{"id":28043,"date":"1981-04-15T00:15:31","date_gmt":"1981-04-14T22:15:31","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28043"},"modified":"2013-08-15T09:26:59","modified_gmt":"2013-08-15T07:26:59","slug":"bfh-beschluss-vom-15-4-1981-iv-s-3_81-bstbl-1981-ii-s-402","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-15-4-1981-iv-s-3_81-bstbl-1981-ii-s-402\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 15.4.1981 (IV S 3\/81) BStBl. 1981 II S. 402"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 15.4.1981 (IV S 3\/81) BStBl. 1981 II S. 402<\/strong><\/p>\n<p>1. Urteile des FG auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind wegen der Kostenentscheidung von Amts wegen ohne Sicherheitsleistung f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar zu erkl\u00e4ren; dabei ist gleichzeitig gem\u00e4\u00df \u00a7 711 ZPO i. V. m. \u00a7 151 FGO auszusprechen, da\u00df der Kostenschuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gl\u00e4ubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.<\/p>\n<p>2. Unterl\u00e4\u00dft es das FG, in seinem Urteil die Abwendungsbefugnis zugunsten des Schuldners auszusprechen, so kann der Schuldner beim FG die Erg\u00e4nzung des Urteils (\u00a7 109 FGO) beantragen.<\/p>\n<p>3. Die M\u00f6glichkeit, nach \u00a7 719 Abs. 2 ZPO i. V. m. \u00a7 151 FGO beim BFH als Revisionsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Kostenentscheidung zu erlangen, ist auf Ausnahmef\u00e4lle beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>FGO \u00a7\u00a7 151, 152, 109; ZPO \u00a7 708 Nr. 10, \u00a7\u00a7 711, 716, 719 Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das Verfahren in der Hauptsache betrifft im wesentlichen die Frage, ob die M-KG (im folgenden: KG) im Streitjahr 1968 eine nach \u00a7 14 des Berlinhilfegesetzes (BHG) beg\u00fcnstigte Anzahlung geleistet hat und hierf\u00fcr eine Sonderabschreibung beanspruchen konnte.<\/p>\n<p>Der Beklagte, Revisionskl\u00e4ger und Antragsteller (das Finanzamt &#8211; FA -) hatte zun\u00e4chst durch vorl\u00e4ufigen Bescheid \u00fcber die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung vom 23. Januar 1970 den von der KG erkl\u00e4rten Verlust antragsgem\u00e4\u00df festgestellt. Durch \u00c4nderungsbescheid vom 15. September 1977 stellte das FA einen geringeren Verlust fest. Es vertrat dazu die Auffassung, eine nach \u00a7 14 BHG beg\u00fcnstigte Anzahlung liege nicht vor; die von der KG beantragte Sonderabschreibung auf den von ihr als Anzahlung angesehenen Betrag k\u00f6nne deshalb nicht gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p>Die KG und ihre Komplement\u00e4r-GmbH wurden im Jahre 1974 aufgel\u00f6st, ihre Firmen im Handelsregister gel\u00f6scht.<\/p>\n<p>Gegen den \u00c4nderungsbescheid vom 15. September 1977 \u00fcber die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung erhob einer der ehemaligen Kommanditisten (der Kl\u00e4ger, Revisionsbeklagte und Antragsgegner &#8211; Antragsgegner -) Sprungklage gem\u00e4\u00df \u00a7 45 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).<\/p>\n<p>Auf die Klage hob das Finanzgericht (FG) den angefochtenen \u00c4nderungsbescheid auf und verurteilte das FA, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kostenentscheidung erkl\u00e4rte das FG gem\u00e4\u00df \u00a7 155 FGO i. V. m. \u00a7 708 Nr. 10 der Zivilproze\u00dfordnung (ZPO) f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil legte das FA Revision ein. \u00dcber die Revision ist noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Nach Festsetzung der Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens in H\u00f6he von , 15.272,10 DM mit Beschlu\u00df vom 22. September 1980 beantragte der Antragsgegner mit Schrifts\u00e4tzen vom 27 Oktober 1980, 4. Dezember 1980 und 8. Januar 1981 beim FG, wegen dieser Kosten nach \u00a7 152 Abs. 1 Satz 1 FGO die Vollstreckung zu verf\u00fcgen. Das FG forderte darauf das FA mit Beschlu\u00df vom 31. M\u00e4rz 1981 auf, die Vollstreckung innerhalb von drei Wochen durch \u00dcberweisung des festgesetzten Betrags sowie der Zinsen auf ein Konto des Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten abzuwenden.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 6. April 1981 beantragte das FA beim Bundesfinanzhof (BFH), die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. Das FA ist der Auffassung, das FG h\u00e4tte die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung nicht aussprechen d\u00fcrfen. Aber selbst wenn die Vollstreckbarkeit in der vorliegenden Form zul\u00e4ssig gewesen sein sollte, so h\u00e4tte in diesem Fall doch ausgesprochen werden m\u00fcssen, da\u00df es &#8211; das FA &#8211; gem\u00e4\u00df \u00a7 711 ZPO die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung h\u00e4tte abwenden d\u00fcrfen. Bei dieser Sachlage sei eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht gem\u00e4\u00df \u00a7 719 ZPO geboten. Die Vollstreckung w\u00fcrde ihm &#8211; dem FA &#8211; einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen. Denn der Antragsgegner sei verm\u00f6genslos; bei ihm sei im Juni 1980 fruchtlos gepf\u00e4ndet worden. Den Kostenerstattungsanspruch habe er an seinen Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten abgetreten. Falls das FA in der Revisionsinstanz obsiege, m\u00fcsse es mit einem Ausfall seines Anspruchs auf R\u00fcckzahlung der erstatteten Kosten rechnen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochteten Urteil einstweilen einzustellen.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner begehrt die Zur\u00fcckweisung des Antrags.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>1. Der Antrag ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Soll aus einem finanzgerichtlichen Urteil gegen eine \u00f6ffentlich-rechtliche K\u00f6rperschaft vollstreckt werden, so gilt f\u00fcr die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilproze\u00dfordnung sinngem\u00e4\u00df (\u00a7 151 Abs. 1 FGO). Vollstreckt wird u. a. aus Kostenfestsetzungsbeschl\u00fcssen (\u00a7 149 FGO), die aufgrund rechtskr\u00e4ftiger oder f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar erkl\u00e4rter Entscheidungen erlassen werden (\u00a7 151 Abs. 2 Nr. 3 FGO).<\/p>\n<p>Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, da\u00df finanzgerichtliche Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen in Steuersachen wegen der Kostenentscheidung von Amts wegen ohne Sicherheitsleistung f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar zu erkl\u00e4ren sind. Dies ergibt sich nunmehr aus \u00a7 151 Abs. 1 und 3 FGO i. V. m. \u00a7 708 Nr. 10 ZPO i. d. F. der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976, BGBl 3281; (zur fr\u00fcheren Rechtslage vgl. Beschlu\u00df vom 23. Juni 1972 III R 8\/71, BFHE 106, 23, BStBl II, 1972, 709).<\/p>\n<p>Entgegen der fr\u00fcheren &#8211; vor Inkrafttreten der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 bestehenden &#8211; Rechtslage hat das FG dabei von Amts wegen auszusprechen, da\u00df der Kostenschuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gl\u00e4ubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet (\u00a7 711 ZPO n. F.; vgl. hierzu Baumbach\/Lauterbach\/Albers\/Hartmann, Zivilproze\u00dfordnung, 39. Aufl., Anm. 2 zu \u00a7 711). Unterl\u00e4\u00dft es das FG entgegen \u00a7 711 ZPO n. F., in seinem Urteil die Abwendungsbefugnis zugunsten des Schuldners auszusprechen, so kann dieser gem\u00e4\u00df \u00a7 716 ZPO i. V. m. \u00a7 109 FGO innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim FG die Erg\u00e4nzung des Urteils beantragen. (vgl. zur entsprechenden Regelung im Zivilproze\u00dfrecht Beschlu\u00df des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 25. August 1977 V ZR 141\/77, Monatsschrift f\u00fcr Deutsches Recht 1978 S. 127 &#8211; MDR 1978, 127 -; nur Leitsatz, Betriebs-Berater 1977 S. 1524 &#8211; BB 1977, 1524 -).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus kann unter gewissen Voraussetzungen auch noch im Rahmen des Revisionsverfahrens gegen ein f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar erkl\u00e4rtes Urteil Vollstreckungsschutz gew\u00e4hrt werden. Wird gegen ein solches Urteil Revision eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, da\u00df die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde und nicht ein \u00fcberwiegendes Interesse des Gl\u00e4ubigers entgegensteht (\u00a7 719 Abs. 2 ZPO). Nach der Rechtssprechung des BGH und des BFH (vgl. BGH-Beschl\u00fcsse vom 4. M\u00e4rz 1955 III ZR 34\/55, BGHZ 16, 376 und in MDR 1978, 127 BB 1977, 1524; BFH-Beschlu\u00df in BFHE 106, 23, BStBl II 1972, 709) soll allerdings ein Nachteil i. S. des \u00a7 719 Abs. 2 ZPO dann nicht unersetzlich sein, wenn sich der Schuldner durch Unterlassung prozessualer Antr\u00e4ge selbst in die Lage versetzt hat, da\u00df er den zun\u00e4chst vermeidbaren Nachteil nicht mehr abwenden kann. Das gilt insbesondere in dem Fall, da\u00df der Schuldner es vers\u00e4umt hat, die Erg\u00e4nzung des Urteils (\u00a7 109 FGO) wegen des im Urteil unterbliebenen Ausspruchs \u00fcber die Abwendungsbefugnis gem\u00e4\u00df \u00a7 711 ZPO zu beantragen (vgl. BGH-Beschlu\u00df in MDR 1978, 127, BB 1977, 1524).<\/p>\n<p>Die M\u00f6glichkeit, nach \u00a7 719 Abs. 2 ZPO beim Revisionsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu beantragen, ist indessen auch in diesen F\u00e4llen nicht v\u00f6llig ausgeschlossen. Wenn der Vollstreckungsschuldner auch im Regelfall auf die M\u00f6glichkeit verwiesen werden kann, wegen des unterbliebenen Ausspruchs \u00fcber die Abwendungsbefugnis ein Erg\u00e4nzungsurteil zu beantragen (oder wegen der ihm aus einer m\u00f6glichen Vollstreckung drohenden Nachteile beim FG einen Vollstreckungsschutzantrag nach \u00a7 712 ZPO zu stellen), so bleibt die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht nach \u00a7 719 Abs. 2 ZPO jedenfalls dann zul\u00e4ssig, wenn einer Antragstellung vor dem FG &#8222;erhebliche Hindernisse entgegenstanden&#8220; (vgl. BGH-Beschl\u00fcsse vom 11. Dezember 1979 KZR 25\/79, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 1980 S. 329 &#8211; GRUR 1980, 329 &#8211; und vom 26. M\u00e4rz 1980 I ZR 1\/80, MDR 1980, 553). Ein derartiges Hindernis liegt nach Ansicht des Senats auch vor, wenn der Schuldner die an sich gebotene Stellung eines Antrags auf Erla\u00df eines Erg\u00e4nzungsurteils unterlie\u00df, weil er aufgrund der Rechtsprechung des f\u00fcr ihn zust\u00e4ndigen FG der Meinung sein mu\u00dfte, da\u00df ein Ausspruch \u00fcber die Abwendungsbefugnis nicht bereits im Urteil selbst, sondern erst in einem hieran anschlie\u00dfenden Verfahren zu treffen sei.<\/p>\n<p>Ein solcher Fall ist hier gegeben. Wie aus dem Beschlu\u00df des FG vom 31. M\u00e4rz 1981 hervorgeht, hat das FG Berlin in einer Reihe von Urteilen sinngem\u00e4\u00df den Satz verwendet, da\u00df es eines Ausspruchs \u00fcber die Abwendungsbefugnis nicht bed\u00fcrfe weil ein solcher Ausspruch in einem besonderen Verfahren (gemeint war ein Verfahren nach \u00a7 152 FGO) noch m\u00f6glich sei. Bei dieser Sachlage kann dem FA als dem im Streitfall zur Kostentragung verurteilten Schuldner nicht vorgehalten werden, da\u00df es einen Antrag auf Erg\u00e4nzung des Urteils (\u00a7 109 FGO) innerhalb der hierf\u00fcr vorgesehenen Frist unterlie\u00df. Sein Antrag nach \u00a7 719 Abs. 2 ZPO ist deshalb zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>2. Der Antrag ist auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Zwangsvollstreckung ist nach \u00a7 719 Abs. 2 ZPO einstweilen einzustellen, wenn die Vollstreckung einen dem Schuldner nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde und nicht ein \u00fcberwiegendes Interesse des Gl\u00e4ubigers entgegensteht. Die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen hierf\u00fcr sind glaubhaft zu machen (\u00a7 719 Abs. 2 Satz 2 ZPO).<\/p>\n<p>Im Streitfall hat das FA durch Vorlage eines Schreibens des Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten des Antragsgegners vom 13. November 1980 glaubhaft gemacht, da\u00df der Antragsgegner verm\u00f6genslos ist und da\u00df Vollstreckungsversuche in sein Verm\u00f6gen im Juni 1980 erfolglos geblieben sind. Ferner ist glaubhaft gemacht, da\u00df der Antragsgegner seinen Kostenerstattungsanspruch an seinen Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten abgetreten hat. W\u00fcrde die Kostenentscheidung des FG unter diesen Umst\u00e4nden gegen das FA vollstreckt werden, so m\u00fc\u00dfte das FA im Fall seines Obsiegens in der Revisionsinstanz mit einem Ausfall seines Anspruchs auf R\u00fcckerstattung dieses Betrags rechnen. Ein \u00fcberwiegendes Interesse des Antragsgegners als des Vollstreckungsgl\u00e4ubigers, das der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung entgegenstehen k\u00f6nnte, liegt nicht vor. Das Interesse des Antragsgegners, seinen Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten bereits im derzeitigen Verfahrensstadium honorieren zu k\u00f6nnen, kann nicht als \u00fcberwiegendes Gl\u00e4ubigerinteresse anerkannt werden.<\/p>\n<p>Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (vgl. Beschlu\u00df des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 28. Juli 1977, Anwaltsblatt 1978 S. 425).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 15.4.1981 (IV S 3\/81) BStBl. 1981 II S. 402 1. Urteile des FG auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind wegen der Kostenentscheidung von Amts wegen ohne Sicherheitsleistung f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar zu erkl\u00e4ren; dabei ist gleichzeitig gem\u00e4\u00df \u00a7 711 ZPO i. 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