{"id":28045,"date":"1981-02-17T00:27:35","date_gmt":"1981-02-16T22:27:35","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28045"},"modified":"2013-08-09T09:13:30","modified_gmt":"2013-08-09T07:13:30","slug":"bfh-urteil-vom-17-2-1981-vii-r-87_80-bstbl-1981-ii-s-406","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-2-1981-vii-r-87_80-bstbl-1981-ii-s-406\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 17.2.1981 (VII R 87\/80) BStBl. 1981 II S. 406"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 17.2.1981 (VII R 87\/80) BStBl. 1981 II S. 406<\/strong><\/p>\n<p>Reichen die bei dem zweij\u00e4hrigen Besuch einer Fachschule f\u00fcr Wirtschaft erworbenen Kenntnisse nicht aus, um die die Allgemeinbildung betreffende Zulassungsvoraussetzung des \u00a7 156 Abs. 2 Nr. 1 StBerG zu erf\u00fcllen, so kann das bestehende Defizit nicht durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die der Bewerber w\u00e4hrend der Lehrzeit im kaufm\u00e4nnischen Beruf beim damit verbundenen Besuch der Berufsschule erworben hat (\u00a7 156 Abs. 2 Nr. 2 StBerG). Die die Allgemeinbildung und die Berufsausbildung betreffenden Zulassungsvoraussetzungen sind nicht gleichwertig, nicht vergleichbar und nicht auswechselbar.<\/p>\n<p>StBerG \u00a7 156 Abs. 2 Nrn. 1 und 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) bestand nach ordnungsm\u00e4\u00dfiger Lehrzeit am 19. Januar 1972 die Abschlu\u00dfpr\u00fcfung zum B\u00fcrokaufmann. Vom 1. April 1973 bis zum 31. M\u00e4rz 1975 studierte er an der Fachschule f\u00fcr Wirtschaft in Bremen und bestand die Pr\u00fcfung als &#8222;Staatlich gepr\u00fcfter Betriebswirt&#8220;. In dem Zeugnis sind als &#8222;Allgemeine Grundf\u00e4cher&#8220; Deutsch, Englisch, Mathematik und Volkswirtschaftslehre aufgef\u00fchrt. In dem Zwischenzeugnis \u00fcber die Grundstufe vom 2. April 1973 bis zum 30. M\u00e4rz 1974 ist ferner Geographie als Fach der Allgemeinbildung ausgewiesen. In der Zeit vom 1. Juli 1970 bis zum 31. M\u00e4rz 1973 war der Kl\u00e4ger als Sachbearbeiter in verschiedenen Firmen t\u00e4tig und ab 1. Juni 1975 bei verschiedenen Steuerberatern.<\/p>\n<p>Mit Bescheid vom 11. Juli 1980 lehnte die Beklagte und Revisionskl\u00e4gerin (die Oberfinanzdirektion &#8211; OFD -) den Antrag des Kl\u00e4gers auf Zulassung zur Steuerbevollm\u00e4chtigtenpr\u00fcfung mit der Begr\u00fcndung ab, da\u00df die Ausbildung an der Fachschule f\u00fcr Wirtschaft nicht der einer zweij\u00e4hrigen Handelsschulausbildung entspreche (vgl. \u00a7 156 Abs. 2 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes &#8211; StBerG -). Sie st\u00fctzte sich dabei auf eine Auskunft des Senators f\u00fcr Bildung in Bremen, wonach die Abschl\u00fcsse der Fachschule f\u00fcr Wirtschaft und der Handelsschule nicht vergleichbar seien, weil die Handelsschule in verst\u00e4rktem Ma\u00dfe Allgemeinbildung vermittle, w\u00e4hrend die Fachschule f\u00fcr Wirtschaft mehr Gewicht auf betriebswirtschaftliches Fachwissen lege.<\/p>\n<p>Auf die Klage des Kl\u00e4gers hob das Finanzgericht (FG) den ablehnenden Bescheid der OFD auf und verpflichtete diese, den Kl\u00e4ger zur Steuerbevollm\u00e4chtigtenpr\u00fcfung zuzulassen. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, der Kl\u00e4ger habe neben den anderen unstreitig vorliegenden Voraussetzungen f\u00fcr die Zulassung zur Pr\u00fcfung auch die des StBerG erf\u00fcllt. Er habe sich auf andere Weise Kenntnisse verschafft, die denen entsprechen, wie sie nach zweij\u00e4hrigem Besuch einer staatlich anerkannten Handelsschule erworben werden k\u00f6nnten. Die Schulausbildung, die der Kl\u00e4ger nach dem Hauptschulabschlu\u00df genossen habe, entspreche in ihrer Gesamtheit bez\u00fcglich der Allgemeinbildung mindestens der, die er nach zweij\u00e4hrigem Besuch einer staatlich anerkannten Handelsschule h\u00e4tte erlangen k\u00f6nnen. Hierbei sei einmal von Bedeutung, da\u00df an der Fachschule f\u00fcr Wirtschaft in Bremen in erheblichem Ma\u00dfe auch allgemeinbildende F\u00e4cher unterrichtet worden seien. Dieser Unterricht habe zwar nach der Bescheinigung des Senators f\u00fcr Bildung in Bremen nicht ganz den Umfang, wie Allgemeinbildung an der zweij\u00e4hrigen Handelsschule gelehrt werde. Dieses Defizit werde aber dadurch ausgeglichen, da\u00df nach den Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers in der m\u00fcndlichen Verhandlung, die von einem in Schulfragen erfahrenen ehrenamtlichen Richter des Senats best\u00e4tigt worden seien, auch an der Berufsschule ein gro\u00dfer Teil des Unterrichts auf allgemeinbildende F\u00e4cher entfalle. Dort werde, wie in der Handelsschule, Deutsch, Englisch, Mathematik, Geographie und Gemeinschaftskunde unterrichtet. Dieser Unterricht habe drei Jahre lang zweimal w\u00f6chentlich stattgefunden. Zusammenfassend sei festzustellen, da\u00df der Kl\u00e4ger mit dem Zeugnis \u00fcber die Abschlu\u00dfpr\u00fcfung zum B\u00fcrokaufmann und dem Zeugnis \u00fcber die Pr\u00fcfung als staatlich gepr\u00fcfter Betriebswirt i. V. m. der Auskunft des Senats f\u00fcr Bildung in Bremen eine entsprechende Allgemeinbildung nachgewiesen habe, wie sie nach zweij\u00e4hrigen Besuch einer staatlich anerkannten Handelsschule vermittelt zu werden pflege.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die OFD die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie f\u00fchrt aus, dem FG sei ein gedanklicher Fehlschlu\u00df unterlaufen. Baue n\u00e4mlich nach der Auskunft des Senators f\u00fcr Bildung die Fachschule Wirtschaft auf dem kaufm\u00e4nnischen Berufsabschlu\u00df, also dem dreij\u00e4hrigen Besuch der Berufsschule und der anschlie\u00dfenden kaufm\u00e4nnischen Gehilfenpr\u00fcfung auf und f\u00fchrten danach Berufsschulen mit kaufm\u00e4nnischer Gehilfenpr\u00fcfung und zus\u00e4tzlichem Abschlu\u00df der Fachschule Wirtschaft nicht zu einem mittleren Bildungsabschlu\u00df, so k\u00f6nne man nicht unter Berufung auf eben diese Auskunft des Senators f\u00fcr Bildung schlie\u00dfen, das Gegenteil sei der Fall. Die Auslegung, die das FG der Auskunft des Senators f\u00fcr Bildung gegeben habe, versto\u00dfe gegen deren eindeutigen Wortlaut.<\/p>\n<p>Das FG habe \u00a7 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verletzt. Wenn es sich \u00fcber die Auskunft des Senators habe hinwegsetzen wollen oder ihr keine eindeutige Stellungnahme habe entnehmen k\u00f6nnen, dann hatte es sich nicht nur mit der Unterrichtung durch den in Schulverwaltungsangelegenheiten in Niedersachsen erfahrenen Beisitzer, der Leiter des Schulamtes Oldenburg sei, begn\u00fcgen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Mangelnde Sachaufkl\u00e4rung ergebe sich auch daraus, da\u00df das FG sich f\u00fcr die Inhalte des Unterrichts an der Berufsschule neben der Best\u00e4tigung durch den ehrenamtlichen Richter allein auf die Erkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers in der m\u00fcndlichen Verhandlung bezogen habe. Nach dem Zeugnis der Berufsschule sei entgegen der Darstellung des Kl\u00e4gers statt Deutsch lediglich Schriftverkehr und statt Mathematik nur Wirtschaftsrechnen aus dem Rechnungswesen gelehrt und benotet worden. Ein Englisch-Unterricht habe entweder nicht stattgefunden oder der Kl\u00e4ger habe daran nicht teilgenommen. Unter diesen Umst\u00e4nden h\u00e4tte es sich dem Senat aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen, weiteren Beweis \u00fcber den Inhalt des Unterrichts an der Berufsschule zu erheben. Daraus folge auch eine Verletzung des \u00a7 96 FGO.<\/p>\n<p>Die OFD beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision hat Erfolg. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 156 Abs. 2 StBerG ist ein Bewerber zur Pr\u00fcfung als Steuerbevollm\u00e4chtigter zuzulassen, wenn er bestimmte, die Allgemeinbildung betreffende schulische Voraussetzungen erf\u00fcllt (Nr. 1), wenn er weiter eine bestimmte Berufsausbildung abgeschlossen hat, die auch durch den Besuch anerkannter Verwaltungsakademien oder gleichwertiger Lehranstalten ersetzt werden kann (Nr. 2) und wenn er nach Erf\u00fcllung der letzteren Voraussetzung vier Jahre auf dem Gebiet des Steuerwesens hauptberuflich t\u00e4tig gewesen ist (Nr. 3). In welcher Reihenfolge die Voraussetzungen des \u00a7 156 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 StBerG erf\u00fcllt werden, ist nach dem Gesetz ohne Bedeutung. F\u00fcr die Entscheidung k\u00e4me es deshalb nicht darauf an, da\u00df der Kl\u00e4ger einen Teil der nach Meinung des FG zu bejahenden Vorbildungsvoraussetzungen bez\u00fcglich der Allgemeinbildung, n\u00e4mlich den Besuch der Fachschule f\u00fcr Wirtschaft, erst nach Abschlu\u00df der Lehrzeit erf\u00fcllt hat.<\/p>\n<p>In \u00dcbereinstimmung mit der OFD teilt aber der Senat nicht die Auffassung des FG, der Kl\u00e4ger habe mit dem Zeugnis \u00fcber die Abschlu\u00dfpr\u00fcfung zum B\u00fcrokaufmann und dem Zeugnis \u00fcber die Pr\u00fcfung als staatlich gepr\u00fcfter Betriebswirt in Verbindung mit der Auskunft des Senators f\u00fcr Bildung in Bremen eine entsprechende Allgemeinbildung nachgewiesen, wie sie nach zweij\u00e4hrigem Besuch einer staatlich anerkannten Handelsschule vermittelt zu werden pflege. Es kann zwar nicht beanstandet werden, da\u00df das FG bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob der Kl\u00e4ger auf andere Weise Kenntnisse erworben hat, wie sie durch das Zeugnis der mittleren Reife oder durch den Besuch einer zweij\u00e4hrigen staatlich anerkannten Handelsschule vermittelt werden, auch den Besuch der Fachschule f\u00fcr Wirtschaft in Bremen ber\u00fccksichtigt hat. Die dort abgelegte Pr\u00fcfung als staatlich gepr\u00fcfter Betriebswirt reicht aber allein zum Nachweis der erforderlichen Allgemeinbildung nicht aus. Nach den Feststellungen des FG, die sich auf die Auskunft des Senators f\u00fcr Bildung in Bremen st\u00fctzt, sind die Abschl\u00fcsse der Fachschule f\u00fcr Wirtschaft und der Handelsschule nicht vergleichbar, weil die Handelsschule in verst\u00e4rktem Ma\u00dfe Allgemeinbildung vermittelt, w\u00e4hrend die Fachschule f\u00fcr Wirtschaft mehr Gewicht auf betriebswirtschaftliches Fachwissen legt. Es ist, wie es in der Auskunft weiter hei\u00dft, nicht das Ziel der Ausbildung zum staatlich gepr\u00fcften Betriebswirt, den mittleren Bildungsabschlu\u00df zu vermitteln. Da\u00df nach der Auskunft das kaufm\u00e4nnische Wissen der Absolventen der Fachschule f\u00fcr Wirtschaft gr\u00f6\u00dfer ist als das der Handelssch\u00fcler, beweist lediglich die geringere Bedeutung der die Allgemeinbildung betreffenden F\u00e4cher an der Fachschule f\u00fcr Wirtschaft gegen\u00fcber der Handelsschule. Gr\u00f6\u00dferes Fachwissen der Absolventen der Fachschule f\u00fcr Wirtschaft kann aber die nach dem Gesetz geforderten Voraussetzungen von Kenntnissen, wie sie der mittleren Reife oder der Abschlu\u00dfpr\u00fcfung einer staatlich anerkannten Handelsschule oder einer gleichwertigen Anstalt entsprechen, nicht ersetzen.<\/p>\n<p>Das FG ist folgerichtig auch von einem Defizit der Allgemeinbildung bei der Fachschule f\u00fcr Wirtschaft ausgegangen. Dieses Defizit kann aber entgegen der Auffassung des FG nicht durch die Allgemeinbildung betreffende Kenntnisse ausgef\u00fcllt werden, die der Kl\u00e4ger nach den vom FG getroffenen (und von der OFD mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffenen) Feststellungen beim Besuch der Berufsschule erworben hat. Diesen Feststellungen liegt die unzutreffende Rechtsauffassung zugrunde, da\u00df der die Ausbildung im kaufm\u00e4nnischen Beruf begleitende Besuch der Berufsschule, der der in \u00a7 156 Abs. 2 Nr. 2 StBerG geregelten Zulassungsvoraussetzungen einer speziellen Berufsausbildung zuzuordnen ist, gleichzeitig und daneben noch als Nachweis entsprechender, die Allgemeinbildung betreffender Kenntnisse i. S. des \u00a7 156 Abs. 2 Nr. 1 StBerG anerkannt werden kann. Wie der Senat mit seinem Urteil vom 4. April 1978 VII R 100\/77 (BFHE 125, 228, BStBl 1978, 511) entschieden hat, kann der eine Voraussetzung des \u00a7 156 Abs. 2 Nr. 1 StBerG erf\u00fcllende Besuch einer h\u00f6heren Handelsschule nicht zugleich als Erf\u00fcllung einer Voraussetzung des \u00a7 156 Abs. 2 Nr. 2 StBerG anerkannt werden. In den Gr\u00fcnden hat der Senat ausgef\u00fchrt, die in der Nr. 1 geregelten Erfordernisse der Allgemeinbildung und die fachlichen Vorbildungserfordernisse der Nrn. 2 und 3 seien nicht gleichwertig, nicht vergleichbar und nicht auswechselbar (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. Februar 1966 VII 283\/64, BFHE 84, 491, BStBl III 1966, 178, zu den mit \u00a7 156 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 StBerG \u00fcbereinstimmenden Vorschriften des \u00a7 6 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 StBerG a. F.). Deshalb kann, wie der Senat in dem ersterw\u00e4hnten Urteil weiter ausgef\u00fchrt hat, eine L\u00fccke bei der Erf\u00fcllung der Voraussetzungen, die Nr. 1 an die Allgemeinbildung stellt, nicht durch einen in den Bereich der fachlichen Vorbildungserfordernisse der Nrn. 2 oder 3 fallenden Sachverhalt ausgef\u00fcllt werden; dasselbe gilt im umgekehrten Sinne (vgl. BFH-Urteil vom 22. Dezember 1970 VII R 111\/69, BFHE 101, 340, BStBl II 1971, 311). F\u00fcr den Streitfall bedeutet das, da\u00df der die ordnungsm\u00e4\u00dfige Lehrzeit im kaufm\u00e4nnischen Beruf begleitende Besuch einer Berufsschule (\u00a7 156 Abs. 2 Nr. 2 StBerG) nicht zugleich als Erf\u00fcllung der die Allgemeinbildung betreffenden Voraussetzungen des \u00a7 156 Abs. 2 Nr. 1 StBerG gewertet werden kann.<\/p>\n<p>Da die Vorentscheidung wegen der unzutreffenden Rechtsauffassung des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen war, kommt es auf die von der OFD geltend gemachten Verfahrensr\u00fcgen nicht an. Der Senat braucht deshalb ferner auch nicht zu pr\u00fcfen, ab \u00a7 32 Abs. 3 i. V. m. \u00a7 4 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung zur Durchf\u00fchrung der Vorschriften \u00fcber Steuerberater, Steuerbevollm\u00e4chtigte und Steuerberatungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBl I, 1922) verletzt ist, wonach der Erwerb entsprechender, auf andere Weise erworbener Kenntnisse i. S. des 156 Abs. 2 Nr. 1 StBerG, wie ihn das FG aufgrund der Einlassungen des Kl\u00e4gers und der diese best\u00e4tigenden Ausf\u00fchrungen eines ehrenamtlichen Richters angenommen hat, durch Zeugnisse nachzuweisen ist (vgl. BFH-Urteil vom 8. Februar 1966 VII 255\/64, BFHE 84, 496, BStBl II 1966, 180).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 17.2.1981 (VII R 87\/80) BStBl. 1981 II S. 406 Reichen die bei dem zweij\u00e4hrigen Besuch einer Fachschule f\u00fcr Wirtschaft erworbenen Kenntnisse nicht aus, um die die Allgemeinbildung betreffende Zulassungsvoraussetzung des \u00a7 156 Abs. 2 Nr. 1 StBerG zu erf\u00fcllen, so kann das bestehende Defizit nicht durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die der Bewerber w\u00e4hrend &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-2-1981-vii-r-87_80-bstbl-1981-ii-s-406\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 17.2.1981 (VII R 87\/80) BStBl. 1981 II S. 406<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-28045","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28045","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=28045"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28045\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=28045"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=28045"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=28045"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}