{"id":28052,"date":"1980-11-25T00:34:48","date_gmt":"1980-11-24T22:34:48","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28052"},"modified":"2013-06-26T10:16:50","modified_gmt":"2013-06-26T08:16:50","slug":"bfh-urteil-vom-25-11-1980-viii-r-32_77-bstbl-1981-ii-s-419","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-25-11-1980-viii-r-32_77-bstbl-1981-ii-s-419\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 25.11.1980 (VIII R 32\/77) BStBl. 1981 II S. 419"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 25.11.1980 (VIII R 32\/77) BStBl. 1981 II S. 419<\/strong><\/p>\n<p>Bringt ein Einzelunternehmer seinen Betrieb in eine Personengesellschaft ein, so steht ihm f\u00fcr einen anl\u00e4\u00dflich der Einbringung erzielten Gewinn die Verg\u00fcnstigung der \u00a7\u00a7 16, 34 EStG nur zu, wenn s\u00e4mtliche stillen Reserven &#8211; einschlie\u00dflich eines vorhandenen Gesch\u00e4ftswerts &#8211; aufgedeckt werden. Die Aufdeckung lediglich des Teils der stillen Reserven, der dem Anteil der Mitgesellschafter am Verm\u00f6gen der Personengesellschaft entspricht, reicht nicht aus.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 34 Abs. 2 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) hatte zun\u00e4chst unter der Firmenbezeichnung &#8222;X&#8220; N. N., Fabrikation und Vertrieb chemisch-technischer und kosmetischer Erzeugnisse, Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel, Seifen, Parf\u00fcmerie Kosmetik, ein Einzelunternehmen betrieben, zu dem auch der Vertrieb von Seifenerzeugnissen der Firma &#8222;Y&#8220; GmbH geh\u00f6rte. B\u00fcro und Sitz der Gesch\u00e4ftsleitung der &#8222;X&#8220; befanden sich im Einfamilienhaus des Kl\u00e4gers in J. Zur Lagerung und Abf\u00fcllung diente das ebenfalls dem Kl\u00e4ger geh\u00f6rende Grundst\u00fcck &#8222;A&#8220; in H.<\/p>\n<p>Am 1. Juli 1967 gr\u00fcndete der Kl\u00e4ger zusammen mit dem Kaufmann S (dem Sohn des Mitbegr\u00fcnders der &#8222;Y&#8220;) die &#8222;YN-Gesellschaft mbH&#8220; (im folgenden &#8222;GmbH&#8220;) mit einem Stammkapital von 20.000 DM, von dem der Kl\u00e4ger 12.000 DM, sein Mitgesellschafter 8.000 DM aufbrachte. Der Gesellschaftszweck war in \u00a7 2 des Vertrages folgenderma\u00dfen umschrieben:<\/p>\n<p>&#8222;Der Gegenstand des Unternehmens besteht in der Herstellung und im Vertrieb von chemischen und technischen Erzeugnissen. Die Gesellschaft hat au\u00dferdem den Zweck, die Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen der Industrie und des Handels durchzuf\u00fchren, insbesondere jedoch die Verwaltung der Beteiligung an der Firma YN-Gesellschaft GmbH &amp; Co. KG in J als pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin.&#8220;<\/p>\n<p>Diese letztgenannte Gesellschaft (im folgenden &#8222;KG&#8220;) wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 29. November 1967 gegr\u00fcndet, und zwar zu folgendem in \u00a7 2 umschriebenen Zweck:<\/p>\n<p>&#8222;1. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von chemisch-technischen Erzeugnissen.<\/p>\n<p>2. Die Gesellschaft kann sich auch auf anderen Gebieten bet\u00e4tigen, sich an anderen Unternehmen beteiligen und alle zur Forderung des Gesellschaftszwecks dienlichen Ma\u00dfnahmen ergreifen. Im besonderen hat die Gesellschaft den Zweck, den bisher von der Firma X &#8211; unterhaltenen Vertrieb von Erzeugnissen der Firma Y-GmbH in W. zu \u00fcbernehmen und fortzuf\u00fchren.&#8220;<\/p>\n<p>Auf das Kapital von 170.000 DM hatten die Gesellschafter folgende Einlagen zu leisten. Die GmbH, als pers\u00f6nlich haftende Gesellschaften, 20.000 DM (das entspricht einer Beteiligung von 11,8 %), der Kl\u00e4ger als Kommanditist 90.000 DM (=52,8 %) und der Kommanditist 60.000 DM (= 35, 4 %). W\u00f6rtlich hei\u00dft es zu den Einzelheiten der Einlageverpflichtung im Vertrag weiter:<\/p>\n<p>&#8222;&#8230;<\/p>\n<p>2. Die Einlage der YN-GmbH ist nach einem Beschlu\u00df der Gesellschafterversammlung zu leisten (ohne Grundst\u00fccke, Geb\u00e4ude und damit zusammenh\u00e4ngende Hypothekenschuld). Vom Kommanditisten N. N. (Kl\u00e4ger) wird die Einlage durch Einbringung des beweglichen Betriebsverm\u00f6gens der X mit den Buchwerten zum 23.12.1967 mit Wirkung 23.12.1967 geleistet. Herr S. wird seine Einlage sp\u00e4testens am 23.12.1967 in bar leisten.<\/p>\n<p>3. Die Einlagen der Gesellschafter &#8211; bestimmen das Beteiligungsverh\u00e4ltnis am Gesellschaftsverm\u00f6gen &#8230; &#8220;<\/p>\n<p>Die GmbH war an Gewinn und Verlust der KG, der sich nach den festen Kapitalanteilen der Kommanditisten richtete, nicht beteiligt. F\u00fcr den Fall des Ausscheidens bestimmte \u00a7 15 Abs. 3 zur Berechnung der Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters:<\/p>\n<p>&#8222;In der Auseinandersetzungsbilanz sind die in den Aktiven und Passiven enthaltenen Reserven aufzul\u00f6sen. Die immateriellen Werte und ein Goodwill (Ertragswert) sind bei der Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens nicht zu ber\u00fccksichtigen.&#8220;<\/p>\n<p>Zuvor, am 30. Oktober 1967, hatten die Kommanditisten folgende schriftliche Vereinbarung getroffen:<\/p>\n<p>&#8222;1. Nach \u00a7 3 des Gesellschaftsvertrages \u00fcber die Errichtung der &#8230; KG hat Herr S. eine Bareinlage von 60.000 DM am 23.12.1967 zu leisten. Herr S. wird den Betrag sp\u00e4testens an diesem Tag auf ein von N. N. auf den Namen der Firma zu errichtendes Konto \u00fcberweisen.<\/p>\n<p>2. Zum Ausgleich der stillen Reserven in der von N. N. einzubringenden Firma X zahlt Herr S an N. N. den Betrag von DM 200.000. Dieser Betrag geht von dem Anteil der stillen Reserven einschlie\u00dflich des Firmenwerts aus, die durch die Gr\u00fcndung der KG und seinen Eintritt als Kommanditist in diese Firma auf ihn \u00fcbergehen. Der Betrag ist von Herrn S auf ein von N. N. zu benennendes Konto wie folgt zu leisten &#8230; &#8220;<\/p>\n<p>Die auf die KG \u00fcbertragenen Wirtschaftsg\u00fcter des beweglichen Betriebsverm\u00f6gens (ohne Grundst\u00fccke, Betriebsgeb\u00e4ude, Au\u00dfenanlagen und wirtschaftlich dazugeh\u00f6rige Verbindlichkeiten) wurden von der KG zu den Buchwerten fortgef\u00fchrt. Die Grundst\u00fccke in H und in J vermietete der Kl\u00e4ger an die KG. Das Grundst\u00fcck in H diente der KG zur Lagerung der Waren und zum Abf\u00fcllen in Eimer und Gebinde. Von dem Grundst\u00fcck in J wurden die unteren R\u00e4ume als B\u00fcro, die Kellerr\u00e4ume zum Teil ebenfalls zur Lagerung benutzt.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte das Finanzamt &#8211; FA -) errechnete nach Durchf\u00fchrung einer Betriebspr\u00fcfung f\u00fcr die Jahre 1965 bis 1967 den Gewinn, den der Kl\u00e4ger bei der Einbringung seines Einzelunternehmens in die Personengesellschaft erzielt hatte, und dessen H\u00f6he vom Kl\u00e4ger nicht bestritten wird, auf 174.267 DM. Diesem Gewinn versagte das FA die Anerkennung als steuerbeg\u00fcnstigten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn mit der Begr\u00fcndung, da\u00df bei der Einbringung nicht alle, sondern nur die auf den Gesellschafter S entfallenden stillen Reserven aufgedeckt worden seien. Dementsprechend berichtigte es den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1967, der nach \u00a7 100 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) vorl\u00e4ufig ergangen war, unter Berufung auf \u00a7 222 Abs. 1 Nr. 2 AO zum Nachteil des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Sprungklage mit im wesentlichen folgender Begr\u00fcndung ab: Das FA habe dem erzielten Gewinn zu Recht die Steuerverg\u00fcnstigung des \u00a7 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) versagt, weil bei der Gr\u00fcndung der KG keiner der Ver\u00e4u\u00dferungstatbest\u00e4nde des \u00a7 16 Abs. 1 EStG verwirklicht worden sei:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger habe nicht, wie es \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG voraussetze, seinen ganzen Gewerbebetrieb ver\u00e4u\u00dfert, weil das Betriebsgrundst\u00fcck in H, das eine wesentliche Grundlage des Betriebes bilde, nicht mitver\u00e4u\u00dfert worden sei. Das Grundst\u00fcck k\u00f6nne nicht als unwesentlicher Teil des Betriebsverm\u00f6gens angesehen werden, weil es wertm\u00e4\u00dfig mehr als ein Drittel der gesamten Bilanzsumme des Unternehmens des Kl\u00e4gers ausmache, und vor allem, weil es gerade f\u00fcr dieses Unternehmen organisatorisch und wirtschaftlich notwendig gewesen sei, in unmittelbarer r\u00e4umlicher N\u00e4he \u00fcber ausreichende Abf\u00fcll- und Lagerr\u00e4ume verf\u00fcgen zu k\u00f6nnen. Das Grundst\u00fcck sei nicht mitver\u00e4u\u00dfert worden, weil es nicht entgeltlich auf ein fremdes Verm\u00f6gen \u00fcbertragen worden sei. Die Vermietung habe keinen \u00dcbergang der Verf\u00fcgungsbefugnis auf die KG im Sinne des \u00a7 11 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) herbeigef\u00fchrt. Das Gesetz erm\u00f6gliche f\u00fcr bestimmte Ver\u00e4u\u00dferungsvorg\u00e4nge die Besteuerung nach einem erm\u00e4\u00dfigten Tarif, weil es zu H\u00e4rten f\u00fchren w\u00fcrde, wenn die oft in langen Jahren entstandenen stillen Reserven mit einem Schlag nach dem progressiven Einkommensteuertarif versteuert werden m\u00fc\u00dften. Zu einem solchen H\u00e4rtefall sei es aber bei der Gr\u00fcndung der KG hinsichtlich des vom Kl\u00e4ger zur\u00fcckbehaltenen Grundst\u00fccks nicht gekommen.<\/p>\n<p>Das gleiche gelte f\u00fcr die beim Kl\u00e4ger verbliebenen immateriellen Wirtschaftsg\u00fcter. Auch f\u00fcr sie habe die Rechtsprechung f\u00fcr die Anwendung der \u00a7\u00a7 16, 34 EStG die volle Aufdeckung der stillen Reserven &#8211; und zwar auch hinsichtlich eines vorhandenen &#8211; Firmenwerts gefordert. Das Hauptargument der Gegenmeinung in der Literatur, es sei nur schwer zu verstehen, da\u00df die Verg\u00fcnstigung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes zwar gewahrt werde, wenn ein Anteil an einer Personengesellschaft ver\u00e4u\u00dfert werde, nicht aber, wenn es um die Ver\u00e4u\u00dferung eines &#8222;Anteils an den stillen Reserven&#8220; gehe, \u00fcberzeuge nicht. Die kasuistische Fassung des \u00a7 16 Abs. 1 EStG verdeutliche, da\u00df der Gesetzgeber eben nicht alle Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne unter allen Umst\u00e4nden beg\u00fcnstigen wollte. \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG d\u00fcrfe auch nicht als &#8222;Auffangtatbestand&#8220; f\u00fcr solche Ver\u00e4u\u00dferungsvorg\u00e4nge angesehen werden, die an den tatbestandlichen Voraussetzungen des \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG gescheitert seien.<\/p>\n<p>Unsch\u00e4dlich sei, da\u00df das FA den Berichtigungsbescheid auf \u00a7 222 AO statt auf \u00a7 225 AO gest\u00fctzt habe.<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kl\u00e4ger mit seiner Revision. Er r\u00fcgt die Verletzung der \u00a7\u00a7 16, 34 EStG und des \u00a7 222 AO und tr\u00e4gt zur Begr\u00fcndung im wesentlichen vor: Da die Berichtigung des Bescheids nicht auf \u00a7 222 AO gest\u00fctzt werden k\u00f6nne, sei der \u00c4nderungsbescheid rechtswidrig.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Anteils an dem eingebrachten Unternehmen, der an den neu hinzutretenden Mitgesellschafter S gegangen sei, habe der Kl\u00e4ger unstreitig alle stillen Reserven aufgel\u00f6st. Die Auffassung, da\u00df ihm deshalb die Steuerverg\u00fcnstigung des \u00a7 34 EStG zu gew\u00e4hren sei, werde durchwegs in der Literatur vertreten. Die Vielfalt der wirtschaftlichen Vorg\u00e4nge bringe es mit sich, da\u00df nicht alle F\u00e4lle nach dem Wortlaut des \u00a7 16 EStG gel\u00f6st werden k\u00f6nnten. Aufgabe der Rechtsprechung sei es, die Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des FG habe der Kl\u00e4ger das Grundst\u00fcck in H bei der Einbringung steuerlich nicht zur\u00fcckbehalten. Vielmehr sei es Teil des steuerlichen Betriebsverm\u00f6gens der Personengesellschaft geworden. Damit sei auch gesichert, da\u00df etwaige stille Reserven bei einem sp\u00e4teren Verkauf oder einer sp\u00e4teren Entnahme versteuert w\u00fcrden. Abgesehen davon sei das Grundst\u00fcck f\u00fcr das Einzelunternehmen von untergeordneter Bedeutung gewesen. Die Anlagen f\u00fcr die Lagerung und Umladung h\u00e4tten ebensogut an anderer Stelle auf dem gemieteten Grundst\u00fcck untergebracht werden k\u00f6nnen. Die wesentliche Grundlage des Betriebs bilde hier die Betriebsorganisation.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, das FG-Urteil und den berichtigten Einkommensteuerbescheid 1967 aufzuheben und den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn mit dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz nach \u00a7 34 EStG zu besteuern.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Auf den der H\u00f6he nach unstreitigen Gewinn, den der Kl\u00e4ger anl\u00e4\u00dflich der Einbringung seines Betriebs in die neugegr\u00fcndete Personengesellschaft erzielt hat, kann die Verg\u00fcnstigung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes nach den \u00a7\u00a7 16, 34 EStG nicht gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p>1. Der erkennende Senat folgt nicht der Auffassung des FG, da\u00df die Verg\u00fcnstigung des \u00a7 34 EStG schon deshalb nicht gew\u00e4hrt werden k\u00f6nne, weil das Grundst\u00fcck in H als wesentliche Grundlage des Einzelunternehmens des Kl\u00e4gers lediglich an die KG vermietet worden sei.<\/p>\n<p>Wenn auch der Kl\u00e4ger das Grundst\u00fcck nicht an die KG ver\u00e4u\u00dfert hat, weil es nicht gegen die Gew\u00e4hrung von Anteilsrechten in das Gesamthandseigentum der KG \u00fcbergegangen ist, so hat er doch sein Einzelunternehmen im ganzen in die Personengesellschaft eingebracht, weil auch das Grundst\u00fcck als sein Sonderbetriebsverm\u00f6gen zum Betriebsverm\u00f6gen der KG geh\u00f6rt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 19. Dezember 1979 II R 76\/74, BFHE 129, 413, BStBl II 1980, 216, vom 11. Oktober 1979 IV R 125\/76, BFHE 129, 40, BStBl II 1980, 40, vom 8. Oktober 1975 II R 42\/75, BFHE 117, 295, BStBl II 1976, 120). F\u00fcr den Fall der Einbringung eines Unternehmens hat der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 11. August 1971 VIII 13\/65 (BFHE 104, 48, BStBl II 1972, 270) entschieden, da\u00df die Verg\u00fcnstigung der \u00a7\u00a7 16, 34 EStG dann gewahrt werden kann, wenn &#8222;die Einbringung des Unternehmens im Ergebnis der Ver\u00e4u\u00dferung eines Gewerbebetriebs im ganzen gleichzuerachten ist&#8220;.<\/p>\n<p>2. Das Urteil des FG stellt sich aber aus anderen Gr\u00fcnden als richtig dar (\u00a7 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Wie der Senat in dem vorgenannten Urteil (BFHE 104, 48, BStBl II 1972, 270) ausgef\u00fchrt hat, kommt die Einbringung der Ver\u00e4u\u00dferung eines Unternehmens nur dann im Ergebnis gleich, wenn s\u00e4mtliche stillen Reserven &#8211; einschlie\u00dflich der in einem Gesch\u00e4ftswert enthaltenen &#8211; in einem einheitlichen Vorgang aufgedeckt werden. In jenem Urteil bestand kein Anla\u00df dar\u00fcber zu befinden, ob die Aufdeckung der in den eingebrachten Wirtschaftsg\u00fctern enthaltenen stillen Reserven in vollem Umfang erforderlich ist, oder ob es ausreicht, da\u00df nur der Teil der stillen Reserven aufgedeckt wird, der dem auf die anderen Gesellschafter \u00fcbertragenen Anteil an ihnen entspricht.<\/p>\n<p>Das FG hat zu Recht angenommen, da\u00df zur Erlangung der Steuerverg\u00fcnstigung nach \u00a7\u00a7 16, 34 EStG die gesamten stillen Reserven h\u00e4tten aufgedeckt werden m\u00fcssen. Denn entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers werden die in eine Personengesellschaft als Gegenleistung f\u00fcr die Gew\u00e4hrung einer Beteiligung eingebrachten Wirtschaftsg\u00fcter in vollem Umfang auf die Personengesellschaft \u00fcbertragen; nicht etwa ist die Einbringung nur in der H\u00f6he als Ver\u00e4u\u00dferung zu behandeln, in der die anderen Gesellschafter an den eingebrachten Wirtschaftsg\u00fctern \u00fcber die Bildung von Gesamthandsverm\u00f6gen beteiligt werden. Das gilt auch f\u00fcr den in die Personengesellschaft eingebrachten Gesch\u00e4ftswert eines Einzelunternehmens.<\/p>\n<p>a) Die Personengesellschaft ist als Gemeinschaft zur gesamten Hand (\u00a7 719 BGB) mit eigener Rechtszust\u00e4ndigkeit ausgestattet. Zivilrechtlich stellen Ver\u00e4u\u00dferungen zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern einen Wechsel der Rechtszust\u00e4ndigkeit dar. Sie sind darum, wenn sie zu angemessenen Bedingungen erfolgen, auch steuerrechtlich wie Ver\u00e4u\u00dferungen zwischen Fremden zu behandeln. \u00a7 11 Nr. 5 StAnpG (jetzt. \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -) tritt insoweit zur\u00fcck (vgl. BFH-Urteile vom 28. Januar 1976 I R 84\/74, BFHE 119, 234, BStBl II 1976, 744; vom 21. Oktober 1976 IV R 210\/72, BFHE 120, 239, BStBl II 1977, 145; vom 10. Juli 1980 IV R 136\/77, BFHE 131, 313). Dies gilt auch f\u00fcr die gesellschaftsrechtliche Sacheinlage (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 1976 I R 17\/74, BFHE 119, 285, BStBl II 1976, 748).<\/p>\n<p>Danach stellt sich im Streitfall der Vorgang der Einbringung der materiellen und immateriellen Wirtschaftsg\u00fcter des Einzelunternehmens des Kl\u00e4gers &#8211; mit Ausnahme des Grundst\u00fccks &#8211; in die neu gegr\u00fcndete Personengesellschaft als Tausch nicht nur eines Teils, sondern der gesamten Wirtschaftsg\u00fcter gegen die gesamth\u00e4nderische Berechtigung an der entstandenen gemeinschaftlichen Verm\u00f6gensmasse dar. Das bedeutet aber, da\u00df zur Erlangung der Steuerverg\u00fcnstigung nach \u00a7\u00a7 16, 34 EStG die in den materiellen Wirtschaftsg\u00fctern und im Gesch\u00e4ftswert vorhandenen stillen Reserven auch in vollem Umfang h\u00e4tten aufgedeckt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>b) Das Verbot der Aktivierung eines nicht entgeltlich erworbenen immateriellen Wirtschaftsguts (vgl. \u00a7 153 Abs. 3, 5 des Aktiengesetzes &#8211; AktG &#8211; 1965, \u00a7 5 EStG 1967) steht der Aufl\u00f6sung der gesamten im Gesch\u00e4ftswert enthaltenen stillen Reserven nicht entgegen. Da die Einbringung des Gesch\u00e4ftswerts in voller H\u00f6he als entgeltliche Ver\u00e4u\u00dferung anzusehen ist, hatte die Personengesellschaft den Gesch\u00e4ftswert auch insoweit entgeltlich (derivativ) erworben, als er rechnerisch dem Miteigentumsanteil des Kl\u00e4gers am Gesamthandsverm\u00f6gen entspricht (vgl. BFHE 119, 285, BStBl II 1976, 748).<\/p>\n<p>c) Da bereits die stillen Reserven der Wirtschaftsg\u00fcter, die gegen Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsanteilen in die KG eingebracht wurden, nicht in vollem Umfang aufgedeckt worden sind, kann der Senat offenlassen, ob stille Reserven, die m\u00f6glicherweise in dem an die KG vermieteten Grundst\u00fcck vorhanden waren, ebenfalls h\u00e4tten aufgel\u00f6st werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>3. Unerheblich ist es, da\u00df das FA die \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheids auf \u00a7 222 AO statt auf \u00a7 225 AO gest\u00fctzt hat. Denn der Hinweis der Beh\u00f6rde auf die \u00c4nderungsvorschrift hat keine rechtliche Bedeutung. Entscheidend ist allein, da\u00df der \u00c4nderungsbescheid im ma\u00dfgebenden Zeitpunkt durch einen \u00c4nderungstatbestand materiell gedeckt wird (vgl. BFH-Urteile vom 12. Januar 1966 I 269\/63, BFHE 85, 51, BStBl III 1966, 230, und vom 6. August 1965 III 43\/63 S, BFHE 83, 349, BStBl III 1965, 626).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 25.11.1980 (VIII R 32\/77) BStBl. 1981 II S. 419 Bringt ein Einzelunternehmer seinen Betrieb in eine Personengesellschaft ein, so steht ihm f\u00fcr einen anl\u00e4\u00dflich der Einbringung erzielten Gewinn die Verg\u00fcnstigung der \u00a7\u00a7 16, 34 EStG nur zu, wenn s\u00e4mtliche stillen Reserven &#8211; einschlie\u00dflich eines vorhandenen Gesch\u00e4ftswerts &#8211; aufgedeckt werden. Die Aufdeckung lediglich des &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-25-11-1980-viii-r-32_77-bstbl-1981-ii-s-419\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 25.11.1980 (VIII R 32\/77) BStBl. 1981 II S. 419<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-28052","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28052","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=28052"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28052\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=28052"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=28052"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=28052"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}