{"id":28030,"date":"1981-02-05T00:29:35","date_gmt":"1981-02-04T22:29:35","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28030"},"modified":"2013-08-09T08:49:31","modified_gmt":"2013-08-09T06:49:31","slug":"bfh-urteil-vom-5-2-1981-iv-r-165-166_77-bstbl-1981-ii-s-376","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-5-2-1981-iv-r-165-166_77-bstbl-1981-ii-s-376\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 5.2.1981 (IV R 165-166\/77) BStBl. 1981 II S. 376"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 5.2.1981 (IV R 165-166\/77) BStBl. 1981 II S. 376<\/strong><\/p>\n<p>Zur Frage des einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillens bei der Betriebsaufspaltung, wenn Ehegatten die Besitzverh\u00e4ltnisse von vornherein bewu\u00dft so gestaltet haben, da\u00df an der Grundst\u00fccksgemeinschaft als der Besitzgesellschaft die Ehegatten mit 50 zu 50 v.H. und an den einzelnen Betriebsgesellschaften jeweils nur einer der Ehegatten mit 100 v.H. beteiligt sind.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 21; GewStG \u00a7 2 Abs. 1; GewStDV \u00a7 1 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger), die Eheleute &#8230;, waren 1967 bis 1970 an folgenden Gesch\u00e4ftsgrundst\u00fccken zu je 1\/2 als Miteigent\u00fcmer beteiligt:<\/p>\n<table width=\"327\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"43%\">1.<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"57%\">\n<p align=\"RIGHT\">1.511 m2<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"43%\">2.<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"57%\">\n<p align=\"RIGHT\">986 m2<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"43%\">3.<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"57%\">\n<p align=\"RIGHT\">2.297 m2<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"43%\">4.<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"57%\">\n<p align=\"RIGHT\">9.182 m2<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"43%\">5.<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"57%\">\n<p align=\"RIGHT\">3.947 m2<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"43%\">6.<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"57%\">\n<p align=\"RIGHT\">21.158 m2<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Die Grundst\u00fccke zu 1., 2. und 3. und die darauf befindlichen Werkshallen, B\u00fcrogeb\u00e4ude, Abstellpl\u00e4tze usw. waren von den Kl\u00e4gern an die Firma A-GmbH, &#8230; &#8211; Werkst\u00e4tte und &#8230; &#8211; Handlung, vermietet. Der Kl\u00e4ger war Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer dieser GmbH und seit 1. Januar 1967 mit 100 v.H. an deren Stammkapital beteiligt. Die Kl\u00e4gerin war bis zum 31. Dezember 1966 mit 20 v.H. an dieser GmbH beteiligt gewesen. Sie hatte ihre Anteile zum 1. Januar 1967 auf den Kl\u00e4ger \u00fcbertragen; dieser war daf\u00fcr aus der Z-GmbH ausgeschieden, deren alleinige Gesellschafterin seither die Kl\u00e4gerin ist. An diese GmbH vermietete die Grundst\u00fccksgemeinschaft 1971 ein weiteres von ihr erworbenes Grundst\u00fcck.<\/p>\n<p>Das Grundst\u00fcck zu 4. wurde im Jahre 1968 von den Kl\u00e4gern in Miteigentum zu je 1\/2 erworben und 1969 an die Firma B-GmbH vermietet, deren alleiniger Gesellschafter der Kl\u00e4ger war.<\/p>\n<p>1970 wurde die vor dem Konkurs stehende Firma C von der neugegr\u00fcndeten C-GmbH \u00fcbernommen, deren alleiniger Gesellschafter der Kl\u00e4ger war. Ebenfalls im Jahre 1970 erwarben die Kl\u00e4ger von den Eheleuten C das Betriebsgrundst\u00fcck der Firma C (Grundst\u00fcck zu 5.) in der Gr\u00f6\u00dfe von 3.947 m2 mit aufstehenden Geb\u00e4uden zum Preise von 350.000 DM. Die Geb\u00e4ude vermieteten die Kl\u00e4ger an die Firma C-GmbH.<\/p>\n<p>Das Grundst\u00fcck zu 6. erwarben die Kl\u00e4ger von D im Jahre 1970 zu je 1\/2 in Miteigentum und vermieteten es an die D-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Kl\u00e4ger war und die 1970 den Betrieb der Firma X \u00fcbernahm.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) behandelte die Mieteink\u00fcnfte der Kl\u00e4ger aus den Vermietungen der genannten Grundst\u00fccke an die Betriebsgesellschaften des Kl\u00e4gers in den einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheiden f\u00fcr 1967 bis einschlie\u00dflich 1970 als gewerbliche Eink\u00fcnfte. Er ging davon aus, da\u00df eine Betriebsaufspaltung zwischen der Grundst\u00fccksgemeinschaft und den Betriebsgesellschaften vorliege.<\/p>\n<p>Einspr\u00fcche und Klagen hatten keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG), dessen Entscheidung in der einheitlichen Gewinnfeststellungssache in Entscheidungen der Finanzgerichte 1977 S. 536 (EFG 1977, 536) ver\u00f6ffentlicht ist, vertrat die Auffassung, die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4ger, die diese im Rahmen der Grundst\u00fccksgemeinschaft aus den Vermietungen von Gesch\u00e4ftsgrundst\u00fccken an die A-GmbH, die Firma B-GmbH, die C-GmbH und die D-GmbH bezogen h\u00e4tten, seien gewerbliche Eink\u00fcnfte, weil der Kl\u00e4ger als Alleingesellschafter der genannten Vertriebsgesellschaften in der Lage gewesen sei, auch in der Grundst\u00fccksgemeinschaft seinen Willen durchzusetzen.<\/p>\n<p>Mit den Revisionen beantragen die Kl\u00e4ger, die Vorentscheidungen, die angefochtenen einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheide und Gewerbesteuerme\u00dfbescheide aufzuheben und die Eink\u00fcnfte aus der Vermietung der angef\u00fchrten Grundst\u00fccke als Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung festzustellen. Die Kl\u00e4ger meinen, die Annahme einer Betriebsaufspaltung scheitere daran, da\u00df der Kl\u00e4ger als alleiniger Gesellschafter der genannten Betriebsgesellschaften an der Grundst\u00fccksgemeinschaft nur zu 50 v.H. beteiligt gewesen sei. Au\u00dferdem habe das FA mit den angefochtenen Bescheiden gegen den Erla\u00df des Finanzministers Baden-W\u00fcrttemberg vom 28. Dezember 1973 S 2.179 &#8211; 1\/73 &#8211; (Einkommensteuer-Kartei 1964, Karte 54 zu \u00a7 6 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -) versto\u00dfen; danach sei die versch\u00e4rfte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auf Grund der Entscheidung des Gro\u00dfen Senats vom 8. November 1971 GrS 2\/71 (BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63) erst vom Veranlagungszeitraum 1974 ab anzuwenden.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung wies der Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4ger besonders darauf hin, da\u00df es an einem einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen bei den Kl\u00e4gern schon deshalb gefehlt habe, weil die F\u00fchrung der Gesch\u00e4fte allein beim Kl\u00e4ger gelegen und die Kl\u00e4gerin als Hausfrau darauf keinerlei Einflu\u00df gehabt habe. Die Kl\u00e4gerin sei auch an der GmbH nicht beteiligt gewesen. Insofern unterscheide sich der Streitfall grundlegend von dem vom I. Senat des BFH durch Urteil vom 18. Oktober 1972 I R 184\/70 (BFHE 107, 142, BStBl II 1973, 27) entschiedenen Fall, bei dem der Ehemann als alleiniger Inhaber des Besitzunternehmens mit seinen Angeh\u00f6rigen auch alle Anteile an der Betriebs-GmbH gehalten habe.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revisionen als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revisionen sind nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Gesellschaft, die sich darauf beschr\u00e4nkt, ihr Verm\u00f6gen an eine Betriebsgesellschaft zu verpachten oder zu vermieten, dann nicht verm\u00f6gensverwaltend, sondern gewerblich t\u00e4tig, wenn auf Grund besonderer sachlicher oder personeller Gegebenheiten eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Besitzgesellschaft und der Betriebsgesellschaft besteht, da\u00df die Besitzgesellschaft durch die Vermietungs- oder Verpachtungst\u00e4tigkeit \u00fcber die Betriebsgesellschaft am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Dabei kommt es nicht darauf an, da\u00df das Besitzunternehmen mit der Betriebsgesellschaft wirtschaftlich ein einheitliches Unternehmen bildet. Die Entscheidung des Gro\u00dfen Senats in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63 geht ausdr\u00fccklich vom Vorhandensein zweier Unternehmen aus (vgl. auch BFH-Urteil vom 20. September 1973 IV R 41\/69, BFHE 110, 368, BStBl II 1973, 869, vom 11. Dezember 1974 I R 260\/72, BFHE 114, 433, BStBl II 1975, 266, vom 15. Mai 1975 IV R 89\/73, BFHE 116, 277, BStBl II 1975, 781, und vom 28. November 1979 I R 141\/75, BFHE 129, 279, BStBl II 1980, 162). Daraus ergibt sich, da\u00df eine Besitzgesellschaft, die als Grundst\u00fccksgemeinschaft (Bruchteilsgemeinschaft) die Betriebsgrundst\u00fccke von mehreren Unternehmen zu dem Zweck erwirbt, sie jeweils an die Betriebsgesellschaften zu vermieten, die an die Stelle dieser Unternehmen getreten sind, bei Vorliegen der sachlichen und personellen Voraussetzungen in mehrfacher Weise und in besonderem Ma\u00dfe \u00fcber die Betriebsgesellschaften am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.<\/p>\n<p>Im Streitfall ist weder zweifelhaft noch bestritten, da\u00df die sachlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Annahme einer Betriebsaufspaltung gegeben sind, da die vermieteten Grundst\u00fccke mit ihren betrieblichen Geb\u00e4uden und Anlagen eine wesentliche Grundlage der betreffenden Betriebsgesellschaften darstellten. Streitig ist nur das Vorliegen der personellen Voraussetzungen. Die angef\u00fchrte Rechtsprechung des BFH sieht die besonderen personellen Voraussetzungen, die zur Annahme einer gewerblichen Bet\u00e4tigung der Besitzgesellschaft f\u00fchren, dann als erf\u00fcllt an, wenn die hinter der Besitzgesellschaft und hinter der Betriebsgesellschaft stehenden nat\u00fcrlichen Personen einen einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen haben. Diesen einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen, der schon vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Beschlu\u00df vom 14. Januar 1969 1 BvR 136\/62 (BStBl II 1969, 389) als entscheidendes Kriterium genannt wurde, sieht der Gro\u00dfe Senat zwar am klarsten verwirklicht, wenn an beiden Unternehmen dieselben Personen im gleichen Verh\u00e4ltnis beteiligt sind. Nach Auffassung des Gro\u00dfen Senats des BFH gen\u00fcgt es aber auch, da\u00df die Person oder die Personen, die das Besitzunternehmen tats\u00e4chlich beherrschen, in der Lage sind, auch in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchzusetzen. Denn auch in diesem Falle stellt die Vermietung oder Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen in der Verbindung mit der tats\u00e4chlichen Beherrschung der Betriebsgesellschaft die Entfaltung einer gewerblichen T\u00e4tigkeit des Besitzunternehmens dar. Diese Voraussetzung &#8211; n\u00e4mlich einheitlicher gesch\u00e4ftlicher Bet\u00e4tigungswille auf Grund der F\u00e4higkeit der das Besitzunternehmen beherrschenden Personen, auch in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchzusetzen &#8211; ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats immer dann zu bejahen, wenn die Gesellschafter der Besitzgesellschaft oder ein Teil dieser Gesellschafter auch an der Betriebsgesellschaft beteiligt sind und den Personen, die an beiden Gesellschaften beteiligt sind und deshalb eine durch gleichgerichtete Interessen vereinte Personengruppe darstellen, die Mehrheit der Anteile an beiden Gesellschaften geh\u00f6rt. Dementsprechend kommt es in den F\u00e4llen, in denen s\u00e4mtliche Anteile der Betriebsgesellschaft einem einzigen Gesellschafter geh\u00f6ren, der auch ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist, entscheidend darauf an, ob dieser Gesellschafter, der die Betriebsgesellschaft beherrscht, seinen Willen auch in der Besitzgesellschaft durchsetzen kann; denn dann werden beide Gesellschaften von derselben Person beherrscht, wobei es nach dem Gro\u00dfen Senat nicht auf eine Beherrschung im rein rechtlichen, sondern in tats\u00e4chlichem Sinne ankommt (vgl. dazu BFHE 129, 279, BStBl II 1980, 162).<\/p>\n<p>Was bei der Pr\u00fcfung dieser Frage die Anteile von Ehegatten anlangt, so gilt nach dem Urteil des BFH in BFHE 107, 142, BStBl II 1973, 27 nach der Lebenserfahrung die widerlegbare Vermutung, da\u00df bei einer Betriebs-GmbH die Ehegatten ihre Rechte aus den Anteilen auf Grund ihrer gleichgerichteten Interessen einheitlich aus\u00fcben; d.h. da\u00df der Ehemann oder die Ehefrau, je nachdem wer von beiden der die Gesch\u00e4fte tats\u00e4chlich betreibende Unternehmer ist, die Rechte seines an der Gesellschaft gleich ihm beteiligten Ehegatten in \u00dcbereinstimmung mit seinen eigenen Interessen wahrnimmt. Es sind keine durchschlagenden Gr\u00fcnde ersichtlich, da\u00df diese Vermutung f\u00fcr die Betriebsgesellschaft nicht ebenso oder vielmehr noch mehr bei einer Beteiligung der Ehefrau und des Ehemannes an der Besitzgesellschaft in Betracht kommt, bei der es im Grunde nur darum geht, das ihr geh\u00f6rende Grundst\u00fcck der Betriebs-GmbH zur uneingeschr\u00e4nkten betrieblichen Nutzung zu \u00fcberlassen.<\/p>\n<p>Der Senat kann offenlassen, ob daraus der Schlu\u00df zu ziehen ist, da\u00df die Anteile der Ehegatten im Falle der Betriebsaufspaltung generell immer dann zusammenzurechnen sind, wenn die erw\u00e4hnte Vermutung durch die dargelegten tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse nicht widerlegt ist. Die Gesellschaftsanteile der Ehegatten k\u00f6nnen bei der Frage der Beherrschung der beiden Gesellschaften durch dieselben Personen jedenfalls dann zusammengez\u00e4hlt werden, wenn &#8211; wie im Streitfall &#8211; die Ehegatten beim Erwerb von Unternehmen, zu denen Betriebsgrundst\u00fccke geh\u00f6ren, die Besitzverh\u00e4ltnisse mehrmals von vornherein bewu\u00dft so gestaltet haben, da\u00df die Grundst\u00fccke von den Ehegatten gemeinsam erworben werden und daher an der jeweiligen Grundst\u00fccksgemeinschaft als der Besitzgesellschaft die Ehegatten mit 50 zu 50 v.H. beteiligt sind, hingegen an der jeweils dazugeh\u00f6rigen einzelnen Betriebsgesellschaft nur einer der Ehegatten (Ehemann oder Ehefrau) mit 100 v.H. beteiligt ist, und wenn au\u00dferdem keine Tatsachen vorgetragen sind, die daf\u00fcr sprechen k\u00f6nnten, da\u00df der Ehegatte, der alle Anteile der betreffenden Betriebsgesellschaft besitzt, seinen Willen in der Besitzgesellschaft, an der er nur zu 50 v.H. beteiligt ist, nicht durchsetzen kann. Denn diese von beiden Ehegatten gewollte gemeinsame Gestaltung der Beteiligungsverh\u00e4ltnisse, die dem an der jeweiligen Betriebsgesellschaft nicht beteiligten Ehegatten keine Stimmenmehrheit in der Besitzgesellschaft einr\u00e4umt (\u00a7\u00a7 744, 745 BGB), und die von den Kl\u00e4gern best\u00e4tigte tats\u00e4chlich konfliktfreie Entwicklung der Beteiligungsverh\u00e4ltnisse zwischen den Ehegatten lassen dann darauf schlie\u00dfen, da\u00df weder der Ehegatte, der Alleininhaber der jeweiligen Betriebsgesellschaft war, Grund hatte zu zweifeln, da\u00df er in der Besitzgesellschaft seinen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen durchsetzen konnte, noch da\u00df im Laufe der Jahre tats\u00e4chliche Schwierigkeiten in der Durchsetzung dieses Willens aufgetreten sind. In einem derartigen Fall geh\u00f6ren die Gesellschaftsanteile der Eheleute weniger auf Grund ihrer engen Lebensgemeinschaft, sondern noch mehr auf Grund der bewu\u00dften Gestaltung der Beteiligungsverh\u00e4ltnisse und der durch sie gleichgerichteten Interessen der Ehegatten zusammen und bilden somit tats\u00e4chlich eine Einheit. Diese f\u00fchrt im Streitfall dazu, da\u00df die hinter den beiden Unternehmen stehenden Personen einen einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen haben (vgl. BVerfG-Beschlu\u00df in BStBl II 1969, 389). Wenn dem nicht so w\u00e4re, h\u00e4tten die Kl\u00e4ger ihre Beteiligungsverh\u00e4ltnisse nicht ohne \u00c4nderung die Jahre hindurch beibehalten. Die dargelegte Verflechtung der Grundst\u00fccksgemeinschaft mit den Betriebsgesellschaften gebot den Kl\u00e4gern ein gemeinsames Handeln. Nicht zu vereinbarende Entscheidungen beim Besitzunternehmen einerseits und den Betriebsgesellschaften andererseits h\u00e4tten praktisch das Ende der Doppelgesellschaften bedeuten m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Diese Beurteilung benachteiligt schon deshalb nicht die verfassungsrechtlich (Art. 6 des Grundgesetzes &#8211; GG -) gesch\u00fctzte Institution der Ehe, weil sie den einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen nicht auf die eheliche Verbindung der Kl\u00e4ger gr\u00fcndet; sie leitet ihn vielmehr aus der von den Kl\u00e4gern mehrmals gew\u00e4hlten tats\u00e4chlichen Gestaltung der Beteiligungsverh\u00e4ltnisse bei Besitz- und Betriebsgesellschaft ab, die nur durch die gleichgerichteten Interessen der Ehepartner im Streitfall erkl\u00e4rbar sind und deren konfliktfreier Bestand den einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen unterstreicht.<\/p>\n<p>Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, da\u00df der Senat in dem grunds\u00e4tzlichen Urteil vom 2. August 1972 IV 87\/65 (BFHE 106, 325, 329, BStBl II 1972, 796, 798) folgendes ausgef\u00fchrt hat: &#8222;Bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob die bei der Steuerpflichtigen vorhandene Identit\u00e4t der Personen, die an ihr und an der GmbH beteiligt sind, ausreicht, zwischen ihr und der GmbH einen einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen herzustellen, k\u00f6nnen die nahen verwandtschaftlichen Beziehungen der einzelnen beteiligten Personen au\u00dfer Betracht bleiben; sie sind nicht entscheidungserheblich.&#8220; Denn diese Ausf\u00fchrungen bezogen sich auf die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse des zu entscheidenden Falles. Die Meinung der Kl\u00e4ger, das von ihnen zitierte nichtver\u00f6ffentlichte Urteil des BFH vom 9. M\u00e4rz 1977 I R 238\/75 stehe der obigen Beurteilung entgegen, beruht auf einem Irrtum. In diesem Urteilsfall waren H. R. und seine Ehefrau zu je 50 v.H. an der Betriebs-GmbH beteiligt. Dazu f\u00fchrte der BFH aus: &#8222;H. R. war beherrschender Gesellschafter. Er ist zwar nur zu 50 v.H. am Stammkapital der Kl\u00e4gerin beteiligt, so da\u00df es des Hinzutretens besonderer Umst\u00e4nde bedarf, um ihm einen beherrschenden Einflu\u00df zu sichern &#8230; Ein solcher Umstand ist der ihm in \u00a7 13 des Gesellschaftsvertrages einger\u00e4umte Stichentscheid bei Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und seiner Ehefrau als den beiden alleinigen Gesellschaftern, der gerade f\u00fcr die Zeit des Bestehens der Ehe vereinbart wurde. Ma\u00dfgeblich ist in diesem Falle nicht das Beteiligungsverh\u00e4ltnis, sondern das Stimmrechtsverh\u00e4ltnis &#8230; Der Senat braucht deshalb im Streitfall der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Zusammenrechnung der Gesch\u00e4ftsanteile beider Ehegatten zur Begr\u00fcndung eines beherrschenden Einflusses unterbleiben mu\u00df, nicht zu entscheiden.&#8220;<\/p>\n<p>Aus dem letzten Satz, den die Kl\u00e4ger offenbar \u00fcbersehen haben, ergibt sich, da\u00df der BFH von seinem Urteil im BFHE 107, 142, BStBl II 1973, 27 nicht abr\u00fccken, sondern vielmehr in Ankn\u00fcpfung an dieses Urteil klarstellen wollte, da\u00df die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Vermutung gleichgerichteter Interessen der Ehegatten und dementsprechend die Zusammenrechnung ihrer Anteile nicht zul\u00e4ssig ist, im Streitfall nicht entschieden zu werden brauchte.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen hat der Senat im Urteil vom 29. Juli 1976 IV R 145\/72 (BFHE 119, 462, BStBl II 1976, 750) in einem Sonderfall, in dem zwei Ehem\u00e4nner die beiden Gesellschafter der Besitzgesellschaft und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Betriebsgesellschaft waren, deren Gesellschaftsanteile b\u00fcrgerlich-rechtlich ihren Ehefrauen \u00fcbertragen worden waren, den Standpunkt vertreten, da\u00df die F\u00e4higkeit der das Besitzunternehmen beherrschenden Personen, ihren gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen auch in der Betriebsgesellschaft durchzusetzen, nicht notwendig einen bestimmten Anteilsbesitz an der Betriebsgesellschaft erfordere, sondern ihre Grundlage auch in der tats\u00e4chlichen wirtschaftlichen Machtstellung in der Betriebsgesellschaft haben k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Was schlie\u00dflich den Erla\u00df des Finanzministers von Baden-W\u00fcrttemberg vom 28. Dezember 1973 &#8211; S 2179 &#8211; 1\/73 betrifft, der dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BdF) IV B 2 &#8211; S 2179 &#8211; 2\/73 vom 28. Dezember 1973 entspricht (vgl. Steuererlasse in Karteiform &#8211; StEK -, Einkommensteuergesetz, \u00a7 6 Abs. 1 Ziff. 6,7 Nr. 1), so kann er nur f\u00fcr Besitzunternehmen Geltung haben, deren Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung von Betriebsverm\u00f6gen vor der Entscheidung des Gro\u00dfen Senats (BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63) und der sich daran anschlie\u00dfenden Rechtsprechung des BFH nach \u00a7 21 EStG als \u00dcberschu\u00df der Einnahmen \u00fcber die Werbungskosten ermittelt wurden und erst auf Grund der genannten Rechtsprechung als gewerbliche Eink\u00fcnfte behandelt werden mu\u00dften. Nur f\u00fcr diese F\u00e4lle wollte der genannte Erla\u00df aus Gr\u00fcnden des Vertrauensschutzes erst ab 1. Januar 1974 Folgen aus der ge\u00e4nderten Rechtsprechung ziehen; nicht hingegen f\u00fcr F\u00e4lle wie dem vorliegenden, in dem die Eink\u00fcnfte der Grundst\u00fccksgemeinschaft (Besitzgesellschaft) wegen der angenommenen Personen- und Beteiligungsidentit\u00e4t bei Besitz- und Betriebsunternehmen auf Grund der durch die Rechtsprechung zugelassenen Zusammenrechnung der Beteiligungen von Ehegatten (vgl. BFH-Urteile vom 5. Juli 1966 I 30\/64, BFHE 86, 609, BStBl III 1966, 604 und vom 24. Januar 1968 I 76\/64, BFHE 91, 368, BStBl II 1968, 354) schon vor der genannten Entscheidung des Gro\u00dfen Senats als gewerblich behandelt werden konnten und auch tats\u00e4chlich behandelt worden sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 5.2.1981 (IV R 165-166\/77) BStBl. 1981 II S. 376 Zur Frage des einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillens bei der Betriebsaufspaltung, wenn Ehegatten die Besitzverh\u00e4ltnisse von vornherein bewu\u00dft so gestaltet haben, da\u00df an der Grundst\u00fccksgemeinschaft als der Besitzgesellschaft die Ehegatten mit 50 zu 50 v.H. und an den einzelnen Betriebsgesellschaften jeweils nur einer der Ehegatten mit &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-5-2-1981-iv-r-165-166_77-bstbl-1981-ii-s-376\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 5.2.1981 (IV R 165-166\/77) BStBl. 1981 II S. 376<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-28030","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28030","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=28030"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28030\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=28030"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=28030"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=28030"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}