{"id":28054,"date":"1981-01-22T00:30:40","date_gmt":"1981-01-21T22:30:40","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28054"},"modified":"2013-07-29T09:52:53","modified_gmt":"2013-07-29T07:52:53","slug":"bfh-beschluss-vom-22-1-1981-iv-b-41_80-bstbl-1981-ii-s-424","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-22-1-1981-iv-b-41_80-bstbl-1981-ii-s-424\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 22.1.1981 (IV B 41\/80) BStBl. 1981 II S. 424"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 22.1.1981 (IV B 41\/80) BStBl. 1981 II S. 424<\/strong><\/p>\n<p>Zu den Voraussetzungen, unter denen bei summarischer Pr\u00fcfung stille Gesellschafter als Mitunternehmer des von einer Abschreibungs-KG betriebenen gewerblichen Unternehmens anzusehen sind.<\/p>\n<p>FGO \u00a7 114; EStG \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Antragstellerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Antragstellerin) ist eine Kommanditgesellschaft, Komplement\u00e4rin ist die A-GmbH, einziger Komanditist der Kaufmann B.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin schlo\u00df durch &#8222;Beitrittserkl\u00e4rung&#8220; und &#8222;Annahme&#8220; nach Ma\u00dfgabe eines in einem Prospekt ver\u00f6ffentlichten &#8222;stillen Gesellschaftsvertrags&#8220; vom &#8211; 1976 mit insgesamt 66 Personen, die sie durch das Inaussichtstellen von Verlustzuweisungen von ca. 270 % geworben hatte, eine stille Gesellschaft. Gegenstand dieser Gesellschaft ist lt. Gesellschaftsvertrag die Herstellung und Auswertung des Spielfilms &#8211; Der Gesellschaftsvertrag sieht u. a. vor: Die stillen Gesellschafter beteiligen sich mit ihren jeweiligen Einlagen am Unternehmen der KG. &#8222;Im Innenverh\u00e4ltnis und wirtschaftlich sind die stillen Gesellschafter am Verm\u00f6gen einschlie\u00dflich stiller Reserven und am Gesch\u00e4ftsergebnis der Gesch\u00e4ftsherrin beteiligt, obwohl rechtlich kein Gesamthandsverm\u00f6gen gebildet wird. Bei der Gesellschaft handelt es sich um eine atypische stille Gesellschaft. Die stillen Gesellschafter gelten steuerlich als Mitunternehmer&#8220; (\u00a7 1). Das Gesellschaftskapital betr\u00e4gt bis zu 1, 5 Mio DM und wird ausschlie\u00dflich von den stillen Gesellschaftern aufgebracht (\u00a7 4 Nr. 1). Die KG als Gesch\u00e4ftsherrin erh\u00e4lt zur Abgeltung ihrer T\u00e4tigkeit und der \u00dcbernahme der Haftung eine Verg\u00fctung (\u00a7 10). An dem nach Abzug der Vorwegverg\u00fctungen verbleibenden Gewinn oder Verlust sind die stillen Gesellschafter nach Ma\u00dfgabe ihrer Festeinlage beteiligt; die Gesch\u00e4ftsherrin ist am Verlust nicht beteiligt; durch die Zuweisung von Verlusten wird keine Einzahlungsverpflichtung f\u00fcr die stillen Gesellschafter begr\u00fcndet (\u00a7 11). Die Gesellschaft kann von jedem Gesellschafter erstmals zum 31. Dezember 1982 gek\u00fcndigt werden; k\u00fcndigt ein stiller Gesellschafter, so wird die Gesellschaft nicht aufgel\u00f6st; der k\u00fcndigende Gesellschafter scheidet aus; er erlangt ein Auseinandersetzungsguthaben, das sich zusammensetzt &#8222;aus seinem buchm\u00e4\u00dfigen Anteil am Verm\u00f6gen der Gesellschaft sowie der entsprechenden anteiligen Beteiligung an den stillen Reserven, jedoch ohne Ber\u00fccksichtigung eines Firmenwerts und\/oder schwebender Gesch\u00e4fte&#8220; (\u00a7 15). Bei einer Liquidation gelten f\u00fcr die Verteilung des Liquidationsverm\u00f6gens die Vorschriften \u00fcber die Verteilung des Gesch\u00e4ftsergebnisses (\u00a7 17).<\/p>\n<p>Die Antragstellerin produzierte in den Jahren 1976 und 1977 wie geplant, den Spielfilm &#8211; Die Erstauff\u00fchrung fand am &#8211; statt. Nach dem Sachvortrag der Antragstellerin handelt es sich um einen &#8222;erotisch-sexuell-sadistischen Film mit zum Teil religionskritischen Momenten&#8220;. Die Herstellungskosten beliefen sich ausweislich der Jahresabschl\u00fcsse der Antragstellerin auf ca. 3, 4 Mio DM.<\/p>\n<p>Zur Finanzierung der Herstellungskosten gew\u00e4hrte die X-AG der Antragstellerin ein &#8222;zweckgebundenes Darlehen&#8220; von &#8222;maximal 2, 7 Mio DM&#8220;, das die Antragstellerin im wesentlichen in voller H\u00f6he in Anspruch nahm.<\/p>\n<p>Der Darlehensvertrag sieht u. a. vor: Die Darlehensvaluten sind bis zur vollst\u00e4ndigen Tilgung mit 9 % p. a. zu verzinsen (\u00a7 2 I). Zur Sicherstellung des Darlehens zediert die Darlehensnehmerin der Darlehensgeberin die gesamten Auswertungsrechte am Film (\u00a7 1 IV). Die Anteile der Darlehensnehmerin an den Einspielergebnissen sind je zu gleichen Teilen zur Deckung der laufenden Gesch\u00e4ftsunkosten der Darlehensnehmerin und zu Akontozahlungen auf den Zinsanspruch der Darlehensgeberin zu verwenden; aus hierf\u00fcr nicht ben\u00f6tigten Betr\u00e4gen sind laufende Tilgungsleistungen an die Darlehensgeberin und Aussch\u00fcttungen an die stillen Gesellschafter der Darlehensnehmerin zu gleichen Teilen vorzunehmen (\u00a7 2 III). Kann die Darlehensnehmerin aus ihrem Anteil an den Einspielergebnissen des Films &#8222;weder den aufgelaufenen Zins noch die Tilgung des Darlehens ganz oder nur teilweise bezahlen&#8220;, so &#8222;gehen die gesamten Erl\u00f6se aus den Auswertungsrechten des Films ab dem 31. Dezember 1982&#8220; an die Darlehensgeberin. Diese verpflichtet sich, die aus der Auswertung eingehenden Einspielergebnisse auf Zins- und Darlehensvaluta zu verrechnen, ohne die Darlehensnehmerin selbst in Anspruch zu nehmen (\u00a7 2 V).<\/p>\n<p>Ausweislich der Umsatzsteuererkl\u00e4rungen und Umsatzsteuervoranmeldungen der Antragstellerin beliefen sich die Nettoproduzentenanteile der Antragstellerin an den Einspielergebnissen der Filmtheater in der Zeit von 1977 bis August 1979 auf 103.860 DM.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin reichte beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt &#8211; FA -) Gewinnfeststellungserkl\u00e4rungen f\u00fcr 1976 und 1977 ein. In der Erkl\u00e4rung f\u00fcr 1976 wies die Antragstellerin f\u00fcr das Rumpfwirtschaftsjahr vom 15. Oktober bis 31. Dezember 1976 einen Verlust von 3.811.442 DM aus, den sie mit minus 3.815.942 DM den 66 stillen Gesellschaftern und mit plus 4.500 DM der Komplement\u00e4rin zurechnete.<\/p>\n<p>In der Erkl\u00e4rung f\u00fcr 1977 wies die Antragstellerin neben einem Sondergewinnanteil der Komplement\u00e4rin von 18.000 DM einen Bilanzverlust von 304.146 DM aus, den sie vollst\u00e4ndig den stillen Gesellschaftern zurechnete.<\/p>\n<p>Das FA erlie\u00df am 10. August 1979 einen Bescheid, mit dem es ablehnte, f\u00fcr 1976 und 1977 die erkl\u00e4rten Verluste gem\u00e4\u00df \u00a7 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO 1977) gesondert festzustellen und erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df den stillen Gesellschaftern und der Komplement\u00e4rin zuzurechnen. Das FA vertrat die Auffassung, eine Mitunternehmerschaft der stillen Gesellschafter sei zu verneinen, weil diese ihr Kapital lediglich eingesetzt und so einen Verlust in Kauf genommen hatten, um einen au\u00dferbetrieblichen Verm\u00f6gensvorteil (Steuerersparnis) zu erzielen. Dieser reiche f\u00fcr eine Gewinnerzielungsabsicht i. S. der Begriffsbestimmung des gewerblichen Unternehmens und damit auch f\u00fcr eine Mitunternehmerschaft nicht aus.<\/p>\n<p>Hiergegen erhob die Antragstellerin nach erfolglosem Einspruch Klage. \u00dcber diese ist noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Des weiteren beantragte die Antragstellerin beim Finanzgericht (FG), im Wege der einstweiligen Anordnung zu beschlie\u00dfen, da\u00df das FA verpflichtet ist, &#8222;einen vorl\u00e4ufigen Bescheid \u00fcber die einheitliche und gesonderte Feststellung von Eink\u00fcnften f\u00fcr die Veranlagungszeitraume 1976 und 1977 nach den von der Antragstellerin eingereichten Erkl\u00e4rungen&#8220; zu erteilen. Das FG lehnte diesen Antrag ab.<\/p>\n<p>Mit der Beschwerde beantragt die Antragstellerin, den angefochtenen Beschlu\u00df aufzuheben und eine einstweilige Anordnung nach \u00a7 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) &#8222;betreffend Gewinnfeststellung f\u00fcr die Jahre 1976 und 1977&#8220; zu erlassen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Gegen einen Bescheid, mit dem es das FA abgelehnt hat, eine gesonderte Feststellung von Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb durchzuf\u00fchren, weil an den Eink\u00fcnften nicht &#8222;mehrere Personen beteiligt&#8220; seien, da keine Mitunternehmerschaft bestehe, kann vorl\u00e4ufiger Rechtsschutz nur im Wege einstweiliger Anordnung nach \u00a7 114 FGO gew\u00e4hrt werden (Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 10. November 1977 IV B 33-34\/76, BFHE 123, 412, BStBl II 1978, 15; vom 17. Oktober 1979 I S 9\/78, BFHE 129, 289, BStBl II 1980, 212).<\/p>\n<p>Allgemeine Voraussetzungen f\u00fcr den Erla\u00df einer einstweiligen Anordnung sind grunds\u00e4tzlich, da\u00df der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, und zwar gem\u00e4\u00df \u00a7 114 Abs. 3 FGO i. V. m. \u00a7 920 Abs. 2 und \u00a7 294 Abs. 2 der Zivilproze\u00dfordnung (ZPO) durch sogenannte pr\u00e4sente Beweismittel.<\/p>\n<p>In seinen Beschl\u00fcssen in BFHE 123, 412, BStBl II 1978, 15, und vom 10. August 1978 IV B 41\/77 (BFHE 125, 356, 360, BStBl II 1978, 584) hat der Senat entschieden, da\u00df in F\u00e4llen, in denen gegen einen negativen Gewinnfeststellungsbescheid vorl\u00e4ufiger Rechtsschutz durch Erla\u00df einer einstweiligen Anordnung gew\u00e4hrt werden soll, es entgegen dem Wortlaut des \u00a7 114 FGO ausnahmsweise keiner Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes bedarf; dabei ist der Senat davon ausgegangen, da\u00df die Rechtsprechung des BFH einen Anordnungsgrund i. S. von \u00a7 114 FGO nur f\u00fcr gegeben erachtet, wenn Nachteile drohen, die \u00fcber diejenigen hinausgehen, die \u00fcblicherweise mit der Pflicht zur Zahlung von Steuerbetragen verbunden sind, und da\u00df demgem\u00e4\u00df f\u00fcr den Erla\u00df einer einstweiligen Anordnung gegen einen negativen Gewinnfeststellungsbescheid das Drohen derartiger Nachteile nicht glaubhaft gemacht zu werden braucht (vgl. auch Anm. H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1980 S. 192 &#8211; HFR 1980, 192 -).<\/p>\n<p>Im Streitfall bedarf es keiner ins einzelne gehenden Pr\u00fcfung, ob und inwieweit die von der Vorentscheidung erhobenen Bedenken gegen dieses Gesetzesverst\u00e4ndnis des Senats durchgreifen. Denn der Erla\u00df der beantragten einstweiligen Anordnung mu\u00df jedenfalls daran scheitern, da\u00df die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.<\/p>\n<p>2. Wird vorl\u00e4ufiger Rechtsschutz gegen einen negativen Gewinnfeststellungsbescheid begehrt, so besteht der Anordnungsanspruch in den Voraussetzungen einer gesonderten Gewinnfeststellung. Demgem\u00e4\u00df ist der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, wenn dem Gericht auf der Grundlage der pr\u00e4senten Beweismittel in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Hinsicht mindestens wahrscheinlich erscheint, da\u00df die Voraussetzungen f\u00fcr eine gesonderte Gewinnfeststellung erf\u00fcllt sind. Dies ist der Fall, wenn auf der erw\u00e4hnten Grundlage pr\u00e4senter Beweismittel bei summarischer Pr\u00fcfung in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Hinsicht mehr Gr\u00fcnde daf\u00fcr als dagegen sprechen, da\u00df der Antragsteller in einem Hauptverfahren Erfolg haben wird. Zweifel in tats\u00e4chlicher Hinsicht gehen zu Lasten des Antragstellers, soweit dieser die objektive Feststellungslast im Hauptverfahren tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7 179 i. V. m. \u00a7 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 werden einkommensteuerpflichtige Eink\u00fcnfte einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den Eink\u00fcnften &#8222;mehrere Personen beteiligt sind und die<\/p>\n<p>Eink\u00fcnfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind&#8220;. Wird ein gewerbliches Unternehmen betrieben, so sind an den Eink\u00fcnften aus diesem gewerblichen Unternehmen dann &#8222;mehrere Personen beteiligt&#8220;, wenn die Voraussetzungen des \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erf\u00fcllt sind. Beteiligt sich jemand am gewerblichen Unternehmen eines anderen als stiller Gesellschafter, so sind an den Eink\u00fcnften aus diesem gewerblichen Unternehmen nur dann &#8222;mehrere Personen&#8220;, n\u00e4mlich der t\u00e4tige Teilhaber (Gesch\u00e4ftsherr) und der stille Gesellschafter beteiligt, wenn es sich bei der stillen Gesellschaft nicht um eine solche i. S. von \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1975 bzw. \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1977, also eine typische stille Gesellschaft handelt, sondern vielmehr um eine &#8222;Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist&#8220; i. S. von \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, also eine atypische stille Gesellschaft.<\/p>\n<p>Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH mu\u00df die Frage, ob eine Mitunternehmerschaft i. S. von \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG oder eine stille Beteiligung i. S. von \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1975 bzw. \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1977 (oder weder das eine noch das andere) vorliegt, &#8222;in jedem Falle unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten entschieden werden&#8220; (z. B. Urteile vom 21. M\u00e4rz 1961 I 249\/60, Steuerrechtsprechung in Karteiform &#8211; StRK -, Einkommensteuergesetz, \u00a7 15, Rechtsspruch 246; vom 5. Juli 1978 I R 22\/75, BFHE 125, 545, BStBl II 1978, 644).<\/p>\n<p>Danach reicht es f\u00fcr die Annahme, ein stiller Gesellschafter sei Mitunternehmer, jedenfalls nicht aus, da\u00df er im Gesellschaftsvertrag ausdr\u00fccklich als solcher bezeichnet wird. Ma\u00dfgebend ist vielmehr, welche Regelungen der Gesellschaftsvertrag im einzelnen enth\u00e4lt und welche rechtlichen und damit auch wirtschaftlichen Wirkungen diese Regelungen im jeweiligen Einzelfall nach Ma\u00dfgabe seiner Besonderheiten haben.<\/p>\n<p>Demgem\u00e4\u00df ist ein stiller Gesellschafter regelm\u00e4\u00dfig dann als Mitunternehmer zu werten, wenn er nicht nur am laufenden Gewinn und Verlust des vom t\u00e4tigen Teilhaber betriebenen gewerblichen Unternehmens teilnimmt, sondern im Innenverh\u00e4ltnis schuldrechtlich auch an den stillen Reserven des Anlageverm\u00f6gens und an einem Gesch\u00e4ftswert beteiligt sein soll, etwa in der Weise, da\u00df er bei einer Aufl\u00f6sung des Gesellschaftsverhaltnisses nach Ma\u00dfgabe einer Auseinandersetzungsbilanz und seiner prozentualen Gewinnbeteiligung auch einen Anteil an den Wertsteigerungen des Betriebsverm\u00f6gens erhalten soll (z. B. StRK, Einkommensteuergesetz, \u00a7 15, Rechtsspruch 246, BFHE 125, 545, BStBl II 1978, 644; vgl. auch BFH-Urteil vom 14. Juni 1972 II R 116\/69, BFHE 106, 239, 243, BStBl II 1972, 734). Fehlt eine schuldrechtliche Beteiligung an den Wertsteigerungen des Betriebsverm\u00f6gens, so m\u00fcssen nach Ma\u00dfgabe der allgemeinen Kriterien einer Mitunternehmerschaft (Unternehmerinitiative, Unternehmerrisiko) besondere Verh\u00e4ltnisse vorliegen, die die Annahme einer Mitunternehmerschaft rechtfertigen, z. B. die rechtliche und tats\u00e4chliche M\u00f6glichkeit, typische unternehmerische Entscheidungen, insbesondere im Bereich der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung, zu treffen (z. B. BFH-Urteil vom 9. Oktober 1969 IV 294\/64, BFHE 98, 21, 24, BStBl II 1970, 320, f\u00fcr ein in die \u00e4u\u00dfere Form eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses gekleidetes Innengesellschaftsverh\u00e4ltnis; ferner BFHE 125, 545, BStBl II 1978, 644).<\/p>\n<p>Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, da\u00df der stille Gesellschafter bei einer Aufl\u00f6sung des Gesellschaftsverh\u00e4ltnisses an den stillen Reserven und damit an den Wertsteigerungen des Betriebsverm\u00f6gens teilhaben soll, so kann nach der bei summarischer Pr\u00fcfung der Rechtslage gewonnenen Rechts\u00fcberzeugung des Senats diese vertragliche Bestimmung freilich nur dann dazu f\u00fchren, da\u00df die Rechtsstellung eines stillen Gesellschafters einkommensteuerrechtlich als Mitunternehmer i. S. von \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusehen ist, wenn im Einzelfall nach den objektiven Umst\u00e4nden und den subjektiven Vorstellungen der Vertragsparteien mehr als eine rein theoretische, nur durch au\u00dfergew\u00f6hnliche Gl\u00fccksf\u00e4lle realisierbare M\u00f6glichkeit besteht, da\u00df diese Bestimmung rechtliche und damit auch wirtschaftliche Bedeutung erlangen kann. Denn vertragliche Regelungen, die nur bei ganz au\u00dfergew\u00f6hnlichem, von den Beteiligten selbst nicht erwarteten Verlauf rechtliche und damit auch wirtschaftliche Bedeutung erlangen, k\u00f6nnen die einkommensteuerrechtliche Wertung eines Rechtsverh\u00e4ltnisses grunds\u00e4tzlich nicht ma\u00dfgeblich bestimmen (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 26. Januar 1970 IV R 144\/66, BFHE 97, 466, 484-85, BStBl II 1970, 264).<\/p>\n<p>b) F\u00fcr den Streitfall folgt aus den zu a) dargestellten Rechtsgrunds\u00e4tzen, da\u00df die stillen Gesellschafter der Antragstellerin nach gegenw\u00e4rtiger Aktenlage bei summarischer Pr\u00fcfung nicht als atypische stille Gesellschafter und Mitunternehmer eines von der Antragstellerin betriebenen gewerblichen Unternehmens beurteilt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zwar ist im stillen Gesellschaftsvertrag bestimmt, da\u00df die stillen Gesellschafter &#8222;im Innenverh\u00e4ltnis und wirtschaftlich &#8211; am Verm\u00f6gen einschlie\u00dflich stiller Reserven&#8220; beteiligt sind (\u00a7 1) und da\u00df demgem\u00e4\u00df beim Ausscheiden eines stillen Gesellschafters infolge K\u00fcndigung sein &#8222;Auseinandersetzungsguthaben&#8220; zu ermitteln ist, das sich &#8222;aus seinem buchm\u00e4\u00dfigen Anteil an dem Verm\u00f6gen der Gesellschaft sowie der entsprechenden anteiligen Beteiligung an den stillen Reserven&#8220; zusammensetzt (\u00a7 15). In tats\u00e4chlicher Hinsicht hat die Antragstellerin jedoch nicht glaubhaft gemacht, da\u00df nach den objektiven Umst\u00e4nden und den subjektiven Vorstellungen der Vertragsparteien mehr als eine rein theoretische (spekulative) M\u00f6glichkeit f\u00fcr eine Aktualisierung der in diesen Vertragsbestimmungen vorgesehenen Beteiligung an Wertsteigerungen des Betriebsverm\u00f6gens der Antragstellerin bestand und besteht.<\/p>\n<p>Nach Aktenlage umfa\u00dft das Verm\u00f6gen der Antragstellerin im wesentlichen nur die Auswertungsrechte des Films. Wie sich aus der Einspruchsentscheidung ergibt, betr\u00e4gt der Anteil der Antragstellerin an den Bruttoeinspielergebnissen nur rd. 15 %. Der behauptete h\u00f6here Anteil der Antragstellerin ist nicht glaubhaft gemacht. Unstreitig ist des weiteren, da\u00df die Antragstellerin die Herstellungskosten des Films zu rd. 2, 7 Mio DM aus einem sog. Darlehen der X-AG finanzieren wollte und auch tats\u00e4chlich finanziert hat, da\u00df dieses Darlehen mit 9 % zu verzinsen ist, da\u00df Zinsen und Tilgungen nur aus dem Anteil der Antragstellerin an den Einspielergebnissen zu erbringen sind und erbracht werden k\u00f6nnen, da\u00df die Auswertungsrechte der Darlehensgeberin sicherungsweise \u00fcbertragen sind und da\u00df die aus der Auswertung eingehenden Einspielergebnisse ab 31. Dezember 1982 in vollem Umfang der Darlehensgeberin bis zur vollen Tilgung von Darlehen und Zinsen zustehen. Auf dieser Grundlage erscheint dem Senat die Schlu\u00dffolgerung naheliegend, da\u00df stille Reserven, an denen die stillen Gesellschafter realiter teilhaben k\u00f6nnten, von vornherein nur entstehen k\u00f6nnten, wenn der Film f\u00fcr die Antragstellerin Einspielergebnisse erbringt, die der Antragstellerin bis 31. Dezember 1982 sowohl eine Darlehenstilgung als auch eine Erf\u00fcllung der Zinsanspr\u00fcche der Darlehensgeberin erm\u00f6glichten. Denn nur in diesem Falle w\u00fcrde die Antragstellerin das freie Verf\u00fcgungsrecht \u00fcber die Auswertungsrechte am Film und damit auch die M\u00f6glichkeit erlangen, bei einer evtl. Aufl\u00f6sung der stillen Gesellschaft den stillen Gesellschaftern nicht nur ihre Einlage, sondern auch weitere Betr\u00e4ge, eben ihren Anteil an den Wertsteigerungen des Betriebsverm\u00f6gens zu zahlen. Voraussetzung hierf\u00fcr w\u00e4re jedoch, wie die im summarischen Verfahren bisher nicht widerlegten Berechnungen des FA ergeben, da\u00df Bruttoeinspielergebnisse von mehr als 25 Mio DM anfallen. Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft gemacht, da\u00df sie und ihre stillen Gesellschafter mit mehr als einer rein theoretischen (spekulativen) M\u00f6glichkeit derartiger Einspielergebnisse ernstlich rechneten und auch rechnen konnten. Die Antragstellerin \u00e4u\u00dfert sich allerdings in ihrer Klageschrift, die sie zusammen mit der Beschwerdebegr\u00fcndung vorgelegt und auf die sie ausdr\u00fccklich Bezug genommen hat, zu den Ertragsaussichten des hergestellten Films. Die allgemeine und im \u00fcbrigen nicht durch pr\u00e4sente Beweismittel glaubhaft gemachte Behauptung, nach dem Trend der Zeit w\u00e4ren bei einem &#8222;erotisch-sexuell-sadistischem Film mit religionskritischen Momenten&#8220; Einspielergebnisse von mehr als 25 Mio DM ernstlich zu erwarten gewesen, l\u00e4\u00dft jedoch f\u00fcr sich allein noch nicht wahrscheinlich erscheinen, da\u00df die Antragstellerin und die stillen Gesellschafter mit mehr als einer rein theoretischen M\u00f6glichkeit von Einspielergebnissen in der erw\u00e4hnten H\u00f6he ernstlich rechneten und rechnen konnten, so da\u00df bei normalem Verlauf der Dinge die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags \u00fcber die Beteiligung der stillen Gesellschafter an den stillen Reserven rechtliche und wirtschaftliche Relevanz erlangen konnten.<\/p>\n<p>Besondere Verh\u00e4ltnisse, die unabh\u00e4ngig von einer aktuellen Beteiligung der stillen Gesellschafter an Wertsteigerungen des Betriebsverm\u00f6gens die Annahme einer Mitunternehmerschaft rechtfertigen, wie z. B. die rechtliche und tats\u00e4chliche M\u00f6glichkeit, typische Unternehmerentscheidungen zu treffen, sind nicht dargetan. Die Wahl eines Beirats durch die stillen Gesellschafter und die gesellschaftsvertraglichen Befugnisse des Beirats k\u00f6nnen schon deshalb nicht als solche besonderen Verh\u00e4ltnisse gew\u00fcrdigt werden, weil nicht glaubhaft gemacht ist, da\u00df der Beirat vor Drehbeginn gew\u00e4hlt wurde.<\/p>\n<p>c) Bei dieser Sach- und Rechtslage bedarf es im vorliegenden summarischen Verfahren keiner Pr\u00fcfung und vorl\u00e4ufigen Entscheidung, ob die Antragstellerin \u00fcberhaupt ein gewerbliches Unternehmen i. S. von \u00a7 15 EStG betreibt, insbesondere, ob es f\u00fcr die insoweit begriffsnotwendige Gewinnerzielungsabsicht ausreicht, da\u00df die Antragstellerin ihren stillen Gesellschaftern jedenfalls au\u00dferbetriebliche Verm\u00f6gensmehrungen in der Form von Steuerersparnissen (durch Nichtversteuerung positiver Eink\u00fcnfte aus anderen Einkunftsarten im Wege eines Verlustausgleichs) vermitteln will und die stillen Gesellschafter jedenfalls derartige au\u00dferbetriebliche Verm\u00f6gensmehrungen mit ihrer Beteiligung erstreben und ob und ggf. in welcher Weise bei Bejahung dieser Frage derartige au\u00dferbetriebliche Verm\u00f6gensmehrungen in die Ermittlung der gesondert festzustellenden Eink\u00fcnfte der stillen Gesellschaft einbezogen werden m\u00fc\u00dften. Die Kl\u00e4rung dieser Fragen mu\u00df dem Hauptverfahren vorbehalten bleiben. Dabei werden sowohl die Grunds\u00e4tze des Beschlusses des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 17. Januar 1972 GrS 10\/70 (BFHE 106, 84, BStBl II 1972, 700) als auch die Grunds\u00e4tze der Entscheidungen in BFHE 123, 412, BStBl II 1978, 15, und vom 14. April 1972 IV R 172\/69 (BFHE 105, 360, BStBl II 1972, 599) zu ber\u00fccksichtigen sein.<\/p>\n<p>d) Offenbleiben kann, ob allein die Tatsache, da\u00df die Antragstellerin zivilrechtlich eine KG mit zwei Gesellschaftern, einer Komplement\u00e4rin und einem Kommanditisten ist, gesonderte Gewinnfeststellungen gebietet. Denn die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag auf Erla\u00df einer einstweiligen Anordnung keine Verpflichtung des FA, \u00fcberhaupt gesonderte Gewinnfeststellungen vorzunehmen, sondern eine Verpflichtung des FA zur gesonderten Feststellung von Eink\u00fcnften &#8222;nach den von der Antragstellerin eingereichten Erkl\u00e4rungen&#8220;. In diesen Erkl\u00e4rungen sind aber nur der Komplement\u00e4rin einerseits und den stillen Gesellschaftern andererseits Anteile an den erkl\u00e4rten Eink\u00fcnften zugerechnet, nicht auch dem Kommanditisten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 22.1.1981 (IV B 41\/80) BStBl. 1981 II S. 424 Zu den Voraussetzungen, unter denen bei summarischer Pr\u00fcfung stille Gesellschafter als Mitunternehmer des von einer Abschreibungs-KG betriebenen gewerblichen Unternehmens anzusehen sind. FGO \u00a7 114; EStG \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2. Vorinstanz: FG Berlin Sachverhalt &nbsp; Die Antragstellerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Antragstellerin) ist eine Kommanditgesellschaft, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-22-1-1981-iv-b-41_80-bstbl-1981-ii-s-424\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschlu\u00df vom 22.1.1981 (IV B 41\/80) BStBl. 1981 II S. 424<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-28054","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28054","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=28054"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28054\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=28054"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=28054"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=28054"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}