{"id":28040,"date":"1980-11-20T00:34:49","date_gmt":"1980-11-19T22:34:49","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28040"},"modified":"2013-06-26T10:16:37","modified_gmt":"2013-06-26T08:16:37","slug":"bfh-urteil-vom-20-11-1980-iv-r-126_78-bstbl-1981-ii-s-398","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-11-1980-iv-r-126_78-bstbl-1981-ii-s-398\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 20.11.1980 (IV R 126\/78) BStBl. 1981 II S. 398"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 20.11.1980 (IV R 126\/78) BStBl. 1981 II S. 398<\/strong><\/p>\n<p>1. In der \u00dcbernahme von Erschlie\u00dfungskosten durch den Erbbauberechtigten liegt ein zus\u00e4tzliches Entgelt f\u00fcr die Nutzung des Grundst\u00fccks.<\/p>\n<p>2. Geh\u00f6rt das Grundst\u00fcck zum Betriebsverm\u00f6gen des Erbbauverpflichteten, so ist dieses Entgelt mittels eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens \u00fcber die Dauer des Erbbaurechts zu verteilen. Das gilt auch f\u00fcr einen buchf\u00fchrenden Land- und Forstwirt.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 1, \u00a7 5 Abs. 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist ein buchf\u00fchrungspflichtiger Land- und Forstwirt. Zu seinem Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rt Bauland. Hieran bestellte er Erbbaurechte. Die Erbbauberechtigten verpflichteten sich, die anfallenden Erschlie\u00dfungskosten an die Gemeinde zu zahlen. Im Wirtschaftsjahr 1973\/74 haben sie 51.900 DM entrichtet.<\/p>\n<p>Im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung sah der Pr\u00fcfer darin ein zus\u00e4tzliches Entgelt der Erbbauberechtigten f\u00fcr die Nutzungs\u00fcberlassung. Er aktivierte den Betrag beim Grund und Boden; in gleicher H\u00f6he bildete er einen als R\u00fccklage bezeichneten Passivposten, den er entsprechend der Laufzeit der Erbbaurechte j\u00e4hrlich mit 1\/99 gewinnerh\u00f6hend aufl\u00f6ste. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) schlo\u00df sich dieser Auffassung an und berichtigte die Einkommensteuerveranlagung 1973.<\/p>\n<p>Die Klage blieb erfolglos; das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1978 S. 484 (EFG 1978, 484) ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kl\u00e4ger mit der vom FG wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassenen Revision.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Das FG hat nicht ber\u00fccksichtigt, da\u00df die Entscheidung davon abh\u00e4ngt, ob der Kl\u00e4ger bei Beendigung des Erbbaurechtsverh\u00e4ltnisses den Erbbauberechtigten die zun\u00e4chst von ihnen getragenen Erschlie\u00dfungsbeitr\u00e4ge ersetzen mu\u00df. Die Sache mu\u00df daher an das FG zur\u00fcckverwiesen werden, damit es die entsprechenden Feststellungen nachholt.<\/p>\n<p>1. Das FG hat angenommen, dem Kl\u00e4ger sei durch die Entrichtung der Erschlie\u00dfungsbeitr\u00e4ge seitens der Erbbauberechtigten ein geldwerter Vorteil als Einnahme zugeflossen. Der Kl\u00e4ger ermittelt seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft durch Verm\u00f6gensvergleich (\u00a7 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -). Es kommt deshalb nicht auf den Zuflu\u00df von Einnahmen und Ausgaben an (\u00a7 11 EStG). Ma\u00dfgebend ist vielmehr die Entwicklung seines Betriebsverm\u00f6gens zwischen den Bilanzstichtagen.<\/p>\n<p>2. Der Betriebspr\u00fcfer ist in seiner Gewinnermittlung f\u00fcr den Kl\u00e4ger davon ausgegangen, da\u00df die \u00dcbernahme der Erschlie\u00dfungskosten neben dem Erbbauzins ein zus\u00e4tzliches Entgelt f\u00fcr die Grundst\u00fccks\u00fcberlassung darstellt und \u00fcber die Laufzeit des Erbbaurechts zu verteilen ist. Dieser Auffassung ist beizupflichten.<\/p>\n<p>a) In der Literatur wird verschiedentlich die Meinung vertreten, in der Einr\u00e4umung des Erbbaurechts liege ein Rechtskauf; das Ver\u00e4u\u00dferungsentgelt bestehe in den Erbbauzinsen und den \u00fcbrigen Leistungen des Erbbauberechtigten (Martin, der Betrieb 1974 S. 10 &#8211; DB 1974, 10 -; de Haan\/Gast, DB 1976, 1347; Briese, DB 1978, 169). Im Streitfall w\u00fcrde sich danach der Gewinn des Kl\u00e4gers um den Gesamtbetrag der von den Erbbauberechtigten \u00fcbernommenen Erschlie\u00dfungsbeitr\u00e4ge erh\u00f6hen. Dieser Literaturmeinung kann jedoch nicht gefolgt werden. Bereits die gesetzliche Regelung des Erbbaurechts ergibt n\u00e4mlich, da\u00df zwischen dem Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer und dem Erbbauberechtigten w\u00e4hrend der Dauer des Erbbaurechtsverh\u00e4ltnisses Leistungen ausgetauscht werden. Das Erbbaurecht ist das Recht, auf dem Grundst\u00fcck eines Dritten ein Bauwerk zu haben (\u00a7 1 Abs. 1 der Erbbaurechtsverordnung &#8211; ErbbauVO -). Der Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer mu\u00df die Nutzung dulden; f\u00fcr diese Leistung erh\u00e4lt er den Erbbauzins. Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer und Erbbauberechtigter k\u00f6nnen in diesem Zusammenhang noch weitere Leistungen miteinander vereinbaren (vgl. \u00a7 2 ErbbauVO). Die Besonderheit des Erbbaurechts besteht darin, da\u00df die Rechtsbeziehungen verdinglicht werden, so da\u00df sie auch zwischen den Nachfolgern im Erbbaurecht und im Grundst\u00fcckseigentum gelten und da\u00df das Nutzungsrecht des Erbbauberechtigten in vielfacher Hinsicht wie ein Grundst\u00fcck behandelt wird (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 31. Januar 1964 VI 252\/62 U, BFHE 78, 487, BStBl III 1964, 187). Gleichwohl bestehen aber zwischen den Beteiligten des Erbbaurechtsverh\u00e4ltnisses schuldrechtliche Beziehungen (Staudinger\/Ring, Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, 12. Aufl., \u00a7 2 ErbbauVO Anm. 5), die steuerlich als Leistungsaustausch zu werten sind.<\/p>\n<p>Damit \u00fcbereinstimmend hat die Rechtsprechung Erbbauzinsen und sonstige Leistungen des Erbbauberechtigten beim Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer als Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung und nicht als Ver\u00e4u\u00dferungsentgelt betrachtet (BFH-Urteile vom 11. Oktober 1963 VI 251\/62 U, BFHE 77, 665, BStBl III 1963, 564; vom 4. Juli 1969 VI R 259\/67, BFHE 96, 506, BStBl II 1969, 724). Auch im Rahmen einer Gewinnermittlung ist davon auszugehen, da\u00df damit laufende Leistungen des Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers abgegolten werden. Da\u00df die Erlangung des Erbbaurechts f\u00fcr den Berechtigten ein Anschaffungsgesch\u00e4ft bedeutet (BFH-Urteil vom 30. November 1976 VIII R 202\/72, BFHE 120, 522, BStBl II 1977, 384) und Aufwendungen aus diesem Anla\u00df Anschaffungskosten auf das Erbbaurecht sind (BFHE 78, 487, BStBl III 1964, 187), steht dieser Beurteilung nicht im Wege. F\u00fcr den Inhalt der erlangten Rechtsposition und ihre bilanzm\u00e4\u00dfige Behandlung l\u00e4\u00dft sich daraus nichts folgern.<\/p>\n<p>b) Ertr\u00e4ge aus empfangenen Vorleistungen f\u00fcr eine zeitraumbezogene Gegenleistung, wie sie die Nutzungs\u00fcberlassung eines Grundst\u00fccks im Erbbaurecht darstellt, werden nach \u00a7 152 Abs. 9 Nr. 2 des Aktiengesetzes (AktG) durch Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens \u00fcber die Dauer der Gegenleistung verteilt; es handelt sich um Einnahmen vor dem Abschlu\u00dfstichtag, die Ertrag f\u00fcr eine bestimmte Zeit nach diesem Stichtag darstellen. Darin liegt ein Grundsatz ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung, der auch f\u00fcr Gewerbetreibende anderer Rechtsform gilt (BFH-Urteil vom 19. Januar 1978 IV R 153\/72, BFHE 124, 320, BStBl II 1978, 262) und nach \u00a7 5 Abs. 3 Nr. 2 EStG auch bei der Aufstellung ihrer Steuerbilanz zu beachten ist. F\u00fcr die Gewinnermittlung nichtgewerblicher Unternehmen bestehen solche Vorschriften nicht. Die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten der bezeichneten Art entspricht aber dem sog. Gewinnrealisierungsprinzip (vgl. dazu BFH-Urteil vom 3. Mai 1979 I R 49\/78, BFHE 128, 364, BStBl II 1979, 738); danach werden Einnahmen erst nach Erbringung der eigenen Leistung als Ertrag ausgewiesen. Dieses Prinzip ist auch beim Betriebsverm\u00f6gensvergleich nichtgewerblicher Unternehmen nach \u00a7 4 Abs. 1 EStG zu beachten, die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten daher zumindest in dem in \u00a7 5 Abs. 3 EStG vorgesehenen Umfang geboten (\u00e4hnlich Herrmann\/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und K\u00f6rperschaftsteuer, 18. Aufl., \u00a7 4 EStG Anm. 28d; Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, 2. Aufl., Abschn. B, Rdnr. 145n).<\/p>\n<p>Der Betriebspr\u00fcfer hat die Erschlie\u00dfungsbeitr\u00e4ge in der Bilanz des Kl\u00e4gers als Aufwendungen auf den Grund und Boden aktiviert, ihnen aber gleichzeitig einen als R\u00fccklage bezeichneten Passivposten gegen\u00fcbergestellt und diesen nach der Laufzeit des Erbbaurechts gewinnerh\u00f6hend aufgel\u00f6st. Die Bezeichnung als R\u00fccklage, d.h. als Eigenkapital ist unzutreffend; aus der Abnahme des Eigenkapitals kann steuerlich kein Gewinn entstehen. Der Sache nach handelt es sich um einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten zur leistungsgerechten Abgrenzung des Verm\u00f6genszugangs beim Grund und Boden.<\/p>\n<p>c) Das FA hat die \u00dcbernahme der Erschlie\u00dfungskosten durch die Erbbauberechtigten zu Recht als Verm\u00f6genszugang beim Kl\u00e4ger behandelt.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 134 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 &#8211; BBauG &#8211; (BGBl I, 341) ist grunds\u00e4tzlich der Eigent\u00fcmer zur Zahlung des Erschlie\u00dfungsbeitrags heranzuziehen; ist jedoch ein Erbbaurecht bestellt, wird nach \u00a7 134 Abs. 1 Satz 2 BBauG allein der Erbbauberechtigte herangezogen. Das FG hat offengelassen, ob die Leistungsbescheide gegen den Kl\u00e4ger oder die Erbbauberechtigten ergangen sind, weil der Kl\u00e4ger in beiden F\u00e4llen aus der Vereinbarung einen geldwerten Vorteil erlangt habe. Im ersten Fall sei er von einer Verbindlichkeit gegen\u00fcber der Gemeinde befreit worden; im zweiten Fall h\u00e4tten ihm die Erbbauberechtigten durch Zahlung der Erschlie\u00dfungsbeitr\u00e4ge zu einer Wertsteigerung des Grundst\u00fccks verholfen. Hiergegen macht der Kl\u00e4ger mit der Revision geltend, die Wertsteigerung werde erst bei Beendigung des Erbbaurechtsverh\u00e4ltnisses oder im Falle einer Ver\u00e4u\u00dferung des erbbaubelasteten Grundst\u00fccks realisiert. Dem ist jedoch nicht zu folgen.<\/p>\n<p>Im Streitfall ist zwischen dem Verm\u00f6genszugang beim Kl\u00e4ger und seiner Realisierung nach Ma\u00dfgabe der eigenen Leistung zu unterscheiden. Mit der Bestellung des Erbbaurechts erlangte der Kl\u00e4ger einen durchsetzbaren Anspruch auf Tragung der Erschlie\u00dfungskosten durch die Erbbauberechtigten. Bereits dieser Anspruch bedeutete f\u00fcr den Kl\u00e4ger eine Verm\u00f6gensmehrung. W\u00e4re er selbst zur Beitragszahlung herangezogen worden, so k\u00f6nnte er nunmehr die Erstattung seiner Zahlung oder die Freistellung von seiner Verbindlichkeit gegen\u00fcber der Gemeinde verlangen. Die Vereinbarung \u00fcber die \u00dcbernahme der Erschlie\u00dfungsbeitr\u00e4ge durch die Erbbauberechtigten hatte aber auch f\u00fcr den Fall Bedeutung, da\u00df aufgrund von \u00a7 134 Abs. 1 Satz 2 BBauG die Erbbauberechtigten zur Leistung herangezogen wurden. Diese Bestimmung regelt nur die \u00f6ffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Erbbauberechtigten und der beitragsberechtigten Gemeinde. Im Innenverh\u00e4ltnis m\u00fc\u00dfte dagegen der Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer diese Aufwendungen tragen, da es sich um Lasten des Grundst\u00fccks handelt, die ihn und nicht den Erbbauberechtigten ber\u00fchren (Staudinger\/Ring, a.a.O., \u00a7 1 ErbbauVO Anm. 40; \u00e4hnlich Ingenstau, Kommentar zum Erbbaurecht, 5. Aufl., \u00a7 2 ErbbauVO, Rdnr. 32). Dieser Verpflichtung wurde der Kl\u00e4ger durch die Vereinbarung mit den Erbbauberechtigten enthoben.<\/p>\n<p>Der Verm\u00f6genszugang betraf den Grund und Boden; seine Nutzung als Bauland war von der verkehrsm\u00e4\u00dfigen Erschlie\u00dfung abh\u00e4ngig. Erschlie\u00dfungskosten werden in st\u00e4ndiger Rechtsprechung als Aufwendungen auf den Grund und Boden behandelt (BFH-Urteile vom 18. September 1964 VI 100\/63 S, BFHE 81, 233, BStBl III 1965, 85; vom 19. Februar 1974 VIII R 65\/72, BFHE 111, 496, BStBl II 1974, 337). Die Bilanzierung durch den Betriebspr\u00fcfer entspricht diesen Grunds\u00e4tzen. Mit der Bildung des passiven Rechnungspostens ist ber\u00fccksichtigt, da\u00df dem Verm\u00f6genszugang Leistungspflichten des Kl\u00e4gers gegen\u00fcberstehen und der Gewinn erst durch die Leistungserbringung verwirklicht wird.<\/p>\n<p>3. Der Kl\u00e4ger hat vor dem FG vorgetragen, nach \u00a7 5 der Erbbaurechtsvertr\u00e4ge m\u00fcsse er beim Erl\u00f6schen des Erbbaurechts die zun\u00e4chst von den Erbbauberechtigten getragenen Erschlie\u00dfungsbeitr\u00e4ge ersetzen. Die Frage ist entscheidungserheblich. W\u00e4re der Kl\u00e4ger ersatzpflichtig, so tr\u00e4te der Werterh\u00f6hung beim Grund und Boden eine gleichhohe Zahlungsverbindlichkeit gegen\u00fcber; f\u00fcr eine Gewinnrealisierung w\u00e4re kein Raum. Das FG h\u00e4tte diesem Vortrag im Rahmen seiner Ermittlungspflicht nachgehen m\u00fcssen (\u00a7 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben; die Sache war zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen, damit das FG die Ermittlungen nachholen kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 20.11.1980 (IV R 126\/78) BStBl. 1981 II S. 398 1. In der \u00dcbernahme von Erschlie\u00dfungskosten durch den Erbbauberechtigten liegt ein zus\u00e4tzliches Entgelt f\u00fcr die Nutzung des Grundst\u00fccks. 2. Geh\u00f6rt das Grundst\u00fcck zum Betriebsverm\u00f6gen des Erbbauverpflichteten, so ist dieses Entgelt mittels eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens \u00fcber die Dauer des Erbbaurechts zu verteilen. Das gilt auch &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-11-1980-iv-r-126_78-bstbl-1981-ii-s-398\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 20.11.1980 (IV R 126\/78) BStBl. 1981 II S. 398<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-28040","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28040","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=28040"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28040\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=28040"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=28040"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=28040"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}