{"id":28031,"date":"1981-02-24T00:27:16","date_gmt":"1981-02-23T22:27:16","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28031"},"modified":"2013-08-09T09:17:59","modified_gmt":"2013-08-09T07:17:59","slug":"bfh-urteil-vom-24-2-1981-viii-r-159_78-bstbl-1981-ii-s-379","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-24-2-1981-viii-r-159_78-bstbl-1981-ii-s-379\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 24.2.1981 (VIII R 159\/78) BStBl. 1981 II S. 379"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 24.2.1981 (VIII R 159\/78) BStBl. 1981 II S. 379<\/strong><\/p>\n<p>Die f\u00fcr eine Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung mehrerer Unternehmen kann auch gegeben sein, wenn das Besitzunternehmen der Ehefrau allein geh\u00f6rt und die Ehefrau zusammen mit ihrem Ehemann in der Lage ist, ihren Willen in der Betriebsgesellschaft durchzusetzen.<\/p>\n<p>GewStG \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist Eigent\u00fcmerin eines mit einer Fabrikhalle und Anbauten bebauten Grundst\u00fccks, das seit 1950 an eine GmbH vermietet ist, die eine Porzellanfabrik betriebt. An der GmbH waren in den Streitjahren &#8211; seit 1966 &#8211; bis zum 25. November 1971 die Kl\u00e4gerin und ihr Ehemann mit jeweils 31,5 v.H. sowie deren vollj\u00e4hriger Sohn mit 37 v.H. des Stammkapitals beteiligt; seit dem 25. November 1971 halten die Kl\u00e4gerin und ihr Ehemann nur noch je 2 v.H. der Anteile. Die Kl\u00e4gerin war und ist Prokuristin der GmbH, ihr Ehemann war in den Streitjahren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, der Sohn war bis April 1968 Prokurist, seitdem ist er weiterer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Das Fabrikgrundst\u00fcck ist von der GmbH f\u00fcr ihre Betriebszwecke ausgebaut worden.<\/p>\n<p>Nach einer Betriebspr\u00fcfung bei der GmbH nahm der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) f\u00fcr die Zeit ab 1965 eine unechte Betriebsaufspaltung an und sah in der Verpachtung des Fabrikgrundst\u00fccks an die GmbH eine gewerbliche T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin. Nach einem entsprechenden Hinweis mit Schreiben vom 29. Juni 1971 erlie\u00df das FA erstmalige Gewerbesteuerme\u00dfbescheide f\u00fcr 1966 bis 1971, die am 3. Mai 1974 von der hebeberechtigten Gemeinde versandt wurden. Der Einspruch hiergegen hatte nur zum Teil Erfolg.<\/p>\n<p>Der Klage, mit der sich die Kl\u00e4gerin gegen die &#8222;r\u00fcckwirkende&#8220; Annahme einer Betriebsaufspaltung wandte, gab das Finanzgericht (FG) mit der in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1979 S. 37 (EFG 1979, 37) ver\u00f6ffentlichten Entscheidung statt und f\u00fchrte im wesentlichen aus:<\/p>\n<p>Eine Betriebsaufspaltung sei nicht gegeben, weil deren personelle Voraussetzungen gefehlt h\u00e4tten. Die Kl\u00e4gerin habe die GmbH nicht beherrschen k\u00f6nnen, weil ihre Beteiligung weniger als 50 v.H. betragen habe und sie lediglich Prokuristin gewesen sei. F\u00fcr die Frage der Beherrschung d\u00fcrften die Anteile der Eheleute nicht zusammengerechnet werden. Es sei grunds\u00e4tzlich nicht zul\u00e4ssig, Eheleute im Zusammenhang mit Fragen der Betriebsaufspaltung als Einheit zu behandeln. Hiervon abgesehen k\u00f6nne der der Kl\u00e4gerin geh\u00f6rende Grundbesitz auch nicht dem Ehemann ganz oder teilweise wirtschaftlich zugerechnet werden. Es komme dann auch nicht mehr darauf an, welcher Grad der Beherrschung f\u00fcr die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderlich sei.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA unrichtige Anwendung der steuerrechtlichen Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Betriebsaufspaltung und macht dazu geltend:<\/p>\n<p>Zu Unrecht habe das FG eine Beherrschung der GmbH durch die Kl\u00e4gerin verneint. Die Kl\u00e4gerin habe als Alleineigent\u00fcmerin des Betriebsgrundst\u00fccks das Besitzunternehmen beherrscht. An der Betriebs-GmbH sei sie zwar nur mit 31,5 v.H. beteiligt gewesen und h\u00e4tten die \u00fcbrigen Gesellschafter &#8211; Ehemann und Sohn &#8211; zwar rein rechtlich die M\u00f6glichkeit gehabt, den Betrieb der GmbH auch au\u00dferhalb der von der Kl\u00e4gerin gepachteten Grundst\u00fccke zu betreiben. Letzteres sei jedoch faktisch aus Kostengr\u00fcnden nicht m\u00f6glich gewesen, weil die Betriebs-GmbH die von der Kl\u00e4gerin \u00fcbernommenen Geb\u00e4ude so umgebaut habe, da\u00df nur noch Bruchteile der \u00fcbrigen Bausubstanz geblieben seien. Im \u00fcbrigen sei die Kl\u00e4gerin auch, soweit es sich bei den von der GmbH vorgenommenen Umbauten um Geb\u00e4udebestandteile handele, Eigent\u00fcmerin der Geb\u00e4ude geworden.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Beherrschung der GmbH durch die Kl\u00e4gerin sei auch die Beteiligung des Ehemanns bedeutsam. Nichts spreche gegen die Annahme eines einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillens durch die Ehegatten. Zur Beherrschung gen\u00fcge eine Beteiligung von mehr als 50 v.H.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und &#8211; sinngem\u00e4\u00df &#8211; die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt Zur\u00fcckweisung der Revision.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend, das Vorbringen des FA \u00fcber eine faktische Beherrschung der GmbH durch die Kl\u00e4gerin wegen der Unm\u00f6glichkeit einer Betriebsverlegung durch die GmbH sei neues tats\u00e4chliches Vorbringen in der Revision und im \u00fcbrigen unzutreffend &#8211; wie im einzelnen ausgef\u00fchrt wird -.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zur\u00fcckverweisung der Streitsache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Das FG hat bei seiner Entscheidung, da\u00df die Kl\u00e4gerin mit der \u00dcberlassung des Grundst\u00fccks an die GmbH keinen Gewerbebetrieb i. S. von \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unterhalten habe, die Grunds\u00e4tze \u00fcber die Betriebsaufspaltung nicht richtig angewendet.<\/p>\n<p>Die Annahme einer Betriebsaufspaltung zwischen Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft mit der Folge der Gewerbesteuerpflicht des Besitzunternehmens ist von einer sachlichen und einer personellen Verflechtung mehrerer Unternehmen abh\u00e4ngig (vgl. Beschlu\u00df des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 8. November 1971 GrS 2\/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63). Soweit es um die personelle Verflechtung geht, ist im Falle der echten oder sog. unechten Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung, da\u00df an beiden Unternehmen die gleichen Beteiligungen derselben Personen bestehen. Die Vermietungs- und Verpachtungst\u00e4tigkeit eines Besitzunternehmens stellt auch dann eine gewerbliche T\u00e4tigkeit dar, wenn aufgrund besonderer sachlicher oder pers\u00f6nlicher Umst\u00e4nde eine enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und der Betriebsgesellschaft besteht. Erforderlich ist ein einheitlicher gesch\u00e4ftlicher Bet\u00e4tigungswille der hinter den Unternehmen stehenden Personen. Es gen\u00fcgt, da\u00df die Person oder Personen, die das Besitzunternehmen tats\u00e4chich beherrschen, in der Lage sind, auch in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 3. November 1972 I R 117\/71, BFHE 108, 492, BStBl II 1973, 447). Die F\u00e4higkeit der das Besitzunternehmen beherrschenden Personen zur Durchsetzung ihres gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillens in der Betriebsgesellschaft erfordert nicht notwendig einen bestimmten Anteilsbesitz an der Betriebsgesellschaft; sie kann ausnahmsweise auch aufgrund einer durch die Besonderheit des Einzelfalls bedingten Machtstellung an der Betriebsgesellschaft gegeben sein (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 1976 IV R 145\/72, BFHE 119, 462, BStBl II 1976, 750). Hieraus folgt, da\u00df ein Beherrschungsverh\u00e4ltnis auch gegeben sein kann, wenn das Besitzunternehmen (nur) einer Person geh\u00f6rt, die ihren gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen in der Betriebsgesellschaft infolge gleichgerichteter Interessen zusammen mit anderen durchsetzen kann. In einem solchen Fall werden die Mehrheitsverh\u00e4ltnisse in der Betriebsgesellschaft durch Zusammenrechnung der Anteile der gleichgerichtete Interessen verfolgenden Personen hergestellt. Dieses Beherrschungsverh\u00e4ltnis reicht aus, um die Gewerbesteuerpflicht des Besitzunternehmens zu begr\u00fcnden, weil der Einzelunternehmer sich \u00fcber die Betriebsgesellschaft am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt.<\/p>\n<p>Gleichgerichtete Interessen k\u00f6nnen sich auch aus den privaten Verh\u00e4ltnissen der an den verschiedenen Unternehmen beteiligten Personen ergeben. So hat der BFH sowohl im Zusammenhang mit der Betriebsaufspaltung als auch in anderem Zusammenhang mit r\u00fcckwirkender Gehaltserh\u00f6hung oder Pensionsr\u00fcckstellung f\u00fcr einen beherrschenden Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Auffassung vertreten, f\u00fcr die Entscheidung, ob ein Beherrschungsverh\u00e4ltnis gegeben sei, m\u00fcsse von der Vermutung ausgegangen werden, da\u00df Ehegatten gleichgerichtete Interessen verfolgen und deshalb gleichgerichtet handeln (vgl. Urteile vom 29. Juli 1970 I R 24\/69, BFHE 100, 34, BStBl II 1970, 761; vom 18. Oktober 1972 I R 184\/70, BFHE 107, 142, BStBl II 1973, 27; vom 3. April 1974 I R 241\/71, BFHE 112, 178, BStBl II 1974, 497; vom 18. Juni 1980 I R 77\/77, BFHE 131, 388, BStBl II 1981, 39). Da\u00df in dieser Auffassung &#8211; entgegen der Meinung des FG &#8211; kein Versto\u00df gegen Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zu sehen ist, wurde im BFH-Urteil vom 24. Januar 1975 III R 4\/73 (BFHE 115, 58, BStBl II 1975, 374), das sich ebenfalls mit der Zusammenrechnung von Anteilen, die Ehegatten halten, befa\u00dft, begr\u00fcndet. Danach kn\u00fcpft die \u00dcberlegung vom Bestehen einer solchen Vermutung nicht an die Ehe als solche an, sondern an die Lebenserfahrung, da\u00df zwischen Ehegatten enge pers\u00f6nliche Bindungen bestehen, die eine \u00dcbereinstimmung in derartigen Fragen erwarten lassen. Hieraus folgt, da\u00df f\u00fcr die Frage nach dem Bestehen eines Herrschaftsverh\u00e4ltnisses bei Betriebsaufspaltung bis zur Widerlegung der Vermutung vom Bestehen gleichgerichteter Interessen die Anteile von Ehegatten zusammenzurechnen sind. F\u00fchrt die Zusammenrechnung der Anteile von Ehegatten zu einem Mehrheitsverh\u00e4ltnis in der Betriebsgesellschaft, dann ist eine personelle Verflechtung mit dem Besitzunternehmen auch dann gegeben, wenn dieses einem Ehegatten allein geh\u00f6rt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 24.2.1981 (VIII R 159\/78) BStBl. 1981 II S. 379 Die f\u00fcr eine Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung mehrerer Unternehmen kann auch gegeben sein, wenn das Besitzunternehmen der Ehefrau allein geh\u00f6rt und die Ehefrau zusammen mit ihrem Ehemann in der Lage ist, ihren Willen in der Betriebsgesellschaft durchzusetzen. 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