{"id":28042,"date":"1981-01-21T00:30:42","date_gmt":"1981-01-20T22:30:42","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28042"},"modified":"2013-07-29T09:48:00","modified_gmt":"2013-07-29T07:48:00","slug":"bfh-urteil-vom-21-1-1981-ii-r-91_79-bstbl-1981-ii-s-401","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-1-1981-ii-r-91_79-bstbl-1981-ii-s-401\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 21.1.1981 (II R 91\/79) BStBl. 1981 II S. 401"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 21.1.1981 (II R 91\/79) BStBl. 1981 II S. 401<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Nichteinhaltung der Ladungsfrist nach \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 FGO kann eine Versagung rechtlichen Geh\u00f6rs darstellen.<\/p>\n<p>2. Ein Versto\u00df gegen das Gebot der Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs wird im allgemeinen nicht dadurch bedeutungslos, da\u00df der betreffende Beteiligte von der &#8211; eingeschr\u00e4nkten &#8211; M\u00f6glichkeit, rechtliches Geh\u00f6r zu finden, keinen Gebrauch macht.<\/p>\n<p>GG Art. 103 Abs. 1; FGO \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Mit vorl\u00e4ufigem Bescheid vom 5. November 1974 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) gegen die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) als Alleinerbin nach ihrem verstorbenen Ehemann Erbschaftsteuer fest. Mit Bescheid vom, 15. Juni 1976 erkl\u00e4rte das FA die vorl\u00e4ufige Veranlagung f\u00fcr endg\u00fcltig. Der Einspruch der Kl\u00e4gerin hatte nur insoweit Erfolg, als das FA die Erbschaftsteuer herabsetzte.<\/p>\n<p>Hierauf erhob die Kl\u00e4gerin am 1. Dezember 1977 Klage, ohne diese zu begr\u00fcnden und einen bestimmten Antrag zu stellen. Nach mehreren Fristverl\u00e4ngerungen f\u00fcr die Einreichung der Klagebegr\u00fcndung forderte der Vorsitzende des befa\u00dften Senats beim Finanzgericht (FG) die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 3 \u00a7 3 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. M\u00e4rz 1978 (VGFG-EntlG) auf, bis zum 28. Januar 1979 ihre Klage zu begr\u00fcnden und einen bestimmten Antrag zu stellen. Einem nach Fristablauf eingegangenen Verl\u00e4ngerungsantrag der Kl\u00e4gerin wurde nicht entsprochen.<\/p>\n<p>Mit dem auf m\u00fcndliche Verhandlung vom 8. M\u00e4rz ergangenen Urteil wies das FG die Klage mit der Begr\u00fcndung als unzul\u00e4ssig ab, da\u00df diese nicht die in \u00a7 65 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zwingend vorgeschriebenen Voraussetzungen erf\u00fclle, weil sie nicht erkennen lasse, wodurch sich die Kl\u00e4gerin in ihren Rechten verletzt f\u00fchle. Bei der m\u00fcndlichen Verhandlung war die Kl\u00e4gerin nicht anwesend. Die Kl\u00e4gerin war mit Postzustellungsurkunde am 22 Februar 1979 geladen worden.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision macht die Kl\u00e4gerin geltend, das FG habe nicht die Ladungsfrist nach \u00a7 91 Abs. 1 FGO eingehalten. Hierin liege die Versagung des rechtlichen Geh\u00f6rs. Ferner stelle dies einen Verfahrungsmangel dar, auf dem das angefochtene Urteil beruhe. Bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Ladung w\u00e4re sie, die Kl\u00e4gerin, in der Lage gewesen, bei Gericht zu er scheinen und ihre Einwendungen gegen den Steuerbescheide m\u00fcndlich zu erl\u00e4utern.<\/p>\n<p>Das FA ist der Revision entgegengetreten.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das angefochtene Urteil aufgehoben, die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO), da der Kl\u00e4gerin das rechtliche Geh\u00f6r versagt worden ist.<\/p>\n<p>1. Dem angefochtenen Urteil liegt eine m\u00fcndliche Verhandlung zugrunde, bei der gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin die Ladungsfrist nicht gewahrt worden ist.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 FGO sind zum Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden. Dies bedeutet, da\u00df zwischen dem Tag der Zustellung der Ladung und dem Terminstag zwei Wochen liegen m\u00fcssen (\u00a7 217 der Zivilproze\u00dfordnung &#8211; ZPO &#8211; i. V. m. \u00a7 155 FGO). Der Zeitspanne zwischen Ladungszustellung (22. Februar 1979) und m\u00fcndlicher Verhandlung (8. M\u00e4rz 1979) fehlt jedoch ein Tag an der vom Gesetz vorgeschriebenen Mindestdauer. Von der gesetzlich vorgesehenen M\u00f6glichkeit, da\u00df der Vorsitzende in dringenden F\u00e4llen die Frist abk\u00fcrzt (\u00a7 91 Abs. 1 Satz 2 FGO), ist kein Gebrauch gemacht worden.<\/p>\n<p>2. Die Kl\u00e4gerin hat nicht das Recht verloren, die Nichteinhaltung der Ladungsfrist geltend zu machen.<\/p>\n<p>Aufgrund des \u00a7 295 Abs. 1 ZPO i. V. m. \u00a7 155 FGO kann die Verletzung einer Verfahrensvorschrift, wozu die Regelung \u00fcber die Ladungsfrist geh\u00f6rt (vgl. Baumbach\/Lauterbach\/Albers\/Hartmann, Zivilproze\u00dfordnung, 39. Aufl., \u00a7 295 Anm. 2 D), unter gewissen Voraussetzungen geheilt werden. Eine Heilung tritt jedoch nur ein, wenn der Beteiligte auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet oder wenn er bei der n\u00e4chsten m\u00fcndlichen Verhandlung, die aufgrund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht ger\u00fcgt hat, obgleich er erschienen und ihm der Mangel bekannt war oder bekannt sein mu\u00dfte. Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Kl\u00e4gerin hat sich weder mit einer k\u00fcrzeren Ladungsfrist einverstanden erkl\u00e4rt noch war sie im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung, zu dem die Ladung erging, \u00fcberhaupt anwesend.<\/p>\n<p>3. Die Nichteinhaltung der Ladungsfrist stellt eine Versagung des rechtlichen Geh\u00f6rs gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin dar (Ziemer\/Haarmann\/Lohse, Rechtsschutz in Steuersachen, Tz. 7769).<\/p>\n<p>Der finanzgerichtlichen Entscheidung durch Urteil mu\u00df grunds\u00e4tzlich eine m\u00fcndliche Verhandlung vorausgehen (\u00a7 90 Abs. 1 FGO). Bei dieser haben die Beteiligten Gelegenheit, aufgrund des Vortrages des wesentlichen Akteninhalts durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter (\u00a7 92 Abs. 2 FGO) sich zu vergewissern, da\u00df ihr Begehren von dem Gericht richtig aufgefa\u00dft worden ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 5. Dezember 1979 II R 56\/76, BFHE 129, 297, 299, BStBl II 1980, 208). Sie k\u00f6nnen \u00fcberdies bei der anschlie\u00dfenden Er\u00f6rterung der Streitsache durch Tatsachenvortrag und Rechtsausf\u00fchrungen (vgl. \u00a7 93 Abs. 1 FGO) sicherstellen, da\u00df s\u00e4mtliche ihnen wichtig erscheinenden Gesichtspunkte vom Gericht gew\u00fcrdigt werden.<\/p>\n<p>Diese grundlegende Bedeutung der m\u00fcndlichen Verhandlung f\u00fcr die finanzgerichtliche Entscheidung war im vorliegenden Fall nicht etwa deswegen gemindert, weil die Kl\u00e4gerin bereits vorher befristet aufgefordert worden war, ihre Klage zu begr\u00fcnden und einen bestimmten Antrag zu stellen, ohne da\u00df sie der Aufforderung nachgekommen w\u00e4re. Denn der fruchtlose Erla\u00df einer befristeten Verf\u00fcgung nach Art. 3 \u00a7 3 VGFG-EntlG &#8211; selbst wenn diese einwandfrei ergangen ist, was hier dahingestellt bleiben kann &#8211; f\u00fchrt nicht zu einem automatischen Ausschlu\u00df sp\u00e4teren Vorbringens. Das Gericht darf vielmehr nur unter den im Gesetz n\u00e4her bezeichneten Umst\u00e4nden Erkl\u00e4rungen und Beweismittel zur\u00fcckweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. Mithin ist die m\u00fcndliche Verhandlung f\u00fcr F\u00e4lle der vorliegenden Art sogar von noch gr\u00f6\u00dferer Bedeutung als f\u00fcr diejenigen Streitsachen, bei denen kein Beteiligter Zur\u00fcckweisungen nach Art. 3 \u00a7 3 Abs. 2 VGFG-EntlG abwehren mu\u00df.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund mu\u00df die gesetzliche Festlegung der Ladungsfrist auf eine Mindestdauer von zwei Wochen betrachtet werden. Die vom Gesetz vorgesehene Zeitspanne soll es den Beteiligten nicht nur erm\u00f6glichen, die blo\u00dfe Anwesenheit bei der m\u00fcndlichen Verhandlung sicherzustellen. Sie soll au\u00dferdem gew\u00e4hrleisten, da\u00df sich die Beteiligten auf den Termin vorbereiten k\u00f6nnen, damit sie imstande sind, sich in der Verhandlung zur Wahrung ihrer Belange angemessen zu \u00e4u\u00dfern. Nur bei Beachtung der Mindestdauer der Ladungsfrist wird der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r vom Gericht im vollen Umfang gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>Das FG hat das rechtliche Geh\u00f6r der Kl\u00e4gerin dadurch verletzt, da\u00df es die m\u00fcndliche Verhandlung durchgef\u00fchrt und anschlie\u00dfend ein Urteil verk\u00fcndet hat, obwohl es die Ladungsfrist nicht eingehalten hat. Dieser W\u00fcrdigung steht nicht entgegen, da\u00df die Kl\u00e4gerin an der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberhaupt nicht teilgenommen hat, und zwar selbst dann nicht, wenn ihr Ausbleiben von ihr zu vertreten sein sollte. Denn auch die M\u00f6glichkeit, in dem durch die zu kurze Ladungsfrist eingeschr\u00e4nkten Rahmen ihre Interessen vor Gericht zu vertreten, verm\u00f6chte nichts daran zu \u00e4ndern, da\u00df das FG der Kl\u00e4gerin nicht im vollen Umfang rechtliches Geh\u00f6r gew\u00e4hrt hat.<\/p>\n<p>4. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben. Da die Versagung rechtlichen Geh\u00f6rs nach \u00a7 119 Nr. 3 FGO ein absoluter Revisionsgrund ist, war die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen (vgl. Gr\u00e4ber, Finanzgerichtsordnung, \u00a7 126 Rdnr. 5).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 21.1.1981 (II R 91\/79) BStBl. 1981 II S. 401 1. Die Nichteinhaltung der Ladungsfrist nach \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 FGO kann eine Versagung rechtlichen Geh\u00f6rs darstellen. 2. 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