-20T10:44:12","modified_gmt":"2013-08-20T08:44:12","slug":"bfh-urteil-vom-14-11-1980-iii-r-23_78-bstbl-1981-ii-s-355","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-14-11-1980-iii-r-23_78-bstbl-1981-ii-s-355\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 14.11.1980 (III R 23\/78) BStBl. 1981 II S. 355"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 14.11.1980 (III R 23\/78) BStBl. 1981 II S. 355<\/strong><\/p>\n<p>1. Nutzungsziffern und Wertzahlen sind bei der Bewertung unbebauter Hafengrundst\u00fccke nicht anwendbar.<\/p>\n<p>2. Ein Hafen dient dem \u00f6ffentlichen Verkehr, wenn er tats\u00e4chlich ohne Beschr\u00e4nkung auf einen bestimmten, mit dem Verf\u00fcgungsberechtigten in enger Beziehung stehenden Personenkreis zug\u00e4nglich ist und auch so benutzt wird. Unerheblich ist dabei, wessen Interessen der Verkehr dient.<\/p>\n<p>BewG i.d.F. vor BewG 1965 \u00a7\u00a7 53, 10 Abs. 2; GrStG 1951 \u00a7 4 Nr. 9a.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) betreibt einen Hafen. Sie hat den am Stichtag &#8211; 1. Januar 1969 &#8211; vorhandenen Hafen in zwei Bauabschnitten eingerichtet. Im ersten Bauabschnitt hat die Kl\u00e4gerin den Teil A (Hafeneinfahrt), den Teil B (Wendebecken) und den Teil C und D (L\u00f6schstelle) erstellt. Durch Vertrag mit der X-AG ist der Teil C und D (L\u00f6schstelle) dieser langfristig zur Verf\u00fcgung gestellt worden. F\u00fcr das dahinterliegende Gel\u00e4nde ist der X-AG ein Erbbaurecht auf 50 Jahre bestellt. Der zweite Bauabschnitt des Hafenprojekts wurde auf der Grundlage eines Vertrages mit der Y-AG erstellt. Im Bereich des zweiten Bauabschnitts ist die L\u00f6schstelle der Y zur Verf\u00fcgung gestellt. An dem angrenzenden Grundst\u00fccksbereich ist f\u00fcr die Y ein Erbbaurecht auf 50 Jahre bestellt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin betreibt den Hafen als \u00d6lhafen. Deshalb ist nach \u00a7 2 der Hafenverordnung das Befahren des Hafens nur mit Tankschiffen gestattet; Ausnahmen kann die Hafenbeh\u00f6rde zulassen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 9. Dezember 1969 beantragte die Kl\u00e4gerin, den Einheitswertbescheid sowie den Grundsteuerme\u00dfbescheid auf den 1. Januar 1961 f\u00fcr den als unbebautes Grundst\u00fcck bewerteten Hafen im Wege der Berichtigung auf den 1. Januar 1969 fortzuschreiben. Sie war der Ansicht, der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) habe zu Unrecht die Wasser- und Deichfl\u00e4chen, die Stra\u00dfenfl\u00e4chen und das sog. Reservegel\u00e4nde zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefa\u00dft. Die drei Fl\u00e4chen stellten vielmehr je eine wirtschaftliche Einheit dar. Gleichzeitig beantragte die Kl\u00e4gerin, den Grundsteuerme\u00dfbescheid auf den 1. Januar 1969 f\u00fcr die ihrer Ansicht nach steuerbefreiten Grundst\u00fccke, n\u00e4mlich Wasser- und Deichfl\u00e4chen sowie Stra\u00dfenfl\u00e4chen, auf &#8230; DM festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA lehnte diesen Antrag ab. Der Einspruch hatte teilweise Erfolg. Das FA sah das sog. Reservegel\u00e4nde, das langfristig verpachtet war, als selbst\u00e4ndige wirtschaftliche Einheit an. Dementsprechend erm\u00e4\u00dfigte es den Einheitswert f\u00fcr das Hafengrundst\u00fcck unter Zugrundelegung der Wertzahl 78 auf &#8230; DM. Im \u00fcbrigen wies es den Einspruch als unbegr\u00fcndet ab.<\/p>\n<p>Mit der Klage begehrte die Kl\u00e4gerin neben der Grundsteuerbefreiung unter Hinweis auf den Erla\u00df des Reichsministers der Finanzen (RdF) vom 1. Juli 1940 S &#8211; 3231 A &#8211; 200 III (Einheitsbewertung der Binnenh\u00e4fen) eine weitere Erm\u00e4\u00dfigung des Einheitswertes. Die Kl\u00e4gerin war der Ansicht, da\u00df nach Abschn. 4 Abs. 4 dieses Erlasses bestimmte Erdarbeiten als verlorener Aufwand anzusehen seien, so da\u00df sie bei der Bewertung unber\u00fccksichtigt bleiben k\u00f6nnten. Au\u00dfer dem m\u00fcsse nach Abschn. 6 Abs. 1 die Nutzungsziffer 42 und die hieraus abzuleitende Wertzahl 71 angesetzt werden. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit den in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1978 S. 284 Nr. 11\/12 (EFG 1978, 284) ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden abgewiesen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision macht die Kl\u00e4gerin geltend, die ordnungsrechtliche Wertung des Hafens als \u00f6ffentlicher Hafen sei ma\u00dfgebend f\u00fcr das Bewertungs- und das Grundsteuerrecht. Dies erfordere die Einheit der Rechtsordnung. Aber selbst wenn man den Begriff &#8222;dem \u00f6ffentlichen Verkehr dienende H\u00e4fen&#8220; in \u00a7 4 Nr. 9a des Grundsteuergesetzes (GrStG) 1951 wie das FG auslege, k\u00f6nne die Vorentscheidung keinen Bestand haben. Der Hafen erf\u00fclle n\u00e4mlich s\u00e4mtliche Voraussetzungen, die der Bundesfinanzhof (BFH) an einen dem \u00f6ffentlichen Verkehr dienenden Hafen stelle. Der Hafen sei jedermann zug\u00e4nglich. Auf die Interessenlage der Anlieger komme es nicht an. Ebensowenig sei entscheidungserheblich, ob der Schiffsverkehr stark oder schwach sei und ob er verkehrsbeh\u00f6rdlichen Beschr\u00e4nkungen unterliege. Entgegen der Auffassung des FG komme es lediglich darauf an, inwieweit die Wasserfl\u00e4che des Hafens allgemein genutzt werden k\u00f6nne. Die Hafeneinrichtungen k\u00f6nnten in die Beurteilung nicht einbezogen werden. Es gen\u00fcge, wenn der Allgemeinheit gewisse Anlegevorrichtungen zur Verf\u00fcgung st\u00e4nden. Eine andere Entscheidung verkenne die Wirkungsweise des sog. Heilbronner Systems. Danach sei es nicht erforderlich, da\u00df der Betreiber eines \u00f6ffentlichen Hafens Verlade- und L\u00f6schvorrichtungen, Lagerhallen und -pl\u00e4tze vorhalte. Das FG habe ferner zu Unrecht \u00a7 6 Abs. 3 GrStG angewendet; der Hafen werde auch nicht teilweise f\u00fcr einen nicht steuerbeg\u00fcnstigten Zweck genutzt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt die Vorentscheidung aufzuheben und<\/p>\n<p>1. den Einheitswert unter Fortschreibung auf den 1. Januar 1969 nach Ma\u00dfgabe der Abschn. 4 und 6 des RdF-Erlasses vom 1. Juli 1940 betreffend Einheitsbewertung der Binnenh\u00e4fen festzustellen,<\/p>\n<p>2. den Hafen unter Fortschreibung des Grundsteuerme\u00dfbetrages auf den 1. Januar 1969 gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 9a GrStG 1951 von der Grundsteuer freizustellen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Auf die Revision wird die Vorentscheidung aufgehoben, soweit sie den Grundsteuerme\u00dfbescheid auf den 1. Januar 1969 betrifft. Im \u00fcbrigen, d. h. soweit sie die Einheitswertfeststellung auf den 1. Januar 1969 betrifft, wird die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>1. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin war der Einheitswert f\u00fcr das Hafengrundst\u00fcck nicht weiter zu erm\u00e4\u00dfigen.<\/p>\n<p>a) Die R\u00fcge der Kl\u00e4gerin, das FA habe zu Unrecht Abschn. 4 Abs. 4 des RdF-Erlasses vom 1. Juli 1940 S 3231 A &#8211; 200 III nicht angewendet, ist unbegr\u00fcndet. Nach dieser Regelung k\u00f6nnen die Kosten etwaiger Erdarbeiten auf dem Hafengel\u00e4nde, die Kosten bestimmter Uferbefestigungen und die Kosten f\u00fcr die Ausbaggerung des Hafenbeckens bei den Hafenbetrieben des \u00f6ffentlichen Verkehrs bis auf weiteres als verlorener Aufwand angesehen werden, sie sind deshalb bei der Bewertung derartiger Hafenbetriebe nicht zu ber\u00fccksichtigen. Im Streitfall handelt es sich aber um die Bewertung eines unbebauten Grundst\u00fccks. Dieses ist mit dem gemeinen Wert (\u00a7 53 i. V. m. \u00a7 10 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vor dem Bewertungs\u00e4nderungsgesetz 1965 &#8211; BewG a. F. -) zu bewerten. Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Ver\u00e4u\u00dferung zu erzielen w\u00e4re (\u00a7 10 Abs. 2 i. V. m. \u00a7 18 Abs. 3 BewG a. F.). Die Kosten der Erdarbeiten usw. haben auf den gemeinen Wert, wie er sich nach \u00a7 10 BewG a. F. bestimmt, unmittelbar keinen Einflu\u00df. Das Begehren, bestimmte Kostenstellen au\u00dfer Ansatz zu lassen, geht daher ins Leere. Sofern sich die Aufwendungen der Kl\u00e4gerin mittelbar im Preis niedergeschlagen haben, kann die entsprechende Werterh\u00f6hung nicht unber\u00fccksichtigt bleiben. Dementsprechend bestimmte Abschn. 4 Abs. 4 S\u00e4tze 3 und 4 des genannten RdF-Erlasses folgerichtig, da\u00df eine Erh\u00f6hung des Bodenwerts, die durch die Erdarbeiten usw. f\u00fcr das Hafengel\u00e4nde eingetreten ist, ber\u00fccksichtigt werden mu\u00df und die Kosten der Erdarbeiten usw. f\u00fcr das Ausma\u00df der Werterh\u00f6hungen nicht entscheidend sind.<\/p>\n<p>b) Ebensowenig kann sich die Kl\u00e4gerin mit Erfolg auf die Bestimmung des Abschn. 6 des RdF-Erlasses vom 1. Juli 1940 berufen. Danach ist die Wertzahl f\u00fcr die Hafengrundst\u00fccke im Altreich nach den allgemeinen Bestimmungen aus der Nutzungsziffer zu bilden. Die Nutzungsziffer f\u00fcr \u00f6ffentliche Hafenbetriebe im Stromgebiet des Rheins, der westdeutschen Kan\u00e4le und der Weser ist dabei auf 42 festgesetzt worden. Bei unbebauten Grundst\u00fccken kommt aber die Anwendung einer Wertzahl nicht in Betracht. Die Wertzahl dient vielmehr zur Angleichung des aufgrund der Sachwertberechnung ermittelten Wertes bestimmter bebauter Grundst\u00fccke an den gemeinen Wert. Das FA hat zwar im Streitfall die Wertzahl 78 angewendet. Das Verb\u00f6serungsverbot hindert jedoch den Senat, den Einheitswert insoweit zu Lasten der Kl\u00e4gerin zu berichtigen.<\/p>\n<p>2. Die Revision hat jedoch Erfolg, soweit das FG die Grundsteuerfreiheit des Hafens verneint hat.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 4 Nr. 9a GrStG 1951 &#8211; GrStG a.F. sind u. a. die &#8222;dem \u00f6ffentlichen Verkehr dienenden H\u00e4fen&#8220; von der Grundsteuer befreit. Was unter dem Begriff &#8222;dem \u00f6ffentlichen Verkehr dienend&#8220; zu verstehen ist, erl\u00e4utert das Gesetz nicht. Der erkennende Senat hat jedoch in seinem Urteil vom 11. November 1970 III R 55\/69 (BFHE 100, 325, BStBl II 1971, 32) zur gleichen Vorschrift entschieden, da\u00df eine Stra\u00dfe dann dem \u00f6ffentlichen Verkehr dient, wenn sie tats\u00e4chlich ohne Beschr\u00e4nkung auf einen bestimmten mit dem Verf\u00fcgungsberechtigten in enger Beziehung stehenden Personenkreis zug\u00e4nglich ist und auch so benutzt wird. Die \u00f6ffentlich-rechtliche Widmung ist weder erforderlich noch f\u00fcr sich allein ausreichend.<\/p>\n<p>Diese Grunds\u00e4tze gelten entsprechend auch f\u00fcr H\u00e4fen.<\/p>\n<p>b) Enge Beziehungen zu den Benutzern bestehen nur, wenn der Verf\u00fcgungsberechtigte selbst bzw. der von ihm mit der Wahrung dieser Aufgabe Betraute jeden einzelnen entweder pers\u00f6nlich oder wenigstens dem Namen nach kennt und ihm die Benutzung gestattet hat (vgl. M\u00fcller, Stra\u00dfenverkehrsrecht, 22. Aufl., Anm. 49 zu \u00a7 1 des Stra\u00dfenverkehrsgesetzes &#8211; StVG -). Unerheblich ist dabei, wessen Interesse der Verkehr dient. Ein dem \u00f6ffentlichen Verkehr dienender Hafen liegt auch dann vor, wenn eine Geb\u00fchr f\u00fcr die Benutzung erhoben wird, oder wenn die Benutzung grunds\u00e4tzlich nur bestimmten Schiffen oder Fahrzeugen gestattet ist, sofern dabei nicht pers\u00f6nliche Beziehungen zwischen den Benutzern und demjenigen vorausgesetzt werden, der \u00fcber die Benutzung des Hafens verf\u00fcgen kann. Eine \u00fcber die Nutzung als \u00d6lhafen hinausgehende Beschr\u00e4nkung auf bestimmte Benutzer w\u00fcrde im \u00fcbrigen im Widerspruch zu dem Charakter des Hafens als \u00f6ffentlich-rechtlicher im Sinne des Ordnungsrechtes stehen. Es ist lediglich erforderlich, da\u00df der Hafen tats\u00e4chlich von einem aus der Sicht des Eigent\u00fcmers nicht geschlossenen Personenkreis benutzt wird (vgl. M\u00fcller, a. a. O., Anm. 54), und zwar unabh\u00e4ngig davon, in welcher Weise und in welchem Umfang dies geschieht.<\/p>\n<p>c) Die Anwendung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze auf den Streitfall ergibt, da\u00df der Hafen der Kl\u00e4gerin dem \u00f6ffentlichen Verkehr dient. Dies gilt in erster Linie f\u00fcr die Hafeneinfahrt und das Wendebecken. Aber auch in bezug auf die \u00fcbrigen Teile des Hafens, insbesondere auch hinsichtlich des Umschlagsbereichs, war die Kl\u00e4gerin nach den Feststellungen des FG in ihrer Verf\u00fcgungsmacht nicht beschr\u00e4nkt. Da\u00df daneben auch die Anlieger berechtigt waren, dar\u00fcber zu bestimmen, welche Schiffe den Hafen anlaufen konnten, hat weder das FG festgestellt noch wird es vom FA behauptet. Es widerspr\u00e4che auch dem Charakter des Hafens als eines \u00f6ffentlichen Binnenhafens im Sinne des Ordnungsrechts. Zwischen den Benutzern des Hafens und der Kl\u00e4gerin bestanden keine engen Beziehungen. Die Kl\u00e4gerin konnte keine Auswahl unter den den Sicherheitserfordernissen eines \u00d6lhafens entsprechenden Schiffen treffen, die den Hafen benutzen wollten. Entsprechendes gilt f\u00fcr die Benutzung der Stra\u00dfen innerhalb des Hafens. Der Kreis der Benutzer war f\u00fcr die Kl\u00e4gerin unbestimmt und wechselnd. Da es auf die Person des Verf\u00fcgungsberechtigten ankommt, war es unerheblich, da\u00df die den Hafen anlaufenden Schiffe fast ausschlie\u00dflich in Gesch\u00e4ftsbeziehungen zu den beiden Anliegern standen. Damit ist nicht mehr entscheidungserheblich, ob der Eigent\u00fcmer des Hafens selbst s\u00e4mtliche f\u00fcr das Be- und Entladen der Schiffe erforderlichen Einrichtungen bereith\u00e4lt.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des Senats steht nicht in Widerspruch zum Urteil des Reichsfinanzhofs vom 31. M\u00e4rz 1942 III 47\/42 (RStBl 1942, 582). In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Eigent\u00fcmer den Hafen einem Anlieger zur ausschlie\u00dflichen Benutzung \u00fcberlassen. Dieser Fall ist mit der Streitsache nicht vergleichbar.<\/p>\n<p>3. soweit die Kl\u00e4gerin mit ihrer Revision eine weitere Erm\u00e4\u00dfigung des Einheitswertes begehrte, war die Revision damit unbegr\u00fcndet. Im \u00fcbrigen war die Vorentscheidung aufzuheben, da das FG von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen ist. Die Sache ist insoweit spruchreif. Der Grundsteuerme\u00dfbetrag auf den 1. Januar 1969 war auf Null DM festzusetzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 14.11.1980 (III R 23\/78) BStBl. 1981 II S. 355 1. Nutzungsziffern und Wertzahlen sind bei der Bewertung unbebauter Hafengrundst\u00fccke nicht anwendbar. 2. Ein Hafen dient dem \u00f6ffentlichen Verkehr, wenn er tats\u00e4chlich ohne Beschr\u00e4nkung auf einen bestimmten, mit dem Verf\u00fcgungsberechtigten in enger Beziehung stehenden Personenkreis zug\u00e4nglich ist und auch so benutzt wird. 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