{"id":28059,"date":"1981-03-05T00:24:40","date_gmt":"1981-03-04T22:24:40","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28059"},"modified":"2013-08-09T09:56:05","modified_gmt":"2013-08-09T07:56:05","slug":"bfh-beschluss-vom-5-3-1981-iv-r-150_76-bstbl-1981-ii-s-435","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-5-3-1981-iv-r-150_76-bstbl-1981-ii-s-435\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 5.3.1981 (IV R 150\/76) BStBl. 1981 II S. 435"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 5.3.1981 (IV R 150\/76) BStBl. 1981 II S. 435<\/strong><\/p>\n<p>Wird ein zwischen einem minderj\u00e4hrigen Kind und seinen nahen Angeh\u00f6rigen geschlossener Vertrag, der wegen der mangelnden Vertretung des Minderj\u00e4hrigen schwebend unwirksam ist, durch das vollj\u00e4hrig gewordene Kind nachtr\u00e4glich genehmigt, so setzt die steuerliche Anerkennung der b\u00fcrgerlich-rechtlichen R\u00fcckwirkung der Genehmigung jedenfalls voraus, da\u00df es sich bei der Zeit bis zur Vollj\u00e4hrigkeit nur um eine kurze Zeitspanne handelt und da\u00df f\u00fcr den vorzeitigen Abschlu\u00df betriebliche Gr\u00fcnde vorliegen und mit der R\u00fcckbeziehung keine besonderen steuerlichen Vorteile erstrebt werden.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 17; BGB \u00a7\u00a7 107, 108 Abs. 1 und 3, 1629 und 1795.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In der Revision ist zun\u00e4chst streitig, ob die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin zu 2 (Kl\u00e4gerin), die damalige Ehefrau des Kl\u00e4gers und Revisionskl\u00e4gers zu 1 (Kl\u00e4ger), die am 3. Dezember 1965 ihren Gesch\u00e4ftsanteil an der Firma X-GmbH (im folgenden GmbH) in H\u00f6he von nominell 5.100 DM ver\u00e4u\u00dfert hat, innerhalb der letzten f\u00fcnf Jahre vor der Ver\u00e4u\u00dferung an der GmbH wesentlich beteiligt war und ob daher der erzielte Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn gem\u00e4\u00df \u00a7 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu den steuerpflichtigen Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Am Stammkapital der GmbH waren seit ihrer Gr\u00fcndung im Jahre 1948 der Kl\u00e4ger, die Kl\u00e4gerin und G mit je 7.000 DM (33 1\/3 v.H.) beteiligt.<\/p>\n<p>Am 11. November 1960 \u00fcbertrugen der Kl\u00e4ger einen Gesch\u00e4ftsanteil von 2.000 DM auf seinen Sohn N die Kl\u00e4gerin einen Gesch\u00e4ftsanteil von 2.000 DM auf die Tochter P. Gleichzeitig gaben beide Kinder ein unwiderrufliches, bis zum 31. Dezember 1980 befristetes Angebot auf R\u00fcck\u00fcbertragung des ihnen \u00fcbertragenen Gesch\u00e4ftsanteils nebst Gewinnbezugsrecht jeweils an den Kl\u00e4ger bzw. die Kl\u00e4gerin ab. Durch Vertrag vom 6. Oktober 1964 \u00fcbertrug der Gesellschafter G jun., der Erbe des oben genannten G, von seinem Gesch\u00e4ftsanteil in H\u00f6he von 7.000 DM 2.000 DM wie folgt auf die \u00fcbrigen Gesellschafter:<\/p>\n<table width=\"599\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"33%\">auf den Kl\u00e4ger<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"67%\">100 DM,<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"33%\">auf die Kl\u00e4gerin<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"67%\">100 DM,<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"33%\">auf den Sohn N<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"67%\">900 DM,<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"33%\">auf die Tochter P<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"67%\">900 DM<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Durch Vertrag vom 3. Dezember 1965 (Nr. 534\/1965 der Urkundenrolle &#8211; UR &#8211; des Notars &#8230;) ver\u00e4u\u00dferte die Kl\u00e4gerin ihre beiden Gesch\u00e4ftsanteile an der GmbH in H\u00f6he von nominell 5.000 DM und 100 DM f\u00fcr 500.000 DM an die GmbH.<\/p>\n<p>Der Vertrag \u00fcber den Verkauf und die \u00dcbertragung der GmbH-Anteile von der Kl\u00e4gerin auf die damals noch minderj\u00e4hrige Tochter P vom 11. November 1960 (UR 396\/1960 des Notars &#8230;) lautet, soweit hier von Bedeutung, wie folgt:<\/p>\n<p>Die Erschienenen (1. Kl\u00e4gerin, 2. der Kl\u00e4ger, 3. Fr\u00e4ulein P) baten um Beurkundung folgenden Kauf- und \u00dcbertragungsvertrages.<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Erschienene zu 1., Frau &#8230; (= Kl\u00e4gerin), ist an der Firma X-GmbH mit einem Gesch\u00e4ftsanteil von 7.000 DM beteiligt. Von diesem Anteil verkauft Frau &#8230; hiermit einen Teil in H\u00f6he eines Nominalbetrages von 2.000 DM an die durch den zu 2) Erschienenen vertretene minderj\u00e4hrige P zu folgenden Bedingungen:<\/p>\n<p>1. Der Kaufpreis betr\u00e4gt 2.000 DM,<\/p>\n<p>2. Das Gewinnbezugsrecht geht vom 1. 1. 1960 auf die Erschienene zu 3), Fr\u00e4ulein P, \u00fcber.<\/p>\n<p>3. &#8230;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Frau &#8230; tritt hiermit den verkauften Teil mit einem Nominalbetrag von 2.000 DM ihres Gesch\u00e4ftsanteils an die Erschienene zu 3), ihre Tochter P, welche durch ihren Vater, den Erschienenen zu 2), gesetzlich vertreten wird, hiermit ab. Der Erschienene zu 2) nimmt hiermit als gesetzlicher Vertreter seiner Tochter P, der Erschienenen zu 3), die Abtretung an. Die Erschienene zu 3) nimmt ebenfalls die Abtretung an.<\/p>\n<p>Am gleichen Tage gaben 1. der Kl\u00e4ger und 2. Fr\u00e4ulein P folgende Erkl\u00e4rung ab (UR 398\/1960 des Notars &#8230;):<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte:<\/p>\n<p>Durch Urkunde 396\/60 des amtierenden Notars hat Fr\u00e4ulein P durch mich, als ihren gesetzlichen Vertreter, von dem Gesch\u00e4ftsanteil ihrer Mutter an der X-GmbH einen Gesch\u00e4ftsanteil mit einem Nominalbetrag von 2.000 DM erworben.<\/p>\n<p>Hiermit trete ich namens meiner Tochter diesen Teil des Gesch\u00e4ftsanteils in H\u00f6he von 2.000 DM nebst Gewinnbezugsrecht ab 11. November 1960 an Frau &#8230; ab.<\/p>\n<p>Die Kosten dieser Urkunde trage ich. Dieses Angebot auf \u00dcbertragung des Gesch\u00e4ftsanteils ist unwiderruflich befristet bis zum 31 Dezember 1980.<\/p>\n<p>F\u00fcr meine Ehe besteht G\u00fctertrennung.<\/p>\n<p>Fr\u00e4ulein P ist am 24.6.1940 geboren, und mit der Abgabe des Angebots einverstanden.&#8220;<\/p>\n<p>Eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu den vorgenannten Urkunden wurde nicht beantragt. Die Kl\u00e4ger tragen vor, ihre Tochter P habe mit ihrer Vollj\u00e4hrigkeit am 24. Juni 1961 die \u00dcbertragung der Gesch\u00e4ftsanteile r\u00fcckwirkend auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgesch\u00e4fts genehmigt. Das R\u00fcck\u00fcbertragungsangebot (UR 398\/1960) habe die Tochter nicht genehmigt. Zwischen der \u00dcbertragung des Gesch\u00e4ftsanteils von 2.000 DM auf die Tochter am 11. November 1960 und der Ver\u00e4u\u00dferung der restlichen Gesch\u00e4ftsanteile durch die Kl\u00e4gerin am 3. Dezember 1965 habe danach ein Zeitraum von mehr als f\u00fcnf Jahren gelegen, so da\u00df die Kl\u00e4gerin innerhalb der letzten f\u00fcnf Jahre an der GmbH nicht wesentlich beteiligt gewesen sei.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) ging davon aus, da\u00df die Genehmigung des Vertrages durch die Tochter keine steuerliche R\u00fcckwirkung habe, weil nicht unverz\u00fcglich nach Abschlu\u00df des Gesch\u00e4fts die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung beantragt und erteilt worden sei. Er war der Auffassung, da\u00df die Kl\u00e4gerin au\u00dferdem infolge des bis 1980 befristeten, unwiderruflichen R\u00fcck\u00fcbertragungsangebots weiterhin wirtschaftliche Eigent\u00fcmerin des Gesch\u00e4ftsanteils geblieben sei und unterwarf den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn von 490.000 DM &#8211; dessen H\u00f6he zwischen den Beteiligten unstreitig ist &#8211; der Einkommensteuer.<\/p>\n<p>Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das FG als unbegr\u00fcndet ab.<\/p>\n<p>Das FG vertrat den Standpunkt, die Kl\u00e4gerin habe fr\u00fchestens am 24. Juni 1961 in steuerrechtlich wirksamer Weise einen Gesch\u00e4ftsanteil an der GmbH in H\u00f6he von 2.000 DM an ihre Tochter ver\u00e4u\u00dfert. Dabei k\u00f6nne dahingestellt bleiben, ob die Kl\u00e4gerin und ihre Tochter nach deren Vollj\u00e4hrigkeit einen neuen Kauf- und Abtretungsvertrag abgeschlossen haben oder ob der Vertrag vom 11. November 1960 durch die nachtr\u00e4gliche Genehmigung durch die vollj\u00e4hrig gewordene Tochter wirksam geworden sei.<\/p>\n<p>Mit der Revision beantragen die Kl\u00e4ger, unter Aufhebung der Vorentscheidung und des dem FG-Urteil zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheides 1965 vom 12. Mai 1969 und der zugeh\u00f6rigen Einspruchsentscheidung vom 22. Dezember 1969, die Einkommensteuer nach einem um 500.000 DM zu vermindernden Einkommen festzusetzen. Zur Begr\u00fcndung tragen sie vor, es werde die Verletzung formellen und materiellen Rechts ger\u00fcgt. Das FG habe die angebotenen Zeugenbeweise nicht erhoben. Es sei Beweis daf\u00fcr angetreten worden, da\u00df die Tochter die Erkl\u00e4rungen mit b\u00fcrgerlich-rechtlicher R\u00fcckwirkung genehmigt habe. Die Meinung des FG, da\u00df diese b\u00fcrgerlich-rechtliche R\u00fcckwirkung steuerrechtlich nicht anerkannt werde, sei rechtsirrt\u00fcmlich. Der Rechtsirrtum ergebe sich insbesondere daraus, da\u00df die steuerrechtliche Wirkung nicht deshalb habe versagt werden d\u00fcrfen, weil ein zu langer Schwebezustand bestanden habe. Es sei im einzelnen dargelegt worden, da\u00df zwischen dem Abschlu\u00df des Vertrages vom 11. November 1960 und der Genehmigung durch die Tochter kein l\u00e4ngerer Zeitraum entstanden sei, als wenn die Vertr\u00e4ge dem Vormundschaftsgericht zur Genehmigung vorgelegt worden w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Das FG habe ferner den Beweisantritt dar\u00fcber, da\u00df die Kl\u00e4gerin unmittelbar nach Vertragsabschlu\u00df am 11. November 1960 auf ihr Recht zum R\u00fcckerwerb des Gesch\u00e4ftsanteils und auf sonstige ihr seitens der Tochter einger\u00e4umte Rechte der Tochter gegen\u00fcber verzichtet habe, nicht erhoben und damit ebenfalls formelles Recht verletzt. Diese Erkl\u00e4rungen der Kl\u00e4gerin ihrer Tochter gegen\u00fcber seien ernsthaft gemeint gewesen, was sich schon daraus ergebe, da\u00df die Kl\u00e4gerin zu keinem Zeitpunkt mehr in Wahrung der ihr angebotenen Rechte t\u00e4tig geworden sei.<\/p>\n<p>Zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs der restlichen GmbH-Anteile sei deshalb die Kl\u00e4gerin nicht mehr Inhaberin des am 11. November 1960 an die Tochter ver\u00e4u\u00dferten Gesch\u00e4ftsanteils gewesen. \u00a7 17 EStG finde aus diesem Grunde auf die Ver\u00e4u\u00dferung der restlichen Anteile keine Anwendung.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei es dem Gericht bekannt gewesen, da\u00df Kl\u00e4ger und Kl\u00e4gerin zum damaligen Zeitpunkt getrennt gelebt h\u00e4tten und inzwischen geschieden worden seien. Es habe deshalb keine M\u00f6glichkeit mehr bestanden, den Kl\u00e4ger in die Veranlagung der Kl\u00e4gerin einzubeziehen.<\/p>\n<p>Die Meinung des FG, da\u00df die beiden beurkundeten Erkl\u00e4rungen vom 11. November 1960 ein einheitliches Rechtsgesch\u00e4ft darstellten, sei nicht richtig. Die Parteien h\u00e4tten die getrennte Beurkundung ausdr\u00fccklich gew\u00fcnscht, um damit nach au\u00dfen erkennbar zu machen, da\u00df es sich um getrennte Rechtsgesch\u00e4fte handle.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Senat teilt die Auffassung des FG, da\u00df es sich bei der notariell beurkundeten \u00dcbertragung eines GmbH-Gesch\u00e4ftsanteils der Kl\u00e4gerin von nominell 2.000 DM auf ihre Tochter und dem am gleichen Tage ebenfalls notariell beurkundeten, f\u00fcr 20 Jahre unwiderruflichen Vertragsangebot der Tochter auf R\u00fcck\u00fcbertragung dieses Anteils um ein einheitliches Rechtsgesch\u00e4ft handelt. Denn die Abtretung der Kl\u00e4gerin und das Angebot der Tochter auf R\u00fcck\u00fcbertragung des abgetretenen Anteils geh\u00f6ren ebenso wie die entsprechende Anteils\u00fcbertragung vom Kl\u00e4ger auf den Sohn und das entsprechende Angebot des Sohnes nach dem offensichtlichen Willen der Beteiligten zusammen. Schon aufgrund der Gleichzeitigkeit der Abtretung einerseits und der Angebote auf R\u00fcck\u00fcbertragung andererseits mu\u00df davon ausgegangen werden, da\u00df nach dem Willen der Beteiligten die Gesch\u00e4ftsanteile an die Kinder jeweils nicht ohne das gleichzeitige unwiderrufliche Angebot der Kinder auf R\u00fcck\u00fcbertragung abgetreten worden w\u00e4ren, jedenfalls nicht zum damaligen Zeitpunkt. Die Zusammengeh\u00f6rigkeit i. S. eines einheitlichen Rechtsgesch\u00e4fts ergibt sich auch aus der rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der den Abtretungen der Gesch\u00e4ftsanteile hinzugef\u00fcgten Angebote auf R\u00fcck\u00fcbertragung, die auch schon die einseitigen Verf\u00fcgungserkl\u00e4rungen der Kinder enthielten; von deren Annahme durch blo\u00dfe einseitige Erkl\u00e4rung von seiten der Kl\u00e4ger hing daher das Schicksal der Abtretungen an die Kinder, d.h. ihr Bestand \u00fcberhaupt ab (vgl. Palandt, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, Anm. zu \u00a7 139; ebenso Jauernig\/Schlechtriem, Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, Anm zu \u00a7 139). Die Zusammengeh\u00f6rigkeit ergibt sich aber gerade auch aus dem Einwand der Kl\u00e4ger, die den Abtretungen der Gesch\u00e4ftsanteile an die Kinder hinzugef\u00fcgten unwiderruflichen Angebote auf R\u00fcck\u00fcbertragung sollten nur eine erzieherische Ma\u00dfnahme darstellen. Dieser Einwand spricht schon deshalb nicht gegen die Ernsthaftigkeit der notariell beurkundeten Vertragsangebote auf R\u00fcck\u00fcbertragung, weil sie als erzieherische Ma\u00dfnahme nur wirksam sein konnten, wenn der R\u00fcckerwerb der Anteile durch die Kl\u00e4ger ohne jede weitere Mitwirkung der Kinder jederzeit rechtlich und tats\u00e4chlich m\u00f6glich war, und au\u00dferdem die Absicht, von dieser M\u00f6glichkeit keinen Gebrauch zu machen, nur auf seiten der Kl\u00e4gerin bestand, nicht hingegen auf seiten der Tochter, die das unwiderrufliche Vertragsangebot machen mu\u00dfte. Das FG hatte daher keine Veranlassung, dar\u00fcber Beweis zu erheben, ob die Kl\u00e4gerin von vornherein nicht die Absicht hatte, das Angebot auf R\u00fcck\u00fcbertragung anzunehmen.<\/p>\n<p>Zur Frage, ob der Erwerb eines GmbH-Gesch\u00e4ftsanteils durch ein minderj\u00e4hriges Kind nach \u00a7 1.822 Nr. 3 oder Nr. 10 BGB der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, werden in der Zivilrechtsliteratur unterschiedliche Meinungen vertreten (bejahend Palandt, a.a.O., nach \u00a7 1.822 Nr. 3; Erman, Handkommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch; Soergel\/Siebert, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, und Kommentar von Reichsgerichtsr\u00e4ten und Bundesrichtern zum BGB &#8211; BGBRGRK -, nach \u00a7 1.822 Nr. 10 im Hinblick auf \u00a7\u00a7 24 und 31 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung; verneinend Schilling in Hachenburg, Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung, Anm. 3 zu \u00a7 15; mehr auf den Einzelfall abstellend Staudinger, Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, 10.\/11. Aufl., Anm. 69 zu \u00a7\u00a7 1.821 und 1.822). Der Senat braucht jedoch dar\u00fcber nicht zu entscheiden, da hier die zivilrechtliche Rechtsfolge der schwebenden Unwirksamkeit schon aus einem anderen Grunde eintrat.<\/p>\n<p>Die minderj\u00e4hrige Tochter bedurfte f\u00fcr die Abgabe ihrer empfangsbed\u00fcrftigen Willenserkl\u00e4rungen bei dem einheitlichen Rechtsgesch\u00e4ft vom 11. November 1960 &#8211; unabh\u00e4ngig von der Frage der Erforderlichkeit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung des Rechtsgesch\u00e4fts &#8211; gem\u00e4\u00df \u00a7 107 BGB der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters, da sie durch dieses Rechtsgesch\u00e4ft nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangte. Gem\u00e4\u00df \u00a7 1.629 i.V. m. \u00a7 1.795 Abs. 1 Nr. 1 BGB konnte aber der Vater, der als gesetzlicher Vertreter der Tochter aufgetreten ist, die Tochter nicht vertreten, da es sich um ein Rechtsgesch\u00e4ft zwischen seiner Ehefrau und der Tochter handelte. Es h\u00e4tte demnach gem\u00e4\u00df \u00a7 1.909 Abs. 1 BGB ein Erg\u00e4nzungspfleger bestellt werden m\u00fcssen, von dessen Einwilligung die Wirksamkeit der Willenserkl\u00e4rungen der Tochter abhing. Da dies nicht geschehen ist, war das gesamte Rechtsgesch\u00e4ft schwebend unwirksam.<\/p>\n<p>Wird der Minderj\u00e4hrige, der ein Rechtsgesch\u00e4ft ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bzw. des Erg\u00e4nzungspflegers abgeschlossen hat, vollj\u00e4hrig, so tritt gem\u00e4\u00df \u00a7 108 Abs. 3 BGB seine nachtr\u00e4gliche Genehmigung bei Erlangung der Vollj\u00e4hrigkeit r\u00fcckwirkend (ex tunc) an die Stelle der fehlenden Einwilligung des Vertreters bzw. Pflegers; sie ersetzt im \u00fcbrigen auch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Die Rechtsfolge ist also zivilrechtlich dieselbe wie bei der nachtr\u00e4glichen Erteilung der erforderlichen Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht, die das schwebend unwirksame Rechtsgesch\u00e4ft auch von Anfang an wirksam werden l\u00e4\u00dft.<\/p>\n<p>Die Frage, ob die nachtr\u00e4gliche Genehmigung des schwebend unwirksamen Rechtsgesch\u00e4fts durch das Kind selbst nach Erlangung der Vollj\u00e4hrigkeit 7 1\/2 Monate sp\u00e4ter &#8211; wie im Zivilrecht &#8211; auch steuerrechtlich das Rechtsgesch\u00e4ft ex tunc wirksam werden l\u00e4\u00dft, ist &#8211; soweit \u00fcbersehbar &#8211; noch nicht entschieden worden. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur steuerlichen Anerkennung der zivilrechtlichen R\u00fcckbeziehung einer nachtr\u00e4glichen Genehmigung eines genehmigungsbed\u00fcrftigen schwebend unwirksamen Rechtsgesch\u00e4fts eines Minderj\u00e4hrigen durch das Vormundschaftsgericht geht dahin, da\u00df die R\u00fcckwirkung anerkannt wird, wenn die Genehmigung unverz\u00fcglich beantragt und in angemessener Frist erteilt wird (vgl. Urteile vom 8. November 1972 I R 227\/70, BFHE 108, 299, BStBl II 1973, 287, und vom 1. Februar 1973 IV R 49\/68, BFHE 108, 197, BStBl II 1973, 307).<\/p>\n<p>Die Genehmigung eines wegen mangelhafter Vertretung schwebend unwirksamen Rechtsgesch\u00e4fts eines minderj\u00e4hrigen Kindes durch das vollj\u00e4hrig gewordene Kind unterscheidet sich aber von der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht wesentlich dadurch, da\u00df sie a) nicht unumg\u00e4nglich ist wie die Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht, vielmehr nur in Betracht kommt, wenn es die Beteiligten vers\u00e4umt haben, f\u00fcr die erforderliche Vertretung des Minderj\u00e4hrigen zu sorgen, da\u00df b) unmittelbar nach Abschlu\u00df das schwebend unwirksamen Rechtsgesch\u00e4fts dazu nichts unternommen werden mu\u00df und auch nicht unternommen werden kann, um die Genehmigung in angemessener Frist zu erlangen und da\u00df c) keinerlei Bindung an das schwebend unwirksame Rechtsgesch\u00e4ft bis zu seiner m\u00f6glichen Genehmigung f\u00fcr den Vertragspartner besteht, wie es bei der Vorlage eines Vertrages beim Vormundschaftsgericht bis zu dessen Genehmigung f\u00fcr den Vertragspartner des Kindes, dem das Fehlen der Genehmigung bekannt ist, grunds\u00e4tzlich eintritt (\u00a7 1.830 BGB). Die Vertragsparteien brauchen nur den Zeitpunkt des Eintritts der Vollj\u00e4hrigkeit abzuwarten und haben es, soweit es sich um die Eltern handelt, in der Hand, die Vereinbarungen bis dahin zu widerrufen (\u00a7 109 BGB) und, soweit es sich um das vollj\u00e4hrig gewordene Kind handelt, die Vereinbarungen durch Nichtgenehmigung endg\u00fcltig unwirksam werden zu lassen, \u00c4nderungen zu fordern oder zu genehmigen. Diese b\u00fcrgerlich-rechtlichen Regelungen er\u00f6ffnen die M\u00f6glichkeit, Beteiligungen Minderj\u00e4hriger an Familiengesellschaften und andere Rechtsgesch\u00e4fte zwischen Eltern und minderj\u00e4hrigen Kindern zeitlich in ein Wirtschaftsjahr zu verlegen, in dem die Kinder noch minderj\u00e4hrig sind, ohne da\u00df es zun\u00e4chst Klarheit \u00fcber das endg\u00fcltige Schicksal der Vereinbarungen zu bestehen brauchte. Gegen die steuerliche Anerkennung der b\u00fcrgerlich-rechtlich zeitlich uneingeschr\u00e4nkten R\u00fcckwirkung der nachtr\u00e4glichen Genehmigung durch das vollj\u00e4hrig gewordene Kind spricht a) der f\u00fcr das Steuerrecht im Vordergrund stehende Grundsatz der Tatbestandsm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung, der besagt, da\u00df nur ein bereits verwirklichter Tatbestand der Besteuerung nach bestimmten Zeitabschnitten zugrunde gelegt werden darf, und b) da\u00df im Steuerrecht Vertr\u00e4ge zwischen nahen Angeh\u00f6rigen grunds\u00e4tzlich nur anerkannt werden, wenn sie eindeutig und klar vereinbart sind. Der Senat braucht hier nicht abschlie\u00dfend zu entscheiden, ob steuerrechtlich die R\u00fcckwirkung einer nachtr\u00e4glichen Genehmigung derartiger schwebend unwirksamer Rechtsgesch\u00e4fte zwischen minderj\u00e4hrigen Kindern und ihren nahen Angeh\u00f6rigen durch die Kinder nach Erlangung der Vollj\u00e4hrigkeit auf den Zeitpunkt des Abschlusses anerkannt werden kann. Jedenfalls w\u00e4re daf\u00fcr Voraussetzung, da\u00df es sich nur um eine kurze Zeitspanne handelt, so da\u00df der Grundsatz der Tatbestandsm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung nicht verletzt wird, und da\u00df f\u00fcr die R\u00fcckbeziehung betriebliche Gr\u00fcnde vorliegen und damit keine besonderen steuerlichen Vorteile erstrebt werden (vgl. dazu BFH-Urteil vom 5. Dezember 1963 IV 432\/62, Steuerrechtsprechung in Karteiform &#8211; StRK -, Einkommensteuergesetz, \u00a7 5, Rechtsspruch 426 und die dort angef\u00fchrte umfangreiche Rechtsprechung).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall aber schon deshalb nicht vor, weil die zwischen Vertragsabschlu\u00df am 11. November 1960 und Erlangung der Vollj\u00e4hrigkeit am 24. Juni 1961 liegenden Monate keine kurze Zeitspanne im obigen Sinne darstellen. Aufgrund der nachtr\u00e4glichen Genehmigung durch die am 24. Juni 1961 vollj\u00e4hrig gewordene Tochter konnte daher das einheitliche Rechtsgesch\u00e4ft vom 11. November 1960 fr\u00fchestens ab 24. Juni 1961 steuerlich anerkannt werden. Die Revision ist daher unbegr\u00fcndet; denn das FG ist danach mit Recht davon ausgegangen, da\u00df die strittige Voraussetzung der wesentlichen Beteiligung innerhalb der letzten f\u00fcnf Jahre nach \u00a7 17 EStG erf\u00fcllt ist, weil die Kl\u00e4gerin zumindest vom 3. Dezember 1960 bis 24. Juni 1961 an der GmbH wesentlich, n\u00e4mlich zu 33 1\/3 v.H. beteiligt war.<\/p>\n<p>Im Urteil vom 23. September 1966 VI 147\/65 (BFHE 87, 140, BStBl III 1967, 73) hat der VI. Senat des BFH den Standpunkt vertreten, als Ver\u00e4u\u00dferung i. S. des \u00a7 23 Abs. 1 EStG k\u00f6nne auch die Abgabe eines bindenden Angebots angesehen werden, wenn der Verk\u00e4ufer \u00fcber die Abgabe des Angebots hinaus alles getan habe, was er als Verk\u00e4ufer zu tun hatte und dadurch das Angebot dem Betreffenden, demgegen\u00fcber es abgegeben wurde, wirtschaftlich die Stellung gab, als ob die Ver\u00e4u\u00dferung bzw. die Eigentums\u00fcbertragung schon vollzogen worden w\u00e4re. Im Streitfall ist das FA unter Berufung auf dieses Urteil davon ausgegangen, da\u00df die Kl\u00e4gerin das wirtschaftliche Eigentum an dem abgetretenen Gesch\u00e4ftsanteil behalten habe, weil die Tochter mit dem unwiderruflichen Angebot auf R\u00fcck\u00fcbertragung des Gesch\u00e4ftsanteils auch die zur Eigentums\u00fcbertragung erforderliche Verf\u00fcgungserkl\u00e4rung abgegeben habe und dadurch der Besitz des Gesch\u00e4ftsanteils und die sich aus ihm ergebenden Rechte v\u00f6llig vom Willen der Kl\u00e4gerin abh\u00e4ngig geblieben seien. Die Kl\u00e4gerin habe durch blo\u00dfe Annahmeerkl\u00e4rung jederzeit den Gesch\u00e4ftsanteil erwerben k\u00f6nnen. Ob auch aus diesem Grunde die \u00dcbertragung des Gesch\u00e4ftsanteils auf die Tochter durch Vertrag vom 11. November 1960 steuerlich nicht anzuerkennen ist, braucht der Senat jedoch nicht zu entscheiden, da die Revision schon aus den vorgenannten Gr\u00fcnden zur\u00fcckzuweisen ist. Unbegr\u00fcndet ist jedenfalls in diesem Zusammenhang die Verfahrensr\u00fcge der Kl\u00e4ger, das FG habe den angebotenen Beweis daf\u00fcr, da\u00df die Kl\u00e4gerin unmittelbar nach dem Vertragsabschlu\u00df vom 11. November 1960 auf ihr Recht des R\u00fcckerwerbs des Anteils durch blo\u00dfe Annahmeerkl\u00e4rung verzichtet habe, nicht erhoben. Einen solchen Beweisantritt hat es vor dem FG nicht gegeben. Die Behauptung des unmittelbar nach Abgabe des Angebots erkl\u00e4rten Verzichts gegen\u00fcber der Tochter stellt vielmehr neues tats\u00e4chliches Vorbringen dar, das das Revisionsgericht nicht ber\u00fccksichtigen kann (\u00a7 118 Abs. 2 FGO).<\/p>\n<p>Was schlie\u00dflich die R\u00fcge der Kl\u00e4ger betrifft, das FG habe zu Unrecht den Kl\u00e4ger in das Verfahren betreffend die Einkommensteuer 1965 einbezogen, so ist auch sie unbegr\u00fcndet. Denn die f\u00fcr das Streitjahr 1965 auf ihren Antrag zusammenveranlagten Kl\u00e4ger haben auch gemeinsam Klage erhoben. Weder der Kl\u00e4ger noch die Kl\u00e4gerin haben vor dem FG Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Notwendigkeit einer getrennten Veranlagung ergeben h\u00e4tte. Sie haben auch keine Antr\u00e4ge auf getrennte Veranlagung gestellt. Das FG konnte die Kl\u00e4ger ohne entsprechende Antr\u00e4ge schon deshalb nicht getrennt veranlagen, weil dies zu einer unzul\u00e4ssigen Steuererh\u00f6hung gef\u00fchrt h\u00e4tte. Was der Kl\u00e4ger in der Revision zu dieser Frage vortr\u00e4gt, stellt lediglich neues tats\u00e4chliches Vorbringen i. S. des \u00a7 118 Abs. 2 FGO dar, das im Widerspruch zu seinem fr\u00fcheren Verhalten steht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 5.3.1981 (IV R 150\/76) BStBl. 1981 II S. 435 Wird ein zwischen einem minderj\u00e4hrigen Kind und seinen nahen Angeh\u00f6rigen geschlossener Vertrag, der wegen der mangelnden Vertretung des Minderj\u00e4hrigen schwebend unwirksam ist, durch das vollj\u00e4hrig gewordene Kind nachtr\u00e4glich genehmigt, so setzt die steuerliche Anerkennung der b\u00fcrgerlich-rechtlichen R\u00fcckwirkung der Genehmigung jedenfalls voraus, da\u00df es sich &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-5-3-1981-iv-r-150_76-bstbl-1981-ii-s-435\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschlu\u00df vom 5.3.1981 (IV R 150\/76) BStBl. 1981 II S. 435<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-28059","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28059","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=28059"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28059\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=28059"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=28059"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=28059"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}