{"id":28056,"date":"1981-01-28T00:30:37","date_gmt":"1981-01-27T22:30:37","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28056"},"modified":"2013-07-29T10:08:07","modified_gmt":"2013-07-29T08:08:07","slug":"bfh-urteil-vom-28-1-1981-iv-r-111_77-bstbl-1981-ii-s-430","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-1-1981-iv-r-111_77-bstbl-1981-ii-s-430\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.1.1981 (IV R 111\/77) BStBl. 1981 II S. 430"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.1.1981 (IV R 111\/77) BStBl. 1981 II S. 430<\/strong><\/p>\n<p>Ver\u00e4u\u00dfern die Gesellschafter einer Personengesellschaft ein Schiff, das in ihrem Miteigentum (Bruchteilseigentum) steht und dem Betrieb der Personengesellschaft dient (Sonderbetriebsverm\u00f6gen), so kann jeder Gesellschafter den auf ihn entfallenden Gewinnanteil nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 6b EStG von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes abziehen, das er f\u00fcr das Betriebsverm\u00f6gen eines von ihm betriebenen gewerblichen Einzelunternehmens anschafft oder herstellt.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 6b, \u00a7 15 (Abs. 1) Nr. 2.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine Personengesellschaft, die unter der Firmenbezeichnung Partenreederei Schiffe &#8230; die Binnenschiffahrt betreibt. Gesellschafter der Kl\u00e4gerin waren in den Streitjahren 1970 bis 1972 A zu 50 v.H., B zu 25 v.H. und C zu 25 v.H.<\/p>\n<p>A betrieb au\u00dferdem als Einzelunternehmer ein Binnenschiffahrtsunternehmen.<\/p>\n<p>Im Dezember 1970 ver\u00e4u\u00dferten die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin das Schiff &#8222;H&#8220; (alt), das ihnen zu Miteigentum nach Bruchteilen geh\u00f6rte und dem Betrieb der Kl\u00e4gerin diente; sie erzielten dabei einen buchm\u00e4\u00dfigen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in H\u00f6he von 756.163 DM.<\/p>\n<p>Bereits im Juli 1970 hatte A als Einzelunternehmer das Motorschiff &#8222;M&#8220; (sp\u00e4ter &#8222;H&#8220; &#8211; neu -) erworben und dieses im Rahmen seines Einzelunternehmens als G\u00fcterfrachtschiff eingesetzt. Mit Vertrag vom 23. Dezember 1970 ver\u00e4u\u00dferte K einen H\u00e4lfteanteil an dem Motorschiff &#8222;M&#8220; an B und C zum Gesamtpreis von 455.000 DM. Gleichzeitig \u00fcberf\u00fchrte A den ihm verbliebenen H\u00e4lfteanteil an dem Schiff in das (Sonder-) Betriebsverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin; diese f\u00fchrte den bisherigen Buchwert des H\u00e4lfteanteils des A von 412.313 DM fort. Das Schiff diente fortan dem Betrieb der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>1972 wurde das zwischenzeitlich in &#8222;H&#8220; (neu) umbenannte Schiff in ein &#8230; Schiff umgebaut.<\/p>\n<p>In ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1970 ging die Kl\u00e4gerin davon aus, da\u00df hinsichtlich des Motorschiffs &#8222;H&#8220; (neu) insgesamt ein Anschaffungsgesch\u00e4ft zu Anschaffungskosten von 455.000 DM zuz\u00fcglich Selbstverbrauchsteuer (H\u00e4lfteanteil C und B) + 412.313 DM (fortgef\u00fchrter Buchwert des H\u00e4lfteanteils von A) vorliege. Von den danach angenommenen Anschaffungskosten von zusammen 894.613 DM setzte die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Schiffes &#8222;H&#8220; (alt) von 756.163 DM und eine bereits fr\u00fcher gebildete R\u00fccklage nach \u00a7 6b EStG aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Schiffes &#8222;M II&#8220; in H\u00f6he von 356.926 DM mit der Ma\u00dfgabe ab, da\u00df sie f\u00fcr Schiff und Motor lediglich einen Erinnerungswert von 1 DM ansetzte und daneben eine restliche \u00a7 6b-R\u00fccklage in H\u00f6he von 218.497 DM auswies. Diese R\u00fccklage setzte die Kl\u00e4gerin in 1972 von den mit 479.347 DM errechneten Kosten f\u00fcr den Umbau des Schiffes ab.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) vertrat im Anschlu\u00df an eine Betriebspr\u00fcfung die Auffassung, da\u00df hinsichtlich des H\u00e4lfteanteils des Gesellschafters A am Schiff &#8222;H&#8220; (neu) kein Anschaffungsgesch\u00e4ft vorliege, sondern eine &#8222;Einlage&#8220; aus einem anderen Betriebsverm\u00f6gen. Demgem\u00e4\u00df k\u00f6nne von dem fortgef\u00fchrten Buchwertanteil von 412.313 DM weder der auf A entfallende Anteil am Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Schiffes &#8222;H&#8220; (alt) noch der auf A entfallende Anteil an der \u00a7 6b-R\u00fccklage aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Schiffes &#8222;M II&#8220; abgezogen werden. Im Streitjahr 1972 seien allerdings Umbaukosten von 522.848 DM angefallen. Der H\u00e4lfteanteil des Gesellschafters A betrage 261.424 DM. Von diesem Betrage k\u00f6nne die aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Schiffes &#8222;H&#8220; (alt) verbliebene anteilige \u00a7 6b-R\u00fccklage des Gesellschafters A von 378.081 DM abgezogen werden. Der verbleibende Betrag von 116.657 DM sei jedoch gewinnerh\u00f6hend aufzul\u00f6sen, weil eine \u00dcbertragung auf Investitionen der Kl\u00e4gerin innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht mehr in Betracht komme. Auf dieser Grundlage erlie\u00df das FA Gewinnfeststellungsbescheide f\u00fcr 1970 bis 1972.<\/p>\n<p>Den Einspruch wies das FA als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Klage, deren Ziel darauf gerichtet war, bei der Gewinnermittlung f\u00fcr 1970 bis 1972 die &#8222;Einlage&#8220; des Gesellschafters A als Anschaffungsgesch\u00e4ft i. S. des \u00a7 6b EStG anzuerkennen und &#8222;die bestehende \u00a7 6b EStG-R\u00fccklage&#8220; des Gesellschafters A hierauf zu \u00fcbertragen, hatte im Ergebnis Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) entschied, da\u00df die \u00dcberf\u00fchrung des H\u00e4lfteanteils des Gesellschafters A am Schiff &#8222;H&#8220; (neu) aus dem Betriebsverm\u00f6gen des Einzelunternehmens in das Betriebsverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin zwar kein Anschaffungsgesch\u00e4ft sei. A gelange jedoch im Ergebnis zu dem angestrebten Bilanzansatz, weil er den auf ihn entfallenden Anteil am Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Schiffes &#8222;H&#8220; (alt) bereits bei seinem Einzelunternehmen auf die Anschaffungskosten f\u00fcr das Schiff &#8222;H&#8220; (neu) \u00fcbertragen k\u00f6nne; mit dem sich hieraus ergebenden Buchwert sei sodann der H\u00e4lfteanteil des A in das Betriebsverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin eingegangen.<\/p>\n<p>Mit der Revision beantragt das FA, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Das FA r\u00fcgt die Verletzung des \u00a7 6b EStG.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 6b Abs. 1 EStG k\u00f6nnen Steuerpflichtige, die bestimmte Wirtschaftsg\u00fcter (z.B. auch Schiffe) ver\u00e4u\u00dfern, im Wirtschaftsjahr der Ver\u00e4u\u00dferung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter anderer Wirtschaftsg\u00fcter (z.B. abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsg\u00fcter wie u.a. Schiffe), die im Wirtschaftsjahr der Ver\u00e4u\u00dferung &#8222;angeschafft&#8220; oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur H\u00f6he des bei der Ver\u00e4u\u00dferung entstandenen Gewinns abziehen.<\/p>\n<p>1. Der Vorentscheidung ist darin beizupflichten, da\u00df die Kl\u00e4gerin als solche das Schiff &#8222;H&#8220; (neu), fr\u00fcher &#8222;M&#8220; genannt, nicht &#8222;angeschafft&#8220; hat und da\u00df deshalb f\u00fcr die Kl\u00e4gerin und ihr Gesellschafter die Voraussetzungen des \u00a7 6b EStG insoweit nicht erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>a) Zu Recht macht die Revision des FA allerdings geltend, da\u00df die Kl\u00e4gerin entgegen der von ihr gef\u00fchrten Gesch\u00e4ftsbezeichnung keine Partenreederei i. S. von \u00a7 489 HGB ist, denn das Schiff &#8222;H&#8220; (neu) wurde von den Gesellschaftern der Kl\u00e4gerin nicht &#8222;zum Erwerb durch die Seefahrt&#8220; f\u00fcr gemeinschaftliche Rechnung, sondern zum Erwerb durch Binnenschiffahrt verwendet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat vielmehr die Rechtsform einer Gesellschaft des b\u00fcrgerlichen Rechts (GdbR) oder einer OHG. Das Schiff ist jedoch sachenrechtlich nicht Gesellschaftsverm\u00f6gen (Gesamthandsverm\u00f6gen) der Kl\u00e4gerin; es steht vielmehr unstreitig ausweislich der Eintragung im Binnenschiffsregister des Amtsgerichts X im Miteigentum (Bruchteilseigentum) der Gesellschafter der Kl\u00e4gerin. Hieraus folgt einkommensteuerrechtlich, da\u00df das Schiff nicht Betriebsverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin als solcher ist, sondern da\u00df vielmehr die Miteigentumsanteile der Gesellschafter der Kl\u00e4gerin deren Sonderbetriebsverm\u00f6gen sind. Demgem\u00e4\u00df ist unerheblich, da\u00df nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) einkommensteuerrechtlich die f\u00fcr Wirtschaftsg\u00fcter des Gesellschaftsverm\u00f6gens einer OHG entwickelten Rechtsgrunds\u00e4tze sinngem\u00e4\u00df auf Wirtschaftsg\u00fcter des Gesellschaftsverm\u00f6gens einer Partenreederei anzuwenden sind, unabh\u00e4ngig von der sachenrechtlichen Problematik der Partenreederei (dazu insbesondere Schaps\/Abraham, Seehandelsrecht, 4. Aufl., \u00a7 489 HGB Rdnrn. 4, 12 und 13; ferner BFH-Urteil vom 10. Juli 1980 IV R 12\/80, BFHE 131, 324, BStBl II 1981, 90).<\/p>\n<p>b) Anschaffung i. S. von \u00a7 6b EStG ist der entgeltliche Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums an einem Wirtschaftsgut, so wie umgekehrt eine Ver\u00e4u\u00dferung i. S. von \u00a7 6b EStG die entgeltliche \u00dcbertragung des wirtschaftlichen Eigentums an einem Wirtschaftsgut ist. Wird ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsverm\u00f6gen in das Privatverm\u00f6gen desselben Steuerpflichtigen oder umgekehrt aus dem Privatverm\u00f6gen in das Betriebsverm\u00f6gen desselben Steuerpflichtigen \u00fcberf\u00fchrt, so handelt es sich dabei nicht um Anschaffungen oder Ver\u00e4u\u00dferungen i. S. des \u00a7 6b EStG; entsprechendes gilt, wenn ein Wirtschaftsgut aus einem Betriebsverm\u00f6gen in ein anderes Betriebsverm\u00f6gen des Steuerpflichtigen \u00fcberf\u00fchrt wird (vgl. Herrmann\/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und K\u00f6rperschaftsteuer, 18. Aufl., \u00a7 6b EStG Anm. 146 und 123; ferner z.B. BFH-Urteil vom 24. Mai 1973 IV R 23-24\/68, BFHE 109, 230, BStBl II 1973, 582, 585).<\/p>\n<p>c) Der Senat hat allerdings entschieden, da\u00df eine Ver\u00e4u\u00dferung und ein insgesamt nach \u00a7 6b EStG beg\u00fcnstigungsf\u00e4higer Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn vorliegt, wenn eine Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut aus dem Gesellschaftsverm\u00f6gen (Gesamthandsverm\u00f6gen) an einen Gesellschafter zu Bedingungen ver\u00e4u\u00dfert, die bei entgeltlichen Ver\u00e4u\u00dferungen zwischen Fremden \u00fcblich sind (BFH-Urteil vom 10. Juli 1980 IV R 136\/77, BFHE 131, 313, BStBl II 1981, 84). Daraus folgt, da\u00df umgekehrt eine Anschaffung i. S. von \u00a7 6b EStG gegeben ist, wenn eine Personengesellschaft f\u00fcr ihr Gesellschaftsverm\u00f6gen von einem Gesellschafter ein Wirtschaftsgut zu Bedingungen erwirbt, die bei einem entgeltlichen Erwerb zwischen Fremden \u00fcblich sind.<\/p>\n<p>Diese Rechtsprechung ist jedoch im Streitfall nicht einschl\u00e4gig. Denn die Kl\u00e4gerin hat das Schiff &#8222;H&#8220; (neu) nicht f\u00fcr ihr Gesellschaftsverm\u00f6gen zu Bedingungen erworben, die bei einem entgeltlichen Erwerb zwischen Fremden \u00fcblich sind. Vielmehr hat A im Dezember 1970 einen Miteigentumsanteil an die damaligen Mitgesellschafter B und C entgeltlich ver\u00e4u\u00dfert und den ihm verbliebenen Miteigentumsanteil aus dem Betriebsverm\u00f6gen seines Einzelunternehmens in sein Sonderbetriebsverm\u00f6gen bei der Kl\u00e4gerin zu Buchwerten \u00fcberf\u00fchrt. Das ist keine Anschaffung i. S. von \u00a7 6b EStG des Schiffes durch die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>2. Der Vorentscheidung ist des weiteren darin zu folgen, da\u00df K berechtigt war, gem\u00e4\u00df \u00a7 6b Abs. 1 EStG einen Betrag in H\u00f6he seines Anteils an dem Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Schiffes &#8222;H&#8220; (alt) von den Anschaffungskosten seines h\u00e4lftigen Miteigentumsanteils an dem Schiff &#8222;H&#8220; (neu) abzuziehen.<\/p>\n<p>a) Das im Dezember 1970 ver\u00e4u\u00dferte Schiff &#8222;H&#8220; (alt) geh\u00f6rte sachenrechtlich nicht der Kl\u00e4gerin als solcher, sondern den Gesellschaftern der Kl\u00e4gerin als Miteigent\u00fcmer zu Bruchteilen. Die Miteigentumsanteile waren demgem\u00e4\u00df einkommensteuerrechtlich Sonderbetriebsverm\u00f6gen der Gesellschafter der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>b) Der Senat braucht im Streitfall nicht zu entscheiden, ob Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines Wirtschaftsguts, das zum Gesellschaftsverm\u00f6gen (Gesamthandsverm\u00f6gen) einer Personenhandelsgesellschaft oder einer GdbR geh\u00f6rte, gem\u00e4\u00df \u00a7 6b EStG von den Gesellschaftern dieser Personengesellschaft anteilig auch von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsg\u00fctern abgezogen werden k\u00f6nnen, die ein Gesellschafter f\u00fcr das Betriebsverm\u00f6gen eines ihm geh\u00f6rigen gewerblichen Einzelunternehmens anschafft oder herstellt, so, wie dies nunmehr auch die Finanzverwaltung in Abschn. 41b Abs. 5 Nr. 3 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 1978 annimmt &#8211; im Gegensatz zur fr\u00fcheren Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Abschn. 41b Abs. 5 EStR 1969) -.<\/p>\n<p>Nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck des \u00a7 6b EStG ist jedenfalls davon auszugehen, da\u00df nicht nur Reinvestitionen im selben Betriebsverm\u00f6gen beg\u00fcnstigt sind, sondern vielmehr auch Reinvestitionen in einem anderen Betriebsverm\u00f6gen desselben Steuerpflichtigen. \u00a7 6b EStG ist eine personenbezogene Steuerverg\u00fcnstigung, die u.a. voraussetzt, da\u00df das Wirtschaftsgut mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Betriebsverm\u00f6gen gerade des ver\u00e4u\u00dfernden Steuerpflichtigen, also zum Anlageverm\u00f6gen irgendeines (gewerblichen) Betriebs dieses Steuerpflichtigen geh\u00f6rte (BFH-Urteil in BFHE 131, 313, BStBl II 1981, 84). Bei Wirtschaftsg\u00fctern, die im Bruchteilseigentum mehrerer Steuerpflichtiger stehen und bei denen der Miteigentumsanteil Sonderbetriebsverm\u00f6gen eines Gesellschafters einer Personengesellschaft ist, kann als ver\u00e4u\u00dfernder Steuerpflichtiger aber nur der Miteigent\u00fcmer hinsichtlich seines Miteigentumsanteils angesehen werden. Demgem\u00e4\u00df ist es zul\u00e4ssig, da\u00df Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Wirtschaftsg\u00fctern des Sonderbetriebsverm\u00f6gens eines Gesellschafters von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsg\u00fctern abgezogen werden, die dieser Gesellschafter f\u00fcr ein daneben betriebenes Einzelunternehmen anschafft oder herstellt.<\/p>\n<p>c) Entgegen den Ausf\u00fchrungen der Revision ist es auch nicht erforderlich, da\u00df der auf A entfallende Anteil am Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Schiffes &#8222;H&#8220; (alt) von den gesamten urspr\u00fcnglichen Anschaffungskosten abgezogen wird, die f\u00fcr A als Einzelunternehmer vor Ver\u00e4u\u00dferung seines Miteigentumsanteils an B und C entstanden sind.<\/p>\n<p>Das Gesetz fordert lediglich, da\u00df der Betrag im Wirtschaftsjahr der Ver\u00e4u\u00dferung von den Anschaffungskosten der Wirtschaftsg\u00fcter abgezogen wird, die im Wirtschaftsjahr der Ver\u00e4u\u00dferung angeschafft worden sind. Das Gesetz erachtet es f\u00fcr ausreichend, da\u00df der Abzug von den Anschaffungskosten der am Bilanzstichtag des fraglichen Wirtschaftsjahres vorhandenen Wirtschaftsg\u00fcter vorgenommen wird, sofern nur diese Wirtschaftsg\u00fcter w\u00e4hrend des Wirtschaftsjahres angeschafft wurden. Eine besondere Regelung, wann der Abzug von den w\u00e4hrend des Wirtschaftsjahres angeschafften Wirtschaftsg\u00fctern vorgenommen werden mu\u00df, etwa bereits im Zeitpunkt der Anschaffung, enth\u00e4lt das Gesetz nicht. Es wird demgem\u00e4\u00df allgemein f\u00fcr zul\u00e4ssig angesehen, da\u00df der Abzug erst bei der Bilanzierung, und nicht bereits in der laufenden Buchf\u00fchrung, vorgenommen wird (z.B. Bl\u00fcmich\/Falk, Einkommensteuergesetz, 11. Aufl., \u00a7 6b Anm. 10; offensichtlich auch Herrmann\/Heuer, a.a.O., \u00a7 6b EStG Anm. 160). Aus der Ma\u00dfgeblichkeit des Bilanzstichtags f\u00fcr die Auswahl der Wirtschaftsg\u00fcter, von denen der Abzug vorgenommen werden kann und vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Bilanzierung tats\u00e4chlich vorgenommen wird, folgt dann aber weiter, da\u00df auch die Anschaffungskosten dieser Wirtschaftsg\u00fcter nach Ma\u00dfgabe der Verh\u00e4ltnisse am Bilanzstichtag ma\u00dfgeblich sein m\u00fcssen. Ist demgem\u00e4\u00df der Steuerpflichtige am Bilanzstichtag, zu dem der Abzug vorgenommen werden mu\u00df, nur noch zu einem Bruchteil Miteigent\u00fcmer eines w\u00e4hrend des Wirtschaftsjahres angeschafften Wirtschaftsgutes, so ist der Abzug nur von den Anschaffungskosten des dem Steuerpflichtigen verbliebenen Bruchteils vorzunehmen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.1.1981 (IV R 111\/77) BStBl. 1981 II S. 430 Ver\u00e4u\u00dfern die Gesellschafter einer Personengesellschaft ein Schiff, das in ihrem Miteigentum (Bruchteilseigentum) steht und dem Betrieb der Personengesellschaft dient (Sonderbetriebsverm\u00f6gen), so kann jeder Gesellschafter den auf ihn entfallenden Gewinnanteil nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 6b EStG von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes abziehen, das &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-1-1981-iv-r-111_77-bstbl-1981-ii-s-430\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 28.1.1981 (IV R 111\/77) BStBl. 1981 II S. 430<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-28056","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28056","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=28056"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28056\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=28056"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=28056"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=28056"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}