{"id":28066,"date":"1981-02-18T00:29:34","date_gmt":"1981-02-17T22:29:34","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=28066"},"modified":"2013-08-09T08:49:48","modified_gmt":"2013-08-09T06:49:48","slug":"bfh-urteil-vom-18-2-1981-ii-r-6_78-bstbl-1981-ii-s-446","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-18-2-1981-ii-r-6_78-bstbl-1981-ii-s-446\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 18.2.1981 (II R 6\/78) BStBl. 1981 II S. 446"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 18.2.1981 (II R 6\/78) BStBl. 1981 II S. 446<\/strong><\/p>\n<p>Die F\u00fcnf-Jahres-Frist gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 4 des Schleswig-Holsteinischen GrESWG l\u00e4uft f\u00fcr den nachtr\u00e4glichen Erwerb einer Garage nicht l\u00e4nger als diejenige f\u00fcr den vorangegangenen Erwerb der Eigentumswohnung, zu welcher die Garage geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Schleswig-Holsteinisches GrESWG \u00a7 2 Nr. 2, \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 4.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 5. Dezember 1969 kauften der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) und seine damalige Ehefrau eine Eigentumswohnung in A. Durch einen weiteren Vertrag vom 20. Juli 1971 erwarben sie von demselben Verk\u00e4ufer das Teileigentum an einer Garage.<\/p>\n<p>Nachdem die Ehe geschieden worden war, zogen die Eheleute aus der Wohnung aus. Der Kl\u00e4ger begr\u00fcndete im Jahre 1973 in B einen neuen Wohnsitz mit seiner jetzigen Ehefrau. Am 18. Januar 1975 wurde die Eigentumswohnung und am 5. Juli 1976 die Garage weiterverkauft.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) hatte zun\u00e4chst den Erwerb der Eigentumswohnung und des Garagenteileigentums gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Nr. 2 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes \u00fcber die Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Ma\u00dfnahmen des sozialen Wohnungsbaues und bei Ma\u00dfnahmen aus dem Bereich des Bundesbaugesetzes (GrESWG) von der Grunderwerbsteuer freigestellt. Nachdem die Eigentumswohnung verkauft worden war, setzte es f\u00fcr beide Vertr\u00e4ge Grunderwerbsteuer fest mit der Begr\u00fcndung, &#8222;die eigenwohnliche Nutzung (sei) vorzeitig aufgegeben&#8220; worden.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall geht es um die Steuer, welche das FA f\u00fcr den Erwerb des H\u00e4lfteanteils an dem Garagenteileigentum durch den Kl\u00e4ger festgesetzt hat. Sie war im Steuerbescheid &#8211; einschlie\u00dflich Zuschlag nach \u00a7 7 Abs. 3 GrESWG &#8211; auf X DM festgesetzt worden. Auf den Einspruch setzte das FA die Steuer auf Y DM herab, indem es den Zuschlag auf 5 % erm\u00e4\u00dfigte. Im \u00fcbrigen wies es den Einspruch zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Mit seiner Klage machte der Kl\u00e4ger &#8211; ebenso wie im Einspruchsverfahren &#8211; geltend, er habe die eigenwohnliche Nutzung bis zum Verkauf der Wohnung nicht aufgegeben. Auch nach seiner Wiederverheiratung und Begr\u00fcndung des Wohnsitzes in S habe er die Eigentumswohnung in A weiter genutzt. Auch die Garage sei weiterhin benutzt worden.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.<\/p>\n<p>Der Erwerb der Garage als Zubeh\u00f6r der Eigentumswohnung sei in die Steuerbefreiung f\u00fcr den Erwerb der Wohnung einzubeziehen. F\u00fcr die Wahrung der F\u00fcnf-Jahres-Frist des \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 4 GrESWG bzw. GrESBWG, die ma\u00dfgeblich an das Tatbestandsmerkmal des Erwerbs gekn\u00fcpft sei, bedeute das, da\u00df eine endg\u00fcltige Befreiung nur eintrete, wenn die F\u00fcnf-Jahres-Frist sowohl hinsichtlich des Erwerbes der Hauptsache als auch hinsichtlich des Garagenerwerbes gewahrt sei: Daran fehle es hier. Sowohl die Ver\u00e4u\u00dferung der Eigentumswohnung als auch diejenigen der Garage sei vor dem Ablauf von f\u00fcnf Jahren nach dem Garagenerwerb und damit vorzeitig erfolgt.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision beantragt der Kl\u00e4ger den Steuerbescheid, die Einspruchsentscheidung und das FG-Urteil aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die vom FG zugelassene Revision f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Der bisher festgestellte Sachverhalt erlaubt keine Entscheidung der Sache.<\/p>\n<p>Der Senat stimmt dem FG darin zu, da\u00df der Erwerb der Garage gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Nr. 2 GrESWG (vorl\u00e4ufig) steuerfrei war; denn die Garage war Zubeh\u00f6r der Eigentumswohnung (Urteil vom 14. Dezember 1977 II R 141\/76, BFHE 124, 379, BStBl II 1978, 317). Einerseits sind &#8211; wie dem FG zuzugeben ist &#8211; grunds\u00e4tzlich die Kaufvertr\u00e4ge \u00fcber die Eigentumswohnung und die Garage selbst\u00e4ndige grunderwerbsteuerrechtliche Vorg\u00e4nge. Andererseits ist nicht zu \u00fcbersehen, da\u00df zwischen ihnen &#8211; soweit es um die Steuerbefreiung nach dem Gesetz \u00fcber die Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Ma\u00dfnahmen des sozialen Wohnungsbaues und bei Ma\u00dfnahmen aus dem Bereich des Bundesbaugesetzes geht &#8211; eine Verkn\u00fcpfung besteht; denn die Steuerbefreiung des Erwerbes des Zubeh\u00f6rs (der Garage) leitet sich nur aus der Steuerbefreiung des Erwerbes der Hauptsache (der Wohnung) ab. Demzufolge kann die Frist des \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 4 GrESWG f\u00fcr die Garage nicht l\u00e4nger laufen als f\u00fcr die Eigentumswohnung, wenn die Garage erst sp\u00e4ter als die Eigentumswohnung erworben wurde. Das Zubeh\u00f6r tritt hinsichtlich der Steuerbefreiung in seiner Eigenst\u00e4ndigkeit gegen\u00fcber der Hauptsache zur\u00fcck. Dementsprechend ist beispielsweise ein Geb\u00e4ude auch dann im Sinne der grunderwerbsteuerrechtlichen Befreiungsvorschriften bezugsfertig, wenn die Garage noch nicht benutzbar ist (vgl. das Urteil vom 14. August 1974 II R 12\/68, BFHE 113, 479, BStBl II 1975, 67).<\/p>\n<p>F\u00fcr den vorliegenden Fall kommt es demnach darauf an, ob der Kl\u00e4ger innerhalb der seit dem 5. Dezember 1969 (Abschlu\u00df des Kaufvertrages \u00fcber die Eigentumswohnung) laufenden F\u00fcnf-Jahres-Frist des \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 4 GrESWG den steuerbeg\u00fcnstigten Zweck aufgegeben hat. Hier\u00fcber l\u00e4\u00dft der bisher festgestellte Sachverhalt keine Entscheidung zu. Die Garage wurde am 5. Juli 1976 &#8211; also nach Ablauf dieser Frist &#8211; weiterverkauft. Das schlie\u00dft jedoch nicht aus, da\u00df der Kl\u00e4ger schon vorher auf andere Weise den steuerbeg\u00fcnstigten Zweck aufgegeben hatte. Die Eigentumswohnung wurde am 18. Januar 1975 und demnach ebenfalls nach Ablauf der F\u00fcnf-Jahres-Frist verkauft. Der Kl\u00e4ger hat aber nach den Feststellungen des FG schon 1973 seinen Wohnsitz bei seiner jetzigen Ehefrau in B begr\u00fcndet; hier wendet er allerdings ein, er habe die Eigentumswohnung und die Garage noch weiter benutzt. Das FG wird deshalb den Sachverhalt weiter aufkl\u00e4ren m\u00fcssen. Dabei kommt es entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers nicht darauf an, ob der steuerbeg\u00fcnstigte Zweck vor oder nach dem 1. Januar 1974 aufgegeben worden ist. Denn \u00a7 7 Abs. 2 Nr. 1 GrESBWG, der an dem genannten Tag gem\u00e4\u00df Art. 3 des Grunderwerbsteuer\u00e4nderungsgesetzes vom 16. September 1974 (GVOBl 1974, 352) in Kraft getreten ist, kann hier weder direkt noch entsprechend angewendet werden. Die Vorschrift betrifft nur die Zweckaufgabe wegen zwingender beruflicher Gr\u00fcnde; sie enth\u00e4lt keinen allgemeinen Grundsatz, da\u00df eine unter Zwang erfolgte Aufgabe des steuerbeg\u00fcnstigten Zweckes nicht zur Nachversteuerung f\u00fchrt. Das zeigt schon \u00a7 9 GrESBWG, der weitere F\u00e4lle dieser Art ausdr\u00fccklich von der Nachversteuerung ausschlie\u00dft. Eine solche Aufz\u00e4hlung von Einzelf\u00e4llen w\u00e4re bei einer Generalklausel der vom Kl\u00e4ger behaupteten Art nicht verst\u00e4ndlich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 18.2.1981 (II R 6\/78) BStBl. 1981 II S. 446 Die F\u00fcnf-Jahres-Frist gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 4 des Schleswig-Holsteinischen GrESWG l\u00e4uft f\u00fcr den nachtr\u00e4glichen Erwerb einer Garage nicht l\u00e4nger als diejenige f\u00fcr den vorangegangenen Erwerb der Eigentumswohnung, zu welcher die Garage geh\u00f6rt. 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