{"id":27630,"date":"1981-02-06T21:23:20","date_gmt":"1981-02-06T19:23:20","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=27630"},"modified":"2013-08-16T10:56:05","modified_gmt":"2013-08-16T08:56:05","slug":"bfh-urteil-vom-6-2-1981-vi-r-30_77-bstbl-1981-ii-s-362","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-2-1981-vi-r-30_77-bstbl-1981-ii-s-362\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 6.2.1981 (VI R 30\/77) BStBl. 1981 II S. 362"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 6.2.1981 (VI R 30\/77) BStBl. 1981 II S. 362<\/strong><\/p>\n<p>Verst\u00f6\u00dft ein Arbeitnehmer gegen Dienstvorschriften, um seinen Angeh\u00f6rigen einen Vorteil zu verschaffen, und verursacht er dadurch seinem Arbeitgeber einen Schaden, so k\u00f6nnen die hierauf beruhenden Schadensersatzzahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber nicht als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit abgezogen werden.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 9 Abs. 1, \u00a7 12 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) war Vorstandsvorsitzender einer Stadtsparkasse. In dieser Eigenschaft machte er seinen Einflu\u00df daf\u00fcr geltend, seiner Tochter und deren Verlobten Gesch\u00e4ftskredite der Stadtsparkasse f\u00fcr einen in der Rechtsform der GmbH betriebenen Gewerbebetrieb zu beschaffen. Der Kl\u00e4ger genehmigte Konto\u00fcberziehungen und stimmte in zahlreichen Sitzungen des Kreditausschusses der Stadtsparkasse f\u00fcr die Kreditgew\u00e4hrungen an seine Tochter und deren Verlobten. In einigen F\u00e4llen \u00fcbte er Einflu\u00df auf Angestellte der Stadtsparkasse und auf Mitglieder des Kreditausschusses aus und gab mit zu hohen Werten angesetzte Sicherheiten f\u00fcr die jeweils erw\u00fcnschten Kredite an. In anderen F\u00e4llen gew\u00e4hrte er Kredite, deren Genehmigung in die Zust\u00e4ndigkeit des Kreditausschusses fiel. In einem dieser F\u00e4lle erkannte er f\u00fcr einen ausfallbehafteten Kredit von 200.000 DM eine Grundschuld als Sicherheit an, obwohl diese noch nicht im Grundbuch eingetragen war und wegen bereits vorgetragener Belastungen des Grundst\u00fccks nur als Sicherheit in H\u00f6he von 32.000 DM dienen konnte. Als die GmbH mangels liquider Mittel im Sommer 1972 ihren Gesch\u00e4ftsbetrieb einstellte, belief sich ihr Schuldenstand auf rd. 900.000 DM. Durch Inanspruchnahme von B\u00fcrgen und Verwertung von deren gesamtem Verm\u00f6gen konnte die Schuldsumme auf 462.000 DM vermindert werden.<\/p>\n<p>Am 29. November 1971 leitete der Dienstvorgesetzte des Kl\u00e4gers ein disziplinarrechtliches Vorermittlungsverfahren gegen diesen ein. Der Vorermittlungsf\u00fchrer sah es als erwiesen an, da\u00df der Kl\u00e4ger durch die Kreditgew\u00e4hrung an seine Tochter gegen \u00a7 19 des Sparkassengesetzes f\u00fcr Nordrhein-Westfalen (NW) und durch die Umgehung des Kreditausschusses bei der Gew\u00e4hrung des ausfallbehafteten Kredits gegen \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 der Sparkassenverordnung (NW) versto\u00dfen habe. Auf Dr\u00e4ngen des Dienstvorgesetzten trat der Kl\u00e4ger vorzeitig in den Ruhestand und anerkannte durch notarielle Schuldurkunde vom 15. Januar 1973, der Stadtsparkasse einen Betrag von 462000 DM nebst 8 % Zinsen hieraus seit dem 1. September 1972 zu schulden. Gleichzeitig verpflichtete er sich zur Zahlung in der Weise, da\u00df der jeweils pf\u00e4ndbare Teil seiner Ruhestandsbez\u00fcge an die Stadtsparkasse abgef\u00fchrt wurde.<\/p>\n<p>Im Streitjahr 1974 wurden aufgrund des Schuldanerkenntnisses insgesamt 9432 DM bezahlt. Diesen Betrag machte der Kl\u00e4ger in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung geltend. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FG -) erkannte die Aufwendungen mit Einspruchsentscheidung vom 5. Dezember 1975 weder als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung noch als Werbungskosten an.<\/p>\n<p>Die Klage, mit. der der Kl\u00e4ger die Anerkennung der gezahlten Betrage als Werbungskosten begehrte, hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte in seinem in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1977 S. 206 (EFG 1977, 206) abgedruckten Urteil im wesentlichen aus: Die Zahlungen auf rund des Schuldanerkenntnisses seien durch das fr\u00fchere Dienstverh\u00e4ltnis veranla\u00dft gewesen. Der Kl\u00e4ger habe mit der Schuldurkunde Schadensersatzanspr\u00fcche, die aus seiner dienstlichen T\u00e4tigkeit herr\u00fchrten, anerkennen wollen. Solche Anspr\u00fcche hatten tats\u00e4chlich bestanden, weil der Kl\u00e4ger unstreitig seine ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt habe. Der erforderliche Zusammenhang dieser Anspr\u00fcche mit der beruflichen T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers ergebe sich daraus, da\u00df die sch\u00e4digenden Handlungen zum dienstlichen Aufgabenbereich des Kl\u00e4gers geh\u00f6rt h\u00e4tten. Der Zusammenhang mit dem Arbeitsverh\u00e4ltnis sei nur dann nicht gegeben, wenn die sch\u00e4digende Handlung au\u00dferhalb oder gelegentlich der Verrichtung von Dienstangelegenheiten erfolge, wie etwa im Falle einer Unterschlagung. Verst\u00f6\u00dfe gegen interne Dienstanweisungen des Arbeitgebers allein k\u00f6nnten den Zusammenhang nur dann unterbrechen, wenn von vornherein festst\u00fcnde, da\u00df sie zwingend zu einem Schaden f\u00fchren m\u00fc\u00dften. Dies sei nicht der Fall gewesen. Denn der Kl\u00e4ger habe mit einem positiven Ausgang der Kreditgesch\u00e4fte gerechnet. Es sei unerheblich, da\u00df diese Fehleinsch\u00e4tzung aus privaten oder famili\u00e4ren Gr\u00fcnden erkl\u00e4rbar sei. Denn nur aufgrund der Motivation k\u00f6nne eine ihrem \u00e4u\u00dferen Inhalt nach berufliche T\u00e4tigkeit nicht zu einer privaten Angelegenheit des Steuerpflichtigen werden. Das Abstellen auf die Motivation des Steuerpflichtigen als Abgrenzungsmerkmal zwischen Werbungskosten und Aufwendungen der privaten Lebensf\u00fchrung w\u00e4re mit dem Grundsatz der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung unvereinbar.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA Verletzung des \u00a7 9 und des \u00a7 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Es meint, der in Rede stehende Schadensersatzanspruch habe seinen Ursprung nicht im beruflichen Bereich, weil er durch grobes Fehlverhalten des Kl\u00e4gers entstanden sei (Hinweis auf die zu Unfallsch\u00e4den mit einem PKW ergangenen Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom , 6. Februar 1970 VI R 254\/68, BFHE 99, 300, BStBl II 1970, 662; vom 2. M\u00e4rz 1962 VI 79\/60 S, BFHE 74, 513, BStBl III 1962, 192; vom 9. August 1963 VI 49\/62 U, BFHE 77, 496, BStBl III 1963, 502). Da der Kl\u00e4ger seine Dienstpflichten zugunsten seiner Angeh\u00f6rigen vors\u00e4tzlich verletzt habe, sei der Schadensersatzanspruch im privaten Bereich des Kl\u00e4gers entstanden. Das FG habe nicht auf dessen Handlung selbst abgestellt, sondern auf den gewollten Erfolg. Der Zusammenhang mit dem Dienstverh\u00e4ltnis werde nicht erst dann unterbrochen, wenn der Steuerpflichtige seinen Arbeitgeber sch\u00e4digen wolle, sondern schon dann, wenn er bewu\u00dft pflichtwidrig t\u00e4tig werde. Im \u00fcbrigen halte das FG zu Unrecht die Motivation des Steuerpflichtigen als Merkmal f\u00fcr die Abgrenzung der Werbungskosten von den Aufwendungen der privaten Lebensf\u00fchrung f\u00fcr unbeachtlich. Denn die gleiche objektive Handlung k\u00f6nne je nach ihrer Zielrichtung beruflich oder privat veranla\u00dft sein.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.<\/p>\n<p>Das FG hat zu Unrecht die aufgrund des Schuldanerkenntnisses im Streitjahr gezahlten Betr\u00e4ge als Werbungskosten angesehen.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Senats sind Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit alle Aufwendungen, die durch das Dienstverh\u00e4ltnis veranla\u00dft sind. Berufliche Veranlassung in diesem Sinn liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang der Aufwendungen mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur F\u00f6rderung des Berufs gemacht werden (BFH-Urteil vom 20. November 1979 VI R 25\/78, BFHE 129, 149, BStBl II 1980, 75). In diesem Zusammenhang ist stets zu pr\u00fcfen, ob die Aufwendungen auch der privaten Lebensf\u00fchrung dienen. Ist dies der Fall und sind die Aufwendungen hinsichtlich des privat und beruflich veranla\u00dften Teils nicht zutreffend und in leicht nachpr\u00fcfbarer Weise zu trennen, so ist der Gesamtbetrag nach \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht als Werbungskosten abziehbar (Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 2\/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17).<\/p>\n<p>Diese Zusammenh\u00e4nge hat das FG nicht beachtet. Es kann dahinstehen, ob &#8211; wie das FG meint &#8211; die von dem Schuldanerkenntnis betroffenen Schadensersatzanspr\u00fcche \u00fcberhaupt in einem objektiven Zusammenhang mit der beruflichen T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers stehen k\u00f6nnen. Denn nach den Feststellungen des FG geh\u00f6rte zumindest im Fall des ausfallbehafteten Kredits in H\u00f6he von 200.000 DM die Kreditgew\u00e4hrung zum Aufgabenbereich des Kreditausschusses, in welchem der Kl\u00e4ger allerdings stimmberechtigtes Mitglied war. Auch bei der Angabe von \u00fcberh\u00f6hten Sicherungen in anderen F\u00e4llen ist der Kl\u00e4ger m\u00f6glicherweise nicht in seinem eigentlichen Aufgabenbereich t\u00e4tig geworden. Die weiteren Feststellungen des FG verbieten es jedenfalls, die streitigen Zahlungen als Werbungskosten zum Abzug zuzulassen. Denn der Kl\u00e4ger hat unter Verletzung seiner Dienstpflichten seine Dienststellung dazu mi\u00dfbraucht, seiner Tochter und deren Verlobten Kredite zu verschaffen. Dem Abzug der streitigen Aufwendungen als Werbungskosten steht daher \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG entgegen.<\/p>\n<p>Bei der Entscheidung des Streitfalls ist von den Grunds\u00e4tzen des Gro\u00dfen Senats des BFH in seinem Beschlu\u00df vom 28. November 1977 GrS 2-3\/77 (BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105) auszugehen. Dort hat der Gro\u00dfe Senat ausgesprochen, da\u00df Kosten eines Verkehrsunfalls w\u00e4hrend einer betrieblichen oder beruflichen Fahrt trotz eines bewu\u00dften und leichtfertigen Versto\u00dfes des Steuerpflichtigen gegen Verkehrsvorschriften als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden k\u00f6nnen. Er hat jedoch ausgef\u00fchrt, da\u00df in der Abgrenzung zu \u00a7 12 Nr. 1 EStG das ma\u00dfgebende Kriterium f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Abziehbarkeit der genannten Aufwendungen zu sehen ist. Demnach sei die Grenze, hinter der \u00a7 12 Nr. 1 EStG die Abziehbarkeit von Aufwendungen verbietet, \u00fcberschritten, wenn private Gr\u00fcnde f\u00fcr den Verkehrsversto\u00df und den dadurch eintretenden Unfall ma\u00dfgebend seien. Dies sei z. B. der Fall, wenn der Steuerpflichtige auf einer beruflichen Fahrt einem Beifahrer die Schnelligkeit seines Wagens vorf\u00fchren wolle (Abschn. B II 3 b der genannten Entscheidung). Auf der anderen Seite seien Wertungen, die auf die Schwere des Verschuldens abzielten, f\u00fcr die Einordnung der Unfallkosten diesseits und jenseits der Grenze des \u00a7 12 Nr. 1 EStG ungeeignet.<\/p>\n<p>Die Grunds\u00e4tze dieser Entscheidung enthalten einen allgemeinen Rechtsgedanken, der ihre \u00dcbertragung auf die F\u00e4lle zul\u00e4\u00dft, in denen ein Versto\u00df gegen Dienstvorschriften zu einem Schaden f\u00fchrt. Daher ist in diesen F\u00e4llen stets danach zu unterscheiden, ob das zu dem Schaden f\u00fchrende Verhalten des Steuerpflichtigen in nicht nur unbedeutendem Ma\u00dfe von privaten Gr\u00fcnden (mit)getragen wurde oder nicht. Begeht der Steuerpflichtige die zum Schaden f\u00fchrende Handlung also z. B. In der Absicht, sich zu bereichern oder einem privaten Bekannten eine Gef\u00e4lligkeit zu erweisen, so ist regelm\u00e4\u00dfig die zum Abzugsverbot des \u00a7 12 Nr. 1 EStG f\u00fchrende Grenze \u00fcberschritten. Anders ist es, wenn private Anl\u00e4sse der dargestellten Art nicht erkennbar sind. In solchen F\u00e4llen sind die mit der Beseitigung des Schadens verbundenen Kosten nicht vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen. Dabei kommt es grunds\u00e4tzlich nicht auf die Schwere des bei der pflichtwidrigen Handlung feststellbaren Verschuldens an. Der Senat l\u00e4\u00dft jedoch ausdr\u00fccklich dahinstehen, ob dies auch dann gilt, wenn der Versto\u00df gegen die Dienstvorschriften vors\u00e4tzlich begangen wurde. Denn auch ohne eine Entscheidung dieser Frage f\u00fchrt die Anwendung der dargestellten Grunds\u00e4tze auf den vorliegenden Fall zur Versagung des Abzugs der streitigen Anwendungen als Werbungskosten.<\/p>\n<p>Das FG hat festgestellt, da\u00df der Anla\u00df der zum Schaden f\u00fchrenden Verst\u00f6\u00dfe gegen Dienstvorschriften die Kreditgew\u00e4hrung bzw. -vermittlung durch den Kl\u00e4ger an seine eigene Tochter und deren Verlobten war. Der Kl\u00e4ger hat also die mit seiner Dienststellung verbundenen M\u00f6glichkeiten dazu eingesetzt, Angeh\u00f6rigen Vorteile zu verschaffen, die aus kreditgewerblicher Sicht nicht gerechtfertigt waren. Denn das FG hat nicht festgestellt, da\u00df sich der Kl\u00e4ger \u00fcberwiegend aus im Kreditgewerbe anerkannten sachlichen Gr\u00fcnden, wie Kenntnis der Bonit\u00e4t des Kreditsuchenden, langj\u00e4hrige gute Gesch\u00e4ftsbeziehungen oder hinreichende Sicherung der Kredite, hat leiten lassen. Damit hat der Kl\u00e4ger den Bereich verlassen, in dem der mit der Kreditgew\u00e4hrung verbundene Schaden als im wesentlichen durch die Berufst\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers veranla\u00dft erscheint. Gegen diese Betrachtung l\u00e4\u00dft sich nicht mit Erfolg einwenden, der Kl\u00e4ger habe mit Sicherheit im Verlaufe seiner T\u00e4tigkeit manche Entscheidung getroffen, die aus der Sicht des Dienstherrn Fehlentscheidungen waren. Eine solche Betrachtung w\u00fcrde n\u00e4mlich dazu f\u00fchren, da\u00df bei der Frage der Abgrenzung zu \u00a7 12 Nr. 1 EStG stets zu pr\u00fcfen w\u00e4re, ob der Schaden auch dann h\u00e4tte eintreten k\u00f6nnen, wenn die privaten Gr\u00fcnde nicht vorgelegen h\u00e4tten. Die Grenze des \u00a7 12 Nr. 1 EStG w\u00e4re also nur dann \u00fcberschritten, wenn der private Grund eine nicht hinwegzudenkende Bedingung des eingetretenen Schadens w\u00e4re. Diese Betrachtungsweise ist jedoch nicht zutreffend. Denn die Frage nach der beruflichen oder privaten Veranlassung ist nicht auf Grund von zivil- oder strafrechtlichen Bedingungstheorien zu entscheiden (BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105).<\/p>\n<p>Die Auffassung des FG, nur auf Grund der Motivation k\u00f6nne eine ihrem \u00e4u\u00dferen Inhalt nach beruflich wahrzunehmende Aufgabe nicht zu einer privaten Angelegenheit des Steuerpflichtigen werden, geht fehl. Denn es ist nach der oben dargestellten Auslegung des \u00a7 12 Nr. 1 EStG durch den Gro\u00dfen Senat des BFH (BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105) gerade Sinn und Zweck dieser Vorschrift, die bei der beruflichen T\u00e4tigkeit entstandenen oder zur F\u00f6rderung der beruflichen T\u00e4tigkeit gemachten Aufwendungen dann vom Abzug auszuschlie\u00dfen, wenn sie auch einen privaten Anla\u00df haben oder zur privaten Lebensf\u00fchrung geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>Einen Versto\u00df gegen den Grundsatz der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung vermag der Senat bei dieser Auslegung des \u00a7 12 Nr. 1 EStG &#8211; entgegen der Auffassung des FG &#8211; nicht zu erkennen. Der Grundsatz der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung enth\u00e4lt eine vielschichtige Problematik, deren L\u00f6sung notgedrungen Wertungskonflikte ausl\u00f6st. Steuerpflichtige, die nicht \u00fcber die beruflichen M\u00f6glichkeiten des Kl\u00e4gers verf\u00fcgen, k\u00f6nnen ihre Angeh\u00f6rigen lediglich unter Einsatz ihres Verm\u00f6gens finanziell unterst\u00fctzen. Sie k\u00f6nnten daher durch eine private Kreditgew\u00e4hrung entstandene Verluste einkommensteuerrechtlich nicht geltend machen. Der Kl\u00e4ger w\u00e4re also diesen Personen gegen\u00fcber im Vorteil, wenn er den Verlust, der ihn nunmehr in Form der Schadensersatzzahlungen trifft, bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit ansetzen k\u00f6nnte. Mit der Schaffung der Vorschrift des \u00a7 12 Nr. 1 EStG hat aber der Gesetzgeber eine Wertung getroffen, die das Problem der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung bei in diesem Sinne auch privat veranla\u00dften Aufwendungen in der Weise l\u00f6st, da\u00df sie in voller H\u00f6he nicht abziehbar sind. An diese gesetzgeberische Entscheidung ist die Rechtsprechung gebunden.<\/p>\n<p>Zu eng ist daher die Auffassung des FG, die Kosten der Beseitigung eines durch eine Dienstpflichtverletzung entstandenen Schadens w\u00e4ren nur dann nicht beruflich veranla\u00dft, wenn der Steuerpflichtige den Schaden bewu\u00dft herbeif\u00fchre oder wenn bei der schadensbegr\u00fcndenden Handlung bereits feststehe, da\u00df diese zwingend zu einem Schaden f\u00fchren werde. Das FG verneint in diesen F\u00e4llen die Abziehbarkeit der mit der Schadensbeseitigung verbundenen Kosten als Werbungskosten deswegen, weil das schadensbegr\u00fcndende Ereignis &#8222;mit dem Mantel einer beruflich wahrzunehmenden Aufgabe umh\u00fcllt&#8220; sei. In Wirklichkeit ist damit aber lediglich ausgesagt, da\u00df der Steuerpflichtige in solchen F\u00e4llen nach den \u00e4u\u00dferen Merkmalen der T\u00e4tigkeit eine dienstliche Aufgabe wahrgenommen hat, diese aber so stark von privaten Gr\u00fcnden (mit)veranla\u00dft ist, da\u00df die Grenze des \u00a7 12 Nr. 1 EStG \u00fcberschritten wird. Nicht anders ist der vorliegende Fall zu beurteilen.<\/p>\n<p>Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 6.2.1981 (VI R 30\/77) BStBl. 1981 II S. 362 Verst\u00f6\u00dft ein Arbeitnehmer gegen Dienstvorschriften, um seinen Angeh\u00f6rigen einen Vorteil zu verschaffen, und verursacht er dadurch seinem Arbeitgeber einen Schaden, so k\u00f6nnen die hierauf beruhenden Schadensersatzzahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber nicht als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit abgezogen werden. 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