{"id":28049,"date":"1981-02-19T00:24:25","date_gmt":"1981-02-18T22:24:25","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28049"},"modified":"2013-08-09T10:08:39","modified_gmt":"2013-08-09T08:08:39","slug":"bfh-beschluss-vom-19-2-1981-v-b-50_79-bstbl-1981-ii-s-412","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-19-2-1981-v-b-50_79-bstbl-1981-ii-s-412\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 19.2.1981 (V B 50\/79) BStBl. 1981 II S. 412"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 19.2.1981 (V B 50\/79) BStBl. 1981 II S. 412<\/strong><\/p>\n<p>Steuerberater und Steuerbevollm\u00e4chtigte \u00fcben als Testamentsvollstrecker keine berufstypische und damit keine freiberufliche T\u00e4tigkeit i. S. des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1967 aus.<\/p>\n<p>UStG 1967 \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 5; StBerG 1961 \u00a7 2, \u00a7 22; StBerG 1975 \u00a7 33, \u00a7 57.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) ist Steuerberater. Er berechnet seine Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (\u00a7 20 des Umsatzsteuergesetzes &#8211; UStG 1967 -). Im Jahre 1974 hat er f\u00fcr eine T\u00e4tigkeit als Testamentsvollstrecker Honorare vereinnahmt und f\u00fcr diese im Rahmen seiner Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 1974 den erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1967 in Anspruch genommen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211; FA -) hielt dagegen die Anwendung des allgemeinen Steuersatzes f\u00fcr geboten und setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest (Mehrsteuer von 583,95 DM).<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung habe, die Entscheidung vielmehr auf den konkreten Umst\u00e4nden des Einzelfalles beruhe und von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht abweiche.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger begehrt mit der Beschwerde die Zulassung der Revision. Zum einen weiche das Urteil des FG von einer Entscheidung des BFH ab. Mit seiner Auffassung, die T\u00e4tigkeit als Testamentsvollstrecker sei f\u00fcr einen Steuerberater keine berufstypische T\u00e4tigkeit i. S. des \u00a7 18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), weil sie von \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG erfa\u00dft werde, setze sich das FG in Widerspruch zu den Grunds\u00e4tzen des Urteils vom 28. Juni 1973 IV R 77\/70 (BFHE 110, 34, BStBl II 1973, 729). Zum anderen h\u00e4lt der Kl\u00e4ger die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfrage f\u00fcr gegeben. Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig sei, ob es der Wortlaut des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1967 im Vergleich mit \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1, EStG erlaube, bei Anwendung des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1967 die T\u00e4tigkeiten eines Steuerberaters in solche nach \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG und solche nach \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG aufzuspalten mit der Folge, da\u00df die T\u00e4tigkeit als Testamentsvollstrecker f\u00fcr einen Steuerberater nicht als berufstypisch anzusehen sei.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Eine Divergenz i. S. des \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor. Auch ist eine grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. des \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu verneinen, weil sowohl feste Rechtsgrunds\u00e4tze gegeben sind (vgl. Beschlu\u00df des BFH vom 17. September 1974 VII B 112\/73, BFHE 113, 409, BStBl II 1975, 196) als auch die Rechtsfrage so zu beantworten ist, wie dies in der anzufechtenden Entscheidung in \u00dcbereinstimmung mit der allgemeinen Meinung im Schrifttum geschehen ist und die widersprechende Auffassung des Kl\u00e4gers abwegig erscheint (vgl. Beschlu\u00df des BFH vom 11. Juli 1972 IV B 61\/71, BFHE 106, 276, BStBl II 1972, 792).<\/p>\n<p>1. Die Gew\u00e4hrung der Steuerbeg\u00fcnstigung des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1967 setzt zweierlei voraus: Zum einen mu\u00df der Unternehmer Angeh\u00f6riger eines der von \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfa\u00dften freien Berufe sein. Zum anderen erfordert die Gesetzesformulierung &#8220; aus der T\u00e4tigkeit als &#8230;&#8220;, da\u00df die Ums\u00e4tze des Berufsangeh\u00f6rigen f\u00fcr seinen Beruf charakteristisch, d. h. berufstypisch sind (st\u00e4ndige Rechtsprechung; vgl. Urteile des BFH vom 12. August 1971 V R 49\/71, BFHE 103, 276, BStBl II 1971, 789; vom 28. Oktober 1971 V R 101\/71, BFHE 103, 451, BStBl II 1972, 102; vom 27. Juli 1978 V R 66\/76, BFHE 126, 239, BStBl II 1978, 686, sowie vom 4. Dezember 1980 V R 120\/73 und V R 27\/76, beide zur Ver\u00f6ffentlichung bestimmt; vgl. ferner zu der insoweit gleichlautenden Gesetzesformulierung des \u00a7 4 Nr. 14 UStG 1967 das Urteil vom 26. Mai 1977 V R 95\/76, BFHE 123, 199, BStBl II 1977, 879). W\u00e4hrend das subjektive Merkmal der Zugeh\u00f6rigkeit zu einem in \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgef\u00fchrten Beruf nach den Verh\u00e4ltnissen des Besteuerungszeitraums zu beurteilen ist, ist das objektive Merkmal der berufstypischen T\u00e4tigkeit ma\u00dfgebliches Kriterium f\u00fcr die Beg\u00fcnstigung des einzelnen Umsatzes. Folglich k\u00f6nnen bei einem Angeh\u00f6rigen eines freien Berufes beg\u00fcnstigte neben nichtbeg\u00fcnstigten Ums\u00e4tzen stehen (so zuletzt Urteil vom 4. Dezember 1980 V R 27\/76).<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich des objektiven Merkmals der berufstypischen T\u00e4tigkeit ergibt sich aus den genannten Urteilen, da\u00df die umsatzsteuerrechtliche Beurteilungsweise auch im Bereich des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1967 allein einer Unterscheidung nach T\u00e4tigkeitsarten folgt. Sie folgt weder einer Unterscheidung nach Verm\u00f6gensarten (vgl. Urteil vom 19. April 1979 V R 11\/72 BFHE 127, 447, BStBl II 1979, 420) noch nach Einkunftsarten (vgl. Urteil vom 2l. Februar 1980 V R 113\/73, BFHE 131, 104, BStBl II 1980, 613). Von dieser geht das Einkommensteuerrecht aus; das mag die Zurechnung von Eink\u00fcnften i. S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu denjenigen aus \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG rechtfertigen (vgl. dazu Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 12. Aufl., Bd. II, \u00a7 18 Anm. 74, Herrmann\/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und K\u00f6rperschaftssteuer, \u00a7 18 EStG Anm. 126 ff. mit weiteren Nachweisen zur einkommensteuerrechtlichen Zurechnungstheorie).<\/p>\n<p>Das zu \u00a7 34 Abs. 3 EStG ergangene BFH-Urteil vom 28. Juni 1973 IV R 77\/70 (BFHE 110, 34, BStBl II 1973, 729), auf das sich der Kl\u00e4ger zur Begr\u00fcndung der Divergenz beruft, setzt sich &#8211; wenn auch aus Gr\u00fcnden der Tariferm\u00e4\u00dfigung &#8211; ebenfalls mit der Zuordnung von Eink\u00fcnften auseinander und hat im Zusammenhang mit einer mehrj\u00e4hrigen T\u00e4tigkeit eines Wirtschaftspr\u00fcfers als Testamentsvollstrecker hierin keine Sondert\u00e4tigkeit gesehen, die von der \u00fcbrigen T\u00e4tigkeit ausreichend abgrenzbar sei und nicht zum regelm\u00e4\u00dfigen Gewinnbetrieb geh\u00f6re. Hieraus erhellt, da\u00df die Ausf\u00fchrungen dieses Urteils von dem einkommensteuerlichen gedanklichen Ausgangspunkt gepr\u00e4gt sind und f\u00fcr das Umsatzsteuerrecht keine Bedeutung besitzen. Der verschiedenartige systematische Ausgangspunkt von Einkommensteuer und Umsatzsteuer bringt f\u00fcr das objektive Merkmal der berufstypischen T\u00e4tigkeit keine gemeinsamen Ansatzpunkte. Damit beschr\u00e4nkt sich die Bezugnahme des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1967 auf \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG im wesentlichen auf die Gemeinsamkeiten, die in Form des subjektiven Merkmals der Zugeh\u00f6rigkeit zum Enumerativkatalog der freien Berufe gegeben sind.<\/p>\n<p>2. Angesichts der einhelligen Meinung im berufsrechtlichen Schrifttum ist nicht zweifelhaft, da\u00df die T\u00e4tigkeit eines Steuerberaters als Testamentsvollstrecker nicht zu seinem Berufsbild geh\u00f6rt und mithin nicht als berufstypische T\u00e4tigkeit anzusehen ist.<\/p>\n<p>Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften sind enthalten in \u00a7\u00a7 2 und 22 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG 1961) und den inhaltsgleichen \u00a7\u00a7 33 und 57 StBerG 1975. Nach \u00a7 2 StBerG 1961 (= \u00a7 33 StBerG 1975) haben Steuerberater und Steuerbevollm\u00e4chtigte die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erf\u00fcllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Nach allgemeiner Auffassung wird in den angesprochenen Bereichen die Beschreibung der dem Steuerberater und Steuerbevollm\u00e4chtigten zugewiesenen Berufsaufgabe und damit des Berufsbildes gesehen. \u00a7 2 StBerG 1961 und \u00a7 33 StBerG 1975 werden mit \u00a7 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung und \u00a7 2 der Wirtschaftspr\u00fcferordnung verglichen (vgl. B\u00fchring, Kommentar zum Steuerberatungsgesetz 1961, \u00a7 2 Anm. 1; Kl\u00f6cker\/Mittelsteiner\/ Sp\u00e4th, Handbuch der Steuerberatung, Stand Juli 1979, Steuerberatungsgesetz 1975, \u00a7 33 Anm. 1; Mittelsteiner\/Gehre, Kommentar zum Steuerberatungsgesetz 1975, \u00a7 33 Anm. 1; Kolbeck\/Peter\/Rawald, Kommentar zum Steuerberatungsgesetz 1975, \u00a7 33 Anm. 1). Die T\u00e4tigkeit als Testamentsvollstrecker ist von diesem Berufsbild nicht abgedeckt.<\/p>\n<p>Die Vorschriften des \u00a7 22 Abs. 3 Nr. 3 StBerG 1961 und des \u00a7 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG 1975, nach denen u. a. die T\u00e4tigkeit als Testamentsvollstrecker mit dem Berufe eines Steuerberaters oder Steuerbevollm\u00e4chtigten vereinbar ist, k\u00f6nnen an dieser Beurteilung nichts \u00e4ndern. \u00a7 22 StBerG 1961 und \u00a7 57 StBerG 1975 enthalten keine Erg\u00e4nzung der Berufsbildbeschreibung des \u00a7 2 StBerG 1961 (= 33 StBerG 1975), sondern weitergehende Regelungen zur Berufsaus\u00fcbung. Es ist von dem in \u00a7 22 Abs. 2 StBerG 1961 (= 57 Abs. 2 StBerG 1975) beschriebenen Grundsatz auszugehen, da\u00df sich Steuerberater und Steuerbevollm\u00e4chtigte jeder T\u00e4tigkeit zu enthalten haben, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen ihres Berufes nicht vereinbar sind. Es handelt sich hier um eine Generalklausel, die durch die sog. Positivliste des Absatzes 3 (vereinbare T\u00e4tigkeiten) und die sog. Negativliste des Absatzes 4 (nichtvereinbare T\u00e4tigkeiten) beispielhaft und nicht abschlie\u00dfend verdeutlicht ist. Bei der in Betracht kommenden ersten Alternative (mit dem Berufe vereinbare T\u00e4tigkeiten) ist ein Ma\u00dfstab anzulegen, der sich aus dem Berufsbild des steuerberatenden Berufs ergibt (so Kl\u00f6cker\/Mittelsteiner\/Sp\u00e4th, a. a. O., \u00a7 57 Anm. 8; Kolbeck\/Peter\/Rawald, a. a. O., \u00a7 57 Anm. 114). Es mu\u00df gew\u00e4hrleistet sein, da\u00df der Steuerberater in seiner T\u00e4tigkeit unabh\u00e4ngig und objektiv ist. Deshalb soll sowohl und den Pflichten aus einer anderen T\u00e4tigkeit vermieden werden als auch eine T\u00e4tigkeit ausgeschlossen sein, die sich nicht mit den (durch das Berufsbild vorgepr\u00e4gten) Berufspflichten vertr\u00e4gt (vgl. Kl\u00f6cker\/ Mittelsteiner\/Sp\u00e4th, a. a. O., \u00a7 57 Anm. 8). Diese Forderung sieht das Gesetz insbesondere als erf\u00fcllt an bei einer T\u00e4tigkeit in den angrenzenden Berufen eines Rechtsanwalts und eines Wirtschaftspr\u00fcfers. Auch bei den \u00fcbrigen erlaubten T\u00e4tigkeiten geht das Gesetz davon aus, da\u00df deren Aus\u00fcbung keinen Gegensatz zu den in \u00a7 22 Abs. 1 und 2 StBerG 1961 (= \u00a7 57 Abs. 1 und 2 StBerG 1975) genannten allgemeinen und besonderen Berufspflichten ergibt (vgl. Mittelsteiner\/Gehre, a. a. O. , \u00a7 57 Anm. 2). Zur Negativliste des \u00a7 22 Abs. 4 StBerG 1961 (= \u00a7 57 Abs. 4 StBerG 1975) hat der Bundesgerichtshof dementsprechend mit Urteil vom 23. Oktober 1980 IV a ZR 28\/80 (Neue Juristische Wochenschrift 1981 S. 399) erkannt, da\u00df es sich bei dieser Vorschrift um ein (allein) gegen den Steuerberater oder Steuerbevollm\u00e4chtigten gerichtetes Verbotsgesetz i. S. des \u00a7 134 BGB handelt. Es diene dem Ziel, vom Beruf des Steuerberaters als eines gehobenen freien Berufes die damit wesensfremden T\u00e4tigkeiten fernzuhalten und somit die Voraussetzungen sachgerechter Steuerberatung zu st\u00e4rken.<\/p>\n<p>Da\u00df es sich bei \u00a7 22 StBerG 1961 (= \u00a7 57 StBerG 1975) lediglich um eine in diesem Sinne zu verstehende Berufsaus\u00fcbungsregelung zur Wahrung der Anforderungen, die an die T\u00e4tigkeit eines gehobenen freien Berufs zu stellen sind, handelt, ergibt sich auch aus der Zusammensetzung des Katalogs der vereinbaren T\u00e4tigkeiten. Nicht jede der in \u00a7 22 Abs. 3 StBerG 1961 \u00a7 57 Abs. 3 StBerG 1975) aufgef\u00fchrten Einzelt\u00e4tigkeiten kann ohne weiteres von jedem Steuerberater oder Steuerbevollm\u00e4chtigten ausge\u00fcbt werden. Sie setzen z. T. zus\u00e4tzliche Qualifikationen voraus. T\u00e4tigkeitskataloge, die nur im Einzelfall ihre Wirkung entfalten k\u00f6nnen, sind aber nicht geeignet, das Berufsbild eines Berufsstandes zur G\u00e4nze zu pr\u00e4gen. Dieses Berufsbild ergibt sich mithin allein als \u00a7 2 StBerG 1961 \u00a7 33 StBerG 1975). Diese Beurteilung schlie\u00dft nicht aus, da\u00df der Steuerberater oder Steuerbevollm\u00e4chtigte im Rahmen der vereinbaren T\u00e4tigkeit Einzelleistungen erbringt, die als abgrenzbare sonstige Leistungen i. S. des \u00a7 3 Abs. 8 UStG 1967 den Anforderungen einer berufstypischen Leistung entsprechen (z. B. ein Steuerberater, der im Rahmen einer T\u00e4tigkeit als Testamentsvollstrecker eine steuerberatende T\u00e4tigkeit i. S. des \u00a7 2 StBerG 1961 [= \u00a7 33 StBerG 1975] entfaltet und hier\u00fcber gesondert abrechnet).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 19.2.1981 (V B 50\/79) BStBl. 1981 II S. 412 Steuerberater und Steuerbevollm\u00e4chtigte \u00fcben als Testamentsvollstrecker keine berufstypische und damit keine freiberufliche T\u00e4tigkeit i. S. des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1967 aus. 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