{"id":28057,"date":"1981-02-05T00:27:15","date_gmt":"1981-02-04T22:27:15","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28057"},"modified":"2013-08-09T09:45:32","modified_gmt":"2013-08-09T07:45:32","slug":"bfh-urteil-vom-5-2-1981-iv-r-87_77-bstbl-1981-ii-s-432","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-5-2-1981-iv-r-87_77-bstbl-1981-ii-s-432\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 5.2.1981 (IV R 87\/77) BStBl. 1981 II S. 432"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 5.2.1981 (IV R 87\/77) BStBl. 1981 II S. 432<\/strong><\/p>\n<p>Werden stille Reserven, die durch eine Ver\u00e4u\u00dferung wegen einer drohenden Enteignung aufgedeckt worden sind, mit Hilfe einer R\u00fccklage f\u00fcr Ersatzbeschaffung auf ein Ersatzwirtschaftsgut \u00fcbertragen, so kommt eine Teilwertabschreibung nur auf den nach der \u00dcbertragung verbleibenden Buchwert in Betracht. Das gilt auch, wenn die Teilwertminderung schon bei Fertigstellung des Ersatzwirtschaftsguts vorlag.<\/p>\n<p>EStG \u00a7\u00a7 4, 5, 6.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine KG, ver\u00e4u\u00dferte im Jahre 1964 ihr geh\u00f6rende Wohngrundst\u00fccke an die Stadt X, um eine Enteignung abzuwenden. F\u00fcr den hierbei entstandenen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn bildete sie eine R\u00fccklage f\u00fcr Ersatzbeschaffung. Als Ersatz erwarb die Kl\u00e4gerin 1966 ein Grundst\u00fcck, auf dem sie einen Wohnblock errichtete; das Geb\u00e4ude war im Mai 1967 bezugsfertig. Im Jahresabschlu\u00df zum 31. Dezember 1967 \u00fcbertrug die Kl\u00e4gerin die R\u00fccklage f\u00fcr Ersatzbeschaffung auf die Anschaffungskosten des Grund und Bodens und mit dem Restbetrag auf das Geb\u00e4ude. Zuvor nahm sie auf die Herstellungskosten des Geb\u00e4udes eine Teilwertabschreibung vor. Nach einer Betriebspr\u00fcfung besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit, da\u00df der Teilwert des Geb\u00e4udes am 31. Dezember 1967 unter den Herstellungskosten lag. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) lie\u00df die Teilwertminderung jedoch unber\u00fccksichtigt, weil zun\u00e4chst die R\u00fccklage f\u00fcr Ersatzbeschaffung zu \u00fcbertragen sei und der Teilwert danach h\u00f6her sei als der Buchwert. Entsprechend dieser Rechtsauffassung \u00e4nderte das FA die Gewinnfeststellung 1967.<\/p>\n<p>Hiergegen erhob die Kl\u00e4gerin nach erfolglosem Einspruch Klage. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie aus, da\u00df schon zum 31. Dezember 1966 eine Teilwertabschreibung auf das entstehende Geb\u00e4ude m\u00f6glich gewesen sei. In diesem Fall w\u00e4re die R\u00fccklage f\u00fcr Ersatzbeschaffung nach Fertigstellung des Geb\u00e4udes auf die um die Teilwertabschreibung verringerten Herstellungskosten \u00fcbertragen worden; so m\u00fcsse auch verfahren werden, wenn die Teilwertabschreibung zum 31. Dezember 1967 nachgeholt w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.<\/p>\n<p>Mit der Revision verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr Klagebegehren weiter.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet; das FA hat das Geb\u00e4ude zutreffend bewertet.<\/p>\n<p>1. Die Kl\u00e4gerin mu\u00dfte zum 31. Dezember 1967 eine Bilanz erstellen (\u00a7 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -) und darin die Wirtschaftsg\u00fcter nach den Vorschriften des \u00a7 6 EStG bewerten. F\u00fcr Geb\u00e4ude als abnutzbare Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens sind grunds\u00e4tzlich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Absetzungen f\u00fcr Abnutzungen (AfA) anzusetzen ist; ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden (\u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 EStG). Ist eine R\u00fccklage f\u00fcr Ersatzbeschaffung gebildet worden und soll diese auf ein Ersatzwirtschaftsgut \u00fcbertragen werden, so mindern sich die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten um die \u00fcbertragene R\u00fccklage. Eine Teilwertabschreibung ist in diesem Falle nur m\u00f6glich, wenn der nach \u00dcbertragung der R\u00fccklage verbleibende Betrag h\u00f6her ist als der Teilwert am Bilanzstichtag. Das Verlangen der Kl\u00e4gerin, den Teilwert den ungeminderten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gegen\u00fcberzustellen, ist nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>a) Scheidet ein Wirtschaftsgut infolge h\u00f6herer Gewalt oder zur Vermeidung eines beh\u00f6rdlichen Eingriffs gegen Entsch\u00e4digung aus einem Betriebsverm\u00f6gen aus, so kann nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung in H\u00f6he seiner stillen Reserven eine R\u00fccklage f\u00fcr Ersatzbeschaffung gebildet werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 29. M\u00e4rz 1979 IV R 1\/75, BFHE 127, 397, BStBl II 1979, 412, mit weiteren Nachweisen). Die Bildung der R\u00fccklage soll es dem Betriebsinhaber erm\u00f6glichen, die Entsch\u00e4digung unversteuert in voller H\u00f6he f\u00fcr die Beschaffung eines Ersatzwirtschaftsguts zu verwenden (BFH-Urteil vom 24. Mai 1973 IV R 23-24\/68, BFHE 109, 230, BStBl II 1973, 582). Darin liegt jedoch nur ein vor\u00fcbergehender Steuerverzicht. In H\u00f6he der \u00fcbertragenen R\u00fccklage mu\u00df der Steuerpflichtige n\u00e4mlich sonst m\u00f6gliche Absetzungen und Abschreibungen unterlassen; im Falle einer Ver\u00e4u\u00dferung m\u00fc\u00dfte er einen etwaigen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn versteuern. Der Steuerpflichtige wird im Grundsatz also so gestellt, als sei das ausgeschiedene Wirtschaftsgut noch im Betriebsverm\u00f6gen vorhanden; dies sollte mit der Zulassung der R\u00fccklage f\u00fcr Ersatzbeschaffung auch erreicht werden (vgl. das Urteil des Reichsfinanzhofs &#8211; RFH &#8211; vom 2. April 1930 VI A 514\/30, RStBl 1930, 313).<\/p>\n<p>Diese Zielsetzung macht es erforderlich, da\u00df die R\u00fccklage f\u00fcr Ersatzbeschaffung im Zeitpunkt des Zugangs des Wirtschaftsguts auf seine Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten \u00fcbertragen wird und da\u00df der verbleibende Betrag fortan als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gilt. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob sich der Steuerpflichtige erst bei Aufstellung des Jahresabschlusses zur \u00dcbertragung der R\u00fccklage entschlie\u00dft oder ob er diese Absicht bereits in einem fr\u00fcheren Zeitpunkt deutlich macht. Die Aus\u00fcbung des Wahlrechts bewirkt in jedem Fall, da\u00df die R\u00fccklage von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und nicht von einem verminderten Wert abgezogen wird. Hiervon geht zu Recht auch Abschn. 35 Abs. 5 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) aus. In gleicher Weise ist die \u00dcbertragung von stillen Reserven mit Hilfe einer R\u00fccklage gem\u00e4\u00df \u00a7 6b EStG geregelt; nach \u00a7 6b Abs. 5 EStG gilt der nach Abzug der R\u00fccklage verbleibende Betrag als Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts.<\/p>\n<p>b) Hieraus folgt, da\u00df es f\u00fcr eine Teilwertabschreibung darauf ankommt, ob der Teilwert am Bilanzstichtag unter dem verbleibenden Betrag liegt. Dabei kann es entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin keine Bedeutung haben, ob die Teilwertminderung bereits beim Zu gang des Wirtschaftsguts vorlag oder erst sp\u00e4ter eingetreten ist. Nach dem Grundsatz der Stichtagsbewertung sind die Wertverh\u00e4ltnisse am Bilanzstichtag ma\u00dfgebend; wie sich der Teilwert w\u00e4hrend des Wirtschaftsjahres entwickelt hat, ist unerheblich. Mit diesen Grunds\u00e4tzen w\u00e4re es nicht vereinbar, eine Teilwertabschreibung auf den Tag des Zugangs des Ersatzwirtschaftsguts vorzunehmen; eine Teilwertabschreibung auf einen Zeitpunkt zwischen den Bilanzstichtagen ist nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann sich auch nicht darauf berufen, da\u00df sie bereits auf die im Bau befindliche Anlage zum 31. Dezember 1966 eine Teilwertabschreibung h\u00e4tte vornehmen k\u00f6nnen und da\u00df sie diese Abschreibung jetzt nachhole. Zum 31. Dezember 1966 war erst ein Teil der Herstellungskosten angefallen. Ob und in welchem Umfang die Kl\u00e4gerin damals eine Teilwertabschreibung h\u00e4tte vornehmen k\u00f6nnen, kann dahinstehen. Die Kl\u00e4gerin hat eine solche Abschreibung nicht vorgenommen, so da\u00df auch nicht zu entscheiden ist, welche Wirkung die \u00dcbertragung der R\u00fccklage f\u00fcr Ersatzbeschaffung in diesem Fall h\u00e4tte. F\u00fcr eine Teilwertabschreibung sind die Wertverh\u00e4ltnisse am Stichtag, im Streitfall also am 31. Dezember 1967 ausschlaggebend. Die Nachholung einer fr\u00fcher m\u00f6glichen, inzwischen aber nicht mehr gerechtfertigten Teilwertabschreibung kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Ebenso ist unerheblich, ob verschiedene Sonderabschreibungen und die erh\u00f6hten Absetzungen nach \u00a7 7b EStG ungeachtet der \u00dcbertragung einer R\u00fccklage f\u00fcr Ersatzbeschaffung von den vollen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten vorzunehmen sind (BFH-Urteil vom 18. August 1959 I 28\/59 U, BFHE 69, 502, BStBl III 1959, 448; vgl. auch Entscheidung des Senats vom 2. April 1980 IV R 48\/78, BFHE 130, 485, BStBl II 1980, 584). Das mag wegen der wirtschaftspolitischen Ziele solcher Steuerverg\u00fcnstigungen erforderlich sein. Im Streitfall geht es dagegen um allgemeine Fragen der steuerlichen Gewinnermittlung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 5.2.1981 (IV R 87\/77) BStBl. 1981 II S. 432 Werden stille Reserven, die durch eine Ver\u00e4u\u00dferung wegen einer drohenden Enteignung aufgedeckt worden sind, mit Hilfe einer R\u00fccklage f\u00fcr Ersatzbeschaffung auf ein Ersatzwirtschaftsgut \u00fcbertragen, so kommt eine Teilwertabschreibung nur auf den nach der \u00dcbertragung verbleibenden Buchwert in Betracht. 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