{"id":28048,"date":"1981-02-25T00:27:19","date_gmt":"1981-02-24T22:27:19","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28048"},"modified":"2013-08-09T09:45:16","modified_gmt":"2013-08-09T07:45:16","slug":"bfh-urteil-vom-25-2-1981-ii-r-114_78-bstbl-1981-ii-s-411","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-25-2-1981-ii-r-114_78-bstbl-1981-ii-s-411\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 25.2.1981 (II R 114\/78) BStBl. 1981 II S. 411"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 25.2.1981 (II R 114\/78) BStBl. 1981 II S. 411<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 25 ErbStG 1974 i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts verst\u00f6\u00dft nicht deshalb gegen das erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Bereicherungsprinzip, weil er den Abzug der Verpflichtung aus einer der Schenkung beigef\u00fcgten Auflage ausschlie\u00dft, nach der die Nutzungen des Zuwendungsgegenstandes einem anderen als dem Beschenkten zustehen oder der Beschenkte zu einer Sachleistung aus dem Gegenstand der Zuwendung verpflichtet ist. Auch ein Verfassungsversto\u00df ist insoweit nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>ErbStG 1974 \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 25 Abs. 1; GG Art. 3, 14.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Niedersachsen<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Durch notariell beurkundeten \u00dcbergabevertrag vom 29. November 1975 \u00fcbertrug der Vater des Kl\u00e4gers diesem mit Wirkung vom 1. Juli 1975 ab ein landwirtschaftliches Anwesen. An Teilfl\u00e4chen behielt sich der \u00dcbergeber den Nie\u00dfbrauch vor, an anderen Teilfl\u00e4chen wurde zugunsten des Bruders des Kl\u00e4gers ein Nie\u00dfbrauchsrecht bestellt. Ferner wurde zugunsten des \u00dcbergebers ein Altenteil vereinbart, bestehend aus kostenfreiem Wohnrecht und der Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Beerdigung und Grabpflege. Schlie\u00dflich wurde dem Bruder des Kl\u00e4gers ein Wohnrecht einger\u00e4umt.<\/p>\n<p>Mit Bescheid vom 16. Dezember 1976 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) gegen den Kl\u00e4ger Beschenkungsteuern H\u00f6he von 9.245,50 DM fest, ohne den Kapitalwert der Nutzungsrechte von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Entsprechend der Erkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers stundete es jedoch nach \u00a7 25 Abs. 1 Buchst. b des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1974 einen Betrag von 1.209 DM bis zum Ableben des Vaters und den Restbetrag bis zum Ableben des Bruders.<\/p>\n<p>Die nach erfolgloser Durchf\u00fchrung des au\u00dfergerichtlichen Vorverfahrens erhobene Klage, mit der der Kl\u00e4ger die Aufhebung der Steuerfestsetzung deshalb begehrt, weil \u00a7 25 ErbStG 1974 verfassungswidrig sei hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision verfolgt der Kl\u00e4ger sein Klagebegehren weiter.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Die \u00dcberlassung des landwirtschaftlichen Anwesens an den Kl\u00e4ger unterliegt als freigebige Zuwendung der Schenkungsteuer (\u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974). Zivilrechtlich liegt eine Schenkung unter Auflage vor, soweit die Zuwendung mit der Abrede des Nie\u00dfbrauchsvorbehaltes und des Altenteils zugunsten des Vaters sowie der Nie\u00dfbrauchseinr\u00e4umung und Bestellung eines Wohnungsrechts zugunsten des Bruders mit einer zus\u00e4tzlichen Nebenabrede versehen ist. Diese Lasten stellen sich als eine Einschr\u00e4nkung der Zuwendung dar. Ein insoweit teilweise entgeltliches Gesch\u00e4ft im b\u00fcrgerlich-rechtlichen Sinne (gemischte Schenkung) liegt nicht vor, zumal der Kl\u00e4ger keine Leistung aus seinem sonstigen Verm\u00f6gen zu erbringen hat (vgl. dazu Kollhosser in M\u00fcnchner Kommentar, TZ 2 zu \u00a7 525 BGB). Nach \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 1974 gilt als steuerpflichtiger Erwerb die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Zutreffend hat das FG bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs den Wert der Auflage unter Anwendung von \u00a7 25 Abs. 1 ErbStG 1974 nicht zum Abzug zugelassen. Nach dieser Vorschrift ist beim Erwerb von Verm\u00f6gen, das u. a. mit der Verpflichtung zu einer sonstigen Leistung belastet ist oder dessen Nutzungen einem anderen zustehen, die Versteuerung nach Wahl des Erwerbers entweder in dem in Buchst. a bezeichneten Umfang auszusetzen oder nach den Verh\u00e4ltnissen im Zeitpunkt des Erwerbs ohne Ber\u00fccksichtigung dieser Belastung durchzuf\u00fchren, wobei die Steuer bis zum Erl\u00f6schen der Belastung (zinslos) insoweit zu stunden ist, als sie auf deren Kapitalwert entf\u00e4llt (Buchst. b). Im Ergebnis wird bei einer Auflagenschenkung dadurch die Zahlung der Steuer bis zu dem Zeitpunkt aufgeschoben, in dem dem Beschenkten das ihm Zugewendete ohne jede Einschr\u00e4nkung zusteht. Soweit Leistungen aus dem Gegenstand der Zuwendung zu erbringen sind bzw. die Nutzungen des Zuwendungsgegenstandes einem anderen zustehen, verst\u00f6\u00dft die Vorschrift nicht &#8211; wie vielfach angenommen &#8211; gegen das erbschaftsteuerrechtliche Bereicherungsprinzip; auch ein Verfassungsversto\u00df ist insoweit nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Es widerspricht nicht dem Bereicherungsprinzip, die tats\u00e4chlich eintretende Bereicherung zu erfassen, wenn den vor\u00fcbergehenden Einschr\u00e4nkungen durch Aufschieben der Entstehung der Steuer (\u00a7 25 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. \u00a7 9 Abs. 2 ErbStG 1974) oder durch zinslose Stundung der Steuer, soweit die Belastung reicht, Rechnung getragen wird. Im Ergebnis wird auf diese Weise bei Nutzungsvorbehalten oder aus dem Zuwendungsgegenstand zu erbringenden Leistungen zur richtigen Zeit die Bereicherung in ihrem wahren Umfang erfa\u00dft. Zur Zeit der Entstehung bzw. F\u00e4lligkeit der Steuer gelangt der Beschenkte in den Genu\u00df des nicht mehr durch Rechte Dritter in seinem Ertrag geschm\u00e4lerten Zuwendungsgegenstandes. Eine Verletzung des \u00dcberma\u00dfverbotes oder sonstiger durch Art. 14 des Grundgesetzes gesch\u00fctzter Rechtspositionen kann in derartigen Fallen nicht bejaht werden. Die einschl\u00e4gige Literatur ist dem Senat bekannt. Es kann jedoch nicht Aufgabe eines Urteils sein, im inzwischen erreichten Stadium der Rechtsentwicklung sich mit den jeweils vertretenen Meinungen im einzelnen auseinanderzusetzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 25.2.1981 (II R 114\/78) BStBl. 1981 II S. 411 \u00a7 25 ErbStG 1974 i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts verst\u00f6\u00dft nicht deshalb gegen das erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Bereicherungsprinzip, weil er den Abzug der Verpflichtung aus einer der Schenkung beigef\u00fcgten Auflage ausschlie\u00dft, nach der die Nutzungen des Zuwendungsgegenstandes einem anderen als &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-25-2-1981-ii-r-114_78-bstbl-1981-ii-s-411\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 25.2.1981 (II R 114\/78) BStBl. 1981 II S. 411<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-28048","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28048","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=28048"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28048\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=28048"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=28048"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=28048"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}