{"id":28033,"date":"1981-02-25T00:27:18","date_gmt":"1981-02-24T22:27:18","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28033"},"modified":"2013-08-09T09:17:30","modified_gmt":"2013-08-09T07:17:30","slug":"bfh-urteil-vom-25-2-1981-ii-r-73_78-bstbl-1981-ii-s-382","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-25-2-1981-ii-r-73_78-bstbl-1981-ii-s-382\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 25.2.1981 (II R 73\/78) BStBl. 1981 II S. 382"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 25.2.1981 (II R 73\/78) BStBl. 1981 II S. 382<\/strong><\/p>\n<p>1. Ein Grundst\u00fcck i. S. des \u00a7 1 Abs. 1 GrEStGemG kann auch der Teil eines Grundst\u00fccks im b\u00fcrgerlich-rechtlichen Sinne sein (Anschlu\u00df an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. November 1959 II 18\/57 U, BFHE 71, 16, BStBl III 1960, 253).<\/p>\n<p>2. Eine entsprechende Aufteilung bei einem Geb\u00e4ude findet nicht statt, wenn dieses teils zu beg\u00fcnstigten und teils zu Wohnzwecken verwendet werden soll.<\/p>\n<p>Nordrhein-Westf\u00e4lisches GrEStGemG \u00a7 1 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Mit Vertrag vom &#8230; kaufte die seither ein Krankenhaus betreibende Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) mehrere Parzellen, auf denen sich das Krankenhaus sowie das zugeh\u00f6rige Schwesternwohnheim befinden.<\/p>\n<p>Dem Antrag der Kl\u00e4gerin, ihr Steuerbefreiung nach dem nordrhein-westf\u00e4lischen Gesetz \u00fcber Befreiung des Grunderwerbs zu gemeinn\u00fctzigen, mildt\u00e4tigen und kirchlichen Zwecken von der Grunderwerbsteuer (GrEStGemG) vom 14. Juli 1964 zu gew\u00e4hren, folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA-) nicht in Beziehung auf das Schwesternwohnheim, sondern setzte insoweit gegen die Kl\u00e4gerin Grunderwerbsteuer fest, und zwar mit der Begr\u00fcndung, da\u00df nach \u00a7 1 Abs. 1 letzter Satz GrEStGemG der Erwerb eines Grundst\u00fccks, das \u00fcberwiegend zu Wohnzwecken verwendet werden soll, von der Steuerbefreiung ausdr\u00fccklich ausgenommen sei.<\/p>\n<p>Mit der Einspruchsentscheidung setzte das FA sodann die Grunderwerbsteuer herab, womit es den gegen die Steuerfestsetzung der H\u00f6he nach erhobenen Einwendungen stattgab und au\u00dferdem ber\u00fccksichtigte, da\u00df nach Ansicht der Kl\u00e4gerin die zum Schwesternwohnheim geh\u00f6rende anteilige Grundfl\u00e4che lediglich &#8230; m ausmache. Im \u00fcbrigen blieb der Einspruch erfolglos.<\/p>\n<p>Die daraufhin erhobene Klage ist vom Finanzgericht (FG) als unbegr\u00fcndet abgewiesen worden. Das FG hat ausgef\u00fchrt, das FA habe zu Recht eine Aufteilung in steuerbeg\u00fcnstigte und nichtsteuerbeg\u00fcnstigte Grundfl\u00e4chen vorgenommen, dabei sei es nicht darauf angekommen, ob die von der Kl\u00e4gerin erworbenen Parzellen eine wirtschaftliche Einheit i. S. des \u00a7 2 Abs. 3 Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) darstellten. Unerheblich sei ferner, ob sich das Schwesternwohnheim als f\u00fcr die Kl\u00e4gerin unentbehrlich ansehen lasse.<\/p>\n<p>Mit der Revision beantragt die Kl\u00e4gerin, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Grunderwerbsteuerbescheid in der Fassung der Einspruchsentscheidung ersatzlos aufzuheben. Sie r\u00fcgt Verletzung des \u00a7 1 Abs. 1 GrEStGemG und macht geltend, ihr h\u00e4tte im Hinblick darauf Steuerfreiheit im vollen Umfang zuerkannt werden m\u00fcssen, da\u00df die erworbenen Parzellen unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten eine wirtschaftliche Einheit darstellten, die \u00fcberwiegend gemeinn\u00fctzig verwendet werde.<\/p>\n<p>Das FA ist der Revision entgegengetreten.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen \u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -), da der Kl\u00e4gerin in dem jetzt noch streitigen Umfang Steuerfreiheit nicht zusteht.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 1 Abs. 1 GrEStGemG ist bei den in der Vorschrift angef\u00fchrten K\u00f6rperschaften und Verm\u00f6gensmassen der Erwerb eines Grundst\u00fccks, das unmittelbar f\u00fcr gemeinn\u00fctzige, mildt\u00e4tige oder kirchliche Zwecke bestimmt ist, von der Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz ausgenommen. Die Steuerbefreiung erfa\u00dft dagegen nicht den Erwerb eines Grundst\u00fccks, das \u00fcberwiegend zu Wohnzwecken verwendet werden soll. Demzufolge hat das FG zu Recht entschieden, da\u00df die Kl\u00e4gerin nicht in gr\u00f6\u00dferem als dem erlangten Umfang Steuerfreiheit in Anspruch nehmen darf.<\/p>\n<p>\u00a7 1 Abs. 1 GrEStGemG enth\u00e4lt weder ausdr\u00fccklich noch sinngem\u00e4\u00df eine Regelung des Inhalts, da\u00df unter &#8222;Grundst\u00fcck&#8220; nur ein Grundst\u00fcck i. S. des b\u00fcrgerlichen Rechts zu verstehen sei (vgl. \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 GrEStG); er bestimmt auch nicht, da\u00df \u00a7 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG angewendet werden m\u00fc\u00dfte, wonach f\u00fcr den Fall, da\u00df sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundst\u00fccke bezieht, die zu einer wirtschaftlichen Einheit geh\u00f6ren, diese Grundst\u00fccke als ein Grundst\u00fcck zu behandeln sind. Der Senat h\u00e4lt es hierwegen f\u00fcr angebracht, bei der Auslegung des Grundst\u00fccksbegriffes auf sein vor Erla\u00df des GrEStGemG ergangenes und darum dessen Gesetzgeber bekanntes Urteil vom 4. November 1959 II 18\/57 U (BFHE 71, 16, BStBl III 1960, 253) zur\u00fcckzugreifen, in dem f\u00fcr einen Sachverhalt, bei dem ein erworbenes Grundst\u00fcck nur teilweise f\u00fcr steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke bestimmt war, ausgesprochen ist, da\u00df als Grundst\u00fcck i. S. der betreffenden Befreiungsvorschrift die Teilfl\u00e4che eines Grundst\u00fccks im b\u00fcrgerlich-rechtlichen Sinne zu verstehen sei. Die in dem zitierten Urteil ma\u00dfgebenden \u00dcberlegungen haben im vorliegenden Fall gleicherma\u00dfen Bedeutung. Auch bei der Anwendung des GrEStGemG m\u00fc\u00dfte es als eine auf Zuf\u00e4lligkeiten beruhende und darum nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung empfunden werden, wenn die Steuerfreiheit davon abhinge, ob und inwieweit die dem beg\u00fcnstigten Zweck dienende Grundfl\u00e4che zum Zeitpunkt des Erwerbs mit weiteren Grundfl\u00e4chen zu einem Grundst\u00fcck im b\u00fcrgerlich-rechtlichen Sinne zusammengefa\u00dft ist. Ferner wird auch im Rahmen des GrEStGemG nur eine ggf. auf Teilfl\u00e4chen eines Grundst\u00fccks im b\u00fcrgerlich-rechtlichen Sinne abgestellte Gesetzesanwendung dem gesetzgeberischen Willen gerecht, f\u00fcr den sich nicht annehmen l\u00e4\u00dft, da\u00df die im GrEStGemG vorgesehenen Verg\u00fcnstigungen davon abh\u00e4ngig sein sollten, ob der Befreiungstatbestand gerade bei Zugrundelegung des b\u00fcrgerlich-rechtlichen Grundst\u00fccksbegriffs verwirklicht wird.<\/p>\n<p>Der Senat h\u00e4lt es dagegen nicht f\u00fcr gerechtfertigt, im Rahmen des GrEStGemG den Grundsatz der fl\u00e4chenweisen Aufteilbarkeit des Grund und Bodens dahin weiterzuentwickeln, da\u00df eine entsprechende Aufteilung auch innerhalb eines Geb\u00e4udes vorgenommen wird, wenn bei diesem bestimmte abgrenzbare Nutzfl\u00e4chen dem beg\u00fcnstigten Zweck ausschlie\u00dflich dienen, w\u00e4hrend dies im \u00fcbrigen nicht der Fall ist. In dieser Hinsicht l\u00e4\u00dft sich nicht annehmen, da\u00df eine derartige Auslegung dem gesetzgeberischen Willen entspr\u00e4che. Vielmehr kann aus der Regelung im letzten Satz des \u00a7 1 Abs. 1 GrEStGemG geschlossen werden, da\u00df der Gesetzgeber ein selbst\u00e4ndiges Geb\u00e4ude als nicht mehr teilbare Einheit behandelt haben will, so da\u00df es insoweit f\u00fcr die Steuerfreiheit darauf ankommt, ob im Rahmen der Zweckbestimmung die beg\u00fcnstigten oder die nichtbeg\u00fcnstigten Zwecke \u00fcberwiegen.<\/p>\n<p>2. Gegen vorstehende Grunds\u00e4tze hat das FG nicht versto\u00dfen. Das FG hat es zu Recht abgelehnt, der Kl\u00e4gerin darin zu folgen, da\u00df im Hinblick auf die Unentbehrlichkeit des Schwesternwohnheimes f\u00fcr den Krankenhausbetrieb sowie im Hinblick auf weitere wirtschaftliche und auf technische Verflechtungen die umstrittene Parzelle mit dem auf ihr befindlichen Geb\u00e4ude in vollem Umfang von der Grunderwerbsteuer ausgenommen werden m\u00fc\u00dfte. Das FG hat statt dessen richtigerweise die Ansicht des FA gebilligt, da\u00df das Schwesternwohnheim und die zugeh\u00f6rigen &#8230; m2 an Grund und Boden &#8211; die Bemessung dieser Teilfl\u00e4che beruht auf den Angaben der Kl\u00e4gerin &#8211; als \u00fcberwiegend Wohnzwecken dienend, von der Steuerbefreiung ausgenommen sind. Es unterliegt schlie\u00dflich keinen Bedenken, da\u00df das FG es in diesem Zusammenhang abgelehnt hat, wegen der teilweisen Nutzung des Schwesternwohnheimes zu anderen als Wohnzwecken im Umfang von &#8230; v. H. eine Aufteilung des Geb\u00e4udes vorzunehmen, so da\u00df die Revision insgesamt als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen war.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 25.2.1981 (II R 73\/78) BStBl. 1981 II S. 382 1. Ein Grundst\u00fcck i. S. des \u00a7 1 Abs. 1 GrEStGemG kann auch der Teil eines Grundst\u00fccks im b\u00fcrgerlich-rechtlichen Sinne sein (Anschlu\u00df an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. November 1959 II 18\/57 U, BFHE 71, 16, BStBl III 1960, 253). 2. 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