{"id":28061,"date":"1981-03-13T00:19:59","date_gmt":"1981-03-12T22:19:59","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28061"},"modified":"2013-08-09T10:16:07","modified_gmt":"2013-08-09T08:16:07","slug":"bfh-beschluss-vom-13-3-1981-vi-b-94_79-bstbl-1981-ii-s-440","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-13-3-1981-vi-b-94_79-bstbl-1981-ii-s-440\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 13.3.1981 (VI B 94\/79) BStBl. 1981 II S. 440"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 13.3.1981 (VI B 94\/79) BStBl. 1981 II S. 440<\/strong><\/p>\n<p>Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das Gericht (\u00a7 69 Abs. 3 FGO) setzt auch im Geltungsbereich des Art. 3 \u00a7 7 Abs. 1 Satz 1 VGFG EntlG nicht voraus, da\u00df gegen die Ablehnung eines Aussetzungsantrags durch die Verwaltungsbeh\u00f6rde zun\u00e4chst ein Beschwerdeverfahren durchgef\u00fchrt worden ist. Ebensowenig ist erforderlich, da\u00df \u00fcber den au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelf in der Hauptsache bereits eine Entscheidung getroffen worden ist.<\/p>\n<p>FGO \u00a7 69 Abs. 3; VGFG-EntlG Art. 3 \u00a7 7.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) erlie\u00df gegen den Antragsteller und Beschwerdef\u00fchrer (Beschwerdef\u00fchrer) am 4. Dezember 1978 f\u00fcnf Haftungsbescheide. Die Haftungsbescheide wurden mit dem Einspruch angefochten, \u00fcber den noch nicht entschieden ist. Mit dem Einspruch wurde auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, den das FA ablehnte. \u00dcber die hiergegen erhobene Beschwerde ist ebenfalls noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer beantragte daneben beim Finanzgericht (FG) u. a., die Vollziehung der Haftungsbescheide auszusetzen.<\/p>\n<p>Der Antrag hatte insoweit Erfolg, als das FG die Vollziehung der streitigen Bescheide bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gegen Sicherheitsleistung aussetzte. Zur Zul\u00e4ssigkeit des Aussetzungsantrags vertrat das FG die Auffassung, da\u00df Art. 3 \u00a7 7 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFG-EntlG) der Entscheidung \u00fcber den Antrag nicht entgegenstehe. Wenn in dieser Bestimmung als Voraussetzung f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Antrags nach \u00a7 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gefordert werde, da\u00df grunds\u00e4tzlich zuvor ein entsprechender Antrag von der Finanzbeh\u00f6rde abgelehnt worden sein m\u00fcsse, so bedeute das nicht, da\u00df zun\u00e4chst auch noch ein an diese Ablehnung sich anschlie\u00dfendes Beschwerdeverfahren abgewartet werden m\u00fcsse. Mit der Beschwerde wendet sich der Beschwerdef\u00fchrer gegen die Anordnung der Sicherheitsleistung und die ihm teilweise die Kosten auferlegende Kostenentscheidung.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beschwerde ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Ein Erfolg der Beschwerde w\u00e4re allerdings ausgeschlossen, wenn der vom Beschwerdef\u00fchrer in der Vorinstanz nach \u00a7 69, Abs. 3 FGO gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der streitigen Lohnsteuerhaftungsbescheide unzul\u00e4ssig gewesen w\u00e4re. Mit Recht hat das FG jedoch die Zul\u00e4ssigkeit, die hier insbesondere im Hinblick auf Art. 3 \u00a7 7 VGFG-EntlG zu pr\u00fcfen war, bejaht. Nach Art. 3 \u00a7 7 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes ist ein Antrag i. S. von \u00a7 69 Abs. 3 FGO grunds\u00e4tzlich (Ausnahme Satz 2 des Art. 3 \u00a7 7 Abs. 1 VGFGEntlG) nur zul\u00e4ssig, wenn die Finanzbeh\u00f6rde einen bei ihr gestellten Aussetzungsantrag ganz oder teilweise abgelehnt hat. Im Streitfall hatte das FA einen solchen Antrag abgelehnt. Es fragt sich, ob diese Ablehnung gen\u00fcgt, obwohl das im Anschlu\u00df an die Ablehnung in Gang gesetzte Beschwerdeverfahren und auch das in der Hauptsache anh\u00e4ngige au\u00dfergerichtliche Vorverfahren (Einspruchsverfahren) noch nicht abgeschlossen waren. Das ist zu bejahen.<\/p>\n<p>a) Mit Recht ist das FG davon ausgegangen, da\u00df eine Antragsablehnung i. S. von Art. 3 \u00a7 7 Abs. 1 Satz 1 VGFG EntlG nicht erst dann vorliegt, wenn auch das Beschwerdeverfahren erfolglos durchgef\u00fchrt worden ist. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Satzes 1 im Zusammenhang mit den in Satz 2 aufgez\u00e4hlten Sonderf\u00e4llen, bei denen die vorherige Durchf\u00fchrung eines Beschwerdeverfahrens ohnehin nicht in Betracht kommt. Da\u00df die &#8222;schlichte&#8220; Ablehnung des Aussetzungsantrags ausreichen soll, folgt auch aus der Gesetzesbegr\u00fcndung zu Art. 3 \u00a7 7 VGFG-EntlG (Bundestags-Drucksache 8\/1530 S. 13; vgl. auch Ziemer\/Haarmann\/Lohse, Rechtsschutz in Steuersachen, Tz. 12.734).<\/p>\n<p>b) Nach \u00a7 69 Abs. 3 Satz 2 FGO ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Gericht schon vor Klageerhebung zul\u00e4ssig. Der Senat geht davon aus, da\u00df sich hieran nicht dadurch etwas ge\u00e4ndert hat, da\u00df Art. 3 \u00a7 7 VGFG-EntlG die f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des gerichtlichen Antrags erforderliche Antragsablehnung durch die Beh\u00f6rde als eine solche i. S. von \u00a7 69 Abs. 2 FGO bezeichnet hat, eine Bestimmung, die strenggenommen erst nach Klageerhebung die entsprechende Vorschrift des \u00a7 361 Abs. 2 AO 1977 abl\u00f6st (vgl. Beermann, Deutsches Steuerrecht 1981 S. 28 &#8211; DStR 1981, 28 -). Voraussetzung f\u00fcr die Vollziehungsaussetzung ist daher lediglich, da\u00df der auszusetzende Verwaltungsakt \u00fcberhaupt angefochten, d. h. noch nicht unanfechtbar geworden ist (vgl. Gr\u00e4ber, Finanzgerichtsordnung, \u00a7 69 Anm. 1) Es gen\u00fcgt deshalb die Einlegung des au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelfs, im Streitfall also des Einspruchs. Der z. T. in der Rechtsprechung der FG (vgl. die Hinweise bei Beermann, a. a. O. Fu\u00dfnote 4) als Voraussetzung f\u00fcr die gerichtliche Aussetzung angesehene Erla\u00df der Einspruchsentscheidung in der Hauptsache ist nicht erforderlich (Beermann, a. a. O., S. 31). Wollte man verlangen, da\u00df zun\u00e4chst die Einspruchsentscheidung abgewartet werden m\u00fcsse, so w\u00e4re ein effizienter vorl\u00e4ufiger gerichtlicher Rechtsschutz nicht mehr in ausreichendem Ma\u00dfe gew\u00e4hrleistet. Da\u00df bei dieser Auslegung die Regelung in Art. 3 \u00a7 7 VGFG-EntlG ihres Entlastungseffekts weitgehend beraubt w\u00e4re (so die Entscheidung des FG D\u00fcsseldorf, Senate in K\u00f6ln, vom 3. Dezember 1979 VIII 338\/79 A, Entscheidungen der Finanzgerichte 1980 S. 138 &#8211; EFG 1980, 138-), kann nicht anerkannt werden. Die Entlastung liegt darin, da\u00df Aussetzungsantr\u00e4ge zun\u00e4chst durch eine Verwaltungsentscheidung vorgefiltert werden m\u00fcssen &#8211; und sich dadurch z. T. auch erledigen -bevor sie an das Gericht herangetragen werden d\u00fcrfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 13.3.1981 (VI B 94\/79) BStBl. 1981 II S. 440 Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das Gericht (\u00a7 69 Abs. 3 FGO) setzt auch im Geltungsbereich des Art. 3 \u00a7 7 Abs. 1 Satz 1 VGFG EntlG nicht voraus, da\u00df gegen die Ablehnung eines Aussetzungsantrags durch die Verwaltungsbeh\u00f6rde zun\u00e4chst ein Beschwerdeverfahren durchgef\u00fchrt &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-13-3-1981-vi-b-94_79-bstbl-1981-ii-s-440\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschlu\u00df vom 13.3.1981 (VI B 94\/79) BStBl. 1981 II S. 440<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-28061","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28061","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=28061"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/28061\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=28061"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=28061"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=28061"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}