{"id":28036,"date":"1981-01-30T00:29:40","date_gmt":"1981-01-29T22:29:40","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28036"},"modified":"2013-07-29T10:32:54","modified_gmt":"2013-07-29T08:32:54","slug":"bfh-urteil-vom-30-1-1981-iii-r-18_79-bstbl-1981-ii-s-390","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-30-1-1981-iii-r-18_79-bstbl-1981-ii-s-390\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 30.1.1981 (III R 18\/79) BStBl. 1981 II S. 390"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 30.1.1981 (III R 18\/79) BStBl. 1981 II S. 390<\/strong><\/p>\n<p>Die vom BVerfG zu den sog. Postlaufzeiten in gerichtlichen Verfahren entwickelten Rechtsgrunds\u00e4tze gelten auch f\u00fcr befristete Antr\u00e4ge in Verwaltungsverfahren (hier Antr\u00e4ge auf Investitionszulage).<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 110.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) beantragte mit Schreiben vom 22. M\u00e4rz 1976 eine Investitionszulage nach \u00a7 4b des Investitionszulagengesetzes (InvZulG). Der Brief wurde von ihrem Betriebsleiter am Vormittag des 30. M\u00e4rz 1976, einem Dienstag, auf dem Postamt in Quickborn per Einschreiben aufgegeben. Umschlag und Einlieferungsschein tragen den Stempel &#8222;Ouickborn 2, 30.3. 76,-12&#8220;. Der Brief ist erst am 1. April 1976 &#8211; also einen Tag zu sp\u00e4t &#8211; beim Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt &#8211; FA &#8211; Elmshorn) eingegangen. Quickborn liegt von Elmshorn ca. 30 km entfernt.<\/p>\n<p>Im Wiedereinsetzungsverfahren legte die Kl\u00e4gerin ein Schreiben des Postamts Pinneberg vom 25. November 1976 vor, das folgenden Inhalt hat:<\/p>\n<p>&#8222;Aufgrund ihrer fernm\u00fcndlichen R\u00fcckfrage beim Betriebsleiter des Postamts Quickborn \u00fcber Brieflaufzeiten von Quickborn nach Elmshorn teilen wir Ihnen folgendes mit: Briefsendungen, die beim Postamt Quickborn w\u00e4hrend der Schalter\u00f6ffnungszeiten eingeliefert werden &#8211; gew\u00f6hnliche und eingeschriebene Sendungen &#8211; m\u00fc\u00dften im Regelfall beim Postamt Elmshorn am n\u00e4chsten Werktag zur Zustellung oder Abholung bereitliegen.&#8220;<\/p>\n<p>Das FA wies den Antrag als versp\u00e4tet zur\u00fcck. Es vertrat die Auffassung, da\u00df die Kl\u00e4gerin das Risiko tragen m\u00fcsse, wenn sie einen Einschreibebrief erst einen Tag vor Fristablauf zur Post gebe. Denn bei Einschreibsendungen sei nach allgemeiner Erfahrung mit postalischen Verz\u00f6gerungen zu rechnen. Auch der Einspruch hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Mit der Klage trug die Kl\u00e4gerin vor: Ihr Betriebsleiter sei davon ausgegangen, da\u00df der von ihm am 30. M\u00e4rz 1976 per Einschreiben aufgegebene Brief rechtzeitig am folgenden Tag beim FA eingehen werde. Das habe seiner jahrelangen Kenntnis und Erfahrung mit Postsendungen von und nach Elmshorn entsprochen. Die Kl\u00e4gerin legte au\u00dferdem die Briefumschl\u00e4ge und Einlieferungsscheine von drei von ihr am 19. Dezember, 20. Dezember und 21. Dezember 1977 an die Volksbank Elmshorn gerichtete Einschreibebriefe sowie die Best\u00e4tigung der Volksbank vor, da\u00df diese Sendungen jeweils am darauffolgenden Tag bei ihr eingegangen seien.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wandte die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu den sogenannten Postlaufzeiten in gerichtlichen Verfahren auch auf den vorliegenden Fall an. Es vertrat die Auffassung, da\u00df der Begriff des Verschuldens in \u00a7 56 der Reichsabgabenordnung &#8211; AO &#8211; (\u00a7 110 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -) nicht anders ausgelegt werden k\u00f6nne als der gleichlautende Begriff in den f\u00fcr gerichtliche Verfahren geltenden Vorschriften (\u00a7 44 der Strafproze\u00dfordnung &#8211; StPO -, \u00a7 233 der Zivilproze\u00dfordnung &#8211; ZPO -, \u00a7 56 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Dagegen richtet sich die Revision des FA. Es ist der Meinung, da\u00df man die vom BVerfG zu den Fristen in gerichtlichen Verfahren entwickelten Rechtsgrunds\u00e4tze auf Investitionszulagenantr\u00e4ge aus mehreren Gr\u00fcnden nicht anwenden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die vom BVerfG entschiedenen F\u00e4lle betr\u00e4fen gerichtliche Verfahren, und zwar solche, in denen sich der B\u00fcrger gegen belastende Eingriffe der Verwaltung wehre. Diese belastenden Verwaltungsakte tr\u00e4fen den B\u00fcrger meist unverhofft, zum Teil auch zeitlich ungelegen. In der Mehrzahl der F\u00e4lle kenne er auch deren Inhalt nicht. Hier k\u00f6nne es der Rechtsschutzgedanke gebieten, dem Betroffenen im Interesse einer ausreichenden \u00dcberlegungs- und \u00c4u\u00dferungsfrist die M\u00f6glichkeit zu geben, die ohnehin meist kurzen Rechtsmittelfristen bis zum letztm\u00f6glichen Zeitpunkt auszunutzen. Bei der Investitionszulage handele es sich demgegen\u00fcber um die Inanspruchnahme von Steuerverg\u00fcnstigungen in einem Verwaltungsverfahren, und f\u00fcr ihre Beantragung sehe das Gesetz eine im voraus nach mehreren Monaten bemessene Frist vor, die zudem an einem feststehenden Kalendertag ende, so da\u00df der Investor ausreichend Zeit habe, sich darauf einzustellen.<\/p>\n<p>Sei somit die Rechtsprechung des BVerfG auf den Streitfall nicht anwendbar, m\u00fcsse es bei den Grunds\u00e4tzen verbleiben, die der Bundesfinanzhof (BFH) f\u00fcr den Bereich des Steuerrechts aufgestellt habe. Danach treffe einen Steuerpflichtigen, der bis zum Ende einer Frist warte, eine erh\u00f6hte Sorgfaltspflicht. So m\u00fcsse nach allgemeiner Erfahrung bei Einschreibsendungen mit postalischen Verz\u00f6gerungen gerechnet werden. Das Postamt Pinneberg habe der Kl\u00e4gerin auch nur die \u00fcbliche Postlaufzeit f\u00fcr den Regelfall best\u00e4tigt. Dies schlie\u00dfe aber nicht aus, da\u00df sich die Bef\u00f6rderungsdauer im Einzelfall geringf\u00fcgig \u00e4ndern k\u00f6nne. So m\u00fcsse eine Verl\u00e4ngerung von einem Tag als so minimal angesehen werden, da\u00df noch nicht einmal von einer postalischen Verz\u00f6gerung gesprochen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Das FG hat der Kl\u00e4gerin zu Recht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew\u00e4hrt (vgl. \u00a7 5 Abs. 6 InvZulG i. V. m. \u00a7 110 AO 1977). Allerdings ist die Rechtsprechung des BVerfG zu den sogenannten Postlaufzeiten hier nicht unmittelbar anwendbar. Der Senat ist jedoch der Meinung, da\u00df gute Gr\u00fcnde daf\u00fcr sprechen, die in diesem Zusammenhang vom BVerfG entwickelten Grunds\u00e4tze auch f\u00fcr eine Antragsfrist (mit Ausschlu\u00dfcharakter) au\u00dferhalb eines Prozesses &#8211; hier f\u00fcr das befristete Antragsverfahren zur Erlangung einer Investitionszulage (vgl. \u00a7 5 Abs. 3 InvZulG) &#8211; anzuwenden.<\/p>\n<p>2. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BVerfG darf der B\u00fcrger in gerichtlichen Verfahren gegen Akte der \u00f6ffentlichen Gewalt auf die normalen Postlaufzeiten vertrauen. Er darf Rechtsmittelfristen voll ausnutzen, ohne seine Sorgfaltspflichten zu verletzen. Er mu\u00df lediglich die gew\u00f6hnliche Laufzeit je nach der gew\u00e4hlten Versendungsart und nach der Entfernung zwischen Aufgabe- und Zustellort einkalkulieren. Das BVerfG hat diese Rechtsgrunds\u00e4tze aus den verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) hergeleitet. So darf nach Art. 19 Abs. 4 GG der Rechtsweg gegen Akte der \u00f6ffentlichen Gewalt weder ausgeschlossen noch in unzumutbarer, aus Sachgr\u00fcnden nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Nach Art. 103 Abs. 1 GG hat der B\u00fcrger ferner das Recht, sich in gerichtlichen Verfahren zu \u00e4u\u00dfern und in diesem Sinne vom Richter zur Sache geh\u00f6rt zu werden. Das BVerfG hat seine Rechtsprechung au\u00dferdem auf die \u00dcberlegung gest\u00fctzt, da\u00df die Deutsche Bundespost f\u00fcr die Briefbef\u00f6rderung und Briefzustellung ein gesetzliches Monopol besitze. Der B\u00fcrger, der sich f\u00fcr die Einlegung und Begr\u00fcndung seiner Rechtsmittel der Post bediene, m\u00fcsse somit darauf vertrauen k\u00f6nnen, da\u00df die Post die nach ihren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen f\u00fcr den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten auch einhalte. Er brauche sich Verz\u00f6gerungen in der Briefbef\u00f6rderung oder Briefzustellung nicht anrechnen zu lassen, da er darauf keinen Einflu\u00df habe. Nur so sieht das BVerfG einen effektiven Rechtsschutz als gew\u00e4hrleistet an (vgl. Beschlu\u00df vom 5. Februar 1980 2 BvR 914\/79, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1980 S. 203 &#8211; HFR 1980, 203 -; Steuerrechtsprechung in Karteiform &#8211; StRK -, Finanzgerichtsordnung, \u00a7 56, Rechtsspruch 336 mit Nachweisen der Rechtsprechung des BVerfG im einzelnen).<\/p>\n<p>3. Dem FA ist zuzugeben, da\u00df diese Grunds\u00e4tze im vorliegenden Verfahren und dar\u00fcber hinaus generell bei Antr\u00e4gen auf Investitionszulagen nicht unmittelbar anwendbar sind. Denn die Kl\u00e4gerin hat nicht in Wahrnehmung ihrer Rechte gegen einen belastenden Verwaltungsakt eine (Rechtsmittel-)Frist vers\u00e4umt, sondern sie hat die Antragsfrist f\u00fcr die Gew\u00e4hrung einer Steuerverg\u00fcnstigung nicht eingehalten. Art. 19 Abs. 4 GG findet hier deshalb keine unmittelbare Anwendung. Ebenso verh\u00e4lt es sich mit Art. 103 Abs. 1 GG. Denn die Kl\u00e4gerin wurde nicht ihrem gesetzlichen Richter entzogen. Sie hat vielmehr bereits im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens eine Antragsfrist vers\u00e4umt.<\/p>\n<p>4. Das BVerfG hat allerdings inzwischen die Anwendungsm\u00f6glichkeiten seiner Rechtsprechung erweitert. So ist diese nicht auf Verfahren beschr\u00e4nkt, an deren Beginn ein Akt der \u00f6ffentlichen Gewalt steht. Sie gilt vielmehr beispielsweise auch im Zivilproze\u00df (vgl. Beschlu\u00df des BVerfG vom 25. Oktober 1978 1 BvR 761, 806\/78, BVerfGE 50, 1) und im arbeitsgerichtlichen Verfahren (vgl. Entscheidungen des BVerfG vom 4. Dezember 1979 2 BvR 376\/77, StRK, Finanzgerichtsordnung, \u00a7 56, Rechtsspruch 333), obwohl Art. 19 Abs. 4 GG nach seinem Wortlaut hier nicht anwendbar ist. Das BVerfG macht auch keinen Unterschied, ob es sich um den ersten Zugang zum Gericht oder um den Zugang zu einer weiteren, von der Proze\u00dfordnung vorgesehenen Instanz handelt (vgl. Entscheidung vom 4. Mai 1977 2 BvR 616\/75, BVerfGE 44, 302), obwohl Art. 103 Abs. 1 GG hier nicht gilt. Denn Art. 103 Abs. 1 GG gew\u00e4hrt nur Schutz durch den Richter, nicht aber gegen den Richter (vgl. Leibholz\/Rinck, Kommentar zum Grundgesetz, 6. Aufl., Art. 103 Anm. 7). Schlie\u00dflich hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 18. Januar 1978 BvR 1116\/77 (StRK, Abgabenordnung, \u00a7 110, Rechtsspruch 1) seine Rechtsprechung auch auf das gerichtliche Vorverfahren, also auf ein Verwaltungsverfahren, ausgedehnt, obwohl hier sowohl Art. 19 Abs. 4 GG als auch Art. 103 Abs. 1 GG nicht unmittelbar anwendbar sind.<\/p>\n<p>5. Sowohl bei den vom BVerfG entschiedenen F\u00e4llen als auch im vorliegenden Verfahren geht es letztlich um die gemeinsame Frage der Auslegung des Verschuldensbegriffs im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der erkennende Senat ist der Auffassung, da\u00df dieser Begriff nicht unterschiedlich ausgelegt werden kann, je nachdem, ob diese Auslegung nur nach einfachem Recht oder nach Verfassungsrecht (verfassungskonformer Auslegung) zu erfolgen hat. Denn eine unterschiedliche Auslegung w\u00fcrde die Rechtssicherheit beeintr\u00e4chtigen. So w\u00e4re es f\u00fcr den B\u00fcrger unverst\u00e4ndlich, da\u00df er sich zwar im Einspruchsverfahren gegen einen ablehnenden Bescheid auf Investitionszulage auf die normalen Postlaufzeiten soll verlassen d\u00fcrfen, da\u00df dies aber nicht f\u00fcr das vorangehende Antragsverfahren gelten soll, weil ihn hier eine &#8222;erh\u00f6hte&#8220; Sorgfaltspflicht trifft, was nichts anderes bedeutet, als da er im Antragsverfahren regelm\u00e4\u00dfig einen &#8222;Unsicherheitszuschlag&#8220; von einem oder mehreren Tagen machen m\u00fc\u00dfte.<\/p>\n<p>Was das BVerfG zum gesetzlichen Monopol der Deutschen Bundespost gesagt hat, gilt im \u00fcbrigen auch hier. Der Investor ist f\u00fcr die Beantragung von Investitionszulagen in aller Regel auf die Dienste der Post angewiesen. Er mu\u00df sich deshalb auch hier auf die normalen Postlaufzeiten verlassen k\u00f6nnen. Es trifft auch der Einwand des FA jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zu, da\u00df die Frist zur Beantragung der Investitionszulage ausreichend bemessen war. Die im Streitjahr 1976 noch geltende Frist von drei Monaten wurde allgemein als zu kurz empfunden, weshalb sie dann der Gesetzgeber durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Gesetzes zur \u00c4nderung des Investitionszulagengesetzes und anderer Gesetze vom 30. Oktober 1978 (BGBl I 1978, 1693) auf neun Monate verl\u00e4ngert hat. Im \u00fcbrigen ist der Senat auch der Meinung, da\u00df der B\u00fcrger generell gesetzliche Fristen ausnutzen und sich auf die normalen Postlaufzeiten verlassen kann. Schlie\u00dflich handelt es sich bei dem vom BVerfG entwickelten Rechtsgrundsatz der &#8222;normalen Postlaufzeit&#8220; sowohl um einen sachgerechten als auch um einen ohne gr\u00f6\u00dfere Schwierigkeiten feststellbaren Beurteilungsma\u00dfstab f\u00fcr die Entscheidung. Verwaltungsbeh\u00f6rden und Gerichte sind nicht mehr wie in der Vergangenheit auf zuweilen zweifelhafte Erfahrungswerte angewiesen.<\/p>\n<p>6. Nach den Feststellungen des FG betrug zu dem hier streitigen Zeitpunkt die Postlaufzeit f\u00fcr einen Einschreibebrief von Quickborn nach Elmshorn im Regelfall einen Tag. Auf diese Regellaufzeit konnte sich die Kl\u00e4gerin verlassen. An dem versp\u00e4teten Eingang ihres Antrags beim FA traf sie somit kein Verschulden. Die Revision war deshalb zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 30.1.1981 (III R 18\/79) BStBl. 1981 II S. 390 Die vom BVerfG zu den sog. Postlaufzeiten in gerichtlichen Verfahren entwickelten Rechtsgrunds\u00e4tze gelten auch f\u00fcr befristete Antr\u00e4ge in Verwaltungsverfahren (hier Antr\u00e4ge auf Investitionszulage). AO 1977 \u00a7 110. 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