{"id":27629,"date":"1981-02-05T21:23:22","date_gmt":"1981-02-05T19:23:22","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27629"},"modified":"2013-08-16T10:56:17","modified_gmt":"2013-08-16T08:56:17","slug":"bfh-urteil-vom-5-2-1981-iv-r-163_77-bstbl-1981-ii-s-359","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-5-2-1981-iv-r-163_77-bstbl-1981-ii-s-359\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 5.2.1981 (IV R 163\/77) BStBl. 1981 II S. 359"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 5.2.1981 (IV R 163\/77) BStBl. 1981 II S. 359<\/strong><\/p>\n<p>Entsprechend seinem Wortlaut schlie\u00dft \u00a7 2a EStG 1971 s\u00e4mtliche Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung vom Ausgleich mit anderen Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb und Eink\u00fcnften aus anderen Einkunftsarten aus. Die Vorschrift ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>EStG 1971 \u00a7 2 Abs. 2, \u00a7 2a; EStG 1975 \u00a7 15 Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Streitig sind der Regelungsinhalt und die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7 2a des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1971.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) war in den Streitjahren 1971 und 1972 Kommanditist der am 1. Februar 1971 gegr\u00fcndeten Firma XY-GmbH &amp; Co. KG mit einer Einlage von 150.000 DM. \u00dcber das Verm\u00f6gen der Gesellschaft wurde 1974 das Konkursverfahren er\u00f6ffnet.<\/p>\n<p>Das f\u00fcr die Gesellschaft zust\u00e4ndige Betriebs-Finanzamt stellte durch Bescheid vom 3. Januar 1975 die negativen Eink\u00fcnfte der Gesellschaft f\u00fcr die Kalenderjahre 1971 und 1972 einheitlich und gesondert als Verluste aus gewerblicher Tierhaltung fest. Der auf den Kl\u00e4ger entfallende Verlustanteil wurde f\u00fcr 1971 mit 125.971 DM und f\u00fcr 1972 mit 52.027 DM festgestellt.<\/p>\n<p>In den Einkommensteuerbescheiden f\u00fcr 1971 und 1972 ber\u00fccksichtigte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) die genannten Verlustanteile des Kl\u00e4gers nicht. Das FA vertritt die Auffassung, da\u00df die f\u00fcr den Kl\u00e4ger festgestellten Verlustanteile unter \u00a7 2a EStG 1971 fielen und damit weder mit anderen Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb noch mit Eink\u00fcnften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage machte der Kl\u00e4ger geltend, da\u00df \u00a7 2a EStG 1971 verfassungswidrig sei. Die Vorschrift versto\u00dfe gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), weil sie nicht zu der angestrebten ausgeglichenen Wettbewerbslage gef\u00fchrt habe, sondern eine klare Benachteiligung des gewerblichen Tierhalters und eine deutliche Bevorzugung des landwirtschaftlichen Tierhalters zur Folge gehabt habe. Au\u00dferdem machte der Kl\u00e4ger geltend, die Verluste der Gesellschaft, an der er beteiligt gewesen sei, seien teilweise darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, da\u00df Ende 1971 eine Tierseuche ausgebrochen sei. Es sei kein vern\u00fcnftiger Grund ersichtlich, warum der landwirtschaftliche und der gewerbliche Tierhalter in bezug auf nicht lediglich buchm\u00e4\u00dfige, sondern tats\u00e4chlich erlittene betriebliche Verluste steuerlich unterschiedlich zu beurteilen seien. Der Kl\u00e4ger r\u00fcgte ferner einen Versto\u00df gegen Art. 20 Abs. 3 GG durch Verletzung des R\u00fcckwirkungsverbots bei Inkrafttreten des \u00a7 2a EStG 1971 durch das am 15. August 1971 verk\u00fcndete Zweite Steuer\u00e4nderungsgesetz 1971 (BGBl I, 1.266, BStBl I 1971, 373). Nach \u00a7 52 Abs. 2 EStG 1971 sei die Vorschrift erstmals f\u00fcr Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 15. August 1971 endeten. Dem Gesetz komme daher r\u00fcckwirkende Kraft zu. Die Vorschrift versto\u00dfe auch gegen die in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Freiheit der Berufswahl.<\/p>\n<p>Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) verneinte zwar die vom Kl\u00e4ger behauptete Verfassungswidrigkeit der Vorschrift, vertrat aber die Auffassung, das Verbot des Ausgleiches von Verlusten aus gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung mit anderen gewerblichen und mit den \u00fcbrigen Eink\u00fcnften treffe nur Abschreibungsverluste, nicht hingegen echte betriebswirtschaftliche Verluste. Es f\u00fchrte aus, der Wortlaut des \u00a7 2a EStG 1971 spreche zwar von Verlusten schlechthin, die gebotene Auslegung der Vorschrift und ihre Entstehungsgeschichte erg\u00e4ben jedoch, da\u00df lediglich Abschreibungsverluste, vor allem die durch die Inanspruchnahme von \u00a7 6 Abs. 2 EStG entstandenen Verluste vom Ausgleich ausgeschlossen werden sollten.<\/p>\n<p>Mit der Revision bringt das FA vor, die Vorschrift des \u00a7 2a EStG 1971 d\u00fcrfe nicht gegen ihren Wortlaut ausgelegt werden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger wiederholt seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen \u00a7 2a EStG 1971, die durch das FG nicht ausger\u00e4umt worden seien, und verteidigt im \u00fcbrigen die Auslegung der Vorschrift durch das FG.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Gegen \u00a7 2a EStG 1971 (jetzt \u00a7 15 Abs. 2 EStG) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.<\/p>\n<p>a) Die Vorschrift ist mit dem Zweiten Steuer\u00e4nderungsgesetz 1971 am 15. August 1971 in Kraft getreten und gem\u00e4\u00df \u00a7 52 Abs. 2 EStG 1971 erstmals f\u00fcr Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 15. August 1971 enden. Sie gilt also schon f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1971, das im Streitfall am 1. Februar 1971 begonnen hat. Wie das FG zutreffend ausgef\u00fchrt hat, verst\u00f6\u00dft diese Art der R\u00fcckwirkung nicht gegen das Verbot der R\u00fcckwirkung von Gesetzen, auch wenn \u00a7 2a EStG 1971 belastenden Charakter hat. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist die R\u00fcckwirkung belastender Gesetze regelm\u00e4\u00dfig unvereinbar mit den rechtsstaatlichen Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes des B\u00fcrgers (vgl. BVerfGE 13, 261, 271; 18, 429, 439; 23, 32; 24, 220, 229; 30, 367, 385). Dieser Grundsatz verbietet es dem Steuergesetzgeber, an einen bereits abgeschlossenen Tatbestand nachtr\u00e4glich belastende steuerliche Folgen zu kn\u00fcpfen. Das ist im Falle des \u00a7 2a EStG 1971 nicht geschehen. Denn am 15. August 1971 waren Tatbest\u00e4nde, die sich auf nach dem 15. August 1971 endende Wirtschaftsjahre beziehen, noch nicht abgeschlossen. Dies gilt auch f\u00fcr den Ausweis entsprechender Verluste.<\/p>\n<p>Allerdings waren am 15. August 1971 bei den haupts\u00e4chlich von \u00a7 2a EStG 1971 betroffenen Abschreibungsgesellschaften einerseits durch die Anschaffung von Tierbest\u00e4nden, die nach \u00a7 6 Abs. 2 EStG oder anderen Bestimmungen abschreibbar waren, andererseits durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen seitens der Kommanditisten &#8211; zumindest teilweise &#8211; bereits wesentliche Voraussetzungen f\u00fcr den Ausweis der Verluste der Gesellschaft und ihre Zuweisung an die Gesellschafter am Ende des Wirtschaftsjahres geschaffen worden. Soweit \u00a7 2a EStG auf diese im Ausgangspunkt schon vor seinem Inkrafttreten entstandenen Sachverhalte einwirkt bzw. die damit erstrebten steuerlichen Vorteile zunichte macht, kann auch von einer gewissen R\u00fcckwirkung gesprochen werden, durch die das Vertrauen derartiger Gesellschaften und ihrer Gesellschafter auf die Gew\u00e4hrung dieser Vorteile entt\u00e4uscht wurde. Diese Art von R\u00fcckwirkung bezeichnet das BVerfG als unechte R\u00fcckwirkung, f\u00fcr die das dargestellte R\u00fcckwirkungsverbot f\u00fcr belastende Gesetze grunds\u00e4tzlich nicht gelten soll. Zwar zieht das BVerfG aus den rechtsstaatlichen Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes auch f\u00fcr die unechte R\u00fcckwirkung verfassungsrechtliche Grenzen (vgl. BVerfGE 24, 220, 230). Diese sollen aber nur dann \u00fcberschritten sein, wenn das Rechtsgut der Rechtssicherheit und das Rechtsgut des Vertrauensschutzes der betroffenen B\u00fcrger den Erfordernissen des Allgemeinwohls bei sorgf\u00e4ltiger Abw\u00e4gung der Interessenlage nicht untergeordnet werden m\u00fcssen. Dar\u00fcber hinaus hat das BVerfG zur Frage der R\u00fcckwirkung nachteiliger Steuer\u00e4nderungsgesetze, die den laufenden Veranlagungszeitraum betrifft, betont, da\u00df es sich bei noch laufenden Veranlagungszeitr\u00e4umen zwar um Steuertatbest\u00e4nde handelt, deren Verwirklichung bereits begonnen hat, da\u00df aber der B\u00fcrger angesichts der Erfordernisse der \u00f6ffentlichen Finanzwirtschaft u.a. nicht darauf vertrauen k\u00f6nne, da\u00df der zu Beginn eines Veranlagungszeitraumes geltende Steuertarif bis zu dessen Ende unver\u00e4ndert bleibt (vgl. BVerfGE 13, 274, 278).<\/p>\n<p>Im Falle des \u00a7 2a EStG 1971 liegt eine unechte R\u00fcckwirkung vor, die nur die noch nicht abgeschlossenen Tatbest\u00e4nde des laufenden Veranlagungszeitraumes 1971 betrifft. Dabei ist jedoch zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df schon Anfang 1971 mit einem entsprechenden Schritt des Gesetzgebers gerechnet werden mu\u00dfte. Tats\u00e4chlich hat die Opposition bereits am 9. M\u00e4rz 1971 einen entsprechenden Gesetzentwurf im Bundestag eingebracht. Es entsprach dar\u00fcber hinaus einem dringenden Interesse der deutschen Volkswirtschaft, das Eindringen der von ihrem Zweck her nicht auf Best\u00e4ndigkeit angelegten Abschreibungsgesellschaften in einen wichtigen Zweig der deutschen Landwirtschaft zu verhindern; denn es bestand die Gefahr, da\u00df die landwirtschaftliche Tierzucht und Tierhaltung gegen\u00fcber den auf der Grundlage der Verlustzuweisungen mit steuerlichen Verlustvorteilen spekulierenden und im gro\u00dfen Stile arbeitenden kapitalstarken Abschreibungsgesellschaften auf die Dauer nicht konkurrenzf\u00e4hig gewesen w\u00e4re. Es ging dabei nicht nur um die Gleichstellung der steuerlichen Belastung zwischen landwirtschaftlicher und gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung, wie Herrmann\/Heuer in Verkennung der gesetzgeberischen Absicht und der wirtschaftlichen Auswirkungen offenbar meinen (vgl. Herrmann\/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und K\u00f6rperschaftsteuer, Anm. 452 zu \u00a7 15 EStG), sondern um den Schutz der landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung gegen\u00fcber dem Eindringen der gewerblichen Abschreibungsgesellschaften in diesen wichtigen Sektor der deutschen Landwirtschaft schlechthin. Das FG N\u00fcrnberg weist in seinem (rechtskr\u00e4ftigen) Urteil vom 8. Dezember 1978 III 74\/76 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1979 S. 186 &#8211; EFG 1979, 186 -) zutreffend darauf hin, da\u00df es der ausdr\u00fcckliche gesetzgeberische Wille war, Abschreibungsgesellschaften mit gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung einzuschr\u00e4nken und damit ihr Vordringen in diesen landwirtschaftlichen Sektor zu hemmen (vgl. auch Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, Abschn. A Anm. 26h).<\/p>\n<p>Hieraus ergibt sich, da\u00df der Gesetzgeber mit der Bestimmung der auf den laufenden Veranlagungszeitraum 1971 &#8211; das sind also rd. 7 1\/2 Monate &#8211; r\u00fcckwirkenden Anwendung des \u00a7 2a EStG 1971 in \u00a7 52 Abs. 2 EStG 1971 gegen keine verfassungsrechtlichen Prinzipien versto\u00dfen hat. Ohne diese begrenzte unechte R\u00fcckwirkung h\u00e4tte zudem die Gefahr bestanden, da\u00df durch entsprechende kurzfristig beschlossene Neugr\u00fcndungen derartiger Abschreibungsgesellschaften &#8211; wie gerade der Fall der streitbefangenen Abschreibungsgesellschaft beweist &#8211; der gesetzgeberische Zweck des \u00a7 2a EStG vereitelt worden w\u00e4re. Bei Abw\u00e4gung des Vertrauens der gewerblichen Abschreibungsgesellschaften mit Tierzucht und Tierhaltung auf den Fortbestand der steuerlichen M\u00f6glichkeit der Verlustzuweisung gegen\u00fcber der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens zum Wohle der Allgemeinheit mu\u00dfte im Interesse der Allgemeinheit der mit \u00a7 2a EStG angestrebten Gesunderhaltung der landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung der Vorrang einger\u00e4umt werden (vgl. BVerfGE 25, 142, 154).<\/p>\n<p>b) Aus den dargelegten Gr\u00fcnden f\u00fcr die Einf\u00fchrung des \u00a7 2a EStG 1971 ergibt sich, da\u00df gegen die Beschr\u00e4nkung der genannten gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung und die damit verbundene F\u00f6rderung der landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung zum Zwecke der Erhaltung einer gesunden Landwirtschaft auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Sinne des Art. 3 Nr. 1 GG bestehen (vgl. BVerfGE 29, 337, 339). Das FG hat ferner zutreffend ausgef\u00fchrt, da\u00df \u00a7 2a EStG 1971 nicht gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG gesch\u00fctzte Freiheit der Berufswahl verst\u00f6\u00dft. Denn unabh\u00e4ngig davon, ob die Beteiligung an einer Tierzucht- oder Tierhaltungsgesellschaft \u00fcberhaupt einen Beruf im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG darstellt, sollen durch \u00a7 2a EStG nur auf Verlusterzielung angelegte Abschreibungsgesellschaften, nicht hingegen normale gewerbliche Tierhaltungsbetriebe bzw. Tierhaltungskooperationen, die mit Gewinn arbeiten wollen, eingeschr\u00e4nkt werden (vgl. Freese, Betriebs-Berater 1977 S. 743 &#8211; BB 1977, 743 -). F\u00fcr diese Einschr\u00e4nkung der gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung in einer bestimmten Gestaltung sprechen die oben dargelegten Erw\u00e4gungen des Gemeinwohls; au\u00dferdem ist auch der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gewahrt (vgl. BVerfGE 29, 327, 333, 334).<\/p>\n<p>2. Entgegen der Meinung des FG erfa\u00dft \u00a7 2a EStG 1971 (und ebenso \u00a7 15 Abs. 2 EStG 1972) alle Verluste aus gewerblicher Tierzucht und gewerblicher Tierhaltung, nicht nur Abschreibungs- oder Buchverluste.<\/p>\n<p>Nach dem eindeutigen Wortlaut ergreift \u00a7 2a EStG 1971 alle Verluste aus gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung ohne jegliche Einschr\u00e4nkung. Wenn es der Wille des Gesetzgebers gewesen w\u00e4re, nur Abschreibungsverluste vom Verlustausgleich auszunehmen, so w\u00e4re es ihm ohne weiteres m\u00f6glich gewesen, dies im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck zu bringen. Das hat der Gesetzgeber nicht getan, obwohl im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens der einschr\u00e4nkende Vorschlag eingebracht wurde, als Ersatzl\u00f6sung anstelle des \u00a7 2a EStG durch Gesetz die Abschreibung lebender Tiere als geringwertige Wirtschaftsg\u00fcter nach \u00a7 6 Abs. 2 EStG auszuschlie\u00dfen, d.h. im praktischen Ergebnis, nur Buchverluste bei Tieren generell vom Ausgleich bzw. Abzug von anderen Eink\u00fcnften auszuschlie\u00dfen (vgl. Bundestags-Drucksache zu VI\/2.350, neu, S. 4, Stichwort: Stellungnahme mitberatender Aussch\u00fcsse). Schon unter diesem Gesichtspunkt ist ein Abweichen vom klaren Wortlaut des Gesetzes kaum zu rechtfertigen. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4lt es der erkennende Senat nach den Gr\u00fcnden, die den Gesetzgeber bewogen haben, \u00a7 2a EStG 1971 in das Einkommensteuergesetz einzuf\u00fcgen, auch f\u00fcr sinnvoll und wohl erwogen, wenn er nicht nur Abschreibungsverluste, sondern Verluste allgemein vom Ausgleich mit anderen Eink\u00fcnften ausgeschlossen hat. So hei\u00dft es z.B. in der Begr\u00fcndung zur Gesetzesvorlage der CDU\/CSU-Fraktion vom 9. M\u00e4rz 1971:<\/p>\n<p>In den letzten Jahren sind in den Sektor der landwirtschaftlichen Veredelungsproduktionen in zunehmendem Ma\u00dfe landwirtschaftsfremde Unternehmer eingedrungen. Es handelt sich dabei vielfach um Unternehmer, die die tierische Veredelung im gro\u00dfen Stil betreiben. Das gegenw\u00e4rtige Einkommensteuerrecht beg\u00fcnstigt diese Entwicklung in hohem Ma\u00dfe, weil die im Rahmen der Veredelung entstehenden buchm\u00e4\u00dfigen Verluste mit positiven Eink\u00fcnften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden k\u00f6nnen (z.B. Gewinn aus Gewerbebetrieb oder selbst\u00e4ndige Arbeit). Dadurch wird die Wettbewerbsstellung der Landwirtschaft, die ihre Eink\u00fcnfte zu rd. 80 v.H. aus tierischer Veredelungsproduktion deckt, erheblich beeintr\u00e4chtigt. Auch im Hinblick auf den Strukturwandel in der Agrarwirtschaft und in den l\u00e4ndlichen R\u00e4umen erscheint es dringend geboten sicherzustellen, da\u00df die modernen strukturierten landwirtschaftlichen Betriebe die Veredelungswirtschaft weiterbetreiben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der vorliegende Gesetzentwurf schl\u00e4gt deshalb eine Einschr\u00e4nkung des Verlustausgleichs gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes vor, es soll von 1971 an nicht mehr zul\u00e4ssig sein, da\u00df Verluste aus der Tierhaltung mit positiven Eink\u00fcnften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Diese Einschr\u00e4nkung soll jedoch nur insoweit gelten, als es sich bei der Tierhaltung nicht um eine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Bewertungsgesetzes handelt &#8230;&#8220;<\/p>\n<p>(Siehe Bundestags-Drucksache VI\/1934.)<\/p>\n<p>Aus dieser und den anderen Begr\u00fcndungen f\u00fcr die Einf\u00fcgung des \u00a7 2a (s. Bundestags-Drucksache z u VI\/2.350, neu) ergibt sich, da\u00df der Gesetzgeber mit der Einf\u00fcgung des \u00a7 2a in das Einkommensteuergesetz zwei in sich zusammenh\u00e4ngende Ziele verfolgte.<\/p>\n<p>a) Die Beseitigung der Wettbewerbsungleichheit zwischen gewerblicher und landwirtschaftlicher Tierhaltung; diese Ungleichheit wird darin gesehen, da\u00df gewerbliche Tierhalter, vor allem soweit es sich um Abschreibungsgesellschaften handelt, die M\u00f6glichkeit haben, die Verluste aus der Tierhaltung, die haupts\u00e4chlich durch die Anwendung der Bewertungsfreiheit nach \u00a7 6 Abs. 2 EStG auf die gehaltenen Tiere entstehen, mit anderen positiven Eink\u00fcnften auszugleichen und da\u00df gerade dieser Vorteil die Zugkraft f\u00fcr den Anteilserwerb an den betreffenden Gesellschaften ausmacht, w\u00e4hrend die reinen landwirtschaftlichen Tierhalter im allgemeinen keine M\u00f6glichkeit haben, ihre Verluste aus der Tierhaltung, die naturgem\u00e4\u00df auch auf Buchwertverlusten nach \u00a7 6 Abs. 2 EStG beruhen k\u00f6nnen, mit anderen positiven Eink\u00fcnften auszugleichen, weil sie solche nicht beziehen.<\/p>\n<p>b) \u00dcbergeordnetes Ziel der Gesetzesvorlage war es \u00fcberhaupt, das Eindringen landwirtschaftsfremder Unternehmer in die tierische Veredelungsproduktion, die als wichtigster Zweig der deutschen Landwirtschaft bezeichnet wird, durch die Streichung des begehrten Verlustausgleiches zu hemmen.<\/p>\n<p>Beiden Zielen dient die generelle Streichung des Verlustausgleiches viel mehr als die blo\u00dfe Streichung von Abschreibungsverlusten, die nat\u00fcrlich die Hauptursache f\u00fcr die vorhersehbare und gewollte Entstehung der Verluste darstellen, die aber nicht die einzigen Verluste sind, die bei den gewerblichen Abschreibungsgesellschaften zum erstrebten Vorteil des Verlustausgleichs f\u00fchren k\u00f6nnen. Buchverluste durch \u00a7 6 Abs. 2 EStG k\u00f6nnen auch bei buchf\u00fchrenden Landwirten entstehen. Was ihnen regelm\u00e4\u00dfig aber fehlt, ist der Ausgleich mit anderen positiven Eink\u00fcnften. Um diesen Nachteil der landwirtschaftlichen Tierhaltung und Tierzucht zu beseitigen, wurde die M\u00f6glichkeit des Verlustausgleiches f\u00fcr die gewerblichen Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe generell gestrichen. Durch die Beseitigung dieses Anreizes f\u00fcr die Gr\u00fcndung derartiger Abschreibungsgesellschaften und den Erwerb von Anteilen an ihnen wurde auch ihr Eindringen in die tierische Veredelungsproduktion der Landwirtschaft gehemmt.<\/p>\n<p>Die w\u00f6rtliche Anwendung des \u00a7 2a EStG 1971, nach der alle Verluste gewerblicher Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe erfa\u00dft werden, ist also durchaus sachgerecht. Es ist daher nicht zul\u00e4ssig, die Vorschrift gegen ihren Wortlaut einengend in einer Weise auszulegen, wie sie der Gesetzgeber inhaltlich auch h\u00e4tte gestalten k\u00f6nnen, aber offensichtlich nicht gestaltet hat.<\/p>\n<p>Die Vorentscheidung war deshalb wegen Rechtsirrtums aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 5.2.1981 (IV R 163\/77) BStBl. 1981 II S. 359 Entsprechend seinem Wortlaut schlie\u00dft \u00a7 2a EStG 1971 s\u00e4mtliche Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung vom Ausgleich mit anderen Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb und Eink\u00fcnften aus anderen Einkunftsarten aus. Die Vorschrift ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 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