{"id":28055,"date":"1981-01-22T00:30:39","date_gmt":"1981-01-21T22:30:39","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28055"},"modified":"2013-07-29T09:53:07","modified_gmt":"2013-07-29T07:53:07","slug":"bfh-urteil-vom-22-1-1981-iv-r-160_76-bstbl-1981-ii-s-427","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-22-1-1981-iv-r-160_76-bstbl-1981-ii-s-427\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 22.1.1981 (IV R 160\/76) BStBl. 1981 II S. 427"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 22.1.1981 (IV R 160\/76) BStBl. 1981 II S. 427<\/strong><\/p>\n<p>Kaufleute, die eine Personengesellschaft als Vertriebsunternehmen f\u00fcr ihre Warenprodukte gr\u00fcnden und entsprechend dem Gesellschaftszweck unter fortgesetzter Kreditgew\u00e4hrung beliefern, k\u00f6nnen in ihren eigenen Steuerbilanzen keine wertberichtigungsf\u00e4higen Forderungen aus diesen Lieferungen ausweisen und deshalb auch nicht den Verzicht auf solche Forderungen als Aufwand ihres Gewerbebetriebs behandeln.<\/p>\n<p>EStG 1971 \u00a7 4 Abs. 1, \u00a7 5 Abs. 1, \u00a7 15 Nr. 2, AO \u00a7 215 Abs. 2; AO 1977 \u00a7 180 Abs. 1 Nr. 2a.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine Kommanditgesellschaft, deren pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist, betreibt u. a. die Entwicklung und Herstellung von &#8230; Ende 1970 gr\u00fcndete sie zusammen mit der A-GmbH (GmbH) die A-Vertriebsgesellschaft mbH &amp; Co. KG (Vertriebsunternehmen); dabei \u00fcbernahmen die Kl\u00e4gerin und die GmbH je die H\u00e4lfte des Stammkapitals der Komplement\u00e4r-GmbH sowie je 47.500 DM Kommanditeinlage bei dem Vertriebsunternehmen. Vom 1. April 1971 an, als das Vertriebsunternehmen seinen Gesch\u00e4ftsbetrieb aufnahm, bis zum 30. September 1972 lieferten die Kl\u00e4gerin und die GmbH ihre Erzeugnisse an das Vertriebsunternehmen. Dieses setzte die Erzeugnisse bei Drittfirmen ab. Seit dem 30. September 1972 erledigte das Vertriebsunternehmen nur noch Dienstleistungen f\u00fcr seine Kommanditistinnen, u. a. die Auftragsakquisition und die Vertragsabwicklung, w\u00e4hrend der eigentliche Absatz der Erzeugnisse wieder in die eigene Regie der Produktionsgesellschaften \u00fcberging. Sp\u00e4ter &#8211; mit Wirkung vom 31. M\u00e4rz 1975 &#8211; stellte das Vertriebsunternehmen seine gewerbliche Bet\u00e4tigung v\u00f6llig ein.<\/p>\n<p>Aus dem Warenlieferungsverkehr hatte das Vertriebsunternehmen erhebliche Schulden gegen\u00fcber seinen Kommanditistinnen; diese beliefen sich gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin auf 741.092,93 DM und gegen\u00fcber der GmbH auf 834.271,94 DM. Die Kommanditistinnen fa\u00dften vor Ende des Streitjahres (1973) einen Beschlu\u00df. Darin stellten sie fest, da\u00df das Vertriebsunternehmen notleidend geworden sei und zur Abwendung des Zusammenbruchs und zur Herstellung der Ertragsf\u00e4higkeit eines Forderungserlasses bed\u00fcrfe. Die Kommanditistinnen gew\u00e4hrten dem Vertriebsunternehmen einen Teilerla\u00df von je 430.000 DM (einschlie\u00dflich Umsatzsteuer), das Vertriebsunternehmen nahm den Teilerla\u00df an.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -), zust\u00e4ndig auch f\u00fcr die Feststellung der Eink\u00fcnfte des Vertriebsunternehmens, stellte die laufenden Eink\u00fcnfte 1973 des Vertriebsunternehmens &#8211; im Ergebnis der Gewinnerkl\u00e4rung entsprechend &#8211; auf 7.592 DM fest. Dabei ist er da von ausgegangen, da\u00df bei dem Vertriebsunternehmen durch den Teilerla\u00df der Forderungen keine Verm\u00f6gensmehrung bewirkt worden ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte f\u00fcr 1973 einen steuerlichen Verlust von 145.359 DM, der sich zusammensetzte aus einem selbst erwirtschafteten laufenden (inl\u00e4ndischen) Gewinn (238.457 DM), vermindert um den Erla\u00dfbetrag ohne Umsatzsteuer (387.387 DM) zuz\u00fcglich des festgestellten Anteils am Gewinn des Vertriebsunternehmens (3.571 DM). Das FA stellte in dem f\u00fcr vorl\u00e4ufig nach \u00a7 100 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) erkl\u00e4rten Gewinnfeststeilungsbescheid 1973 die selbst erwirtschafteten Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin und ihren Gewinnanteil beim Vertriebsunternehmen auf zusammen 242.028 DM fest und behandelte dabei den Forderungsteilerla\u00df bei der Kl\u00e4gerin erfolgsneutral als Entnahme.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruchsverfahren beantragte die Kl\u00e4gerin vor dem Finanzgericht (FG), f\u00fcr 1973 einen steuerlichen Gewinn von 38.650 DM festzustellen. Sie begr\u00fcndete dies wie folgt: Bei der Sanierung des Vertriebsunternehmens hatten die Kl\u00e4gerin und die GmbH als die bei den Gro\u00dfgl\u00e4ubiger zusammengewirkt: Das Vertriebsunternehmen sei objektiv sanierungsbed\u00fcrftig gewesen. Der beiderseitige Forderungsteilerla\u00df sei als zur Sanierung des Vertriebsunternehmens geeignet anzusehen. Da sie, die Kl\u00e4gerin, am Gewinn des Vertriebsunternehmens entsprechend ihrer Kommanditeinlage zu 47, 5 v. H. beteiligt sei, sei ihr auch der Forderungsverzicht zu 47, 5 v. H. zugute gekommen. In H\u00f6he von 52, 5 v. H. aus 387.387 DM, d. h. in H\u00f6he von 203.387 DM sei der Forderungsteilerla\u00df als betrieblich veranla\u00dfter Aufwand anzuerkennen. Um diesen Betrag m\u00fcsse der festgestellte Gewinn noch gemindert werden.<\/p>\n<p>Das FG gab der Klage nur insoweit statt, als es eine Gewerbesteuerr\u00fcckstellung von 36.000 DM ber\u00fccksichtigte; den Forderungserla\u00df von 387.387 DM wertete es nicht &#8211; auch nicht zu 52, 5 v. H. &#8211; als betrieblich veranla\u00dften Aufwand, sondern als Kapitaleinlage der Kl\u00e4gerin bei dem Vertriebsunternehmen. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus: Man k\u00f6nne zwar die Sanierungsbed\u00fcrftigkeit des Vertriebsunternehmens unterstellen. Forderungserlasse seien jedoch nur von den beiden Gesellschafter-Gl\u00e4ubigern ausgesprochen worden. Andere Forderungen, insbesondere Bankverbindlichkeiten von rd. 40.000 DM, seien bestehengeblieben. Dies sei ein entscheidendes Indiz daf\u00fcr, da\u00df der Forderungsteilerla\u00df aus gesellschaftsrechtlichen Gr\u00fcnden ausgesprochen worden sei.<\/p>\n<p>Mit der Revision, der das FA entgegentritt, verfolgt die Kl\u00e4gerin den vor dem FG gestellten Antrag weiter. Sie vertritt die Ansicht, da\u00df der Forderungsteilerla\u00df nicht als Einlage der Kl\u00e4gerin bei dem Vertriebsunternehmen habe behandelt werden d\u00fcrfen. Zu Unrecht habe das FG darauf abgestellt, da\u00df die Bank gegen\u00fcber dem Vertriebsunternehmen keinen Schulderla\u00df gew\u00e4hrt habe. Die Bankschuld sei verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig unbedeutend und au\u00dferdem abgesichert gewesen.<\/p>\n<p>Nach einer bei der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Betriebspr\u00fcfung hat das FA den f\u00fcr vorl\u00e4ufig erkl\u00e4rten Gewinnfeststellungsbescheid ge\u00e4ndert und den Gewinn ohne den Forderungsteilerla\u00df als Betriebsaufwand zu ber\u00fccksichtigen, aber entsprechend dem FG Urteil unter Ansatz einer Gewerbesteuerr\u00fcckstellung auf 240.398 DM festgestellt. Die Kl\u00e4gerin hat den Bescheid zum Gegenstand des Revisionsverfahrens gemacht (\u00a7 68 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Gegen die im Zuge der Betriebspr\u00fcfung erfolgte Gewinn\u00e4nderung erhebt sie keine Einwendungen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. F\u00fcr die Kl\u00e4gerin und f\u00fcr das Vertriebsunternehmen ist je eine eigenst\u00e4ndige Feststellung der Eink\u00fcnfte durch Vornahme eines Betriebsverm\u00f6gensvergleichs (\u00a7 5 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -) vorzunehmen. Bei der Kl\u00e4gerin geh\u00f6rt die Beteiligung an dem Vertriebsunternehmen zum Betriebsverm\u00f6gen. In ihrer Handelsbilanz ist die Beteiligung an der Personenhandelsgesellschaft als selbst\u00e4ndiger und einheitlicher Verm\u00f6gensgegenstand mit den Anschaffungskosten, vermindert um etwaige Abschreibungen und Wertberichtigungen und erh\u00f6ht um etwaige weitere Einlagen, anzusetzen. F\u00fcr die Steuerbilanz gilt dies nicht, Handels- und Steuerrecht gehen bei der Bilanzierung und Bewertung der zu einem Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6renden Beteiligung an einer Personenhandelsgesellschaft verschiedene Wege (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 23. Juli 1985 I R 165\/73, BFHE 117, 30, BStBl II 1976, 73). F\u00fcr die ertragsteuerliche Gewinnermittlung hat der Posten &#8222;Beteiligung an einer Personenhandelsgesellschaft&#8220; keine selbst\u00e4ndige Bedeutung, weil f\u00fcr die Personenhandelsgesellschaft nach der steuerlichen Grundordnung (\u00a7\u00a7 215, 216 AO, jetzt \u00a7\u00a7 179, 180 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -) eine eigenst\u00e4ndige Gewinnermittlung durchzuf\u00fchren ist und der Anteil am Gewinn der Personengesellschaft dem Teilhaber au\u00dferhalb der eigenen Steuerbilanz zugerechnet wird. Was f\u00fcr Beteiligungen selbst gilt, mu\u00df auch f\u00fcr Forderungen der Gesellschafter gegen die Gesellschaft gelten, die auf dem Gesellschaftsverh\u00e4ltnis beruhen.<\/p>\n<p>2. Das FG ist bei der \u00dcberpr\u00fcfung der f\u00fcr die Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Gewinnfeststellung zu dem Ergebnis gekommen, da\u00df die Kl\u00e4gerin den Teilerla\u00df der im Warenlieferungsverkehr mit dem Vertriebsunternehmen entstandenen Forderungen aus Gr\u00fcnden ausgesprochen hat, die im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis mit dem Vertriebsunternehmen wurzeln und nur so wirtschaftlich zutreffend verstanden werden k\u00f6nnen. Dieser W\u00fcrdigung ist beizupflichten.<\/p>\n<p>Ein Kaufmann kann zwar grunds\u00e4tzlich mit steuerlicher Wirkung im \u00fcblichen Gesch\u00e4ftsverkehr wie mit Fremden Waren an eine Personengesellschaft ver\u00e4u\u00dfern, an der er selbst als Gesellschafter beteiligt ist. Die \u00dcbertragung eines Wirtschaftsguts aus dem rechtlichen und wirtschaftlichen Alleineigentum des Gesellschafters einer Personengesellschaft in das Gesellschaftsverm\u00f6gen (Gesamthandsverm\u00f6gen) der Personengesellschaft ist einkommensteuerrechtlich jedenfalls dann als entgeltliche Ver\u00e4u\u00dferung (durch den Gesellschafter) und als Anschaffung des Wirtschaftsguts (durch die Gesellschaft) zu werten, wenn sich der Vorgang nach \u00e4u\u00dferer Form und wirtschaftlichem Gehalt wie eine im Gesch\u00e4ftsverkehr zwischen Fremden \u00fcbliche entgeltliche Ver\u00e4u\u00dferung darbietet, insbesondere, wenn darin der Wille der erwerbenden Personengesellschaft und des ver\u00e4u\u00dfernden Gesellschafters zum Austausch von Leistung und einer nach dem vollen Wert der Leistung bemessenen Gegenleistung unabh\u00e4ngig von den daneben bestehenden gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zum Ausdruck kommt (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1976 IV R 210\/72, BFHE 120, 239, BStBl II 1977, 145; Urteil vom 10. Juli 1980 IV R 136\/77, BFHE 131, 313, BStBl II 1981, 84; siehe auch Urteil vom 31. M\u00e4rz 1977 IV R 54\/72, BFHE 121, 470, BStBl II 1977, 415, vom 12. Oktober 1977 I R 248\/74, BFHE 123, 478, BStBl II 1978, 191). Warengesch\u00e4fte zwischen einem Mitunternehmer und der Gesellschaft werden, wenn sie zu den zwischen Fremden allgemein \u00fcblichen Bedingungen vereinbart und abgewickelt werden, einkommensteuerrechtlich und steuerbilanzrechtlich wie Fremdgesch\u00e4fte behandelt (Urteile des Reichsfinanzhofs &#8211; RFH &#8211; vom 27. Februar 1935 VI A 1364\/33, Steuer und Wirtschaft 1935 Nr. 271 &#8211; StuW 1935, Nr. 271 &#8211; und vom 8. Mai 1935 VI A 532\/34, StuW 1935, Nr. 424). Wenn der Unternehmer Waren an die Gesellschaft geliefert hat und die Warenforderungen am Bilanzstichtag noch offenstehen, sind die an die Gesellschaft gerichteten Forderungen als Warenforderungen zu aktivieren. Sie sind in den Betriebsverm\u00f6gensvergleich des Mitunternehmers wie an ein fremdes Unternehmen gerichtete Warenforderungen einzubeziehen. Es erscheint deshalb auch nicht als von vornherein ausgeschlossen, da\u00df unter Umst\u00e4nden auf eine derartige Warenforderung eine Wertberichtigung mit Auswirkung auf den Steuerbilanzgewinn des Mitunternehmers vorgenommen werden kann, w\u00e4hrend z. B. f\u00fcr eine Abschreibung der Beteiligung an der Personengesellschaft auf den niedrigeren Teilwert in der Steuerbilanz des Mitunternehmers kein Raum ist (Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs vom 7. Dezember 1949 I 18\/48, StuW 1950 Nr. 41; BFH-Urteil in BFHE 117, 30, BStBl II 1976, 73). Wenn sich also der Mitunternehmer unter Verzicht auf eine echte Warenforderung an der Sanierung der notleidenden Personengesellschaft beteiligt, m\u00fc\u00dfte der Forderungsverzicht als eine betrieblich veranla\u00dfte Preisgabe von Betriebsverm\u00f6gen und somit als betrieblicher Aufwand beurteilt werden (Herrmann\/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7 11 KStG a. F. Anm. 68-69).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall sind aber diese Grunds\u00e4tze nicht anwendbar, da der Forderungsverzicht aus folgenden Gr\u00fcnden als gesellschaftsrechtlich veranla\u00dft zu beurteilen ist:<\/p>\n<p>3. Wie das FG zutreffend in den Vordergrund der Beurteilung gestellt hat, haben ausschlie\u00dflich die beiden Kommanditistinnen des Vertriebsunternehmens Forderungsteilverzichte ausgesprochen. Unbeteiligte Dritte haben an der &#8222;Sanierung&#8220; nicht mitgewirkt, sei es, weil das Vertriebsunternehmen bei anderen Unternehmen nicht in bedeutendem Umfang verschuldet war, sei es, weil diese, wie unterstellt werden kann, abgesichert waren. Das Vertriebsunternehmen ist zu dem Zweck gegr\u00fcndet worden, die Erzeugnisse der Kommanditistinnen abzunehmen und f\u00fcr deren Absatz Sorge zu tragen. Es ist deshalb davon auszugehen, da\u00df es seine Einkaufspolitik unter Zur\u00fcckstellung seiner eigenen Belange auf die Interessen der Kommanditistinnen ausgerichtet hat.<\/p>\n<p>Forderungen eines Gesellschafters einer Personengesellschaft aus Warenlieferungen an die Gesellschaft stehen Einlagen oder durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranla\u00dften Darlehensforderungen gleich, wenn der Wareneinkauf der Personengesellschaft in der Hauptsache bei den Gesellschaftern erfolgt und die durch fortgesetzte Kreditierung bewirkte Zufuhr von Mitteln die wirtschaftliche Grundlage der Gesellschaft bildet (BFH-Urteil vom 14. Juni 1960 I 37\/60 U, BFHE 72, 326, BStBl III 1961, 123). So lagen die Dinge im vorliegenden Fall. Die Kl\u00e4gerin hatte daher ihre Anspr\u00fcche gegen das Vertriebsunternehmen vor dem Forderungsteilerla\u00df nicht als (wertberichtigungsf\u00e4hige) Forderungen in ihren Steuerbilanzen ausweisen d\u00fcrfen (vgl. BFH-Urteil vom 5. September 1963 IV 328\/59 U, BFHE 77, 590, BStBl III 1963, 536). Die Herabsetzung solcher Forderungen, die im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis ihre Grundlage finden, im Wege des Forderungsverzichts wirkt sich einkommensteuerlich nur auf den einheitlich und gesondert festzustellenden Gewinn der Personengesellschaft und damit auf den Gewinnanteil des Mitunternehmers aus. Die Herabsetzung kann sich aber, wenn der Mitunternehmer bilanzierender Kaufmann ist, nicht noch einmal auf den Steuerbilanzgewinn des Mitunternehmers auswirken. Infolgedessen konnte \u00fcber die Auswirkungen nur bei der einheitlichen Gewinnfeststellung des Vertriebsunternehmens entschieden werden.<\/p>\n<p>Dem entspricht auch die Auffassung des FA bei der einheitlichen Gewinnfeststellung des Vertriebsunternehmens, bei der das FA offensichtlich die Anerkennung eines Sanierungsgewinns wegen teilweisen Forderungsverzichts abgelehnt und in H\u00f6he des Verzichts eine Gesellschaftereinlage angenommen hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 22.1.1981 (IV R 160\/76) BStBl. 1981 II S. 427 Kaufleute, die eine Personengesellschaft als Vertriebsunternehmen f\u00fcr ihre Warenprodukte gr\u00fcnden und entsprechend dem Gesellschaftszweck unter fortgesetzter Kreditgew\u00e4hrung beliefern, k\u00f6nnen in ihren eigenen Steuerbilanzen keine wertberichtigungsf\u00e4higen Forderungen aus diesen Lieferungen ausweisen und deshalb auch nicht den Verzicht auf solche Forderungen als Aufwand ihres Gewerbebetriebs behandeln. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-22-1-1981-iv-r-160_76-bstbl-1981-ii-s-427\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 22.1.1981 (IV R 160\/76) BStBl. 1981 II S. 427<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-28055","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28055","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=28055"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28055\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=28055"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=28055"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=28055"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}