{"id":28065,"date":"1981-02-04T00:29:36","date_gmt":"1981-02-03T22:29:36","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28065"},"modified":"2013-07-29T10:33:30","modified_gmt":"2013-07-29T08:33:30","slug":"bfh-urteil-vom-4-2-1981-ii-r-83-84_78-bstbl-1981-ii-s-444","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-4-2-1981-ii-r-83-84_78-bstbl-1981-ii-s-444\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 4.2.1981 (II R 83-84\/78) BStBl. 1981 II S. 444"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 4.2.1981 (II R 83-84\/78) BStBl. 1981 II S. 444<\/strong><\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich wird ein Grundst\u00fcck auch dann im Sinne das \u00a7 1 Abs. 1 das Nieders\u00e4chsischen GrESt-StrukturG &#8222;zur Erweiterung einer Betriebst\u00e4tte&#8220; erworben, wenn der Erwerber nicht bereits Inhaber einer zu erweiternden Betriebst\u00e4tte ist, sondern die auf dem erworbenen Grundst\u00fcck vorhandene Betriebst\u00e4tte erweitert werden soll. Ob es Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt, insbesondere wenn die auf dem erworbenen Grundst\u00fcck vorhandene Betriebst\u00e4tte nur geringf\u00fcgig erweitert werden soll, l\u00e4\u00dft der Senat offen.<\/p>\n<p>Nieders\u00e4chsisches GrEStstrukturG \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.<\/p>\n<p>1. Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) kauften durch notariell beurkundeten Vertrag vom 19. Mai, 1974 ein Grundst\u00fcck, das mit einer Hotel-Gastst\u00e4tte bebaut war.<\/p>\n<p>Mit zwei Bescheiden setzte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) vorl\u00e4ufig Grunderwerbsteuer fest.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger legten Einspruch ein und beantragt an Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df Art. I \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 des nieders\u00e4chsischen Gesetzes \u00fcber Grunderwerbsteuerbefreiung bei Ma\u00dfnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur und zur \u00c4nderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 22. April 1971 &#8211; GrEStStrukturG &#8211; (Gesetz- und Verordnungsblatt 1971 S. 149 &#8211; GVBl 1971, 149-). Es sei beabsichtigt, die Hotel-Gastst\u00e4tte zu erweitern. Sp\u00e4ter reichten sie eine Bescheinigung des Regierungspr\u00e4sidenten gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStStrukturG ein.<\/p>\n<p>Das FA wies die Einspr\u00fcche zur\u00fcck, wobei es gleichzeitig die Steuer erh\u00f6hte und endg\u00fcltig festsetzte.<\/p>\n<p>Auf die Klagen hob das Finanzgericht (FG) mit Urteilen vom 3. August 1976 III 8\/75 und 9\/75 die Steuerbescheide auf. Der Regierungspr\u00e4sident habe bescheinigt, da\u00df das Grundst\u00fcck zur Erweiterung einer Betriebst\u00e4tte erworben worden sei und auch die \u00fcbrigen in \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStStrukturG genannten Voraussetzungen vorl\u00e4gen. An diese Bescheinigung sei das FA gebunden (\u00a7 2 Abs. 2 letzter Satz GrEStStrukturG). Wenn es die Bescheinigung f\u00fcr unrichtig halte, dann m\u00fcsse es sich um deren R\u00fccknahme bem\u00fchen.<\/p>\n<p>Das in dem Rechtsstreit des Kl\u00e4gers ergangene FG-Urteil ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1977 S. 33 (EFG 1977, 33) ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>2. Auf die vom FG zugelassenen Revisionen des FA hob der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteilen vom 23. Juni 1977 II R 125\/76 und II R 126\/76 die Urteile des FG auf und verwies die Sachen an das FG zur\u00fcck. Die Bescheinigung gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 2 GrEStStrukturG binde das FA nur insoweit, als dann die Forderungsw\u00fcrdigkeit des Grundst\u00fcckserwerbs aus volkswirtschaftlicher Sicht best\u00e4tigt werde. Sie sage aber nichts dar\u00fcber aus, ob der Antragsteller i. S. des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStStrukturG das Grundst\u00fcck &#8222;zur&#8220; Errichtung oder Erweiterung einer Betriebst\u00e4tte erworben habe. Die Pr\u00fcfung dieser spezifisch grunderwerbsteuerrechtlichen Frage bleibe dem FA und dem FG vorbehalten (vgl. das in dem Rechtsstreit des Kl\u00e4gers ergangene ver\u00f6ffentlichte Urteil in BFHE 123, 57, BStBl II 1977, 779).<\/p>\n<p>3. Durch Urteile vom 17. Januar 1978 III 278\/77 und III 279\/77 hat das FG die Grunderwerbsteuerbescheide i. d. F. der Einspruchsentscheidungen aufgehoben und die Revisionen zugelassen. Das in dem Rechtsstreit des Kl\u00e4gers ergangene Urteil ist in den EFG 1978, 506 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>II. Die Revisionen des FA f\u00fchren zur Aufhebung der angefochtenen Urteile und zur Zur\u00fcckverweisung der Sachen an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).<\/p>\n<p>1. a) Vor Abschlu\u00df des Kaufvertrages am 19. Mai 1974 waren die Kl\u00e4ger weder Inhaber noch Eigent\u00fcmer einer Betriebst\u00e4tte, welche h\u00e4tte erweitert werden k\u00f6nnen. Dieser Umstand allein schlie\u00dft jedoch entgegen der Ansicht des FA nicht aus, da\u00df das Grundst\u00fcck im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStStrukturG &#8222;zur Erweiterung einer Betriebst\u00e4tte&#8220; erworben wurde.<\/p>\n<p>Zwar mag der Gesetzgeber davon ausgegangen sein, da\u00df im Regelfall ein Grundst\u00fcck &#8222;zur Erweiterung einer Betriebst\u00e4tte&#8220; erworben wird, um mit Hilfe dieses Grundst\u00fcckes eine dem Erwerber bereits geh\u00f6rende Betriebst\u00e4tte zu erweitern. Nach dem Wortlaut der genannten Vorschrift gen\u00fcgt es jedoch grunds\u00e4tzlich, da\u00df die auf dem erworbenen Grundst\u00fcck vorhandene Betriebst\u00e4tte erweitert werden soll. Da\u00df diese Auslegung des Wortlautes dem erkennbaren Sinn und Zweck des Gesetzes widerspricht, vermag der Senat nicht festzustellen. Ziel des Gesetzes ist es zumindest auch, die Schaffung neuer Arbeitspl\u00e4tze zu f\u00f6rdern. Dieser Zweck wird auch dann verwirklicht, wenn die auf dem erworbenen Grundst\u00fcck vorhandene Betriebst\u00e4tte erweitert werden soll.<\/p>\n<p>Ob der vorgenannte Grundsatz uneingeschr\u00e4nkt gilt, mag allerdings zweifelhaft sein. Sind die neu zu schaffenden Arbeitspl\u00e4tze im Verh\u00e4ltnis zu den bereits vorhandenen Arbeitspl\u00e4tzen der Betriebst\u00e4tte unbedeutend, so kann es dem erkennbaren Gesetzeszweck widersprechen, auch hier noch den Erwerb eines Grundst\u00fcckes mit bereits vorhandener Betriebst\u00e4tte zu beg\u00fcnstigen. M\u00f6glich ist daher eine Einschr\u00e4nkung dahin, da\u00df in F\u00e4llen der hier behandelten Art eine Erweiterung der Betriebst\u00e4tte angestrebt werden mu\u00df, die in Anbetracht der bereits vorhandenen Betriebst\u00e4tte erheblich ist, die neugeschaffenen Arbeitspl\u00e4tze gegen\u00fcber den bisher bestehenden ihrer Zahl nach also nicht unbedeutend sein d\u00fcrfen. Das mag hier dahinstehen. Nach den vom FA nicht mit zul\u00e4ssigen und begr\u00fcndeten Verfahrensr\u00fcgen angegriffenen Feststellungen des FG wollten die Kl\u00e4ger das erworbene Geb\u00e4ude um- und ausbauen und haben dies inzwischen auch getan. Nach dem Protokoll \u00fcber die Ortsbesichtigung, auf welches das FG-Urteil Bezug nimmt, werden nach den vom FA nicht bestrittenen Darstellungen der Kl\u00e4ger in dem Betrieb jetzt &#8211; neben den Kl\u00e4gern &#8211; etwa vier Dauerarbeitskr\u00e4fte und etwa f\u00fcnf Saisonarbeitskr\u00e4fte besch\u00e4ftigt, w\u00e4hrend die Ver\u00e4u\u00dferer &#8211; ein Ehepaar &#8211; die Gastst\u00e4tte im wesentlichen ohne fremde Hilfe betrieben hatten. Das FG ist deshalb ohne Rechtsverletzung zu dem Ergebnis gekommen, da\u00df die Kl\u00e4ger die Absicht hatten, die Betriebst\u00e4tte erheblich zu erweitern.<\/p>\n<p>b) Die vorgenannte Auffassung widerspricht nicht &#8211; wie das FA meint &#8211; dem Urteil vom 23. Juni 1977 II R 125\/76 (BFHE 123, 57, BStBl II 1977, 779). Der Senat hat dort nicht ausgesprochen, da\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStStrukturG ohne Einschr\u00e4nkung den Erwerb eines Grundst\u00fccks mit einem bereits bestehenden Betrieb von der Steuerverg\u00fcnstigung ausschlie\u00dfe. Er hat es nur f\u00fcr zweifelhaft gehalten, ob der Erwerb eines solchen Grundst\u00fccks auch dann beg\u00fcnstigt ist, wenn der Betrieb nur geringf\u00fcgig erweitert werden soll.<\/p>\n<p>Das FA weist weiter darauf hin, da\u00df nach der Rechtsprechung des BFH der Erwerber eines Grundst\u00fccks, der Steuerbefreiung nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 3 des nieders\u00e4chsischen Gesetzes \u00fcber Befreiungen von der Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Grundst\u00fccken zur Verbesserung der Struktur land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (GrEStAgrG) vom 25. M\u00e4rz 1959 (GVBl 1959, 57) begehre, bereits Eigent\u00fcmer von landwirtschaftlichen Grundst\u00fccken sein m\u00fcsse (Urteil vom 23. Mai 1973 II R 14\/72, BFHE 110, 62, BStBl II 1973, 763). Dementsprechend m\u00fcsse auch der Grundst\u00fcckserwerber, der Steuerfreiheit nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStStrukturG begehre, bereits Inhaber einer Betriebst\u00e4tte sein. Dabei \u00fcbersieht das FA jedoch den grundlegenden Unterschied zwischen dem Sinn und Zweck beider Gesetze. Das GrEStAgrG soll die freiwillige Flurbereinigung und die hier angesprochene Vorschrift des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 3 die Schaffung ausreichend gro\u00dfer sog. Familienbetriebe beg\u00fcnstigen. Da landwirtschaftlich nutzbarer Grund und Boden aber nur in begrenztem Umfang zur Verf\u00fcgung steht, schlie\u00dft die Zielrichtung des Gesetzes eine Vergr\u00f6\u00dferung der Zahl der Familienbetriebe aus. Dementsprechend beg\u00fcnstigt das GrEStAgrG grunds\u00e4tzlich nicht den Erwerb von Grundst\u00fccken zur &#8222;Errichtung&#8220; eines neuen landwirtschaftlichen Betriebs. Es unterscheidet sich damit sichtbar von dem GrEStStrukturG, das auch die &#8222;Errichtung&#8220; einer Betriebst\u00e4tte f\u00f6rdert und daher gewerbliche Betriebe nicht nur vergr\u00f6\u00dfern, sondern auch vermehren helfen soll. Demnach haben beide Gesetze unterschiedliche Ziele.<\/p>\n<p>Der vorliegende Fall ist entgegen der Auffassung des FA auch nicht dem Sachverhalt vergleichbar, \u00fcber welchen der BFH mit dem Urteil vom 15. Januar 1975 II R 108\/67 (BFHE 114, 447, BStBl II 1975, 272) zu entscheiden hatte. Dort war nach Baunutzungsverordnung und Bebauungsplan ein Grundst\u00fcck in der erworbenen Gr\u00f6\u00dfe f\u00fcr den geplanten Bau erforderlich; andernfalls h\u00e4tte dieses beabsichtigte Geb\u00e4ude nicht errichtet werden k\u00f6nnen. Da\u00df die Grundst\u00fcckserwerberin die Benutzung der unbebauten Fl\u00e4che f\u00fcr \u00f6ffentliche Zwecke dulden mu\u00dfte, war daher von untergeordneter Bedeutung, denn auch diese Fl\u00e4che war als Umland zum Bau des Hauses erforderlich. Beweggrund des Grundst\u00fcckserwerbs war daher nur der Bau des Hauses, nicht die Schaffung der \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen und Pl\u00e4tze. Im vorliegenden Fall stehen zwei Beweggr\u00fcnde gleichwertig nebeneinander. Da\u00df die Kl\u00e4ger das Grundst\u00fcck zwecks \u00dcbernahme der Betriebst\u00e4tte erwarben, schlie\u00dft daher nicht aus, da\u00df sie es auch i. S. des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStStrukturG zu deren Erweiterung kauften.<\/p>\n<p>c) Da\u00df in Nordrhein-Westfalen durch Art. 4 des \u00c4nderungsgesetzes vom 8. April 1975 (GVBl NW 1975, 298) das dort geltende GrEStStrukturG erg\u00e4nzt und der Grundst\u00fcckserwerb zur Fortf\u00fchrung einer bereits bestehenden Betriebst\u00e4tte unter bestimmten Voraussetzungen gesondert beg\u00fcnstigt worden ist, hat auf die Entscheidung des vorliegenden Falles keinen Einflu\u00df. Entgegen der Auffassung des FA l\u00e4\u00dft sich daraus nicht der Schlu\u00df ziehen, da\u00df F\u00e4lle der vorliegenden Art nach dem nieders\u00e4chsischen GrEStStrukturG, das nach Ansicht des FA weitgehend dem nordrhein-westf\u00e4lischen Gesetz nachgebildet ist, nicht beg\u00fcnstigt sein sollen. Es geht hier nicht um den Grundst\u00fcckserwerb zur blo\u00dfen Fortf\u00fchrung, sondern zur Fortf\u00fchrung und Erweiterung der Betriebst\u00e4tte.<\/p>\n<p>2. Das FG hat jedoch nicht gepr\u00fcft, ob die Kl\u00e4ger selbst das Grundst\u00fcck zu dem steuerbeg\u00fcnstigten Zweck verwenden wollten. Die Kl\u00e4ger haben das Grundst\u00fcck je zur ideellen H\u00e4lfte gekauft. Gemeinsam konnten sie jedoch die Hotel-Gastst\u00e4tte in dieser rechtlichen Form nicht betreiben, sondern nur durch Zusammenschlu\u00df in einer Gesellschaft. Das w\u00fcrde die Steuerbefreiung f\u00fcr beide Kl\u00e4ger ausschlie\u00dfen. Betreibt nur einer der Kl\u00e4ger die Hotel-Gastst\u00e4tte allein, so kann nur er die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen. Auf diesen Fragenkomplex hatte der Senat bereits in seinen zur\u00fcckverweisenden Urteilen vom 23. Juni 1977 II R 125\/76 und II R 126\/76 (BFHE 123, 57, BStBl I 1977, 779) hingewiesen und das Urteil vom 22. Januar 1975 II R 62\/73 (BFHE 115, 67, BStBl II 1975, 391) zitiert. Erg\u00e4nzend wird auf das Urteil vom 30. Juli 1980 II R 15\/80 (BFHE 131, 406, BStBl II 1980, 755) hingewiesen.<\/p>\n<p>Zur weiteren Kl\u00e4rung des Sachverhaltes wird die nicht spruchreife Sache daher an das FG zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 4.2.1981 (II R 83-84\/78) BStBl. 1981 II S. 444 Grunds\u00e4tzlich wird ein Grundst\u00fcck auch dann im Sinne das \u00a7 1 Abs. 1 das Nieders\u00e4chsischen GrESt-StrukturG &#8222;zur Erweiterung einer Betriebst\u00e4tte&#8220; erworben, wenn der Erwerber nicht bereits Inhaber einer zu erweiternden Betriebst\u00e4tte ist, sondern die auf dem erworbenen Grundst\u00fcck vorhandene Betriebst\u00e4tte erweitert werden soll. 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