{"id":28044,"date":"1981-01-29T00:29:42","date_gmt":"1981-01-28T22:29:42","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28044"},"modified":"2013-07-29T10:14:25","modified_gmt":"2013-07-29T08:14:25","slug":"bfh-urteil-vom-29-1-1981-v-r-47_77-bstbl-1981-ii-s-404","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-29-1-1981-v-r-47_77-bstbl-1981-ii-s-404\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 29.1.1981 (V R 47\/77) BStBl. 1981 II S. 404"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 29.1.1981 (V R 47\/77) BStBl. 1981 II S. 404<\/strong><\/p>\n<p>Die abschlie\u00dfende Zeichnung der Steuerfestsetzung durch einen Beamten, der zur Mitwirkung bei der Steuerfestsetzung berufen und grunds\u00e4tzlich zur Zeichnung erm\u00e4chtigt ist, aber die verwaltungsintern geregelte Zeichnungsbefugnis \u00fcberschreitet, beeintr\u00e4chtigt die Wirksamkeit des Steuerbescheids nicht.<\/p>\n<p>AO \u00a7\u00a7 91, 210b, AO 1977 \u00a7\u00a7 122, 124, 155.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) betrieb im Jahre 1970 in der Zeit vom 1. Januar bis 30. November eine Gastst\u00e4tte in N (Bezirk des Finanzamts G) und ab 1. Dezember eine solche in K (Bezirk des Finanzamts K). Sie erkl\u00e4rte in ihrer beim Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt K &#8211; FA -) abgegebenen Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 1970 vom 10. September 1971 die aus Anla\u00df des Betriebs beider Gastst\u00e4tten bewirkten Ums\u00e4tze und abziehbaren Vorsteuerbetr\u00e4ge. Von den erkl\u00e4rten Ums\u00e4tzen entfielen 107.775 DM auf die Gastst\u00e4tte in N und 8.319,93 DM auf die in K. In der Anlage zur Umsatzsteuererkl\u00e4rung hat die Kl\u00e4gerin folgendes vermerkt: &#8222;F\u00fcr die Zeit vom 1.1. bis 30.11.1970 wurde vom FA G eine gesonderte Gewinnfeststellung durchgef\u00fchrt. Dabei mu\u00df auch Umsatz- und Gewerbesteuer f\u00fcr diese Zeit erfa\u00dft worden sein&#8220;.<\/p>\n<p>Das FA erlie\u00df am 24. Januar 1972 einen das Jahr 1970 betreffenden Steuerbescheid. Er erfa\u00dfte nur die Ums\u00e4tze und Vorsteuerbetr\u00e4ge, die mit dem Betrieb in K in Zusammenhang standen. Hierauf ist in den Erl\u00e4uterungen des Steuerbescheids hingewiesen und zur Begr\u00fcndung angegeben, die Ums\u00e4tze f\u00fcr die Zeit bis zum 1. Dezember 1970 seien vom Finanzamt G veranlagt worden. Die Steuerfestsetzung lautete auf eine negative Steuerschuld von 2.530,90 DM. Der Berechnungsbogen ist nur vom Sachbearbeiter gezeichnet. Die zur Zeichnung durch den Sachgebietsleiter vorgesehene Rubrik des Berechnungsbogen ist vom Sachbearbeiter durchgestrichen.<\/p>\n<p>Das FA erlie\u00df am 15. M\u00e4rz 1972 einen auf \u00a7 92 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) gest\u00fctzten weiteren Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr das Jahr 1970, der nunmehr auch die Ums\u00e4tze aus der Gastst\u00e4tte in N erfa\u00dfte, mit einer Steuerschuld von 259|730 DM abschlo\u00df und damit den Angaben der Kl\u00e4gerin in ihrer Umsatzsteuererkl\u00e4rung vom 10. September 1971 entsprach. Zur Begr\u00fcndung wies das FA in den Erl\u00e4uterungen des Bescheides darauf hin, das Finanzamt G habe bez\u00fcglich der Ums\u00e4tze aus dem Betrieb N eine Steuerfestsetzung nicht durchgef\u00fchrt. Auch dieser Bescheid ist ausschlie\u00dflich vom Sachbearbeiter gezeichnet. Die Kl\u00e4gerin legte gegen den auf \u00a7 92 Abs. 2 AO gest\u00fctzten Bescheid vom 15. M\u00e4rz 1972 Einspruch ein mit der Begr\u00fcndung, die Voraussetzungen des \u00a7 92 Abs. 2 AO l\u00e4gen nicht vor.<\/p>\n<p>Das FA hob durch Verf\u00fcgung vom 10. Januar 1973 die Umsatzsteuerfestsetzungen vom 24. Januar und vom 15. M\u00e4rz 1972 auf. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, die Steuerfestsetzungen seien ohne Wissen und Willen des zust\u00e4ndigen Sachgebietsleiters erfolgt und bekanntgegeben. Beide Bescheide seien wirkungslos, da der Sachbearbeiter zur abschlie\u00dfenden Zeichnung nicht befugt gewesen sei.<\/p>\n<p>Durch neuerlichen Umsatzsteuerbescheid vom 23. Januar 1973, der vom Sachgebietsleiter gezeichnet ist, wurde die Umsatzsteuer 1970 mit 2.597,30 DM fest gesetzt.<\/p>\n<p>Mit dem Einspruch begehrte die Kl\u00e4gerin die Aufhebung des auf \u00a7 92 Abs. 2 AO gest\u00fctzten Bescheids vom 15 M\u00e4rz 1972, der Aufhebungsverf\u00fcgung vom 10. Januar 1973, soweit sie den Bescheid vom 24. Januar 1972 betrifft, sowie des Umsatzsteuerbescheids vom 23. Januar 1973. Der Einspruch wurde zur\u00fcckgewiesen. Das FA vertrat in der Einspruchsentscheidung vom 5. M\u00e4rz 1973 die Ansicht, die Kl\u00e4gerin sei durch die Aufhebung des erstmaligen Umsatzsteuerbescheids 1970 vom 24. Januar 1972 nicht beschwert. Die Aufhebungsverf\u00fcgung habe keine neue Rechtslage geschaffen, sondern die zutreffende Rechtslage, n\u00e4mlich die Nichtigkeit der Bescheide vom 24. Januar und vom 15. M\u00e4rz 1972 nur festgestellt. Die Nichtigkeit folge aus der \u00dcberschreitung des Zeichnungsrechts durch den Sachbearbeiter.<\/p>\n<p>Mit der Klage hat die Kl\u00e4gerin ihr bisheriges Begehren weiterverfolgt. Das Finanzgericht (FG) hat die Aufhebungsverf\u00fcgung vom 10. Januar 1973, soweit sie den Umsatzsteuerbescheid 1970 vom 24. Januar 1972 betrifft und den Umsatzsteuerbescheid 1970 vom 23. Januar 1973 sowie die Einspruchsentscheidung vom 5. M\u00e4rz 1973 ersatzlos aufgehoben.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist Unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Nach \u00fcberwiegender Auffassung wurde f\u00fcr den Geltungszeitraum der Reichsabgabenordnung zwischen der Entstehung des Steuerbescheids und seiner Bekanntgabe gem\u00e4\u00df \u00a7 91 AO unterschieden. So war der Umsatzsteuerbescheid (als Steuerbescheid i. S. des \u00a7 210b AO) nach dieser Auffassung bereits dadurch entstanden, da\u00df der zust\u00e4ndige Beamte den Vorgang (Berechnungsbogen) &#8222;abschlie\u00dfend zeichnet und abwirft&#8220; (vgl. Tipke\/Kruse, Reichsabgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 7. Aufl., \u00a7 91 AO Anm. 8, 9, mit Nachweis des Schrifttums und der Rechtsprechung; vgl. zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 7. Juli 1978 VI R 211\/75, BFHE 125, 347, BStBl II 1978, 575). Mit dem Zugang bei derjenigen Person, f\u00fcr die er seinem Inhalt nach bestimmt war, war der Steuerbescheid bekanntgegeben und demgem\u00e4\u00df wirksam (vgl. \u00a7 91 AO). Die Minderheitsmeinung (vgl. Tipke\/Kruse, a. a. O.) vertrat im Ergebnis eine der nunmehrigen gesetzlichen Regelung in der Abgabenordnung (AO 1977) entsprechende Auffassung, wonach Steuerbescheid (vgl. \u00a7 155 Abs. 1 AO 1977) &#8211; erst und nur &#8211; der nach \u00a7 122 Abs. 1 AO 1977 bekanntgegebene Verwaltungsakt sei. Eine gesetzliche Regelung, welche Rechtsfolgen die Verletzung interner Zust\u00e4ndigkeitsregelungen der Finanzverwaltung nach sich zieht, war und ist nicht getroffen.<\/p>\n<p>2. Steuerbescheide, die unter Verletzung solcher interner Zust\u00e4ndigkeitsregelungen von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde erlassen werden, sind deswegen nicht nichtig. An der Steuerfestsetzung wirken grunds\u00e4tzlich der Sachgebietsleiter und der Sachbearbeiter durch gemeinsame Zeichnung mit, und zwar der Sachgebietsleiter (als abschlie\u00dfend Zeichnender) aufgrund seines erweiterten Zeichnungsrechts nach \u00a7 9 Abs. 2 der Gesch\u00e4ftsordnung f\u00fcr die Finanz\u00e4mter &#8211; FAGO &#8211; (BStBl II 1954, 65 und 1959, 153) und der Sachbearbeiter aufgrund des einfachen Zeichnungsrechts nach \u00a7 9 Abs. 3 Satz 1 FAGO. Dem Sachbearbeiter kann f\u00fcr bestimmt Gruppen von Steuerfestsetzungen ein erweitertes Zeichnungsrecht \u00fcbertragen werden, das ihn zur abschlie\u00dfenden Zeichnung der Steuerfestsetzung berechtigt (\u00a7 9, Abs. 3 S\u00e4tze 2 und 3 FAGO; im vorliegenden Fall vollzogen aufgrund der Verf\u00fcgung der zust\u00e4ndigen Oberfinanzdirektion von 22. August 1968 0 1543-11-St 11). Sachgebietsleiter und Sachbearbeiter geh\u00f6ren damit zum Kreis der Beamten, die zu beh\u00f6rdlichen Handlungen im Bereich der Steuerfestsetzung erm\u00e4chtigt sind. Sie sind Amtswalter, der Handlungen dem Finanzamt zugerechnet werden (Wolff\/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl., \u00a7 45 I a). Die ihnen \u00fcbertragene Zeichnungsmacht ist verwaltungsintern &#8211; wie dargestellt &#8211; auf bestimmte Zeichnungsbefugnisse beschr\u00e4nkt, die auch den Sachgebietsleiter im Fall des Zeichnungsvorbehalts des FA-Vorstehers betreffen k\u00f6nnen (\u00a7 9 Abs. 2 FAGO).<\/p>\n<p>Die \u00dcberschreitung der verwaltungsinternen Zeichnungsbefugnis durch Beamte, denen die Kompetenz zum beh\u00f6rdlichen Handeln im Bereich der Steuerfestsetzung \u00fcbertragen worden ist, macht die ergangenen Steuerverwaltungsakte nicht nichtig. Geht man von der f\u00fcr den Geltungszeitraum der Reichsabgabenordnung \u00fcberwiegend vertretenen Zweiteilung der Entstehung des Steuerbescheids durch Zeichnung und seiner Wirksamkeit durch Bekanntgabe aus, ist die \u00dcberschreitung der verwaltungsinternen Zeichnungsbefugnis durch mit Zeichnungsmacht versehene Beamte als relativer Zust\u00e4ndigkeitsmangel zu beurteilen. Der Steuerbescheid ist, was seine Entstehung anbetrifft, zwar mit M\u00e4ngeln behaftet, aber rechtlich nicht unm\u00f6glich (vgl. Wolff, Verwaltungsrecht I, 8. Aufl., \u00a7 51 III). Die durch Bekanntgabe ausgel\u00f6ste Wirksamkeit wird durch diesen Mangel nicht ber\u00fchrt, denn sie w\u00fcrde einen schweren und dem Adressaten offenkundigen Mangel bedingen. Die Verletzung interner Regelungen zur Zeichnungsbefugnis erf\u00fcllt diese Voraussetzung nicht. Zum einen liegt kein Mangel vor, der die Entstehung hindern w\u00fcrde. Zum anderen ist der Mangel nicht offenkundig, da die Wirksamkeit nicht voraussetzt, da\u00df die bekanntgegebene Ausfertigung des Steuerbescheids die Unterschriften derjenigen Beamten aufweisen mu\u00df, die den Berechnungsbogen gezeichnet haben.<\/p>\n<p>Geht man von der Minderheitsmeinung aus, nach der der Steuerbescheid erst mit der Bekanntgabe wirksam wird, mu\u00df der vom zust\u00e4ndigen Finanzamt erlassene Steuerbescheid deshalb als wirksam betrachtet werden, weil die Beh\u00f6rde das als wirksam und folglich als verbindlich gegen sich gelten lassen mu\u00df, was sie bekannt gibt (vgl. zur Abgabenordnung ebenso Tipke\/Kruse, Abgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 9. bis 10. Aufl., \u00a7 124 AO 1977 Anm. 4.). Auf Fehler bei der Beachtung der verwaltungsinternen Zeichnungsbefugnisse der f\u00fcr die Steuerfestsetzung zust\u00e4ndigen Beamten kann es demnach nicht ankommen (vgl. jetzt \u00a7 125 AO 1977).<\/p>\n<p>3. Der vom zust\u00e4ndigen Sachbearbeiter des FA abschlie\u00dfend gezeichnete Steuerbescheid vom 24. Januar 1972 war demgem\u00e4\u00df wirksam; er ist auch bestandskr\u00e4ftig geworden. Es kann aufgrund vorstehender Erw\u00e4gungen dahingestellt bleiben, ob der Sachbearbeiter seine Zeichnungsbefugnis \u00fcberschritten hat. Die Aufhebungsverf\u00fcgung des FA vom 10. Januar 1973 ist damit, soweit sie die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheids vom 24. Januar 1972 betrifft, rechtswidrig, dagegen bez\u00fcglich des auf \u00a7 92 Abs. 2 AO gest\u00fctzten Bescheids vom 15. M\u00e4rz 1972 &#8211; wenn auch aus anderen Rechtsgr\u00fcnden &#8211; zutreffend.<\/p>\n<p>4. Die weitere \u00c4nderung des Umsatzsteuerbescheids 1970 vom 24. Januar 1972, die durch den Umsatzsteuerbescheid vom 23. Januar 1973 (und der nachfolgenden Einspruchsentscheidung vom 15. M\u00e4rz 1973) erfolgt ist, war rechtlich nicht zul\u00e4ssig denn sie fand nach dem Rechtsverst\u00e4ndnis des FA ihren alleinigen Rechtsgrund in der (durch Aufhebungsverf\u00fcgung vom 10. Januar 1973 ausgesprochenen) Rechtsauffassung, da\u00df der Umsatzsteuerbescheid vom 24. Januar 1972 nichtig und deswegen f\u00fcr das Jahr 1970 noch kein Umsatzsteuerbescheid ergangen sei. Da\u00df der Bescheid vom 23. Januar 1973 nicht auf \u00a7 222 Abs. 1 Nr. 1 AO gest\u00fctzt werden konnte, bedarf keiner n\u00e4heren Erl\u00e4uterung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 29.1.1981 (V R 47\/77) BStBl. 1981 II S. 404 Die abschlie\u00dfende Zeichnung der Steuerfestsetzung durch einen Beamten, der zur Mitwirkung bei der Steuerfestsetzung berufen und grunds\u00e4tzlich zur Zeichnung erm\u00e4chtigt ist, aber die verwaltungsintern geregelte Zeichnungsbefugnis \u00fcberschreitet, beeintr\u00e4chtigt die Wirksamkeit des Steuerbescheids nicht. 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